Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1230/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 991/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom
28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger legte vom 01.08.1981 - 14.06.1996 insgesamt 151 Kalendermonate an Versicherungszeiten in Deutschland zurück. Seit ca. 2000 hält er sich in Österreich auf und war dort von April 2003 bis Mai 2005 als Kurierfahrer selbstständig erwerbstätig. Versicherungszeiten in Österreich wurden vom Österreichischen Versicherungsträger nicht bestätigt.
Am 03.01.2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15.02.2006 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 3.01.2001 bis 02.01.2006 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Es sei auch nicht jeder Kalendermonat seit 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die Wartezeit sei nicht vorzeitig erfüllt. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung vorliege.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger auf seine psychische Erkrankung sowie darauf, dass er bereits seit 1993 nach einem Suizidversuch nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei. Dies habe zur Kündigung seiner Arbeitsstelle und zur Obdachlosigkeit geführt. Seine Krankheit sei erst 2005 erkannt worden, weshalb sich auch erst sein Lebenslauf seit 1994 erklären lasse. Er sei von Anfang 1995 bis Ende 2002 obdachlos gewesen; Unterlagen aus dieser Zeit habe er nicht mehr.
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren über die Pensionsversicherungsanstalt in W. internistisch begutachtet. Auf internistischem Fachgebiet fanden sich keine sozialmedizinisch relevanten Einschränkungen. Auf ausdrücklichen Hinweis, dass ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden solle, wurde der Kläger auch neurologisch begutachtet. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei der Kläger nur mehr in der Lage, unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Diese Beurteilung gelte seit einer Krankenhausaufnahme im November 2005 auf Zeit bis zum November 2008. Ein Leistungsfall bereits bis Juli 1998 lasse sich nicht feststellen.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2007 zurückgewiesen. Der Kläger sei zwar seit November 2005 voll erwerbsgemindert, jedoch wären zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente hätten im Juli 1998 noch nicht vorgelegen.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei schon über einen längeren Zeitraum psychisch krank und sei dadurch nicht oder nur bedingt arbeitsfähig.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 28.05.2009 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 31.07.1998 eingetreten sein müsste. Zur Überzeugung des Gerichts stehe aber fest, dass der Kläger damals noch nicht erwerbsgemindert gewesen sei. Ein Indiz für die Erwerbsfähigkeit stelle auch die selbstständige Erwerbstätigkeit des Klägers von April 2003 bis Mai 2005 dar. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung dieser Indizwirkung sprächen, seien nicht erkennbar.
Zur Begründung der hiergegen fristgerecht zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung trug der Kläger vor, dass er seit seinen Jugendjahren psychisch krank sei und sich diese Erkrankung immer weiter verschlimmert habe. Die zweijährige Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer in W. sei nur ein von ihm selbst gewählter Arbeitsversuch gewesen. Seine behandelnden Ärzte hätten ihm davon abgeraten. Er habe auch aufgrund seiner Erkrankung den realen Überblick über die Arbeitsanforderungen verloren.
Der Senat zog einen Befundbericht aus der Klinik für Psychiatrie, D-Stadt, bei. Die Klinik teilte mit, dass sich der Kläger dort nur vom 26.11- 29.11.1993 wegen akuter Suizidgefahr aufgehalten habe. Weitere medizinische Unterlagen seien bei ihnen nicht vorhanden.
Der Kläger konnte auf Anfrage des Senats für die Zeit bis 1998 keine Krankenkassenzugehörigkeit nennen oder Angaben über die ihn damals behandelnden Ärzte machen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 28.05.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2007 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2007 abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind ( vgl. §§ 43, Abs. 1, 2; 240 Abs. 1, 2 SGB VI).
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Beim Kläger müsste der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens im Juli 1998 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt wären. Denn nur dann wären in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Der Kläger hat nachweislich in Deutschland letztmals im Juni 1996 Pflichtbeiträge wegen einer Zeit der Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Der österreichische Rentenversicherungsträger konnte weitere Pflichtbeitragszeiten des Klägers für seine selbstständige Tätigkeit in Österreich nicht bestätigen.
Der Zeitraum von fünf Jahren ist auch nicht gemäß § 241 Abs. 1 SGB VI um Ersatzzeiten (vgl. § 250 SGB VI) oder um Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 zu verlängern, da derartige Zeiten beim Kläger nicht vorliegen.
Schließlich entfällt das Erfordernis der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht nach der Bestimmung des § 241 Abs. 2 SGB VI. Der Kläger hat weder vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, noch ist jeder Kalendermonat ab 01.01.1984 mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Auf die Notwendigkeit der Belegung des Fünfjahreszeitraums mit drei Jahren an Pflichtbeitragszeiten kann auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 53 SGB VI verzichtet werden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass irgendeine der Voraussetzungen des § 53 SGB VI beim Kläger vorgelegen hat.
Ebenso fehlt für einen Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI bis zum Juli 1998 jeglicher Nachweis. Es liegen keine Befundberichte oder ärztliche Stellungnahmen vor, die die Annahme stützen könnten, der Kläger sei bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, vollschichtig zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren am 15.02.2006 psychologisch begutachtet. Aus diesem Gutachten ergibt sich eine Erwerbsminderung des Klägers seit einer Krankenhausaufnahme im November 2005. Aus der sozialmedizinischen Einschätzung der Beklagten, lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Kläger im Juli 1998 noch nicht erwerbsgemindert gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass er 1995/1996 beschloss "auszusteigen", um mit einem Traktorgespann durch Europa zu tingeln, es aber mangels irgendwelcher medizinischer Unterlagen nicht feststellbar ist, welche Motivationslage diesem Aussteigen zu Grunde lag. Er war also nicht im klassischen Sinne obdachlos, sondern nur ohne festen Wohnsitz in Europa unterwegs. Der Kläger hat auch in der Vergangenheit immer wieder aus eigener Motivation psychosoziale Hilfe gesucht, wenn er dies für nötig erachtete. Er wurde zum Beispiel in W. vom 27.08.2002 bis 04.06.2003 vom dortigen psychosozialen Dienst betreut. Danach war er von April 2003 bis Mai 2005 selbstständig tätig.
Das Bild, welches der Erkrankungs- und Erwerbsverlauf des Klägers bietet, spricht für einen schwankenden Gesundheitszustand. Es lässt sich damit nicht mit der notwendigen Sicherheit ein unter sechs Stunden gefallenes Leistungsvermögen bereits im Juli 1998 feststellen. Da der Kläger aber die Beweislast dafür trägt, dass er im Juli 1998 erwerbsgemindert war, dieser Beweis aber mangels geeigneter Nachweise nicht gelingt, steht ihm der begehrte Anspruch nicht zu. Die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung scheidet demzufolge aus.
Da der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens im Juli 1998 eingetreten sein müsste, der Kläger aus dieser Zeit aber keinerlei Unterlagen mehr besitzt und vom Senat auch keine weiteren Befundberichte aus der Zeit von 1993 - 1998 ermittelt werden konnten, der Kläger noch bis Mai 2005 als Kraftfahrer tätig war, sah sich der Senat nicht zu einer weiteren Beweiserhebung im Form der Einholung eines medizinischen Gutachtens gedrängt. Ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt wären, ist aufgrund des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unerheblich. Die Tatsache, dass der Gesundheitszustand des Klägers und sein hieraus resultierendes Leistungsvermögen mindestens von November 2005 bis November 2008 eingeschränkt ist, ermöglicht leider keine andere Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI). Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger nach dem Stichtag, 02.01.1961, geboren ist.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger legte vom 01.08.1981 - 14.06.1996 insgesamt 151 Kalendermonate an Versicherungszeiten in Deutschland zurück. Seit ca. 2000 hält er sich in Österreich auf und war dort von April 2003 bis Mai 2005 als Kurierfahrer selbstständig erwerbstätig. Versicherungszeiten in Österreich wurden vom Österreichischen Versicherungsträger nicht bestätigt.
Am 03.01.2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15.02.2006 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 3.01.2001 bis 02.01.2006 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Es sei auch nicht jeder Kalendermonat seit 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die Wartezeit sei nicht vorzeitig erfüllt. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob eine Erwerbsminderung vorliege.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger auf seine psychische Erkrankung sowie darauf, dass er bereits seit 1993 nach einem Suizidversuch nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei. Dies habe zur Kündigung seiner Arbeitsstelle und zur Obdachlosigkeit geführt. Seine Krankheit sei erst 2005 erkannt worden, weshalb sich auch erst sein Lebenslauf seit 1994 erklären lasse. Er sei von Anfang 1995 bis Ende 2002 obdachlos gewesen; Unterlagen aus dieser Zeit habe er nicht mehr.
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren über die Pensionsversicherungsanstalt in W. internistisch begutachtet. Auf internistischem Fachgebiet fanden sich keine sozialmedizinisch relevanten Einschränkungen. Auf ausdrücklichen Hinweis, dass ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden solle, wurde der Kläger auch neurologisch begutachtet. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei der Kläger nur mehr in der Lage, unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Diese Beurteilung gelte seit einer Krankenhausaufnahme im November 2005 auf Zeit bis zum November 2008. Ein Leistungsfall bereits bis Juli 1998 lasse sich nicht feststellen.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2007 zurückgewiesen. Der Kläger sei zwar seit November 2005 voll erwerbsgemindert, jedoch wären zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente hätten im Juli 1998 noch nicht vorgelegen.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei schon über einen längeren Zeitraum psychisch krank und sei dadurch nicht oder nur bedingt arbeitsfähig.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 28.05.2009 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 31.07.1998 eingetreten sein müsste. Zur Überzeugung des Gerichts stehe aber fest, dass der Kläger damals noch nicht erwerbsgemindert gewesen sei. Ein Indiz für die Erwerbsfähigkeit stelle auch die selbstständige Erwerbstätigkeit des Klägers von April 2003 bis Mai 2005 dar. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung dieser Indizwirkung sprächen, seien nicht erkennbar.
Zur Begründung der hiergegen fristgerecht zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung trug der Kläger vor, dass er seit seinen Jugendjahren psychisch krank sei und sich diese Erkrankung immer weiter verschlimmert habe. Die zweijährige Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer in W. sei nur ein von ihm selbst gewählter Arbeitsversuch gewesen. Seine behandelnden Ärzte hätten ihm davon abgeraten. Er habe auch aufgrund seiner Erkrankung den realen Überblick über die Arbeitsanforderungen verloren.
Der Senat zog einen Befundbericht aus der Klinik für Psychiatrie, D-Stadt, bei. Die Klinik teilte mit, dass sich der Kläger dort nur vom 26.11- 29.11.1993 wegen akuter Suizidgefahr aufgehalten habe. Weitere medizinische Unterlagen seien bei ihnen nicht vorhanden.
Der Kläger konnte auf Anfrage des Senats für die Zeit bis 1998 keine Krankenkassenzugehörigkeit nennen oder Angaben über die ihn damals behandelnden Ärzte machen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 28.05.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2007 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2007 abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind ( vgl. §§ 43, Abs. 1, 2; 240 Abs. 1, 2 SGB VI).
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war zum Termin ordnungsgemäß geladen und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Beim Kläger müsste der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens im Juli 1998 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt wären. Denn nur dann wären in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Der Kläger hat nachweislich in Deutschland letztmals im Juni 1996 Pflichtbeiträge wegen einer Zeit der Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Der österreichische Rentenversicherungsträger konnte weitere Pflichtbeitragszeiten des Klägers für seine selbstständige Tätigkeit in Österreich nicht bestätigen.
Der Zeitraum von fünf Jahren ist auch nicht gemäß § 241 Abs. 1 SGB VI um Ersatzzeiten (vgl. § 250 SGB VI) oder um Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 zu verlängern, da derartige Zeiten beim Kläger nicht vorliegen.
Schließlich entfällt das Erfordernis der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht nach der Bestimmung des § 241 Abs. 2 SGB VI. Der Kläger hat weder vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt, noch ist jeder Kalendermonat ab 01.01.1984 mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Auf die Notwendigkeit der Belegung des Fünfjahreszeitraums mit drei Jahren an Pflichtbeitragszeiten kann auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 53 SGB VI verzichtet werden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass irgendeine der Voraussetzungen des § 53 SGB VI beim Kläger vorgelegen hat.
Ebenso fehlt für einen Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI bis zum Juli 1998 jeglicher Nachweis. Es liegen keine Befundberichte oder ärztliche Stellungnahmen vor, die die Annahme stützen könnten, der Kläger sei bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, vollschichtig zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren am 15.02.2006 psychologisch begutachtet. Aus diesem Gutachten ergibt sich eine Erwerbsminderung des Klägers seit einer Krankenhausaufnahme im November 2005. Aus der sozialmedizinischen Einschätzung der Beklagten, lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Kläger im Juli 1998 noch nicht erwerbsgemindert gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass er 1995/1996 beschloss "auszusteigen", um mit einem Traktorgespann durch Europa zu tingeln, es aber mangels irgendwelcher medizinischer Unterlagen nicht feststellbar ist, welche Motivationslage diesem Aussteigen zu Grunde lag. Er war also nicht im klassischen Sinne obdachlos, sondern nur ohne festen Wohnsitz in Europa unterwegs. Der Kläger hat auch in der Vergangenheit immer wieder aus eigener Motivation psychosoziale Hilfe gesucht, wenn er dies für nötig erachtete. Er wurde zum Beispiel in W. vom 27.08.2002 bis 04.06.2003 vom dortigen psychosozialen Dienst betreut. Danach war er von April 2003 bis Mai 2005 selbstständig tätig.
Das Bild, welches der Erkrankungs- und Erwerbsverlauf des Klägers bietet, spricht für einen schwankenden Gesundheitszustand. Es lässt sich damit nicht mit der notwendigen Sicherheit ein unter sechs Stunden gefallenes Leistungsvermögen bereits im Juli 1998 feststellen. Da der Kläger aber die Beweislast dafür trägt, dass er im Juli 1998 erwerbsgemindert war, dieser Beweis aber mangels geeigneter Nachweise nicht gelingt, steht ihm der begehrte Anspruch nicht zu. Die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung scheidet demzufolge aus.
Da der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung spätestens im Juli 1998 eingetreten sein müsste, der Kläger aus dieser Zeit aber keinerlei Unterlagen mehr besitzt und vom Senat auch keine weiteren Befundberichte aus der Zeit von 1993 - 1998 ermittelt werden konnten, der Kläger noch bis Mai 2005 als Kraftfahrer tätig war, sah sich der Senat nicht zu einer weiteren Beweiserhebung im Form der Einholung eines medizinischen Gutachtens gedrängt. Ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt wären, ist aufgrund des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unerheblich. Die Tatsache, dass der Gesundheitszustand des Klägers und sein hieraus resultierendes Leistungsvermögen mindestens von November 2005 bis November 2008 eingeschränkt ist, ermöglicht leider keine andere Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI). Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger nach dem Stichtag, 02.01.1961, geboren ist.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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