Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 24 SF 86/10 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 184/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Verfahrensbgebühr Nr.3103 VV RVG handelt es sich nicht um die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nach § 15a RVG sondern um einen Sondergebührentatbestand für eine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG kommt nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S 24 AS 2750/08).
Mit Bescheid vom 10. August 2008 hatte die Beklagte, eine ARGE Grundsicherung, den Antrag der Kläger (Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen) auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 42,23 Euro abgewiesen. Den von dem Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 zurück. Auf die Klageerhebung gewährte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei. In dem 26 Minuten dauernden Erörterungstermin am 28. September 2009 verhandelte das Sozialgericht drei Verfahren der Kläger. Nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden, dass die Berechnung der Beklagten richtig sei, nahm der Beschwerdeführer die Klage zurück.
In seiner Kostenrechnung vom 24. November 2009 machte er aus der Staatskasse für das Verfahren einen Betrag 654,20 Euro geltend, der sich wie folgt errechnet:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 75,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 4,75 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 549,75 Euro Mehrwertsteuer 104,45 Euro Gesamtbetrag 654,20 Euro
Unter dem 30. April 2010 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 345,70 Euro an und führte aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 werde eine um ¼ geminderte Mittelgebühr (127,50 Euro) als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sowie Umfang und Schwierigkeit seien leicht unterdurchschnittlich, die Einkommen- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Für die Terminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr angemessen. Nachdem am gleichen Tag 12 Verfahren verhandelt wurden, seien Fahrtkosten-, Tage- und Abwesenheitsgeld anteilig zu berechnen.
Seine Erinnerung hat der Beschwerdeführer auf die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr beschränkt und ausgeführt, die Verhandlungsgebühr sei anhand der Kriterien des § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Die Entscheidung der UKB sei nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der Sache sei für die Kläger eher überdurchschnittlich gewesen. Der Umfang seiner anwaltlichen Arbeit sei nicht unterdurchschnittlich gewesen und es habe sich um eine sehr komplexe und komplizierte Rechtsmaterie gehandelt. Die Kürzung der Terminsgebühr sei nicht angebracht, weil die volle Terminsgebühr mit der Wahrnehmung des Termins entstehe. Auf die Dauer des Termins komme es nicht an.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 451,11 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Einschlägig sei die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, weil der Beschwerdeführer die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vertreten habe. Der Ansatz der Gebühr Nr. 3102 VV RVG komme nicht in Betracht. § 15a RVG sei bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, da er lediglich die Folgen einer Anrechnung nach dem RVG regle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - Az.: II ZB 35/07 und 29. April 2010 - Az.: V ZB 38/10). Wann die Anrechnung erfolge, sei im RVG ausdrücklich geregelt, z.B. in der Vormerkung 3 Abs. 4 RVG. Bei Nr. 3103 VV RVG handle es sich nicht um eine Anrechnung sondern um einen Sondergebührentatbestand für den Fall einer vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren. Eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG scheitere bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12717 S. 2, 58) mit dem neuen § 15a RVG ausdrücklich nur den Begriff der Anrechnung definieren wollen um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zu vermeiden. Im zugrunde liegenden Verfahren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich und die Bedeutung für die Kläger leicht überdurchschnittlich gewesen. Bei der Terminsgebühr sei eine Kürzung der Mittelgebühr um ein Drittel gerechtfertigt. Auf die Dauer des Erörterungstermins komme es neben den weiteren Kriterien des § 14 RVG durchaus an (Senatsbeschluss vom 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF). Durchschnittlich könnten dafür 30 Minuten angesetzt werden, sodass eine Kürzung um ein Drittel gerechtfertigt sei.
Gegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die Kriterien des § 15a RVG zu berücksichtigen. Damit sei eine Gebühr von 200,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG angemessen. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Terminsgebühr werde dessen Ansicht nicht geteilt. Die Dauer des Termins sei unerheblich.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. Februar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt- Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 14. Dezember 2010 unrichtig ist.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen das Sozialgericht PKH gewährt hatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt - wie hier geschehen - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz berechnete Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG. Die Voraussetzungen des § 15a RVG liegen offensichtlich nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ansicht auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründet hat, wird diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Ihnen ist nichts hinzuzufügen.
Eine höhere als die vom Sozialgericht festgestellte Verfahrensgebühr von 170,00 Euro kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist dieser Betrag durchaus großzügig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Fertigung eines Schriftsatzes) war auch unter Berücksichtigung der Beratung der Kläger, Lesen der Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium und Fertigen von Notizen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich. Die Notwendigkeit eines höheren zeitlichen Aufwands hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Die Schwierigkeit seiner Tätigkeit lag am unteren Rande des Durchschnitts. Hinsichtlich der übrigen Kriterien sind Erörterungen angesichts der insofern nicht fallbezogenen Begründung nicht erforderlich. Insoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 14. Dezember 2010 verwiesen. Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Den Ausführungen der Vorinstanz wird mit der Einschränkung zugestimmt, dass nach der Senatsrechtsprechung die durchschnittliche Dauer eines Erörterungstermins über 30 Minuten liegt (vgl. Beschluss vom 24. August 2010 - Az.: L 6 SF 562/10 B).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig (Az.: S 24 AS 2750/08).
Mit Bescheid vom 10. August 2008 hatte die Beklagte, eine ARGE Grundsicherung, den Antrag der Kläger (Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen) auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 42,23 Euro abgewiesen. Den von dem Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 zurück. Auf die Klageerhebung gewährte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei. In dem 26 Minuten dauernden Erörterungstermin am 28. September 2009 verhandelte das Sozialgericht drei Verfahren der Kläger. Nach dem Hinweis des Kammervorsitzenden, dass die Berechnung der Beklagten richtig sei, nahm der Beschwerdeführer die Klage zurück.
In seiner Kostenrechnung vom 24. November 2009 machte er aus der Staatskasse für das Verfahren einen Betrag 654,20 Euro geltend, der sich wie folgt errechnet:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 75,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 4,75 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 549,75 Euro Mehrwertsteuer 104,45 Euro Gesamtbetrag 654,20 Euro
Unter dem 30. April 2010 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Zahlung von 345,70 Euro an und führte aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 3103 werde eine um ¼ geminderte Mittelgebühr (127,50 Euro) als angemessen erachtet. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sowie Umfang und Schwierigkeit seien leicht unterdurchschnittlich, die Einkommen- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Für die Terminsgebühr sei die Hälfte der Mittelgebühr angemessen. Nachdem am gleichen Tag 12 Verfahren verhandelt wurden, seien Fahrtkosten-, Tage- und Abwesenheitsgeld anteilig zu berechnen.
Seine Erinnerung hat der Beschwerdeführer auf die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr beschränkt und ausgeführt, die Verhandlungsgebühr sei anhand der Kriterien des § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen. Die Entscheidung der UKB sei nicht nachvollziehbar. Die Bedeutung der Sache sei für die Kläger eher überdurchschnittlich gewesen. Der Umfang seiner anwaltlichen Arbeit sei nicht unterdurchschnittlich gewesen und es habe sich um eine sehr komplexe und komplizierte Rechtsmaterie gehandelt. Die Kürzung der Terminsgebühr sei nicht angebracht, weil die volle Terminsgebühr mit der Wahrnehmung des Termins entstehe. Auf die Dauer des Termins komme es nicht an.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 451,11 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Einschlägig sei die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG, weil der Beschwerdeführer die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vertreten habe. Der Ansatz der Gebühr Nr. 3102 VV RVG komme nicht in Betracht. § 15a RVG sei bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, da er lediglich die Folgen einer Anrechnung nach dem RVG regle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - Az.: II ZB 35/07 und 29. April 2010 - Az.: V ZB 38/10). Wann die Anrechnung erfolge, sei im RVG ausdrücklich geregelt, z.B. in der Vormerkung 3 Abs. 4 RVG. Bei Nr. 3103 VV RVG handle es sich nicht um eine Anrechnung sondern um einen Sondergebührentatbestand für den Fall einer vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren. Eine entsprechende Anwendung des § 15a RVG scheitere bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12717 S. 2, 58) mit dem neuen § 15a RVG ausdrücklich nur den Begriff der Anrechnung definieren wollen um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zu vermeiden. Im zugrunde liegenden Verfahren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich und die Bedeutung für die Kläger leicht überdurchschnittlich gewesen. Bei der Terminsgebühr sei eine Kürzung der Mittelgebühr um ein Drittel gerechtfertigt. Auf die Dauer des Erörterungstermins komme es neben den weiteren Kriterien des § 14 RVG durchaus an (Senatsbeschluss vom 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF). Durchschnittlich könnten dafür 30 Minuten angesetzt werden, sodass eine Kürzung um ein Drittel gerechtfertigt sei.
Gegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die Kriterien des § 15a RVG zu berücksichtigen. Damit sei eine Gebühr von 200,00 Euro nach Nr. 3102 VV RVG angemessen. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der Terminsgebühr werde dessen Ansicht nicht geteilt. Die Dauer des Termins sei unerheblich.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. Februar 2011) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF; 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde wurde innerhalb der Zwei-Wochen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt- Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 14. Dezember 2010 unrichtig ist.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger, denen das Sozialgericht PKH gewährt hatte, waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt - wie hier geschehen - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz berechnete Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG. Die Voraussetzungen des § 15a RVG liegen offensichtlich nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ansicht auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründet hat, wird diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Ihnen ist nichts hinzuzufügen.
Eine höhere als die vom Sozialgericht festgestellte Verfahrensgebühr von 170,00 Euro kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist dieser Betrag durchaus großzügig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Fertigung eines Schriftsatzes) war auch unter Berücksichtigung der Beratung der Kläger, Lesen der Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium und Fertigen von Notizen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris) im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich. Die Notwendigkeit eines höheren zeitlichen Aufwands hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Die Schwierigkeit seiner Tätigkeit lag am unteren Rande des Durchschnitts. Hinsichtlich der übrigen Kriterien sind Erörterungen angesichts der insofern nicht fallbezogenen Begründung nicht erforderlich. Insoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 14. Dezember 2010 verwiesen. Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Den Ausführungen der Vorinstanz wird mit der Einschränkung zugestimmt, dass nach der Senatsrechtsprechung die durchschnittliche Dauer eines Erörterungstermins über 30 Minuten liegt (vgl. Beschluss vom 24. August 2010 - Az.: L 6 SF 562/10 B).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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