Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1037/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren L 9 R 1037/11 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente ab dem 11.7.2002, dem Todestag seiner früheren Ehefrau, anstelle ab 1.1.2005.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.1.2011 hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart die Klage gegen den Bescheid vom 28.7.2009, geändert durch den Bescheid vom 27.4.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2010 abgelehnt, weil die Klage unzulässig sei. Der Kläger habe gegen den am 7.7.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid erst am 8.10.2010 Klage erhoben und damit die dreimonatige Klagefrist um einen Tag überschritten.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Klägers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da das SG die Klage zu Recht als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen hat.
Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente ab dem 11.7.2002, dem Todestag seiner früheren Ehefrau, anstelle ab 1.1.2005.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.1.2011 hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart die Klage gegen den Bescheid vom 28.7.2009, geändert durch den Bescheid vom 27.4.2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2010 abgelehnt, weil die Klage unzulässig sei. Der Kläger habe gegen den am 7.7.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid erst am 8.10.2010 Klage erhoben und damit die dreimonatige Klagefrist um einen Tag überschritten.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der Prozesskostenhilfebedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Klägers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., Rdnr. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da das SG die Klage zu Recht als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen hat.
Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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