Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 156/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 42/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist nur ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für Leistungen nach SGB II festgelegt. Eine Verurteilung eines Leistungsträgers kann aber, sofern nicht Sonderregelungen wie § 43 SGB I einschlägig sind, gemäß § 36 SGB II nicht erfolgen, wenn weder der gewöhnliche noch ein tatsächlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in seinem Bezirk feststellbar ist.
I. Die Berufungen gegen die beiden Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Landshut vom 3. Januar 2008 (S 7 AS 156/07 und S 7 AS 184/07) werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin und Berufungsklägerin in der Zeit vom 01.01.2005 bis 11.04.2006 Arbeitslosengeld II zusteht.
Die 1977 geborene Klägerin war bis 1996 zeitweise berufstätig. Sie hat keine Berufsausbildung. Im Oktober 2003 erwarb sie mit Mitteln aus einer Erbschaft für 52.000,- Euro von ihrem Lebensgefährten H. ein Haus in F. im Landkreis P ... Das Haus verfügt über 100 qm Wohnfläche und Einzelöfen. Das Finanzamt bewilligte für die Jahre 2003 bis 2010 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1278,- Euro. Am 14.12.2003 kam es zu einem Brand dieses Hauses. In der Folge wurde gegen die Klägerin wegen Brandstiftung ermittelt.
Die Klägerin bezog von 01.01.2004 bis 31.03.2005 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vom Landkreis P ...
Nach einer erfolgreichen Klage auf Krankengeld wurde der Klägerin nachträglich Arbeitslosengeld und später mit Bescheid vom 20.03.2006 Arbeitslosenhilfe für die Zeit von 14.02.2004 bis 31.12.2004 zuerkannt.
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, wird ausgeführt, dass die Klägerin im Rentenverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren begutachtet wurde. Dabei habe die Klägerin im November 2004 mitgeteilt, dass sie bei ihrem Partner in dessen neuem Haus wohne. Im Mai 2005 habe die gerichtlich bestellte Gutachterin die Klägerin in ihrem Haus in F. begutachtet und festgestellt, dass das Haus nahezu unbewohnbar sei. Es befinde sich nicht einmal ein Bett dort, worauf die Klägerin gesagt habe, dass sie auf einem Stuhl nächtige. Hierzu habe der Lebensgefährte eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben. Die Rentenklage wurde wegen erhaltener Erwerbsfähigkeit abgewiesen. Im Rentenverfahren ist am BayLSG ein Berufungsverfahren (L 6 R 20/06) anhängig.
Die Sozialhilfeverwaltung des Landkreises führte am 08.01.2004 einen Hausbesuch in F. durch. Nach dem Brand sei nur mehr die Küche und das Ess-/Wohnzimmer bewohnbar. Allerdings sei auch hier alles verrußt und verraucht. Auch in diesen Räumen herrsche ein Chaos und Unrat.
Im September 2004 wurde Klägerin im Bezirkskrankenhaus stationär behandelt. Dort berichtete sie über einen Streit mit der Brandversicherung, bei dem es um 200.000,- Euro gehe. Sie wohne bei ihrem Partner.
Am 04.03.2005 teilte ein Bediensteter der Gemeinde F. der Sozialhilfeverwaltung telefonisch mit, dass das Haus der Klägerin nicht bewohnbar sei und diese vermutlich in P. bei ihrem Lebensgefährten H. wohne.
Am 15.03.2005 erfolgte ein weiterer Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung. Das Anwesen sei unbewohnt. Der Eingangsbereich sei von außen mit Sicherheitsschlössern abgesperrt. Vor dem Haus liege ein halber Meter Schnee ohne Spuren, so dass seit Wochen dort niemand gewesen sei. Bei einem taggleichen Besuch bei Herrn H. in P. habe dessen Vater mitgeteilt, dass die Klägerin nicht dauerhaft hier wohne und dass sein Sohn ihr Lebensgefährte sei.
Ermittlungen der Sozialhilfeverwaltung ergaben, dass die Mülltonne für das Haus der Klägerin seit November 2003 abgemeldet war, der Stromzähler vom Energieversorger am 23.10.2004 ausgebaut wurde und im Jahr 2004 ein Kanal an das Haus der Klägerin gelegt wurde, jedoch kein Anschluss an Wasser und Abwasser erfolgte.
Die Sozialhilfe wurde zum 31.03.2005 eingestellt, weil der tatsächliche Aufenthalt nicht nachgewiesen sei. In der Folge kam es zu mehren Klage- und Berufungsverfahren in der Sozialhilfe. Mit Urteil des BayLSG vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, wurde die weitere Leistungsgewährung ab April 2005 abgelehnt. Es fehle am tatsächlichen Aufenthalt im Landkreis. Derzeit sind beim BayLSG zwei weitere Berufungsverfahren wegen Sozialhilfe anhängig ( und L 8 SO 29/08).
Bei einem weiteren Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung am 18.04.2005 sei niemand angetroffen worden. Das Haus sei verschlossen gewesen. Ein Nachbar habe mitgeteilt, dass die Klägerin nach dem Hausbrand nach P. gezogen sei. Auf Befragen habe die zuständige Briefträgerin am nächsten Tag mitgeteilt, dass die Post nach wie vor zum Haus der Klägerin gebracht werde, dass aber dort bei Klingeln niemand öffne. Die Post liege manchmal mehrere Tage im Briefkasten.
Am 08.09.2005 erfolgte ein weiterer Hausbesuch, bei dem die Klägerin vor dem Haus angetroffen wurde. Das Haus sei aber versperrt gewesen. Die Brandschäden und das Chaos seien seit neun Monaten unverändert. Die Küche sei stark beschädigt. Die Klägerin habe erklärte, dass sie hier wohne und ihr Essen auf dem Holzofen bereite. Der Holzofen sei sehr verdreckt und nicht an den Kamin angeschlossen gewesen.
Weitere Hausbesuche am 13.09.2005, 14.09.2005, 14.11.2005 und 22.11.2005 hätten ergeben, dass das Haus unbewohnt und unbewohnbar sei. Die Fenster seien rußgeschwärzt.
Am 15.05.2006 sei bei einem Hausbesuch niemand angetroffen worden. Nur ein Fester im Erdgeschoss sei nicht mit Rollläden verschlossen gewesen. Dort sei ein aufgeräumtes und spartanisch möbliertes Zimmer zu sehen gewesen, das einen völlig unbewohnten Eindruck gemacht habe. Es seien keinerlei Gebrauchsutensilien wie Geschirrtücher, Getränkeflaschen etc., vorhanden gewesen und nur wenige Möbel. Der hintere Teil des Hauses einschließlich Bad sei nach wie vor vom Brand zerstört.
Am 16.05.2006 wurde die Klägerin von der Gemeinde F. von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Am 12.04.2006 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld II bei der Beklagten. Sie legte ein Schreiben des Stromanbieters vor, der sie am 06.12.2005 als neue Kundin begrüßte.
Die Beklagte bewilligte Bescheid vom 29.05.2006 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 12.04.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von monatlich 348,90 Euro. Mit Widerspruch vom 16.06.2006 machte die Klägerin geltend, dass sie ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II begehre. Sie habe vorher keinen Leistungsantrag stellen können, weil sie zuvor einen Rechtsstreit wegen der Arbeitslosenhilfe gehabt habe.
Mit Bescheid vom 29.05.2006 wurden Kosten für Brennstoffe für Einzelöfen in Höhe von 66,14 Euro gesondert bewilligt, zeitanteilig ab Antragstellung für den Rest der Heizperiode 2005/2006. Auch wegen der Brennstoffe erhob die Klägerin Widerspruch. Diese seien ab 01.01.2005 zu gewähren.
Der Stromversorger teilte der Sozialhilfeverwaltung mit, dass erst ab 16.11.2005 ein Stromanschluss bestehe und bis 23.12.2005 kein Strom verbraucht worden sei. Von 23.12.2005 bis 28.02.2006 sei ein Herr St. als Stromkunde für das Anwesen eingetragen gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 wurde der Widerspruch wegen Arbeitslosengeld II zurückgewiesen. Der Antrag sei erst am 12.04.2006 gestellt worden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht. Weder die Beklagte noch die Sozialhilfeverwaltung habe eine Beratungspflicht verletzt. Außerdem fehle es an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wurde auch der Widerspruch wegen der Heizkosten ab 01.01.2005 zurückgewiesen.
Am 11.04.2007 wurden Klagen wegen der Ablehnung von Arbeitslosengeld II (S 7 AS 156/07) und Heizkosten (S 7 AS 184/07) erhoben. Am 24.07.2007 erfolgte nach Ladung ein Ortstermin des Gerichts im Haus der Klägerin. Auf die dort gefertigten Fotos auf Seite 26 ff in der Akte S 7 AS 156/07 und das Protokoll zum Ortstermin wird verwiesen. Mit zwei Gerichtsbescheiden vom 03.01.2008 wies das Sozialgericht die Klagen ab. Vor Antragstellung am 12.04.2006 seien nach § 37 SGB II keine Leistungen zu erbringen.
Am 25.01.2008 hat die Klägerin gegen beide Gerichtsbescheide Berufung eingelegt. Es sei der Klägerin unmöglich gewesen, diese Leistungen zu beantragen, weil sie zunächst wegen Krankengeld und Arbeitslosenhilfe habe klagen müssen. Die Umstellung zum 01.01.2005 von Arbeitslosenhilfe zum SGB II sei der Klägerin nicht bewusst gewesen. Die beiden Berufungsverfahren wurden verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Landshut vom 03.01.2008 (S 7 AS 156/07 und S 7 AS 184/07) aufzuheben und den Bescheid vom 29.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2007 (Alg II) sowie den Bescheid vom 29.05.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.03.2007 (Heizmaterial) abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, von 01.01.2005 bis 11.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hatte in der strittigen Zeit keinen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten (§ 36 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Auch wenn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II nur der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Leistungsvoraussetzung genannt wird, kann der Beklagte nicht zur Erbringung der begehrten Leistung verpflichtet werden, weil er nicht zuständig ist. Es ist auch kein anderer Leistungsverpflichteter feststellbar.
Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II einschließlich Heizkosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 11.04.2006.
Die Klägerin stellte den Leistungsantrag erst am 12.04.2006. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden für die Zeit vor Antragstellung keine Leistungen erbracht. Allerdings ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II auch § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anwendbar. Hier kommen drei vorherige Leistungen als Anknüpfungspunkte in Betracht: Arbeitslosengeld nach SGB III, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Vom Antrag auf Arbeitslosengeld II hat die Klägerin nicht gemäß § 28 Satz 1 SGB X wegen der Anträge auf Arbeitslosengeld nach SGB III oder Arbeitslosenhilfe abgesehen; sie hatte Sozialhilfe bezogen und deren Weitergewährung bislang erfolglos geltend gemacht. Eine Anknüpfung an die Arbeitslosenhilfe nach § 28 Satz 2 SGB X scheidet aus, weil die Arbeitslosenhilfe zu keiner Zeit in Konkurrenz zu Arbeitslosengeld II stand. Die Anwendung von § 28 SGB X kann aber letztlich offen bleiben, weil es an einem Aufenthalt im Bezirk des Beklagten nach § 36 SGB II fehlt. Der Beklagte ist nicht zur Leistung verpflichtet.
Nach § 36 SGB II in der bis 31.07.2006 gültigen Fassung ist der Beklagte nur dann zur Erbringung von Leistungen örtlich zuständig, wenn die Klägerin in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Regelung zum subsidiär heranzuziehenden tatsächlichen Aufenthalt in § 36 Satz 3 SGB II ist erst zum 01.08.2006 in Kraft getreten.
Das Gericht ist aufgrund zahlreicher Hinweise davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit von 01.01.2005 bis 11.04.2006 in F. im Landkreis P. weder ihren gewöhnlichen noch ihren tatsächlichen Aufenthalt hatte. Sie wohnte nicht in ihrem Haus. Es gibt auch keinerlei belastbaren Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt an einem anderen Ort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Gleiches gilt für andere Bezirke. Nur ergänzend wird angemerkt, dass das Eigenheim der Klägerin - unabhängig von der ohnehin unangemessenen Wohnfläche von 100 qm - kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II war, weil es nicht selbst genutzt wurde.
Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen:
Das Haus war schon nach dem Ergebnis des ersten Hausbesuchs vom 08.01.2004 unbewohnbar. Das Haus war teilweise abgebrannt. Bad und Toilette waren zerstört. Es war nur die Küche und das Ess-/Wohnzimmer bewohnbar, obwohl auch dort alles verrußt, verraucht und verdreckt war. Die gleichwohl erfolgte Bewilligung von Sozialhilfe ist nur damit zu erklären, dass damals wohl von einer baldigen Reparatur der Brandschäden ausgegangen wurde. Diese Reparatur ist aber nicht erfolgt.
Die weiteren Hausbesuche der Sozialhilfeverwaltung bestätigten, dass das Haus dauerhaft unbewohnbar war und auch nicht bewohnt wurde. Bis auf eine Ausnahme (08.09.2005) war die Klägerin trotz zahlreicher Besuche nicht anzutreffen.
Am 15.03.2005 wurde unter anderem festgestellt, dass der Eingangsbereich von Außen mit einem Sicherheitsschloss abgesperrt war. Das belegt, dass die Klägerin nicht im Haus war. Der unberührte Schnee zeigt auch, dass die Klägerin schon länger nicht mehr im Haus war.
Im April 2005 bestätigten ein Nachbar, dass die Klägerin nicht in ihrem Haus wohnte. Die Briefträgerin bestätigte, dass beim Haus der Klägerin beim Klingeln niemand öffne und die Post manchmal länger im Briefkasten liege.
Die Klägerin wurde am 08.09.2005 angetroffen. Dabei wurde die Klägerin aber vor dem versperrten Haus angetroffen, also nicht in einer Wohnsituation. Das Haus war nach wie vor in unbewohnbarem Zustand - das gilt auch für die Küche. Die Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem Holzofen koche, ist nicht nachvollziehbar, weil der Holzofen nicht an einen Kamin angeschlossenen war.
Die Mülltonne für das Haus der Klägerin war seit November 2003 abgemeldet.
Im Jahr 2004 wurde ein Kanal an das Haus der Klägerin gelegt, es erfolgte jedoch kein Anschluss an Wasser und Abwasser. Die Klägerin hat dagegen zu Recht eingewandt, dass das Haus auch vor der Kanallegung bewohnt wurde und eine Sickergrube betrieben wurde. Allerdings konnte die Sickergrube seit dem Brand im Dezember 2003 nicht mehr genutzt werden, weil Bad und Toilette abgebrannt waren. Die Behauptung der Klägerin beim Ortstermin des Sozialgerichts am 24.07.2007, sie verrichte ihre Notdurft im Freien - dies müsste seit der Zerstörung von Bad und Toilette durch den Brand im Dezember 2003 so sein - ist in Zusammenschau mit den anderen Umständen schlicht unglaubwürdig.
Der Hausbesuch am 15.05.2006 ergab, dass ein Zimmer aufgeräumt und spartanisch möbliert war. Es fehlten jedoch Hinweise, dass dieses Zimmer und das Haus bewohnt wurde. Es fehlte an Gebrauchsgegenständen, die Klägerin wurde wieder nicht selbst angetroffen und Bad und Toilette waren nach wie vor zerstört.
Der Stromzähler wurde vom Energieversorger am 23.10.2004 ausgebaut und erst zum 16.11.2005 wieder eingebaut. Bis 23.12.2005 erfolgte trotzdem kein Verbrauch. Dann war bis 28.02.2006 ein Herr St. Stromabnehmer.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gericht aufgrund einer Vielzahl von Hinweisen davon überzeugt ist, dass die Klägerin in der strittigen Zeit nicht in ihrem Haus in F. wohnte und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sie sich im Bezirk des Beklagten aufgehalten hat. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin und Berufungsklägerin in der Zeit vom 01.01.2005 bis 11.04.2006 Arbeitslosengeld II zusteht.
Die 1977 geborene Klägerin war bis 1996 zeitweise berufstätig. Sie hat keine Berufsausbildung. Im Oktober 2003 erwarb sie mit Mitteln aus einer Erbschaft für 52.000,- Euro von ihrem Lebensgefährten H. ein Haus in F. im Landkreis P ... Das Haus verfügt über 100 qm Wohnfläche und Einzelöfen. Das Finanzamt bewilligte für die Jahre 2003 bis 2010 eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1278,- Euro. Am 14.12.2003 kam es zu einem Brand dieses Hauses. In der Folge wurde gegen die Klägerin wegen Brandstiftung ermittelt.
Die Klägerin bezog von 01.01.2004 bis 31.03.2005 Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vom Landkreis P ...
Nach einer erfolgreichen Klage auf Krankengeld wurde der Klägerin nachträglich Arbeitslosengeld und später mit Bescheid vom 20.03.2006 Arbeitslosenhilfe für die Zeit von 14.02.2004 bis 31.12.2004 zuerkannt.
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, wird ausgeführt, dass die Klägerin im Rentenverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren begutachtet wurde. Dabei habe die Klägerin im November 2004 mitgeteilt, dass sie bei ihrem Partner in dessen neuem Haus wohne. Im Mai 2005 habe die gerichtlich bestellte Gutachterin die Klägerin in ihrem Haus in F. begutachtet und festgestellt, dass das Haus nahezu unbewohnbar sei. Es befinde sich nicht einmal ein Bett dort, worauf die Klägerin gesagt habe, dass sie auf einem Stuhl nächtige. Hierzu habe der Lebensgefährte eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben. Die Rentenklage wurde wegen erhaltener Erwerbsfähigkeit abgewiesen. Im Rentenverfahren ist am BayLSG ein Berufungsverfahren (L 6 R 20/06) anhängig.
Die Sozialhilfeverwaltung des Landkreises führte am 08.01.2004 einen Hausbesuch in F. durch. Nach dem Brand sei nur mehr die Küche und das Ess-/Wohnzimmer bewohnbar. Allerdings sei auch hier alles verrußt und verraucht. Auch in diesen Räumen herrsche ein Chaos und Unrat.
Im September 2004 wurde Klägerin im Bezirkskrankenhaus stationär behandelt. Dort berichtete sie über einen Streit mit der Brandversicherung, bei dem es um 200.000,- Euro gehe. Sie wohne bei ihrem Partner.
Am 04.03.2005 teilte ein Bediensteter der Gemeinde F. der Sozialhilfeverwaltung telefonisch mit, dass das Haus der Klägerin nicht bewohnbar sei und diese vermutlich in P. bei ihrem Lebensgefährten H. wohne.
Am 15.03.2005 erfolgte ein weiterer Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung. Das Anwesen sei unbewohnt. Der Eingangsbereich sei von außen mit Sicherheitsschlössern abgesperrt. Vor dem Haus liege ein halber Meter Schnee ohne Spuren, so dass seit Wochen dort niemand gewesen sei. Bei einem taggleichen Besuch bei Herrn H. in P. habe dessen Vater mitgeteilt, dass die Klägerin nicht dauerhaft hier wohne und dass sein Sohn ihr Lebensgefährte sei.
Ermittlungen der Sozialhilfeverwaltung ergaben, dass die Mülltonne für das Haus der Klägerin seit November 2003 abgemeldet war, der Stromzähler vom Energieversorger am 23.10.2004 ausgebaut wurde und im Jahr 2004 ein Kanal an das Haus der Klägerin gelegt wurde, jedoch kein Anschluss an Wasser und Abwasser erfolgte.
Die Sozialhilfe wurde zum 31.03.2005 eingestellt, weil der tatsächliche Aufenthalt nicht nachgewiesen sei. In der Folge kam es zu mehren Klage- und Berufungsverfahren in der Sozialhilfe. Mit Urteil des BayLSG vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, wurde die weitere Leistungsgewährung ab April 2005 abgelehnt. Es fehle am tatsächlichen Aufenthalt im Landkreis. Derzeit sind beim BayLSG zwei weitere Berufungsverfahren wegen Sozialhilfe anhängig ( und L 8 SO 29/08).
Bei einem weiteren Hausbesuch der Sozialhilfeverwaltung am 18.04.2005 sei niemand angetroffen worden. Das Haus sei verschlossen gewesen. Ein Nachbar habe mitgeteilt, dass die Klägerin nach dem Hausbrand nach P. gezogen sei. Auf Befragen habe die zuständige Briefträgerin am nächsten Tag mitgeteilt, dass die Post nach wie vor zum Haus der Klägerin gebracht werde, dass aber dort bei Klingeln niemand öffne. Die Post liege manchmal mehrere Tage im Briefkasten.
Am 08.09.2005 erfolgte ein weiterer Hausbesuch, bei dem die Klägerin vor dem Haus angetroffen wurde. Das Haus sei aber versperrt gewesen. Die Brandschäden und das Chaos seien seit neun Monaten unverändert. Die Küche sei stark beschädigt. Die Klägerin habe erklärte, dass sie hier wohne und ihr Essen auf dem Holzofen bereite. Der Holzofen sei sehr verdreckt und nicht an den Kamin angeschlossen gewesen.
Weitere Hausbesuche am 13.09.2005, 14.09.2005, 14.11.2005 und 22.11.2005 hätten ergeben, dass das Haus unbewohnt und unbewohnbar sei. Die Fenster seien rußgeschwärzt.
Am 15.05.2006 sei bei einem Hausbesuch niemand angetroffen worden. Nur ein Fester im Erdgeschoss sei nicht mit Rollläden verschlossen gewesen. Dort sei ein aufgeräumtes und spartanisch möbliertes Zimmer zu sehen gewesen, das einen völlig unbewohnten Eindruck gemacht habe. Es seien keinerlei Gebrauchsutensilien wie Geschirrtücher, Getränkeflaschen etc., vorhanden gewesen und nur wenige Möbel. Der hintere Teil des Hauses einschließlich Bad sei nach wie vor vom Brand zerstört.
Am 16.05.2006 wurde die Klägerin von der Gemeinde F. von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Am 12.04.2006 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld II bei der Beklagten. Sie legte ein Schreiben des Stromanbieters vor, der sie am 06.12.2005 als neue Kundin begrüßte.
Die Beklagte bewilligte Bescheid vom 29.05.2006 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 12.04.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von monatlich 348,90 Euro. Mit Widerspruch vom 16.06.2006 machte die Klägerin geltend, dass sie ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II begehre. Sie habe vorher keinen Leistungsantrag stellen können, weil sie zuvor einen Rechtsstreit wegen der Arbeitslosenhilfe gehabt habe.
Mit Bescheid vom 29.05.2006 wurden Kosten für Brennstoffe für Einzelöfen in Höhe von 66,14 Euro gesondert bewilligt, zeitanteilig ab Antragstellung für den Rest der Heizperiode 2005/2006. Auch wegen der Brennstoffe erhob die Klägerin Widerspruch. Diese seien ab 01.01.2005 zu gewähren.
Der Stromversorger teilte der Sozialhilfeverwaltung mit, dass erst ab 16.11.2005 ein Stromanschluss bestehe und bis 23.12.2005 kein Strom verbraucht worden sei. Von 23.12.2005 bis 28.02.2006 sei ein Herr St. als Stromkunde für das Anwesen eingetragen gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 wurde der Widerspruch wegen Arbeitslosengeld II zurückgewiesen. Der Antrag sei erst am 12.04.2006 gestellt worden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht. Weder die Beklagte noch die Sozialhilfeverwaltung habe eine Beratungspflicht verletzt. Außerdem fehle es an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wurde auch der Widerspruch wegen der Heizkosten ab 01.01.2005 zurückgewiesen.
Am 11.04.2007 wurden Klagen wegen der Ablehnung von Arbeitslosengeld II (S 7 AS 156/07) und Heizkosten (S 7 AS 184/07) erhoben. Am 24.07.2007 erfolgte nach Ladung ein Ortstermin des Gerichts im Haus der Klägerin. Auf die dort gefertigten Fotos auf Seite 26 ff in der Akte S 7 AS 156/07 und das Protokoll zum Ortstermin wird verwiesen. Mit zwei Gerichtsbescheiden vom 03.01.2008 wies das Sozialgericht die Klagen ab. Vor Antragstellung am 12.04.2006 seien nach § 37 SGB II keine Leistungen zu erbringen.
Am 25.01.2008 hat die Klägerin gegen beide Gerichtsbescheide Berufung eingelegt. Es sei der Klägerin unmöglich gewesen, diese Leistungen zu beantragen, weil sie zunächst wegen Krankengeld und Arbeitslosenhilfe habe klagen müssen. Die Umstellung zum 01.01.2005 von Arbeitslosenhilfe zum SGB II sei der Klägerin nicht bewusst gewesen. Die beiden Berufungsverfahren wurden verbunden.
Die Klägerin beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Landshut vom 03.01.2008 (S 7 AS 156/07 und S 7 AS 184/07) aufzuheben und den Bescheid vom 29.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2007 (Alg II) sowie den Bescheid vom 29.05.2006 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.03.2007 (Heizmaterial) abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, von 01.01.2005 bis 11.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hatte in der strittigen Zeit keinen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten (§ 36 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Auch wenn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II nur der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Leistungsvoraussetzung genannt wird, kann der Beklagte nicht zur Erbringung der begehrten Leistung verpflichtet werden, weil er nicht zuständig ist. Es ist auch kein anderer Leistungsverpflichteter feststellbar.
Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II einschließlich Heizkosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 11.04.2006.
Die Klägerin stellte den Leistungsantrag erst am 12.04.2006. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden für die Zeit vor Antragstellung keine Leistungen erbracht. Allerdings ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II auch § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anwendbar. Hier kommen drei vorherige Leistungen als Anknüpfungspunkte in Betracht: Arbeitslosengeld nach SGB III, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Vom Antrag auf Arbeitslosengeld II hat die Klägerin nicht gemäß § 28 Satz 1 SGB X wegen der Anträge auf Arbeitslosengeld nach SGB III oder Arbeitslosenhilfe abgesehen; sie hatte Sozialhilfe bezogen und deren Weitergewährung bislang erfolglos geltend gemacht. Eine Anknüpfung an die Arbeitslosenhilfe nach § 28 Satz 2 SGB X scheidet aus, weil die Arbeitslosenhilfe zu keiner Zeit in Konkurrenz zu Arbeitslosengeld II stand. Die Anwendung von § 28 SGB X kann aber letztlich offen bleiben, weil es an einem Aufenthalt im Bezirk des Beklagten nach § 36 SGB II fehlt. Der Beklagte ist nicht zur Leistung verpflichtet.
Nach § 36 SGB II in der bis 31.07.2006 gültigen Fassung ist der Beklagte nur dann zur Erbringung von Leistungen örtlich zuständig, wenn die Klägerin in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Regelung zum subsidiär heranzuziehenden tatsächlichen Aufenthalt in § 36 Satz 3 SGB II ist erst zum 01.08.2006 in Kraft getreten.
Das Gericht ist aufgrund zahlreicher Hinweise davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit von 01.01.2005 bis 11.04.2006 in F. im Landkreis P. weder ihren gewöhnlichen noch ihren tatsächlichen Aufenthalt hatte. Sie wohnte nicht in ihrem Haus. Es gibt auch keinerlei belastbaren Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt an einem anderen Ort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Gleiches gilt für andere Bezirke. Nur ergänzend wird angemerkt, dass das Eigenheim der Klägerin - unabhängig von der ohnehin unangemessenen Wohnfläche von 100 qm - kein Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II war, weil es nicht selbst genutzt wurde.
Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen:
Das Haus war schon nach dem Ergebnis des ersten Hausbesuchs vom 08.01.2004 unbewohnbar. Das Haus war teilweise abgebrannt. Bad und Toilette waren zerstört. Es war nur die Küche und das Ess-/Wohnzimmer bewohnbar, obwohl auch dort alles verrußt, verraucht und verdreckt war. Die gleichwohl erfolgte Bewilligung von Sozialhilfe ist nur damit zu erklären, dass damals wohl von einer baldigen Reparatur der Brandschäden ausgegangen wurde. Diese Reparatur ist aber nicht erfolgt.
Die weiteren Hausbesuche der Sozialhilfeverwaltung bestätigten, dass das Haus dauerhaft unbewohnbar war und auch nicht bewohnt wurde. Bis auf eine Ausnahme (08.09.2005) war die Klägerin trotz zahlreicher Besuche nicht anzutreffen.
Am 15.03.2005 wurde unter anderem festgestellt, dass der Eingangsbereich von Außen mit einem Sicherheitsschloss abgesperrt war. Das belegt, dass die Klägerin nicht im Haus war. Der unberührte Schnee zeigt auch, dass die Klägerin schon länger nicht mehr im Haus war.
Im April 2005 bestätigten ein Nachbar, dass die Klägerin nicht in ihrem Haus wohnte. Die Briefträgerin bestätigte, dass beim Haus der Klägerin beim Klingeln niemand öffne und die Post manchmal länger im Briefkasten liege.
Die Klägerin wurde am 08.09.2005 angetroffen. Dabei wurde die Klägerin aber vor dem versperrten Haus angetroffen, also nicht in einer Wohnsituation. Das Haus war nach wie vor in unbewohnbarem Zustand - das gilt auch für die Küche. Die Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem Holzofen koche, ist nicht nachvollziehbar, weil der Holzofen nicht an einen Kamin angeschlossenen war.
Die Mülltonne für das Haus der Klägerin war seit November 2003 abgemeldet.
Im Jahr 2004 wurde ein Kanal an das Haus der Klägerin gelegt, es erfolgte jedoch kein Anschluss an Wasser und Abwasser. Die Klägerin hat dagegen zu Recht eingewandt, dass das Haus auch vor der Kanallegung bewohnt wurde und eine Sickergrube betrieben wurde. Allerdings konnte die Sickergrube seit dem Brand im Dezember 2003 nicht mehr genutzt werden, weil Bad und Toilette abgebrannt waren. Die Behauptung der Klägerin beim Ortstermin des Sozialgerichts am 24.07.2007, sie verrichte ihre Notdurft im Freien - dies müsste seit der Zerstörung von Bad und Toilette durch den Brand im Dezember 2003 so sein - ist in Zusammenschau mit den anderen Umständen schlicht unglaubwürdig.
Der Hausbesuch am 15.05.2006 ergab, dass ein Zimmer aufgeräumt und spartanisch möbliert war. Es fehlten jedoch Hinweise, dass dieses Zimmer und das Haus bewohnt wurde. Es fehlte an Gebrauchsgegenständen, die Klägerin wurde wieder nicht selbst angetroffen und Bad und Toilette waren nach wie vor zerstört.
Der Stromzähler wurde vom Energieversorger am 23.10.2004 ausgebaut und erst zum 16.11.2005 wieder eingebaut. Bis 23.12.2005 erfolgte trotzdem kein Verbrauch. Dann war bis 28.02.2006 ein Herr St. Stromabnehmer.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gericht aufgrund einer Vielzahl von Hinweisen davon überzeugt ist, dass die Klägerin in der strittigen Zeit nicht in ihrem Haus in F. wohnte und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass sie sich im Bezirk des Beklagten aufgehalten hat. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich.
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