Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 324/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5268/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum ab 1. August 2009; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der 1969 geborene Kläger ist seit Mai 2004 mit einer auf der Insel G. C. wohnhaften spanischen Staatsangehörigen verheiratet; aus der Ehe ist eine Tochter (2006) hervorgegangen. Bis November 2008 war der Kläger auf G. C. wohnhaft und führte dort seinen Angaben zufolge mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt. Mit Wirkung vom 29. November 2008 meldete er sich unter der Anschrift seiner Mutter in B. W. an.
Einen ersten am 5. Dezember 2008 bei der Dienststelle C. der Agentur für Arbeit N. (AA) gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 2008 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit mit der Begründung ab, dass die Leistungen der Mutter des Klägers geeignet seien, dessen gesamten Bedarf zu decken. Der Widerspruch des Klägers blieb mit dem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 3. März 2009 erfolglos.
Am 1. August 2009 verzog der Kläger nach H. a. d. E., nachdem er dort ab dem genannten Datum eine Ein-Zimmerwohnung angemietet hatte (Mietvertrag vom 13. Juli 2009). Am 16. Juli 2009 beantragte er bei der AA erneut Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In dem am 22. Juli 2009 unterzeichneten Formantrag gab er als Familienstand "verheiratet" an, kreuzte jedoch außerdem die dort eingedruckte Rubrik "dauernd getrennt lebend" an, wobei er zusätzlich handschriftlich "räumlich getrennt lebend" eintrug. Mit Schreiben vom 5. August 2009 forderte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungsplichten weitere Angaben und Nachweise bezüglich seiner in Spanien lebenden Ehefrau. Nachdem der Kläger die geforderten Nachweise nicht vollständig vorgelegt hatte, erfolgte sodann mit Bescheid vom 25. August 2009 eine Leistungsversagung ab 16. Juli 2009. Während des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid antwortete der Kläger am 22. September 2009 auf den ihm mit Schreiben der Beklagten vom 4. September 2009 übermittelten Fragenkatalog und reichte ferner die für (weitere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft) gedachte Anlage "WEP" zurück. Mit dem Abhilfebescheid vom 23. September 2009 hob die Beklagte darauf den Bescheid vom 25. August 2009 auf und erklärte sich schließlich auch zur Übernahme der Vorverfahrenskosten bereit (Bescheid vom 21. Dezember 2009).
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. September 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 323,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, seine Ehefrau lebe in S. und verfüge nicht über eigenes Einkommen; mangels entsprechender Leistungsfähigkeit bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft, sodass anstelle von monatlich 323,00 Euro eine monatliche Regelleistung von 359,00 Euro zuzuerkennen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2009 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 25. Januar 2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 16 AS 324/10) erhoben.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 8. Januar 2010 die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen beantragt. Diesem Antrag gab die Beklagte insoweit statt, als sie für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 Grundsicherungsleistungen wiederum in Höhe von 323,00 Euro monatlich bewilligte (Bescheid vom 13. Januar 2010). Der Widerspruch wegen des vorgenannten Bescheids wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Deswegen ist beim SG ein weiteres Klageverfahren anhängig (S 12 AS 1000/11). Bereits am 28. Juni 2010 war der Kläger wieder in das Ausland verzogen (vgl. sein Schreiben vom 24. Juni 2010). Am 16. November 2010 beantragte er bei der AA erneut Grundsicherungsleistungen, die ihm für die Zeit ab 16. November 2010 bis 30. April 2011 nunmehr in Höhe von monatlich 359,00 Euro bewilligt wurden, nachdem er anlässlich der Antragstellung angegeben hatte, sich von seiner Ehefrau getrennt zu haben.
Im Klageverfahren beim SG (S 16 AS 324/10) hat der Kläger vorgebracht, für eine Anwendung des § 20 Abs. 3 SGB II, der die "Reduzierung" der Regelleistung auf 90 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2 a.a.O. vorsehe, seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Von einer Bedarfsgemeinschaft sei nicht mehr auszugehen, wenn ein gemeinsames Wirtschaften nicht angenommen werden könne, weil die Personen zwar nicht dauernd getrennt im Sinne des Scheidungsrechts lebten, jedoch insoweit ein Getrenntleben gegeben sei, dass sich ein Ehegatte dauerhaft in einem anderen Staat aufhalte und auch mangels Einkommen Unterhaltszahlungen nicht zu leisten vermöge. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 29. September 2010 durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat dort ausweislich der Niederschrift beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 359,00 Euro anstelle von bislang 323,00 Euro zu gewähren, und diesen auf Tonträger aufgenommenen Antrag nach lautem Diktat genehmigt. Mit Urteil vom 29. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen; es hat die Berufung nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, heranzuziehen seien die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelten Grundsätze; danach komme es aber weder auf eine schlichte räumliche Trennung noch darauf an, wie die Ehegatten ihren Lebensunterhalt im Einzelnen bestritten. Das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem am 12. November 2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und "hilfsweise" beantragt, "die Berufung gegen das Urteil zuzulassen". Zur Begründung hat er vorgebracht, die Berufung sei statthaft, denn er begehre Leistungen bis zur Entscheidung des LSG. Da diese mehr als eine Jahresleistung umfassten, sei gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht zu berücksichtigen. In der Sache rügt der Kläger eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 des Grundgesetzes i.V.m. dem Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. August 2009 jeweils um 36,00 Euro monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Berufung mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für nicht statthaft. Es treffe auch nicht zu, dass um laufende Leistungen von mehr als einem Jahr gestritten werde, nachdem sich der Kläger bereits am 29. Juni 2010 wegen Ausreise nach Spanien von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 16 AS 324/10), die weitere Akte des SG (S 12 AS 1000/11) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5268/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dieses von ihm vorliegend allein noch verfolgte Rechtsmittel ist bereits unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Berufung des Klägers ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden; sie ist indessen nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht. Die Frage der Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 146 Nrn. 6, 7; BSGE 58, 291, 294 = SozR a.a.O. § 144 Nr. 30; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 13)). Der Betrag, um den erstinstanzlich gestritten worden ist, hat den erforderlichen Beschwerdewert nicht erreicht; ebenso wenig waren dort Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger aus einem die Leistung (teilweise) ablehnenden Bescheid gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Um derartige Zahlungsansprüche ist es dem Kläger in seinen erstinstanzlich mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Angriffen gegen den Bescheid vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 gegangen. Umstritten im Klageverfahren vor dem SG waren ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichneten und nach lautem Diktat von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers genehmigten Sachantrags (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls § 122 SGG i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung) allein höhere Leistungen im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010, wobei der Kläger für die genannte Zeit monatlich 359,00 Euro anstelle der in den vorbezeichneten Bescheiden bewilligten Leistungen von monatlich 323,00 Euro begehrt hat. Beim Streit um die Regelleistung handelt es sich um einen von den Leistungen für die Unterkunft und Heizung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. hierzu etwa BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 19); BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (Rdnr. 11)). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 29. September 2010 auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 eingegrenzte Klageantrag entsprach im Übrigen dem in den oben genannten Bescheiden verfügten Bewilligungszeitraum.
Da eine Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Folgebescheide für weitere Zeiträume in entsprechender Anwendung des § 96 SGG nicht in Betracht kommt, konnte deshalb mit Blick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (Rdnr. 15); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 (Rdnr. 12)) nur der Zeitraum streitgegenständlich sein, für den im Bescheid vom 23. September 2009 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2009) Leistungen bewilligt worden waren. Dem hat der - durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vertretene - Kläger mit seinem am 29. September 2010 protokollierten Klageantrag Rechnung getragen. Lediglich über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 hat das SG im Urteil vom 29. September 2010 sodann klageabweisend entschieden; dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Kläger gestellten und als solchen in den Tatbestand aufgenommenen Klageantrag, sondern auch aus den Entscheidungsgründen, in denen der Streitgegenstand, über den das SG gemäß § 123 SGG befunden hat, ausdrücklich auf den vorgenannten Zeitraum eingegrenzt ist. Folgerichtig hat der Kläger denn auch den für die Folgezeit ab 1. Februar 2010 ergangenen Bescheid vom 13. Januar 2010 (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011) gesondert mit der Klage im Verfahren S 12 AS 1000/11 angegriffen.
Allein hinsichtlich der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 ist der Kläger sonach durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Eine Beschwer ist nur gegeben, wenn und soweit den Sachanträgen des Klägers im Urteil nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden ist (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 80, 97. = SozR 3-3870 § 4 Nr. 18); ist der Rechtsmittelkläger dagegen nicht beschwert, mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach allem ist die - im Übrigen entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG vom 29. September 2010 eingelegte und in der Folgezeit aufrechterhaltene - Berufung bereits im Hinblick auf die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG unzulässig. Weder waren erstinstanzlich wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch ist die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) überschritten; denn bei einer monatlichen Differenz von 36,00 Euro für den vom SG unter Beachtung des § 123 SGG als streitgegenständlich behandelten Zeitraums (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von lediglich 216,00 Euro (sechs Monate zu 36,00 Euro). Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Da eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), war der Senat an einer Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren von vornherein gehindert (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)). Dessen ungeachtet wäre auch die mit der Berufungsschrift vom 12. November 2010 "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger ausweislich des Schriftsatzes vom 28. Dezember 2010 nicht mehr aufrechterhalten hat, wegen der Bedingungsfeindlichkeit eines Rechtsmittels unzulässig gewesen (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr.1; BSG, Beschluss vom 10. März 2010 - B 14 AS 71/09 R -; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 26. März 2001 - III R 46/00 -; BFH, Beschluss vom 27. November 2007 - IX R 66/07 - (alle juris) ).
Soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom 12. November sowie 6. und 28. Dezember 2010 sein Begehren auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Folgezeit ab 1. Februar 2010 erweitert hat, ändert dies an der mangelnden Statthaftigkeit der Berufung nichts. Diese Erweiterung des Streitgegenstandes ist im Übrigen ebenfalls unzulässig, weil eine Klageänderung im Berufungsverfahren eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris); ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 99 Rdnr. 12 (m.w.N.)). Da die Beschwer des Klägers durch das Urteil des SG den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht hat, konnte er mit der Erweiterung seines Begehrens im Berufungsverfahren weder die Zulässigkeit der Berufung beeinflussen noch diesen erweiterten Anspruch hier zulässigerweise verfolgen.
Nach allem ist die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung seines Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum ab 1. August 2009; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der 1969 geborene Kläger ist seit Mai 2004 mit einer auf der Insel G. C. wohnhaften spanischen Staatsangehörigen verheiratet; aus der Ehe ist eine Tochter (2006) hervorgegangen. Bis November 2008 war der Kläger auf G. C. wohnhaft und führte dort seinen Angaben zufolge mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt. Mit Wirkung vom 29. November 2008 meldete er sich unter der Anschrift seiner Mutter in B. W. an.
Einen ersten am 5. Dezember 2008 bei der Dienststelle C. der Agentur für Arbeit N. (AA) gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Dezember 2008 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit mit der Begründung ab, dass die Leistungen der Mutter des Klägers geeignet seien, dessen gesamten Bedarf zu decken. Der Widerspruch des Klägers blieb mit dem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 3. März 2009 erfolglos.
Am 1. August 2009 verzog der Kläger nach H. a. d. E., nachdem er dort ab dem genannten Datum eine Ein-Zimmerwohnung angemietet hatte (Mietvertrag vom 13. Juli 2009). Am 16. Juli 2009 beantragte er bei der AA erneut Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In dem am 22. Juli 2009 unterzeichneten Formantrag gab er als Familienstand "verheiratet" an, kreuzte jedoch außerdem die dort eingedruckte Rubrik "dauernd getrennt lebend" an, wobei er zusätzlich handschriftlich "räumlich getrennt lebend" eintrug. Mit Schreiben vom 5. August 2009 forderte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungsplichten weitere Angaben und Nachweise bezüglich seiner in Spanien lebenden Ehefrau. Nachdem der Kläger die geforderten Nachweise nicht vollständig vorgelegt hatte, erfolgte sodann mit Bescheid vom 25. August 2009 eine Leistungsversagung ab 16. Juli 2009. Während des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid antwortete der Kläger am 22. September 2009 auf den ihm mit Schreiben der Beklagten vom 4. September 2009 übermittelten Fragenkatalog und reichte ferner die für (weitere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft) gedachte Anlage "WEP" zurück. Mit dem Abhilfebescheid vom 23. September 2009 hob die Beklagte darauf den Bescheid vom 25. August 2009 auf und erklärte sich schließlich auch zur Übernahme der Vorverfahrenskosten bereit (Bescheid vom 21. Dezember 2009).
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. September 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 323,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, seine Ehefrau lebe in S. und verfüge nicht über eigenes Einkommen; mangels entsprechender Leistungsfähigkeit bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft, sodass anstelle von monatlich 323,00 Euro eine monatliche Regelleistung von 359,00 Euro zuzuerkennen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2009 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 25. Januar 2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 16 AS 324/10) erhoben.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 8. Januar 2010 die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen beantragt. Diesem Antrag gab die Beklagte insoweit statt, als sie für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 Grundsicherungsleistungen wiederum in Höhe von 323,00 Euro monatlich bewilligte (Bescheid vom 13. Januar 2010). Der Widerspruch wegen des vorgenannten Bescheids wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Deswegen ist beim SG ein weiteres Klageverfahren anhängig (S 12 AS 1000/11). Bereits am 28. Juni 2010 war der Kläger wieder in das Ausland verzogen (vgl. sein Schreiben vom 24. Juni 2010). Am 16. November 2010 beantragte er bei der AA erneut Grundsicherungsleistungen, die ihm für die Zeit ab 16. November 2010 bis 30. April 2011 nunmehr in Höhe von monatlich 359,00 Euro bewilligt wurden, nachdem er anlässlich der Antragstellung angegeben hatte, sich von seiner Ehefrau getrennt zu haben.
Im Klageverfahren beim SG (S 16 AS 324/10) hat der Kläger vorgebracht, für eine Anwendung des § 20 Abs. 3 SGB II, der die "Reduzierung" der Regelleistung auf 90 v.H. der Regelleistung nach Abs. 2 a.a.O. vorsehe, seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Von einer Bedarfsgemeinschaft sei nicht mehr auszugehen, wenn ein gemeinsames Wirtschaften nicht angenommen werden könne, weil die Personen zwar nicht dauernd getrennt im Sinne des Scheidungsrechts lebten, jedoch insoweit ein Getrenntleben gegeben sei, dass sich ein Ehegatte dauerhaft in einem anderen Staat aufhalte und auch mangels Einkommen Unterhaltszahlungen nicht zu leisten vermöge. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 29. September 2010 durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat dort ausweislich der Niederschrift beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 359,00 Euro anstelle von bislang 323,00 Euro zu gewähren, und diesen auf Tonträger aufgenommenen Antrag nach lautem Diktat genehmigt. Mit Urteil vom 29. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen; es hat die Berufung nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, heranzuziehen seien die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelten Grundsätze; danach komme es aber weder auf eine schlichte räumliche Trennung noch darauf an, wie die Ehegatten ihren Lebensunterhalt im Einzelnen bestritten. Das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit einem am 12. November 2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und "hilfsweise" beantragt, "die Berufung gegen das Urteil zuzulassen". Zur Begründung hat er vorgebracht, die Berufung sei statthaft, denn er begehre Leistungen bis zur Entscheidung des LSG. Da diese mehr als eine Jahresleistung umfassten, sei gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht zu berücksichtigen. In der Sache rügt der Kläger eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 des Grundgesetzes i.V.m. dem Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. September 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. August 2009 jeweils um 36,00 Euro monatlich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Berufung mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für nicht statthaft. Es treffe auch nicht zu, dass um laufende Leistungen von mehr als einem Jahr gestritten werde, nachdem sich der Kläger bereits am 29. Juni 2010 wegen Ausreise nach Spanien von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG (S 16 AS 324/10), die weitere Akte des SG (S 12 AS 1000/11) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 5268/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dieses von ihm vorliegend allein noch verfolgte Rechtsmittel ist bereits unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Berufung des Klägers ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden; sie ist indessen nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht. Die Frage der Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 146 Nrn. 6, 7; BSGE 58, 291, 294 = SozR a.a.O. § 144 Nr. 30; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 13)). Der Betrag, um den erstinstanzlich gestritten worden ist, hat den erforderlichen Beschwerdewert nicht erreicht; ebenso wenig waren dort Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger aus einem die Leistung (teilweise) ablehnenden Bescheid gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)).
Um derartige Zahlungsansprüche ist es dem Kläger in seinen erstinstanzlich mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Angriffen gegen den Bescheid vom 23. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2009 gegangen. Umstritten im Klageverfahren vor dem SG waren ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichneten und nach lautem Diktat von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers genehmigten Sachantrags (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls § 122 SGG i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung) allein höhere Leistungen im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010, wobei der Kläger für die genannte Zeit monatlich 359,00 Euro anstelle der in den vorbezeichneten Bescheiden bewilligten Leistungen von monatlich 323,00 Euro begehrt hat. Beim Streit um die Regelleistung handelt es sich um einen von den Leistungen für die Unterkunft und Heizung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. hierzu etwa BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 19); BSGE 105, 201 = SozR 4-4200 § 8 Nr. 1 (Rdnr. 11)). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 29. September 2010 auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 eingegrenzte Klageantrag entsprach im Übrigen dem in den oben genannten Bescheiden verfügten Bewilligungszeitraum.
Da eine Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Folgebescheide für weitere Zeiträume in entsprechender Anwendung des § 96 SGG nicht in Betracht kommt, konnte deshalb mit Blick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (Rdnr. 15); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 (Rdnr. 12)) nur der Zeitraum streitgegenständlich sein, für den im Bescheid vom 23. September 2009 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2009) Leistungen bewilligt worden waren. Dem hat der - durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vertretene - Kläger mit seinem am 29. September 2010 protokollierten Klageantrag Rechnung getragen. Lediglich über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 hat das SG im Urteil vom 29. September 2010 sodann klageabweisend entschieden; dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Kläger gestellten und als solchen in den Tatbestand aufgenommenen Klageantrag, sondern auch aus den Entscheidungsgründen, in denen der Streitgegenstand, über den das SG gemäß § 123 SGG befunden hat, ausdrücklich auf den vorgenannten Zeitraum eingegrenzt ist. Folgerichtig hat der Kläger denn auch den für die Folgezeit ab 1. Februar 2010 ergangenen Bescheid vom 13. Januar 2010 (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011) gesondert mit der Klage im Verfahren S 12 AS 1000/11 angegriffen.
Allein hinsichtlich der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 ist der Kläger sonach durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Eine Beschwer ist nur gegeben, wenn und soweit den Sachanträgen des Klägers im Urteil nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden ist (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 80, 97. = SozR 3-3870 § 4 Nr. 18); ist der Rechtsmittelkläger dagegen nicht beschwert, mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach allem ist die - im Übrigen entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG vom 29. September 2010 eingelegte und in der Folgezeit aufrechterhaltene - Berufung bereits im Hinblick auf die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG unzulässig. Weder waren erstinstanzlich wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch ist die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 Euro) überschritten; denn bei einer monatlichen Differenz von 36,00 Euro für den vom SG unter Beachtung des § 123 SGG als streitgegenständlich behandelten Zeitraums (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von lediglich 216,00 Euro (sechs Monate zu 36,00 Euro). Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Da eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), war der Senat an einer Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren von vornherein gehindert (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)). Dessen ungeachtet wäre auch die mit der Berufungsschrift vom 12. November 2010 "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger ausweislich des Schriftsatzes vom 28. Dezember 2010 nicht mehr aufrechterhalten hat, wegen der Bedingungsfeindlichkeit eines Rechtsmittels unzulässig gewesen (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr.1; BSG, Beschluss vom 10. März 2010 - B 14 AS 71/09 R -; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 26. März 2001 - III R 46/00 -; BFH, Beschluss vom 27. November 2007 - IX R 66/07 - (alle juris) ).
Soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom 12. November sowie 6. und 28. Dezember 2010 sein Begehren auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Folgezeit ab 1. Februar 2010 erweitert hat, ändert dies an der mangelnden Statthaftigkeit der Berufung nichts. Diese Erweiterung des Streitgegenstandes ist im Übrigen ebenfalls unzulässig, weil eine Klageänderung im Berufungsverfahren eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris); ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 99 Rdnr. 12 (m.w.N.)). Da die Beschwer des Klägers durch das Urteil des SG den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht hat, konnte er mit der Erweiterung seines Begehrens im Berufungsverfahren weder die Zulässigkeit der Berufung beeinflussen noch diesen erweiterten Anspruch hier zulässigerweise verfolgen.
Nach allem ist die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung seines Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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