Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 252/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3206/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.06.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Löschung (Entfernung aus der Verwaltungsakte) einer von Prof. Dr. K. (tätig im Service de Dermatologie et d´Allergologie am Hôpital K. , L. ) verfassten schriftlichen Stellungnahme.
Auf die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit (BK) des im Jahr 1949 geborenen Klägers holte die Beklagte zunächst Informationen bei den behandelnden Ärzten und der letzten Arbeitgeberin des Klägers ein. Schließlich beauftragte sie, nachdem sie dem Kläger mehrere Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen und auf sein Recht, der Übermittlung der Unterlagen über die bisherigen Feststellungen an den Gutachter nach den Vorschriften über den Sozialdatenschutz gemäß § 76 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu widersprechen, hingewiesen hatte, den Hautarzt und Allergologen Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr. B. sah im Unterschied zur bisherigen Annahme hinsichtlich der zu beurteilenden BK nach Nr. 5101 der Anlage (bzw. seit 01.07.2009 der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung ursächlich waren oder sein können - nachfolgend BK 5101) keine Sensibilisierung auf Kolophonium, jedoch auf Gummihilfsstoffe, die in Arbeitsmaterialien enthalten gewesen sein könnten und hielt Nachermittlungen für erforderlich. Er ging bei dem damals schon seit mehreren Jahren aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Kläger von einem Aufgabezwang aus und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v.H. Das Gutachten umfasste 28 Seiten. Dr. B. rechnete dafür insgesamt 737,55 EUR ab. Als Gebührennummer für die Erstellung eines "freien Gutachtens mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang" nach BG-GOÄ war darin ein Betrag in Höhe von 236,16 EUR enthalten, der Restbetrag entfiel im Wesentlichen auf die durchgeführten Untersuchungen.
Die Beklagte veranlasste weitere Ermittlungen in arbeitstechnischer Hinsicht und bat mit Schreiben vom 07.02.2006 (Bl.187 Verwaltungsakte) Prof. Dr. K. um eine "beratungsärztliche Stellungnahme". Hierzu übersandte sie ihm die vollständige Verwaltungsakte. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. B. auf Grund der Hauterkrankung eine MdE von 20 v.H. haben solle, nur bis September 2001 gearbeitet habe und eine Behandlung des Handekzems erst ab März 2002 stattgefunden habe, bat sie um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1. Stimmen die vom Versicherten bzw. den Ärzten beschriebenen Hautveränderungen mit einer Atopie bzw. berufsbedingten Allergie oder einer beruflichen Verschlimmerung überein? 2. Sofern Sie eine berufliche Teil-/ Ursache bejahen: wie bewerten Sie deren Auswirkung? 3. Der Versicherte hat nach seiner Schilderung über viele Jahre ohne konstante hautfachärztliche Behandlung trotz Hauterscheinungen seine Tätigkeit fortgeführt. Wir können deshalb hier keinen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit erkennen. 4. Welche weiteren Ermittlungen halten Sie ggfs. für erforderlich?
Prof. Dr. K. gab unter Verwendung des Briefkopfes des Hôpital K. mit der Überschrift Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Stuttgart Dermatologische Beratung / Hauterkrankungen am 27.02.2006 eine sechs Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme ab. Darin ging er zunächst auf das Gutachten von Dr. B. und zuvor erhobene Befunde ein (zweieinhalb Seiten) und beantwortete im Anschluss die Fragen der Beklagten (drei Seiten). Am Vorliegen eines Aufgabezwangs äußerte er Zweifel und schätzte die MdE bei einer Allergie gegen Gummihilfsstoffe auf lediglich 10 v.H. ein. Im Übrigen sah er u.a. wegen einer eventuell doch bestehenden Sensibilisierung auf Kolophonium einen Nachermittlungsbedarf und regte gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen eine Wiedervorlage bei ihm an. Prof. Dr. K. rechnete für die Stellungnahme 200,00 EUR zuzüglich 22,02 EUR Schreibgebühren ab. Mit Schreiben vom Februar 2007 (Bl. 247 Verwaltungsakte) mahnte er die Begleichung dieser sowie weiterer Rechnungen bei der Beklagten an.
Nachdem Dr. B. noch eine Nachbegutachtung im Hinblick auf eine Sensibilisierung gegenüber Kolophonium durchgeführt hatte, lehnte die Beklagte die Feststellung der BK 5101 ab (Bescheid vom 11.07.2006, Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006). Beim Kläger liege zwar eine Hauterkrankung vor, die durch seine berufliche Tätigkeit als Servicetechniker verursacht worden sei, die Hauterkrankung habe jedoch nicht zur Unterlassung der Tätigkeit gezwungen.
Der Kläger erhob dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 6 U 9648/06) und beantragte bei der Beklagten, nachdem er im Rahmen der Akteneinsicht die Stellungnahme von Prof. Dr. K. zur Kenntnis genommen hatte, am 11.06.2007 unter Hinweis auf die Feststellungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) zur Abgrenzung Gutachter/Beratender Arzt vom August 2003 (Bl. 271 Verwaltungsakte) deren Löschung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 ab.
Deswegen hat der Kläger am 08.01.2008 beim SG Klage erhoben. Die Beklagte hat im Hinblick auf die streitige Einordnung von Prof. Dr. K. als Gutachter bzw. Beratungsarzt vorgetragen, dass sie mit Prof. Dr. K. einen mündlichen Rahmenvertrag über die Erstellung beratungsärztlicher Stellungnahmen abgeschlossen habe.
Nach mündlicher Verhandlung vom 27.05.2010 hat das SG mit dem am 16.06.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.02.2008 (B 2 U 8/07 R in SozR 4-2700 § 200 Nr. 1) hat es die Äußerung von Prof. Dr. K. als beratungsärztliche Stellungnahme gewertet. Trotz seines abweichenden Dienstorts sei Prof. Dr. K. durch die Abrede mit der Beklagten hinsichtlich seiner fallübergreifenden Mitwirkungsbereitschaft in deren Verantwortungsgefüge eingebunden gewesen und somit einem Außengutachter im klassischen Sinn nicht gleichzustellen. Prof. Dr. K. habe auch weniger abgerechnet als Dr. B ... Es handle sich bei ihm um keine "dritte Person" im datenschutzrechtlichen Sinne.
Gegen das ihm am 24.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.07.2010 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG handle es sich bei Prof. Dr. K. um eine "dritte Person" im datenschutzrechtlichen Sinne. Er habe nicht zum Organisationsbereich der Beklagten gehört, insbesondere sei er außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig geworden. Personenbezogene Daten dürften nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur in einem kontrollierten Raum bearbeitet werden. Vorliegend habe die Beklagte ein Vertragsverhältnis nicht "vorzunehmen vermocht". Nicht ersichtlich sei, wie eine Weisungsbefugnis gegenüber einem Arzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorliegen solle. Die Stellungnahme von Prof. Dr. K. enthalte vornehmlich eine eigenständige Bewertung, bei der auch Tatsachen eingeflossen seien, die Dr. B. nicht zur Verfügung gestanden hätten. Mithin handle es sich um ein Gutachten. Unerheblich sei, ob seine Ausführungen den formalen Anforderungen eines Gutachtens genügten, denn insoweit gebe es keine zwingenden Bestimmungen. Die Honorierung von Prof. Dr. K. sei wesentlich höher als die von Dr. B. gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Stuttgart vom 16.06.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 zu verurteilen, "das Gutachten" von Prof. Dr. K. vom 27.02.2006 aus den Akten zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Bei Prof. Dr. K. habe es sich um keinen Dritten im Sinne des Datenschutzrechts gehandelt. Unerheblich sei, dass Prof. Dr. K. im Ausland tätig geworden sei, da er nicht hoheitlich gehandelt habe. Auf Grund eines mündlichen Beratervertrags sei sie weisungsbefugt gewesen. Entscheidende neue Erkenntnisse seien Prof. Dr. K. bei seiner Stellungnahme nicht vorgelegt worden. Maßgeblich für die erfolgte Ablehnung der Feststellung einer BK sei letztlich das Gutachten von Dr. B. gewesen, das sie einer kritischen Überprüfung unterzogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung/Entfernung der Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 27.02.2006.
So wie das BSG im Urteil vom 20.07.2010 (B 2 U 17/09 R, juris Rdnr. 14) kann auch der Senat offen lassen, ob neben der zulässigen Anfechtungsklage gegen den die Entfernung/Löschung der Äußerung von Prof. Dr. K. ablehnenden Verwaltungsakt vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 eine damit kombinierte Verpflichtungs- oder unechte bzw. echte Leistungsklage - so wie vom Kläger beantragt - zulässig ist. Denn bereits die Anfechtungsklage ist wegen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unbegründet. Mithin steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung/Entfernung der Stellungnahme bzw. auf Feststellung eines derartigen Anspruchs hat.
Als Anspruchsgrundlage kommt einzig § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X in Betracht (BSG, Urteil vom 20.07.2010, a.a.O. Rdnrn. 17 und 19). Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Diese Norm geht den Regelungen des BDSG vor. Die Beklagte war zuständig und befugt, verbindlich festzustellen, der Kläger habe den gegen sie erhobenen Löschungsanspruch nicht (BSG, Urteil vom 20.07.2010, a.a.O. Rdnrn. 20 und 21).
Die Speicherung der Stellungnahme von Prof. Dr. K. war zulässig im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
Die Beklagte hat bei Einholung dieser Stellungnahme nach den Maßstäben des Sozialdatenschutzes des § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 67 ff. SGB X zulässig gehandelt (§ 67c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Einfügen der Stellungnahme in die Verwaltungsakte war zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten erforderlich, über das Bestehen eines Anspruchs auf Feststellung der BK 5101 rechtmäßig zu entscheiden. Die Daten waren zu dem Zweck gespeichert worden, die das Verfahren abschließende Entscheidung darüber vorzubereiten und gegebenenfalls später zu überprüfen, ob der Kläger die medizinischen Voraussetzungen der BK 5101 erfüllt und den erhobenen Feststellungsanspruch hat.
Unzulässigkeitsgründe liegen hinsichtlich der Speicherung nicht vor. Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht, dass in unzulässiger Weise Daten an einen "Dritten" übermittelt worden seien.
Die Beklagte verstieß mit der Übersendung der Unterlagen an Prof. Dr. K. gegen keine datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Übermittlung von Daten (§§ 69, 76 SGB X). Die Übersendung stellte schon kein "Übermitteln" im Sinne von § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X dar, da es sich bei Prof. Dr. K. um keinen "Dritten" im Sinne von § 67 Abs. 10 SGB X handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.02.2008, a.a.O.) handelt es sich bei sogenannten (externen) Beratungsärzten, mit denen entsprechende Dienst- oder Beratungsverträge höherer Art - wie hier der Fall - bestehen, um Teile des Unfallversicherungsträgers und damit nicht um "Dritte". Das Bundessozialgericht führte hierzu aus (juris Rdnrn. 40 und 41 m.w.N.). "Es bedarf keiner weitergehenden Erörterung, dass der für die Bearbeitung eines Gerichtsverfahrens bei dem beklagten Unfallversicherungsträger zuständige Sachbearbeiter dies nicht aus Datenschutzgründen völlig alleine machen muss, sondern sich mit Kollegen, Vorgesetzten usw., die ebenfalls bei diesem Unfallversicherungsträger beschäftigt sind, beraten darf oder ggf. auch muss - z.B. Vorlage an den Vorgesetzten vor Abgabe eines Vergleichsvorschlages oder Anerkenntnisses. Zu diesen ihn ggf. hinsichtlich rechtlicher, aber auch technischer oder medizinischer Gesichtspunkte beratenden anderen Mitarbeitern des Unfallversicherungsträgers können selbstverständlich auch dort beschäftigte Ärzte gehören. Denn es handelt sich bei der Weitergabe von Daten an diese internen "Berater" um keine Übermittlung von Daten an einen Dritten bzw. eine andere Stelle außerhalb des Unfallversicherungsträgers i.S. des § 67 Abs. 6, 10 SGB X. Dass diese Beratungsmöglichkeiten nicht auf Ärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger stehen, beschränkt ist, zeigt auch die Auslegung der Parallelvorschrift des § 67 Abs. 10 Satz 3 SGB X in § 3 Abs. 8 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i.V.m. § 5 BDSG, nach der freie Mitarbeiter, Praktikanten usw. ebenfalls unter diese Regelung fallen ( ) Entscheidend ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zu ihnen ( ), sodass z.B. der Abschluss entsprechender Dienst- oder Beratungsverträge höherer Art mit sog. Beratungsärzten möglich ist, die dann als Teil des Unfallversicherungsträgers tätig werden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und hat keine Bedenken gegen die mithin in datenschutzrechtlicher Hinsicht zulässige Versendung der Verwaltungsakte an Prof. Dr. K ... Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken wegen der Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes nach § 9 BDSG und wegen eines aus seiner Sicht nicht ausreichenden Weisungsrechts der Beklagten gegenüber Prof. Dr. K. teilt der Senat nicht. Dabei ist unerheblich, dass Prof. Dr. K. in L. tätig wurde. Nach § 67 Abs.10 Satz 3 SGB X sind Dritte nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Unfallversicherungsträger auch Beratungsärzte, die ihren Sitz in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben, in Anspruch nehmen dürfen.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurde Prof. Dr. K. als Beratungsarzt und nicht als Gutachter tätig. Bei seiner schriftlichen Äußerung handelt es sich um kein Gutachten, sondern um eine beratungsärztliche Stellungnahme. Mithin kommt auch eine Verletzung des bei der Erstellung von Gutachten in § 200 Abs. 2 SGB VII eingeräumten Auswahl- und Widerspruchsrechts nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.) ist der Begriff des Gutachtens im Unfallversicherungsrecht eng auszulegen - das BSG sprach von "Gutachten im klassischen Wortsinn" (juris Rdnr. 19) und führte weiter hierzu aus (juris Rdnr. 26 m.w.N): "Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder - wie vorliegend - ausweislich seiner Selbstbezeichnung "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Unabhängig von dieser rein äußerlichen Bezeichnung ist zur weiteren Unterscheidung vom Bezugspunkt der schriftlichen Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Enthält sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen, z.B. des umstrittenen Ursachenzusammenhangs - wie vorliegend der Frage, ob entsprechend dem Urteil des SG beim Kläger eine Panik- und Somatisierungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen ist -, ist es ein Gutachten ( ). Setzt sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit dem eingeholten Gerichtsgutachten auseinander, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage ( ), ist es nur eine beratende Stellungnahme. Dass eine derartige Stellungnahme, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer Gesundheitsstörung umstritten ist, auch Aussagen zu diesem Ursachenzusammenhang und dem einschlägigen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand enthält, ergibt sich aus der Materie. Entscheidend sind daher der Bezugspunkt der umstrittenen ärztlichen Äußerung, die an den Arzt gestellten Fragen und die von ihm gegebenen Antworten. Gerade bei einer ärztlichen Stellungnahme zu einem Gerichtsgutachten hilft es nur eingeschränkt weiter, wenn der Verfasser der Stellungnahme bloß seine von dem Gerichtsgutachten abweichende Sicht der Dinge wiedergibt. Prozessual zielgenau verwertbar für den auftraggebenden Beteiligten und das Gericht wird sie erst, wenn sie Einwendungen und Ergänzungsfragen i.S. des § 411 Abs. 4 ZPO zu dem Gerichtsgutachten formuliert."
Auch im Urteil vom 18.01.2011 (B 2 U 5/10 R, juris Rdnr. 38) hat das BSG noch einmal als Hinweise für das Vorliegen einer beratungsärztlichen Stellungnahme die fehlende Bestellung zum Sachverständigen, die Einholung einer fachlichen Bewertung eines (bereits vorliegenden) Gutachtens, die Bezeichnung der Stellungnahme als "beratungsärztliche Äußerung", eine fehlende Untersuchung des Versicherten und die Nichterstellung eines Gutachtens nach Aktenlage angeführt und betont, jeder Beteiligte sei berechtigt, sein Vorbringen auch auf Äußerungen von Beratungsärzten, Hausärzten oder behandelnden Fachärzten zu stützen.
Der Senat schließt sich - wie schon das SG - der Rechtsprechung des BSG an.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger herangezogenen Ausführungen des HVBG vom August 2003 (a.a.O.) zur Abgrenzung der gutachtlichen und der beratungsärztlichen Tätigkeit mit der nach der späteren Rechtsprechung des BSG (s. eben) "engen" Auslegung des Gutachtensbegriffs in Einklang stehen. Zum einen ist das Gericht nicht an die Auffassung des HVBG gebunden, zum anderen ist auch nach den dortigen Ausführungen hinsichtlich der Stellungnahme von Prof. Dr. K. von einer beratungsärztlichen Tätigkeit auszugehen.
Letzteres ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Art der Auftragserteilung (Anforderung einer beratungsärztlichen Stellungnahme) und das äußere Erscheinungsbild der Stellungnahme von Prof. Dr. K. , die ausdrücklich als "dermatologische Beratung" überschrieben wurde, spricht klar für eine beratungsärztliche Stellungnahme. Wie aus dem Auftragsschreiben der Beklagten mit lediglich vier Fragen im Gegensatz zu den an Dr. B. gestellten zehn Fragen und dem Inhalt der Stellungnahme von Prof. Dr. K. hervorgeht, war wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Stellungnahme das Gutachten von Dr. B. , hinsichtlich dessen sich die Beklagte beraten lassen wollte. Vergleicht man den rein äußerlichen Umfang der Ausführungen von Prof. Dr. K. mit insgesamt sechs Seiten mit dem des Fachgutachtens von Dr. B. mit insgesamt 28 Seiten, spricht dies ebenfalls dafür, dass Prof. Dr. K. eine beratungsärztliche Stellungnahme abgab. Auch vom Inhalt her erfüllt die Stellungnahme von Prof. Dr. K. nicht den klassischen Aufbau eines Gutachtens. Insbesondere fehlt eine umfassende Darstellung der Befundlage. Auffällig ist auch, dass Prof. Dr. K. bereits im ersten Satz seiner Stellungnahme auf das Gutachten von Dr. B. eingeht. Bei einem Gutachten werden die Abweichungen von Vorgutachten erst am Ende erläutert. Soweit der Kläger eingewandt hat, es gebe keine zwingenden Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens, mag dies an sich zutreffend sein. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG (s.o.) bei der hier streitigen Abgrenzung durchaus maßgeblich, ob ein Gutachten "im klassischen Wortsinn" vorliegt. Mithin kommt der Übereinstimmung einer Stellungnahme mit dem üblicherweise bei einem Gutachten zu erwartenden Inhalt und Aufbau durchaus eine erhebliche Bedeutung zu.
Im Übrigen berief sich die Beklagte in den hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden über die Ablehnung der Feststellung einer BK eben nicht auf Prof. Dr. K ... Vielmehr nahm sie die Stellungnahme von Prof. Dr. K. zum Anlass, Dr. B. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu beauftragen. Dass die Beklagte nach kritischer Wertung der Auffassung von Dr. B. nicht - in vollem Umfang - folgte, macht die hierfür wohl auch mit ursächliche Stellungnahme von Prof. Dr. K. nicht zum Gutachten. Ansonsten würde das vom BSG ausdrücklich eingeräumte Recht der Beteiligten, sich Meinungen auch bei Beratungsärzten einzuholen, letztlich leerlaufen.
Die von der Beklagten gestellten Fragen, von denen lediglich die Frage 2 einen Ursachenzusammenhang betraf, beantwortete Dr. K. mit Ausführungen im Umfang von jeweils nur einer halben bis dreiviertel Din A4-Seite. Vom Vorliegen einer abschließenden Beurteilung einer komplexen (Zusammenhangs-)Frage im Sinne des HVBG-Papiers geschweige denn einer ausführlichen Zweitexpertise (Nr. 3 Bl. 272 Verwaltungsakte) kann der Senat hier nicht ausgehen. Dagegen spricht auch, dass Prof. Dr. K. konkrete weitere Ermittlungen vorschlug und gegebenenfalls eine Wiedervorlage bei ihm anregte.
Hinsichtlich der vorgenommenen Abrechnung ist einzuräumen, dass Prof. Dr. K. mit 200,00 EUR im Vergleich zu dem für die reine Gutachtenserstellung von Dr. B. abgerechneten Betrag in Höhe von 236,16 EUR nur geringfügig weniger abrechnete. Hintergrund ist allerdings gerade keine leistungsorientierte Bezahlung sondern die Anwendung der BG-GOÄ durch Dr. B. , während Prof. Dr. K. nach der geschlossenen Honorarvereinbarung abrechnete. Tatsache aber ist, dass Prof. Dr. K. weniger erhielt als Dr. B ... Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Unterschied zwischen den für die reine Gutachtenserstellung abgerechneten Beträgen zwar nicht sehr groß ist, Dr. B. jedoch insgesamt mit 737,55 EUR im Vergleich zu den insgesamt von Prof. Dr. K. abgerechneten 222,02 EUR deutlich mehr erhielt.
Prof. Dr. K. wurde somit für die Beklagte als (externer) Beratungsarzt tätig. Der Senat hat an dem Vorbringen der Beklagten, dass sie mit ihm eine entsprechende mündliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hatte, keinen Zweifel. Ein Indiz für das Vorliegen dieser Vereinbarung ist die in der Verwaltungsakte enthaltene Anmahnung der Rechnungsbegleichung vom Februar 2007 (Bl. 247 Verwaltungsakte), in der Prof. Dr. K. auf verschiedene offene Rechnungen hinwies. Für eine laufende Einbeziehung spricht auch, dass Prof. Dr. K. zwar den Briefkopf des Hôpital K. verwandte, jedoch im Kopfbereich seiner Stellungnahme einen klaren Bezug zur Beklagten herstellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Löschung (Entfernung aus der Verwaltungsakte) einer von Prof. Dr. K. (tätig im Service de Dermatologie et d´Allergologie am Hôpital K. , L. ) verfassten schriftlichen Stellungnahme.
Auf die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit (BK) des im Jahr 1949 geborenen Klägers holte die Beklagte zunächst Informationen bei den behandelnden Ärzten und der letzten Arbeitgeberin des Klägers ein. Schließlich beauftragte sie, nachdem sie dem Kläger mehrere Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen und auf sein Recht, der Übermittlung der Unterlagen über die bisherigen Feststellungen an den Gutachter nach den Vorschriften über den Sozialdatenschutz gemäß § 76 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu widersprechen, hingewiesen hatte, den Hautarzt und Allergologen Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr. B. sah im Unterschied zur bisherigen Annahme hinsichtlich der zu beurteilenden BK nach Nr. 5101 der Anlage (bzw. seit 01.07.2009 der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung ursächlich waren oder sein können - nachfolgend BK 5101) keine Sensibilisierung auf Kolophonium, jedoch auf Gummihilfsstoffe, die in Arbeitsmaterialien enthalten gewesen sein könnten und hielt Nachermittlungen für erforderlich. Er ging bei dem damals schon seit mehreren Jahren aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Kläger von einem Aufgabezwang aus und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v.H. Das Gutachten umfasste 28 Seiten. Dr. B. rechnete dafür insgesamt 737,55 EUR ab. Als Gebührennummer für die Erstellung eines "freien Gutachtens mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang" nach BG-GOÄ war darin ein Betrag in Höhe von 236,16 EUR enthalten, der Restbetrag entfiel im Wesentlichen auf die durchgeführten Untersuchungen.
Die Beklagte veranlasste weitere Ermittlungen in arbeitstechnischer Hinsicht und bat mit Schreiben vom 07.02.2006 (Bl.187 Verwaltungsakte) Prof. Dr. K. um eine "beratungsärztliche Stellungnahme". Hierzu übersandte sie ihm die vollständige Verwaltungsakte. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger nach dem Gutachten von Dr. B. auf Grund der Hauterkrankung eine MdE von 20 v.H. haben solle, nur bis September 2001 gearbeitet habe und eine Behandlung des Handekzems erst ab März 2002 stattgefunden habe, bat sie um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1. Stimmen die vom Versicherten bzw. den Ärzten beschriebenen Hautveränderungen mit einer Atopie bzw. berufsbedingten Allergie oder einer beruflichen Verschlimmerung überein? 2. Sofern Sie eine berufliche Teil-/ Ursache bejahen: wie bewerten Sie deren Auswirkung? 3. Der Versicherte hat nach seiner Schilderung über viele Jahre ohne konstante hautfachärztliche Behandlung trotz Hauterscheinungen seine Tätigkeit fortgeführt. Wir können deshalb hier keinen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit erkennen. 4. Welche weiteren Ermittlungen halten Sie ggfs. für erforderlich?
Prof. Dr. K. gab unter Verwendung des Briefkopfes des Hôpital K. mit der Überschrift Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Stuttgart Dermatologische Beratung / Hauterkrankungen am 27.02.2006 eine sechs Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme ab. Darin ging er zunächst auf das Gutachten von Dr. B. und zuvor erhobene Befunde ein (zweieinhalb Seiten) und beantwortete im Anschluss die Fragen der Beklagten (drei Seiten). Am Vorliegen eines Aufgabezwangs äußerte er Zweifel und schätzte die MdE bei einer Allergie gegen Gummihilfsstoffe auf lediglich 10 v.H. ein. Im Übrigen sah er u.a. wegen einer eventuell doch bestehenden Sensibilisierung auf Kolophonium einen Nachermittlungsbedarf und regte gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen eine Wiedervorlage bei ihm an. Prof. Dr. K. rechnete für die Stellungnahme 200,00 EUR zuzüglich 22,02 EUR Schreibgebühren ab. Mit Schreiben vom Februar 2007 (Bl. 247 Verwaltungsakte) mahnte er die Begleichung dieser sowie weiterer Rechnungen bei der Beklagten an.
Nachdem Dr. B. noch eine Nachbegutachtung im Hinblick auf eine Sensibilisierung gegenüber Kolophonium durchgeführt hatte, lehnte die Beklagte die Feststellung der BK 5101 ab (Bescheid vom 11.07.2006, Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006). Beim Kläger liege zwar eine Hauterkrankung vor, die durch seine berufliche Tätigkeit als Servicetechniker verursacht worden sei, die Hauterkrankung habe jedoch nicht zur Unterlassung der Tätigkeit gezwungen.
Der Kläger erhob dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 6 U 9648/06) und beantragte bei der Beklagten, nachdem er im Rahmen der Akteneinsicht die Stellungnahme von Prof. Dr. K. zur Kenntnis genommen hatte, am 11.06.2007 unter Hinweis auf die Feststellungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) zur Abgrenzung Gutachter/Beratender Arzt vom August 2003 (Bl. 271 Verwaltungsakte) deren Löschung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 ab.
Deswegen hat der Kläger am 08.01.2008 beim SG Klage erhoben. Die Beklagte hat im Hinblick auf die streitige Einordnung von Prof. Dr. K. als Gutachter bzw. Beratungsarzt vorgetragen, dass sie mit Prof. Dr. K. einen mündlichen Rahmenvertrag über die Erstellung beratungsärztlicher Stellungnahmen abgeschlossen habe.
Nach mündlicher Verhandlung vom 27.05.2010 hat das SG mit dem am 16.06.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.02.2008 (B 2 U 8/07 R in SozR 4-2700 § 200 Nr. 1) hat es die Äußerung von Prof. Dr. K. als beratungsärztliche Stellungnahme gewertet. Trotz seines abweichenden Dienstorts sei Prof. Dr. K. durch die Abrede mit der Beklagten hinsichtlich seiner fallübergreifenden Mitwirkungsbereitschaft in deren Verantwortungsgefüge eingebunden gewesen und somit einem Außengutachter im klassischen Sinn nicht gleichzustellen. Prof. Dr. K. habe auch weniger abgerechnet als Dr. B ... Es handle sich bei ihm um keine "dritte Person" im datenschutzrechtlichen Sinne.
Gegen das ihm am 24.06.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.07.2010 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG handle es sich bei Prof. Dr. K. um eine "dritte Person" im datenschutzrechtlichen Sinne. Er habe nicht zum Organisationsbereich der Beklagten gehört, insbesondere sei er außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig geworden. Personenbezogene Daten dürften nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur in einem kontrollierten Raum bearbeitet werden. Vorliegend habe die Beklagte ein Vertragsverhältnis nicht "vorzunehmen vermocht". Nicht ersichtlich sei, wie eine Weisungsbefugnis gegenüber einem Arzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorliegen solle. Die Stellungnahme von Prof. Dr. K. enthalte vornehmlich eine eigenständige Bewertung, bei der auch Tatsachen eingeflossen seien, die Dr. B. nicht zur Verfügung gestanden hätten. Mithin handle es sich um ein Gutachten. Unerheblich sei, ob seine Ausführungen den formalen Anforderungen eines Gutachtens genügten, denn insoweit gebe es keine zwingenden Bestimmungen. Die Honorierung von Prof. Dr. K. sei wesentlich höher als die von Dr. B. gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Stuttgart vom 16.06.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 zu verurteilen, "das Gutachten" von Prof. Dr. K. vom 27.02.2006 aus den Akten zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Bei Prof. Dr. K. habe es sich um keinen Dritten im Sinne des Datenschutzrechts gehandelt. Unerheblich sei, dass Prof. Dr. K. im Ausland tätig geworden sei, da er nicht hoheitlich gehandelt habe. Auf Grund eines mündlichen Beratervertrags sei sie weisungsbefugt gewesen. Entscheidende neue Erkenntnisse seien Prof. Dr. K. bei seiner Stellungnahme nicht vorgelegt worden. Maßgeblich für die erfolgte Ablehnung der Feststellung einer BK sei letztlich das Gutachten von Dr. B. gewesen, das sie einer kritischen Überprüfung unterzogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung/Entfernung der Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 27.02.2006.
So wie das BSG im Urteil vom 20.07.2010 (B 2 U 17/09 R, juris Rdnr. 14) kann auch der Senat offen lassen, ob neben der zulässigen Anfechtungsklage gegen den die Entfernung/Löschung der Äußerung von Prof. Dr. K. ablehnenden Verwaltungsakt vom 12.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 eine damit kombinierte Verpflichtungs- oder unechte bzw. echte Leistungsklage - so wie vom Kläger beantragt - zulässig ist. Denn bereits die Anfechtungsklage ist wegen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unbegründet. Mithin steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung/Entfernung der Stellungnahme bzw. auf Feststellung eines derartigen Anspruchs hat.
Als Anspruchsgrundlage kommt einzig § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X in Betracht (BSG, Urteil vom 20.07.2010, a.a.O. Rdnrn. 17 und 19). Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Diese Norm geht den Regelungen des BDSG vor. Die Beklagte war zuständig und befugt, verbindlich festzustellen, der Kläger habe den gegen sie erhobenen Löschungsanspruch nicht (BSG, Urteil vom 20.07.2010, a.a.O. Rdnrn. 20 und 21).
Die Speicherung der Stellungnahme von Prof. Dr. K. war zulässig im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
Die Beklagte hat bei Einholung dieser Stellungnahme nach den Maßstäben des Sozialdatenschutzes des § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 67 ff. SGB X zulässig gehandelt (§ 67c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Einfügen der Stellungnahme in die Verwaltungsakte war zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten erforderlich, über das Bestehen eines Anspruchs auf Feststellung der BK 5101 rechtmäßig zu entscheiden. Die Daten waren zu dem Zweck gespeichert worden, die das Verfahren abschließende Entscheidung darüber vorzubereiten und gegebenenfalls später zu überprüfen, ob der Kläger die medizinischen Voraussetzungen der BK 5101 erfüllt und den erhobenen Feststellungsanspruch hat.
Unzulässigkeitsgründe liegen hinsichtlich der Speicherung nicht vor. Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht, dass in unzulässiger Weise Daten an einen "Dritten" übermittelt worden seien.
Die Beklagte verstieß mit der Übersendung der Unterlagen an Prof. Dr. K. gegen keine datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Übermittlung von Daten (§§ 69, 76 SGB X). Die Übersendung stellte schon kein "Übermitteln" im Sinne von § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X dar, da es sich bei Prof. Dr. K. um keinen "Dritten" im Sinne von § 67 Abs. 10 SGB X handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.02.2008, a.a.O.) handelt es sich bei sogenannten (externen) Beratungsärzten, mit denen entsprechende Dienst- oder Beratungsverträge höherer Art - wie hier der Fall - bestehen, um Teile des Unfallversicherungsträgers und damit nicht um "Dritte". Das Bundessozialgericht führte hierzu aus (juris Rdnrn. 40 und 41 m.w.N.). "Es bedarf keiner weitergehenden Erörterung, dass der für die Bearbeitung eines Gerichtsverfahrens bei dem beklagten Unfallversicherungsträger zuständige Sachbearbeiter dies nicht aus Datenschutzgründen völlig alleine machen muss, sondern sich mit Kollegen, Vorgesetzten usw., die ebenfalls bei diesem Unfallversicherungsträger beschäftigt sind, beraten darf oder ggf. auch muss - z.B. Vorlage an den Vorgesetzten vor Abgabe eines Vergleichsvorschlages oder Anerkenntnisses. Zu diesen ihn ggf. hinsichtlich rechtlicher, aber auch technischer oder medizinischer Gesichtspunkte beratenden anderen Mitarbeitern des Unfallversicherungsträgers können selbstverständlich auch dort beschäftigte Ärzte gehören. Denn es handelt sich bei der Weitergabe von Daten an diese internen "Berater" um keine Übermittlung von Daten an einen Dritten bzw. eine andere Stelle außerhalb des Unfallversicherungsträgers i.S. des § 67 Abs. 6, 10 SGB X. Dass diese Beratungsmöglichkeiten nicht auf Ärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger stehen, beschränkt ist, zeigt auch die Auslegung der Parallelvorschrift des § 67 Abs. 10 Satz 3 SGB X in § 3 Abs. 8 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i.V.m. § 5 BDSG, nach der freie Mitarbeiter, Praktikanten usw. ebenfalls unter diese Regelung fallen ( ) Entscheidend ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zu ihnen ( ), sodass z.B. der Abschluss entsprechender Dienst- oder Beratungsverträge höherer Art mit sog. Beratungsärzten möglich ist, die dann als Teil des Unfallversicherungsträgers tätig werden."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und hat keine Bedenken gegen die mithin in datenschutzrechtlicher Hinsicht zulässige Versendung der Verwaltungsakte an Prof. Dr. K ... Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken wegen der Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes nach § 9 BDSG und wegen eines aus seiner Sicht nicht ausreichenden Weisungsrechts der Beklagten gegenüber Prof. Dr. K. teilt der Senat nicht. Dabei ist unerheblich, dass Prof. Dr. K. in L. tätig wurde. Nach § 67 Abs.10 Satz 3 SGB X sind Dritte nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Sozialdaten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Unfallversicherungsträger auch Beratungsärzte, die ihren Sitz in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben, in Anspruch nehmen dürfen.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurde Prof. Dr. K. als Beratungsarzt und nicht als Gutachter tätig. Bei seiner schriftlichen Äußerung handelt es sich um kein Gutachten, sondern um eine beratungsärztliche Stellungnahme. Mithin kommt auch eine Verletzung des bei der Erstellung von Gutachten in § 200 Abs. 2 SGB VII eingeräumten Auswahl- und Widerspruchsrechts nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.) ist der Begriff des Gutachtens im Unfallversicherungsrecht eng auszulegen - das BSG sprach von "Gutachten im klassischen Wortsinn" (juris Rdnr. 19) und führte weiter hierzu aus (juris Rdnr. 26 m.w.N): "Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder - wie vorliegend - ausweislich seiner Selbstbezeichnung "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Unabhängig von dieser rein äußerlichen Bezeichnung ist zur weiteren Unterscheidung vom Bezugspunkt der schriftlichen Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Enthält sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen, z.B. des umstrittenen Ursachenzusammenhangs - wie vorliegend der Frage, ob entsprechend dem Urteil des SG beim Kläger eine Panik- und Somatisierungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen ist -, ist es ein Gutachten ( ). Setzt sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit dem eingeholten Gerichtsgutachten auseinander, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage ( ), ist es nur eine beratende Stellungnahme. Dass eine derartige Stellungnahme, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer Gesundheitsstörung umstritten ist, auch Aussagen zu diesem Ursachenzusammenhang und dem einschlägigen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand enthält, ergibt sich aus der Materie. Entscheidend sind daher der Bezugspunkt der umstrittenen ärztlichen Äußerung, die an den Arzt gestellten Fragen und die von ihm gegebenen Antworten. Gerade bei einer ärztlichen Stellungnahme zu einem Gerichtsgutachten hilft es nur eingeschränkt weiter, wenn der Verfasser der Stellungnahme bloß seine von dem Gerichtsgutachten abweichende Sicht der Dinge wiedergibt. Prozessual zielgenau verwertbar für den auftraggebenden Beteiligten und das Gericht wird sie erst, wenn sie Einwendungen und Ergänzungsfragen i.S. des § 411 Abs. 4 ZPO zu dem Gerichtsgutachten formuliert."
Auch im Urteil vom 18.01.2011 (B 2 U 5/10 R, juris Rdnr. 38) hat das BSG noch einmal als Hinweise für das Vorliegen einer beratungsärztlichen Stellungnahme die fehlende Bestellung zum Sachverständigen, die Einholung einer fachlichen Bewertung eines (bereits vorliegenden) Gutachtens, die Bezeichnung der Stellungnahme als "beratungsärztliche Äußerung", eine fehlende Untersuchung des Versicherten und die Nichterstellung eines Gutachtens nach Aktenlage angeführt und betont, jeder Beteiligte sei berechtigt, sein Vorbringen auch auf Äußerungen von Beratungsärzten, Hausärzten oder behandelnden Fachärzten zu stützen.
Der Senat schließt sich - wie schon das SG - der Rechtsprechung des BSG an.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger herangezogenen Ausführungen des HVBG vom August 2003 (a.a.O.) zur Abgrenzung der gutachtlichen und der beratungsärztlichen Tätigkeit mit der nach der späteren Rechtsprechung des BSG (s. eben) "engen" Auslegung des Gutachtensbegriffs in Einklang stehen. Zum einen ist das Gericht nicht an die Auffassung des HVBG gebunden, zum anderen ist auch nach den dortigen Ausführungen hinsichtlich der Stellungnahme von Prof. Dr. K. von einer beratungsärztlichen Tätigkeit auszugehen.
Letzteres ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Art der Auftragserteilung (Anforderung einer beratungsärztlichen Stellungnahme) und das äußere Erscheinungsbild der Stellungnahme von Prof. Dr. K. , die ausdrücklich als "dermatologische Beratung" überschrieben wurde, spricht klar für eine beratungsärztliche Stellungnahme. Wie aus dem Auftragsschreiben der Beklagten mit lediglich vier Fragen im Gegensatz zu den an Dr. B. gestellten zehn Fragen und dem Inhalt der Stellungnahme von Prof. Dr. K. hervorgeht, war wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Stellungnahme das Gutachten von Dr. B. , hinsichtlich dessen sich die Beklagte beraten lassen wollte. Vergleicht man den rein äußerlichen Umfang der Ausführungen von Prof. Dr. K. mit insgesamt sechs Seiten mit dem des Fachgutachtens von Dr. B. mit insgesamt 28 Seiten, spricht dies ebenfalls dafür, dass Prof. Dr. K. eine beratungsärztliche Stellungnahme abgab. Auch vom Inhalt her erfüllt die Stellungnahme von Prof. Dr. K. nicht den klassischen Aufbau eines Gutachtens. Insbesondere fehlt eine umfassende Darstellung der Befundlage. Auffällig ist auch, dass Prof. Dr. K. bereits im ersten Satz seiner Stellungnahme auf das Gutachten von Dr. B. eingeht. Bei einem Gutachten werden die Abweichungen von Vorgutachten erst am Ende erläutert. Soweit der Kläger eingewandt hat, es gebe keine zwingenden Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens, mag dies an sich zutreffend sein. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG (s.o.) bei der hier streitigen Abgrenzung durchaus maßgeblich, ob ein Gutachten "im klassischen Wortsinn" vorliegt. Mithin kommt der Übereinstimmung einer Stellungnahme mit dem üblicherweise bei einem Gutachten zu erwartenden Inhalt und Aufbau durchaus eine erhebliche Bedeutung zu.
Im Übrigen berief sich die Beklagte in den hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden über die Ablehnung der Feststellung einer BK eben nicht auf Prof. Dr. K ... Vielmehr nahm sie die Stellungnahme von Prof. Dr. K. zum Anlass, Dr. B. mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens zu beauftragen. Dass die Beklagte nach kritischer Wertung der Auffassung von Dr. B. nicht - in vollem Umfang - folgte, macht die hierfür wohl auch mit ursächliche Stellungnahme von Prof. Dr. K. nicht zum Gutachten. Ansonsten würde das vom BSG ausdrücklich eingeräumte Recht der Beteiligten, sich Meinungen auch bei Beratungsärzten einzuholen, letztlich leerlaufen.
Die von der Beklagten gestellten Fragen, von denen lediglich die Frage 2 einen Ursachenzusammenhang betraf, beantwortete Dr. K. mit Ausführungen im Umfang von jeweils nur einer halben bis dreiviertel Din A4-Seite. Vom Vorliegen einer abschließenden Beurteilung einer komplexen (Zusammenhangs-)Frage im Sinne des HVBG-Papiers geschweige denn einer ausführlichen Zweitexpertise (Nr. 3 Bl. 272 Verwaltungsakte) kann der Senat hier nicht ausgehen. Dagegen spricht auch, dass Prof. Dr. K. konkrete weitere Ermittlungen vorschlug und gegebenenfalls eine Wiedervorlage bei ihm anregte.
Hinsichtlich der vorgenommenen Abrechnung ist einzuräumen, dass Prof. Dr. K. mit 200,00 EUR im Vergleich zu dem für die reine Gutachtenserstellung von Dr. B. abgerechneten Betrag in Höhe von 236,16 EUR nur geringfügig weniger abrechnete. Hintergrund ist allerdings gerade keine leistungsorientierte Bezahlung sondern die Anwendung der BG-GOÄ durch Dr. B. , während Prof. Dr. K. nach der geschlossenen Honorarvereinbarung abrechnete. Tatsache aber ist, dass Prof. Dr. K. weniger erhielt als Dr. B ... Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Unterschied zwischen den für die reine Gutachtenserstellung abgerechneten Beträgen zwar nicht sehr groß ist, Dr. B. jedoch insgesamt mit 737,55 EUR im Vergleich zu den insgesamt von Prof. Dr. K. abgerechneten 222,02 EUR deutlich mehr erhielt.
Prof. Dr. K. wurde somit für die Beklagte als (externer) Beratungsarzt tätig. Der Senat hat an dem Vorbringen der Beklagten, dass sie mit ihm eine entsprechende mündliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hatte, keinen Zweifel. Ein Indiz für das Vorliegen dieser Vereinbarung ist die in der Verwaltungsakte enthaltene Anmahnung der Rechnungsbegleichung vom Februar 2007 (Bl. 247 Verwaltungsakte), in der Prof. Dr. K. auf verschiedene offene Rechnungen hinwies. Für eine laufende Einbeziehung spricht auch, dass Prof. Dr. K. zwar den Briefkopf des Hôpital K. verwandte, jedoch im Kopfbereich seiner Stellungnahme einen klaren Bezug zur Beklagten herstellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Aus
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