Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 3401/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1533/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Schüler.
Dem am 1988 geborenen Kläger wurde es als Schüler der F. -Schule in R. am 15.10.2007 kurz vor Beginn des Unterrichts gegen 13.00 Uhr im Klassenzimmer schwindlig. Er suchte alleine die Toilettenräume der Schule auf, um sich am Waschbecken zu erfrischen. Dabei wurde er ohnmächtig. Im Fallen zog er sich durch ein Aufschlagen am Waschbecken eine Kinnplatzwunde und eine Absprengung am Zahn 1-1 zu.
Mit Bescheid vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2008 lehnte die Beklagte eine Entschädigung im Hinblick auf das Ereignis vom 15.10.2007 ab. Der Kläger sei zwar als Schüler versichert. Dies gelte jedoch unabhängig vom Grund des Aufsuchens nicht während des Toilettenbesuchs. Er sei auf der Toilette auch keinen besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen.
Deswegen hat der Kläger am 25.09.2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, er wisse nicht, warum ihm am Unfalltag schwindlig geworden sei. Vielleicht sei es die schlechte Luft gewesen. Sonst sei ihm nur schwindlig geworden, wenn ihm Blut abgenommen wurde. Zwischenzeitlich habe er die Zahnbehandlung und einen Eigenanteil von ca. 440 EUR zahlen müssen.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage mit dem Ziel der Gewährung von Heilbehandlung erhobene Klage mit Urteil vom 28.01.2010 abgewiesen. Bei der Erfrischung durch kaltes Wasser, zu der der Kläger die Toilette aufgesucht habe, handle es sich um eine Verrichtung, die wie das Verrichten der Notdurft und die Nahrungsaufnahme in der Regel dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen sei. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn sich die Notwendigkeit für die gewünschte Erfrischung wesentlich aus dem Schulbesuch ergeben hätte. Dafür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger, bei dem eine gewisse Neigung zu Schwindelanfällen bestehe, habe nicht sagen können, warum ihm am Unfalltag schwindlig geworden sei. Sein Hinweis auf möglicherweise im Klassenzimmer vorhandende schlecht Luft reiche nicht aus, um die (Mit)Ursächlichkeit schulischer Umstände für den Schwindelanfall nachzuweisen. Die Kreislaufschwäche als sogenannte innere Ursache schließe einen Zusammenhang mit dem versicherten Schulbesuch aus. Das Vorhandensein des Waschbeckens, an dem sich der Kläger die Verletzungen zuzog, habe zu keiner durch die versicherte Tätigkeit bedingten Risikoerhöhung geführt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Abgrenzungsfragen zugelassen.
Gegen das ihm am 10.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.03.2010 Berufung eingelegt. Bis zum 21. Lebensjahr sei von einer Wachstumsphase, die mit Kreislaufproblemen einhergehen könne, auszugehen. Im Übrigen habe er mit Ausnahme bei Blutabnahmen nie unter Kreislaufproblemen gelitten, sodass nur schulische Gründe Ursache dieser Beschwerden gewesen sein könnten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2010 sowie des Bescheids der Beklagten vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 festzustellen, dass das Ereignis vom 25.10.2007 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Es seien keine Gründe für das Aufsuchen der Toilette vorhanden gewesen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gelegen und somit Versicherungsschutz hätten begründen können. Den Kläger treffe die objektive Beweislast eines Zusammenhangs der inneren Ursache mit der versicherten Tätigkeit. Die bloße Vermutung, die Kreislaufschwäche könne an schlechter Luft gelegen haben, reiche für die Beweisanforderung nicht aus. Entsprechendes gelte für die in der Berufungsbegründung herangezogene hypothetische Ursache von Kreislaufproblemen auf Grund einer Wachstumsphase, die im Übrigen wiederum in der persönlichen Konstitution des Klägers liegen würden und damit nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen seien.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 3, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der Kläger begehrt - so sein zuletzt gestellter Antrag - im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. So hätte schon das SG das prozessuale Begehren (§ 123 SGG) des Klägers angesichts des in der Klageschrift gestellten Feststellungsantrages bewerten müssen. Der Umstand, dass der Kläger nach Erlass des angefochtenen Bescheides eine Zahnbehandlung durchgeführt hat, ändert hieran nichts. Insbesondere ist dadurch entgegen der Annahme des SG ein kombinierter Anfechtungs- und Leistungsantrag (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht sachdienlich geworden. Denn über konkrete Leistungen als solche entschied die Beklagte im angefochtenen Bescheid gerade nicht, damit auch nicht über einen Anspruch auf Heilbehandlung. Der Verfügungssatz des Bescheides enthält zwar die Aussage, dass eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt werde. Welche Leistungen damit gemeint sein sollen ist aus dem Bescheid aber nicht hinreichend klar erkennbar. Damit kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles entscheiden wollte (so in einem vergleichbaren Fall auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Da über die Gewährung von Sozialleistungen vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden ist, wäre eine auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Heilbehandlung gerichtete Klage unzulässig (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5).
Das SG hat die - somit richtigerweise auf Feststellung eines Arbeitsunfalles zu verstehende - Klage zu Recht abgewiesen. Bei dem Ereignis vom 15.10.2007 handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.
Am 15.07.2007 stand der Kläger während des Besuchs seiner Schule am 15.10.2007 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII sind auch Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen versichert. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ist die vom Kläger unmittelbar vor dem Unfall beabsichtigte Erfrischung am Waschbecken der schulischen Toilettenräume dieser versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Erfrischung am Waschbecken erfolgte, nachdem der Kläger im Klassenzimmer unmittelbar vor dem Unterricht - also zu einem Zeitpunkt, zu dem Versicherungsschutz als Schüler bestand (s. Ricke in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 150) - einen Schwindelanfall bemerkt hatte. Die Erfrischung mit kaltem Wasser stellt sich mithin als Maßnahme zur Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft bzw. Teilnahmefähigkeit am Unterricht dar. Solche Maßnahmen gehören zwar grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Eine Ausnahme ist jedoch gerechtfertigt, wenn die die Maßnahme auslösende Gesundheitsstörung plötzlich und unerwartet eintritt und der Versicherte mit der Maßnahme eine rasche Besserung anstrebt, um seine versicherte Tätigkeit unverzüglich fortsetzen bzw. beginnen zu können (BSG, Urteil vom 26.06.1970, 2 RU 113/68 veröffentlicht in Juris - Besorgung von Medikamenten wegen plötzlich auftretender Erkrankung -; Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 17/96 in SozR 3-2200 § 550 Nr. 16 - Besorgung von Schmerztabletten auf dem Weg zur Arbeit wegen vor Arbeitsbeginn unerwartet aufgetretener Kopfschmerzen -; Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 - Spaziergang während der Arbeitspause wegen plötzlich und unerwartet aufgetretener Beschwerden -). Denn in einem solchen Fall rückt das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zumindest gleichwertig neben dessen eigenwirtschaftliches Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit (BSG, Urteil vom 26.06.2001, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier: Der Kläger erlitt im Klassenzimmer einen plötzlichen Schwindelanfall. Die vom Kläger beabsichtigte Erfrischung durch Zuführung von kaltem Wasser sollte der Beseitigung der Schwindelerscheinung und damit der Sicherstellung bzw. Wiedererlangung der Teilnahmefähigkeit am bevorstehenden Unterricht dienen. Unter diesem Blickwinkel - der Wiedererlangung der "Arbeitskraft" - kommt es auf die vom SG thematisierten Fragen des Umfangs des Versicherungsschutzes in schulischen Toilettenräumen und der Bedeutung jugendtypischen Gruppenverhaltens nicht an. Im Übrigen besteht an einem hinreichenden örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem versicherten Unterrichtsbesuch im Klassenzimmer und der beabsichtigen Erfrischung in der sich auf dem gleichen Stockwerk des Schulgebäudes befindlichen Toilette kein Zweifel (s. BSG, Urteil vom 18.03.1997 a.a.O., in dem sogar ein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen einer ca. 300 m von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Apotheke in Betracht gezogen wurde).
Der Sturz des Klägers auf der Schultoilette an diesem Tag stellt auch einen Unfall dar. Für das den Unfallbegriff prägende, von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Es dient vielmehr der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Alltägliche Vorgänge wie ein Stolpern, auch über die eigenen Füße, oder das Aufschlagen auf dem Boden genügen für das von außen wirkende Ereignis, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 m.w.N.). Dies bedeutet, dass (so auch Ricke in KassKomm, a.a.O. Rdnr. 25) ein von außen wirkendes Ereignis im Falle eines Aufschlagens auf den Boden immer zu bejahen ist, unabhängig von der Frage nach der Ursache des Sturzes, also auch bei einer allein hierfür verantwortlichen inneren Ursache. Die erwähnte Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund "innerer Ursache" wird somit regelmäßig nur dann relevant, wenn keine äußere Einwirkung als Grund für den geltend gemachten Gesundheitsschaden festgestellt werden kann (z.B. im Falle eines tot am Arbeitsplatz aufgefundenen Versicherten, bei dem nachfolgend ein Herzinfarkt diagnostiziert wird). Mit dem Aufschlagen am Waschbecken und der Platzwunde sowie der Absprengung am Zahn als Gesundheitserstschäden erlitt der Kläger somit einen Unfall.
Indessen war der Unfall kein Arbeitsunfall. Der Senat verneint die für eine solche Bewertung erforderliche Unfallkausalität.
Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis (BSG, a.a.O.), hier also zwischen der beabsichtigten Erfrischung am Waschbecken und dem Sturz. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, a.a.O.) Diese setzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Denn erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, a.a.O.). Es ist (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O., auch zum Nachfolgenden) daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen oder Vorschäden, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.
Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (Unfallkausalität) liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten (BSG, Urteil vom 17.02.2009, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Denn wenn eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden kann, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus. Liegt hingegen eine Konkurrenzursache vor, ist die Unfallkausalität zu klären, was typischerweise auch in Fällen einer inneren Ursache - hier also hinsichtlich Kreislaufinstabilität - notwendig ist. Nur wenn eine solche konkurrierende Ursache, insbesondere eine innere Ursache (hier also die Kreislaufinstabilität) neben der versicherten Ursache (Erfrischung am Waschbecken) als naturwissenschaftliche Bedingung für das Unfallereignis wirksam geworden ist, ist zu entscheiden welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist.
Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache reicht es dann allerdings nicht aus, festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt, vielmehr muss feststehen, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden ist, d.h. einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-)verursacht hat (BSG, a.a.O.). Erst wenn feststeht, dass die vorhandene innere Ursache tatsächlich eine Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - hier das Unfallereignis - entfiele, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die versicherte Tätigkeit oder die nicht versicherte innere Ursache wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses war. Die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine innere Ursache vermag die festgestellte (naturwissenschaftliche) Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit nicht zu verdrängen. Insoweit ist zu beachten, dass die nicht auszuräumende - bloße - Möglichkeit einer inneren Ursache die Bejahung eines Arbeitsunfalls nicht ausschließt, die innere Ursache muss sicher feststehen, um in den Abwägungsprozess mit einbezogen zu werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.02.1978, 8 RU 66/77 in SozR 2200 § 548 Nr. 38 - Verkehrsunfall und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit -; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75 - Sturz und Kreislaufhypotonie als innere Ursache -; Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 in SozR 2200 § 548 Nr. 84 - innere Ursache bei ungeklärtem Unfallverlauf -; Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 30/87 - Sturz und Epilepsie als innere Ursache -; Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R - innere Ursache bei Berufskrankheiten -.; Urteil vom 12.04.2005, a.a.O. - Subarachnoidalblutung -; Urteil vom 17.02.2009, a.a.O. - Sturz und epileptischer Anfall als innere Ursache -).
Hier lag nach Überzeugung des Senats eine solche innere Ursache vor, die zu dem Gesundheitserstschaden in Form der Platzwunde und des Zahnverlustes führte. Denn der Kläger kollabierte in den Toilettenräumen der Schule in Gefolge des sich bereits im Klassenzimmer zeigenden Schwindelgefühls, also auf Grund einer sich ausweitenden Störung im Körperinnern. Derartige Störungen sind vom BSG (Urteil vom 12.04.2005, a.a.O.: "Kreislaufkollaps") als Paradebeispiel einer inneren Ursache aufgeführt.
Allerdings kann ein Unfallereignis auch dann zu bejahen sein, wenn die für die innere Ursache verantwortlichen körperinneren Vorgänge durch mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehende äußere Einwirkungen beeinflusst werden (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 und Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75: Sturz durch Kreislaufhypertonie als innere Ursache, die ihrerseits durch Überanstrengung oder Hitze bei der Arbeit beeinflusst wird), so dass von einem Zusammenwirken von versicherter Tätigkeit und innerer Ursache auszugehen ist. Allerdings sieht der Senat - wie das SG - keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass der Schwindelanfall durch den Besuch der Schule beeinflusst oder gar hervorgerufen wurde. Der Hinweis des Klägers auf mögliche Kreislaufprobleme im Zusammenhang mit der Wachstumsphase hilft - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - nicht weiter, weil es sich auch insoweit um eine vom Schulbesuch unabhängige innere Ursache handeln würde. Konkrete schulische Umstände, die für die Entstehung oder Verstärkung der Schwindelzustände ursächlich geworden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit lediglich Vermutungen ausgesprochen (schlechte Luft im Klassenzimmer, schulischer Druck), für die kein tatsächlicher Anhalt besteht. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG selbst eingeräumt, sich über die Ursachen seines Schwindelanfalles im Unklaren zu sein. Soweit der Kläger in der Berufung vorträgt, die Kreislaufschwäche könne nur auf schulische Umstände zurückzuführen sein, weil er sonst nie unter Kreislaufproblemen gelitten habe, handelt es sich um eine reine Spekulation ohne tatsächliche Grundlage. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Vortrag, wonach bis zum 21. Lebensjahr häufig Kreislaufprobleme auftreten und zu Ohnmachtsanfällen führen würden. Dass dem Kläger Schwindelanfälle auch vor dem Unfall nicht unbekannt waren, zeigt die Tatsache, dass er solche Anfälle im Zusammenhang mit Blutabnahmen bereits erlitten hatte. Auch wenn der Senat hieraus - anders als möglicherweise das SG - keine allgemeine Schwindelneigung ableitet, ändert dies nichts an dem Umstand, dass für das Auftreten des Schwindelanfalles ursächliche äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nicht festgestellt werden können.
Selbst wenn somit hier ein Einfluss betrieblicher Umstände auf eine Krankheitsanlage (innere Ursache) nicht festgestellt werden kann, kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall doch vorliegen, wenn der Versicherte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge seiner durch die Tätigkeit bedingten Anwesenheit auf der Unfallstätte ausgesetzt war und der Unfall in seiner Art oder Schwere wahrscheinlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt war und sonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und den Verletzungen oder ihrer Schwere bestanden hat. Die mitwirkenden betrieblichen Umstände müssen dabei Gefährdungen im privaten Bereich nicht zwingend übersteigen (BSG, Urteil vom 31.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 15.02.2005, a.a.O.). Diesbezüglich hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass eine derartige betriebliche Risikoerhöhung nicht vorlag. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Im Übrigen hat das BSG bereits entschieden, dass bei einem Sturz auf ein Toilettenbecken oder auf Steinfließen im Toilettenraum zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder ihrer Schwere grundsätzlich kein rechtlicher Zusammenhang besteht (BSG, Urteil vom 30.07.1971, 2 RU 200/69 in SozR Nr. 28 zu § 548 RVO). Dem entsprechend ist ein rechtlicher Zusammenhang im Falle des hier in Rede stehenden Aufpralls auf dem Waschbecken ebenfalls zu verneinen.
In der Gesamtschau gelangt der Senat daher zu der Überzeugung, dass der inneren Ursache (Kreislaufkollaps) hier im Vergleich zur versicherten Tätigkeit (Erfrischung am Waschbecken) die überragende Bedeutung für den Sturz zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Anders als das SG verneint der Senat angesichts der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Maßgeblich für die Prüfung des inneren Zusammenhangs der zur Zeit des Unfalls vorgenommenen Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sowie der Unfallkausalität sind - unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des BSG - die konkreten Umstände des Falles.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Schüler.
Dem am 1988 geborenen Kläger wurde es als Schüler der F. -Schule in R. am 15.10.2007 kurz vor Beginn des Unterrichts gegen 13.00 Uhr im Klassenzimmer schwindlig. Er suchte alleine die Toilettenräume der Schule auf, um sich am Waschbecken zu erfrischen. Dabei wurde er ohnmächtig. Im Fallen zog er sich durch ein Aufschlagen am Waschbecken eine Kinnplatzwunde und eine Absprengung am Zahn 1-1 zu.
Mit Bescheid vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2008 lehnte die Beklagte eine Entschädigung im Hinblick auf das Ereignis vom 15.10.2007 ab. Der Kläger sei zwar als Schüler versichert. Dies gelte jedoch unabhängig vom Grund des Aufsuchens nicht während des Toilettenbesuchs. Er sei auf der Toilette auch keinen besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen.
Deswegen hat der Kläger am 25.09.2008 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, er wisse nicht, warum ihm am Unfalltag schwindlig geworden sei. Vielleicht sei es die schlechte Luft gewesen. Sonst sei ihm nur schwindlig geworden, wenn ihm Blut abgenommen wurde. Zwischenzeitlich habe er die Zahnbehandlung und einen Eigenanteil von ca. 440 EUR zahlen müssen.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage mit dem Ziel der Gewährung von Heilbehandlung erhobene Klage mit Urteil vom 28.01.2010 abgewiesen. Bei der Erfrischung durch kaltes Wasser, zu der der Kläger die Toilette aufgesucht habe, handle es sich um eine Verrichtung, die wie das Verrichten der Notdurft und die Nahrungsaufnahme in der Regel dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen sei. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn sich die Notwendigkeit für die gewünschte Erfrischung wesentlich aus dem Schulbesuch ergeben hätte. Dafür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger, bei dem eine gewisse Neigung zu Schwindelanfällen bestehe, habe nicht sagen können, warum ihm am Unfalltag schwindlig geworden sei. Sein Hinweis auf möglicherweise im Klassenzimmer vorhandende schlecht Luft reiche nicht aus, um die (Mit)Ursächlichkeit schulischer Umstände für den Schwindelanfall nachzuweisen. Die Kreislaufschwäche als sogenannte innere Ursache schließe einen Zusammenhang mit dem versicherten Schulbesuch aus. Das Vorhandensein des Waschbeckens, an dem sich der Kläger die Verletzungen zuzog, habe zu keiner durch die versicherte Tätigkeit bedingten Risikoerhöhung geführt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Abgrenzungsfragen zugelassen.
Gegen das ihm am 10.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.03.2010 Berufung eingelegt. Bis zum 21. Lebensjahr sei von einer Wachstumsphase, die mit Kreislaufproblemen einhergehen könne, auszugehen. Im Übrigen habe er mit Ausnahme bei Blutabnahmen nie unter Kreislaufproblemen gelitten, sodass nur schulische Gründe Ursache dieser Beschwerden gewesen sein könnten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2010 sowie des Bescheids der Beklagten vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 festzustellen, dass das Ereignis vom 25.10.2007 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Es seien keine Gründe für das Aufsuchen der Toilette vorhanden gewesen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gelegen und somit Versicherungsschutz hätten begründen können. Den Kläger treffe die objektive Beweislast eines Zusammenhangs der inneren Ursache mit der versicherten Tätigkeit. Die bloße Vermutung, die Kreislaufschwäche könne an schlechter Luft gelegen haben, reiche für die Beweisanforderung nicht aus. Entsprechendes gelte für die in der Berufungsbegründung herangezogene hypothetische Ursache von Kreislaufproblemen auf Grund einer Wachstumsphase, die im Übrigen wiederum in der persönlichen Konstitution des Klägers liegen würden und damit nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen seien.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 3, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der Kläger begehrt - so sein zuletzt gestellter Antrag - im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. So hätte schon das SG das prozessuale Begehren (§ 123 SGG) des Klägers angesichts des in der Klageschrift gestellten Feststellungsantrages bewerten müssen. Der Umstand, dass der Kläger nach Erlass des angefochtenen Bescheides eine Zahnbehandlung durchgeführt hat, ändert hieran nichts. Insbesondere ist dadurch entgegen der Annahme des SG ein kombinierter Anfechtungs- und Leistungsantrag (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht sachdienlich geworden. Denn über konkrete Leistungen als solche entschied die Beklagte im angefochtenen Bescheid gerade nicht, damit auch nicht über einen Anspruch auf Heilbehandlung. Der Verfügungssatz des Bescheides enthält zwar die Aussage, dass eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt werde. Welche Leistungen damit gemeint sein sollen ist aus dem Bescheid aber nicht hinreichend klar erkennbar. Damit kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte allein über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles entscheiden wollte (so in einem vergleichbaren Fall auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Da über die Gewährung von Sozialleistungen vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden ist, wäre eine auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Heilbehandlung gerichtete Klage unzulässig (BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5).
Das SG hat die - somit richtigerweise auf Feststellung eines Arbeitsunfalles zu verstehende - Klage zu Recht abgewiesen. Bei dem Ereignis vom 15.10.2007 handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.
Am 15.07.2007 stand der Kläger während des Besuchs seiner Schule am 15.10.2007 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII sind auch Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen versichert. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG ist die vom Kläger unmittelbar vor dem Unfall beabsichtigte Erfrischung am Waschbecken der schulischen Toilettenräume dieser versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Erfrischung am Waschbecken erfolgte, nachdem der Kläger im Klassenzimmer unmittelbar vor dem Unterricht - also zu einem Zeitpunkt, zu dem Versicherungsschutz als Schüler bestand (s. Ricke in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 150) - einen Schwindelanfall bemerkt hatte. Die Erfrischung mit kaltem Wasser stellt sich mithin als Maßnahme zur Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft bzw. Teilnahmefähigkeit am Unterricht dar. Solche Maßnahmen gehören zwar grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Eine Ausnahme ist jedoch gerechtfertigt, wenn die die Maßnahme auslösende Gesundheitsstörung plötzlich und unerwartet eintritt und der Versicherte mit der Maßnahme eine rasche Besserung anstrebt, um seine versicherte Tätigkeit unverzüglich fortsetzen bzw. beginnen zu können (BSG, Urteil vom 26.06.1970, 2 RU 113/68 veröffentlicht in Juris - Besorgung von Medikamenten wegen plötzlich auftretender Erkrankung -; Urteil vom 18.03.1997, 2 RU 17/96 in SozR 3-2200 § 550 Nr. 16 - Besorgung von Schmerztabletten auf dem Weg zur Arbeit wegen vor Arbeitsbeginn unerwartet aufgetretener Kopfschmerzen -; Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R in SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 - Spaziergang während der Arbeitspause wegen plötzlich und unerwartet aufgetretener Beschwerden -). Denn in einem solchen Fall rückt das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zumindest gleichwertig neben dessen eigenwirtschaftliches Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit (BSG, Urteil vom 26.06.2001, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier: Der Kläger erlitt im Klassenzimmer einen plötzlichen Schwindelanfall. Die vom Kläger beabsichtigte Erfrischung durch Zuführung von kaltem Wasser sollte der Beseitigung der Schwindelerscheinung und damit der Sicherstellung bzw. Wiedererlangung der Teilnahmefähigkeit am bevorstehenden Unterricht dienen. Unter diesem Blickwinkel - der Wiedererlangung der "Arbeitskraft" - kommt es auf die vom SG thematisierten Fragen des Umfangs des Versicherungsschutzes in schulischen Toilettenräumen und der Bedeutung jugendtypischen Gruppenverhaltens nicht an. Im Übrigen besteht an einem hinreichenden örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem versicherten Unterrichtsbesuch im Klassenzimmer und der beabsichtigen Erfrischung in der sich auf dem gleichen Stockwerk des Schulgebäudes befindlichen Toilette kein Zweifel (s. BSG, Urteil vom 18.03.1997 a.a.O., in dem sogar ein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen einer ca. 300 m von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Apotheke in Betracht gezogen wurde).
Der Sturz des Klägers auf der Schultoilette an diesem Tag stellt auch einen Unfall dar. Für das den Unfallbegriff prägende, von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Es dient vielmehr der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Alltägliche Vorgänge wie ein Stolpern, auch über die eigenen Füße, oder das Aufschlagen auf dem Boden genügen für das von außen wirkende Ereignis, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 m.w.N.). Dies bedeutet, dass (so auch Ricke in KassKomm, a.a.O. Rdnr. 25) ein von außen wirkendes Ereignis im Falle eines Aufschlagens auf den Boden immer zu bejahen ist, unabhängig von der Frage nach der Ursache des Sturzes, also auch bei einer allein hierfür verantwortlichen inneren Ursache. Die erwähnte Abgrenzung zu Gesundheitsschäden auf Grund "innerer Ursache" wird somit regelmäßig nur dann relevant, wenn keine äußere Einwirkung als Grund für den geltend gemachten Gesundheitsschaden festgestellt werden kann (z.B. im Falle eines tot am Arbeitsplatz aufgefundenen Versicherten, bei dem nachfolgend ein Herzinfarkt diagnostiziert wird). Mit dem Aufschlagen am Waschbecken und der Platzwunde sowie der Absprengung am Zahn als Gesundheitserstschäden erlitt der Kläger somit einen Unfall.
Indessen war der Unfall kein Arbeitsunfall. Der Senat verneint die für eine solche Bewertung erforderliche Unfallkausalität.
Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis (BSG, a.a.O.), hier also zwischen der beabsichtigten Erfrischung am Waschbecken und dem Sturz. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, a.a.O.) Diese setzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Denn erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, a.a.O.). Es ist (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O., auch zum Nachfolgenden) daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen oder Vorschäden, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.
Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (Unfallkausalität) liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten (BSG, Urteil vom 17.02.2009, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Denn wenn eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden kann, scheidet sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus. Liegt hingegen eine Konkurrenzursache vor, ist die Unfallkausalität zu klären, was typischerweise auch in Fällen einer inneren Ursache - hier also hinsichtlich Kreislaufinstabilität - notwendig ist. Nur wenn eine solche konkurrierende Ursache, insbesondere eine innere Ursache (hier also die Kreislaufinstabilität) neben der versicherten Ursache (Erfrischung am Waschbecken) als naturwissenschaftliche Bedingung für das Unfallereignis wirksam geworden ist, ist zu entscheiden welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist.
Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache reicht es dann allerdings nicht aus, festzustellen, dass der Versicherte eine als Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache in sich trägt, vielmehr muss feststehen, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal geworden ist, d.h. einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest mit-)verursacht hat (BSG, a.a.O.). Erst wenn feststeht, dass die vorhandene innere Ursache tatsächlich eine Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - hier das Unfallereignis - entfiele, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die versicherte Tätigkeit oder die nicht versicherte innere Ursache wesentlich für den Eintritt des Unfallereignisses war. Die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine innere Ursache vermag die festgestellte (naturwissenschaftliche) Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit nicht zu verdrängen. Insoweit ist zu beachten, dass die nicht auszuräumende - bloße - Möglichkeit einer inneren Ursache die Bejahung eines Arbeitsunfalls nicht ausschließt, die innere Ursache muss sicher feststehen, um in den Abwägungsprozess mit einbezogen zu werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.02.1978, 8 RU 66/77 in SozR 2200 § 548 Nr. 38 - Verkehrsunfall und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit -; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75 - Sturz und Kreislaufhypotonie als innere Ursache -; Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 in SozR 2200 § 548 Nr. 84 - innere Ursache bei ungeklärtem Unfallverlauf -; Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 30/87 - Sturz und Epilepsie als innere Ursache -; Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R - innere Ursache bei Berufskrankheiten -.; Urteil vom 12.04.2005, a.a.O. - Subarachnoidalblutung -; Urteil vom 17.02.2009, a.a.O. - Sturz und epileptischer Anfall als innere Ursache -).
Hier lag nach Überzeugung des Senats eine solche innere Ursache vor, die zu dem Gesundheitserstschaden in Form der Platzwunde und des Zahnverlustes führte. Denn der Kläger kollabierte in den Toilettenräumen der Schule in Gefolge des sich bereits im Klassenzimmer zeigenden Schwindelgefühls, also auf Grund einer sich ausweitenden Störung im Körperinnern. Derartige Störungen sind vom BSG (Urteil vom 12.04.2005, a.a.O.: "Kreislaufkollaps") als Paradebeispiel einer inneren Ursache aufgeführt.
Allerdings kann ein Unfallereignis auch dann zu bejahen sein, wenn die für die innere Ursache verantwortlichen körperinneren Vorgänge durch mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehende äußere Einwirkungen beeinflusst werden (BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 12 und Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75: Sturz durch Kreislaufhypertonie als innere Ursache, die ihrerseits durch Überanstrengung oder Hitze bei der Arbeit beeinflusst wird), so dass von einem Zusammenwirken von versicherter Tätigkeit und innerer Ursache auszugehen ist. Allerdings sieht der Senat - wie das SG - keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass der Schwindelanfall durch den Besuch der Schule beeinflusst oder gar hervorgerufen wurde. Der Hinweis des Klägers auf mögliche Kreislaufprobleme im Zusammenhang mit der Wachstumsphase hilft - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - nicht weiter, weil es sich auch insoweit um eine vom Schulbesuch unabhängige innere Ursache handeln würde. Konkrete schulische Umstände, die für die Entstehung oder Verstärkung der Schwindelzustände ursächlich geworden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit lediglich Vermutungen ausgesprochen (schlechte Luft im Klassenzimmer, schulischer Druck), für die kein tatsächlicher Anhalt besteht. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG selbst eingeräumt, sich über die Ursachen seines Schwindelanfalles im Unklaren zu sein. Soweit der Kläger in der Berufung vorträgt, die Kreislaufschwäche könne nur auf schulische Umstände zurückzuführen sein, weil er sonst nie unter Kreislaufproblemen gelitten habe, handelt es sich um eine reine Spekulation ohne tatsächliche Grundlage. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Vortrag, wonach bis zum 21. Lebensjahr häufig Kreislaufprobleme auftreten und zu Ohnmachtsanfällen führen würden. Dass dem Kläger Schwindelanfälle auch vor dem Unfall nicht unbekannt waren, zeigt die Tatsache, dass er solche Anfälle im Zusammenhang mit Blutabnahmen bereits erlitten hatte. Auch wenn der Senat hieraus - anders als möglicherweise das SG - keine allgemeine Schwindelneigung ableitet, ändert dies nichts an dem Umstand, dass für das Auftreten des Schwindelanfalles ursächliche äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nicht festgestellt werden können.
Selbst wenn somit hier ein Einfluss betrieblicher Umstände auf eine Krankheitsanlage (innere Ursache) nicht festgestellt werden kann, kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall doch vorliegen, wenn der Versicherte der Gefahr, der er erlegen ist, infolge seiner durch die Tätigkeit bedingten Anwesenheit auf der Unfallstätte ausgesetzt war und der Unfall in seiner Art oder Schwere wahrscheinlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt war und sonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und den Verletzungen oder ihrer Schwere bestanden hat. Die mitwirkenden betrieblichen Umstände müssen dabei Gefährdungen im privaten Bereich nicht zwingend übersteigen (BSG, Urteil vom 31.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 15.02.2005, a.a.O.). Diesbezüglich hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass eine derartige betriebliche Risikoerhöhung nicht vorlag. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Im Übrigen hat das BSG bereits entschieden, dass bei einem Sturz auf ein Toilettenbecken oder auf Steinfließen im Toilettenraum zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und der Verletzung oder ihrer Schwere grundsätzlich kein rechtlicher Zusammenhang besteht (BSG, Urteil vom 30.07.1971, 2 RU 200/69 in SozR Nr. 28 zu § 548 RVO). Dem entsprechend ist ein rechtlicher Zusammenhang im Falle des hier in Rede stehenden Aufpralls auf dem Waschbecken ebenfalls zu verneinen.
In der Gesamtschau gelangt der Senat daher zu der Überzeugung, dass der inneren Ursache (Kreislaufkollaps) hier im Vergleich zur versicherten Tätigkeit (Erfrischung am Waschbecken) die überragende Bedeutung für den Sturz zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Anders als das SG verneint der Senat angesichts der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Maßgeblich für die Prüfung des inneren Zusammenhangs der zur Zeit des Unfalls vorgenommenen Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit sowie der Unfallkausalität sind - unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des BSG - die konkreten Umstände des Falles.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved