L 1 KR 253/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 28 KR 3531/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 253/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob der Kläger von der Beklagten, bei der er freiwillig krankenversichert ist, die Bescheidung eines Krankengeldanspruches für die Zeit ab dem 5. Januar 2005 begehren kann.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 5. Januar 2005 hinaus ab. Am 11. Januar 2005 reichte der Kläger den Auszahlungs-schein vom 6. Januar 2005 ein, in welchem Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum ab 6. Januar 2005 bescheinigt ist. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 verwies ihn die Beklagte auf die bindende Ablehnung. Mit Schreiben vom 26. Februar 2005 begehrte der Kläger weiter-hin die Zahlung von Krankengeld auch über den 5. Januar 2005 hinaus. In der Übersendung des neuen Auszahlungsscheins sei ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2004 zu sehen. Mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Krankengeld fortlaufend ab dem 14. Dezember 2004 (Aktenzeichen Sozialgericht Berlin S 28 KR 1172/05). Dieses Verfahren endete durch den ge-richtlichen Vergleich vom 26. Juli 2005. Dieser hatten folgenden Inhalt:

1) Die Beklagte zahlt an den Kläger für die Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 Krankengeld gegen Vorlage des für den Kläger erstellten Einkommenssteuerbe-scheid des Jahres 2003 oder 2004 oder gegen Vorlage anderer Nachweise, aus denen sich das vom Kläger ins 2003 oder 2004 erzielte Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV ergibt. 2) Von den außergerichtlichen Kosten erstattet die Beklagte dem Kläger 1/3. 3) Der Kläger nimmt seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. 4) Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

In einem Aktenvermerk im Verwaltungsvorgang der Beklagten (VV Blatt 81) heißt es, auf ihre Nachfrage in diesem Termin an den Richter, warum hier ein Vergleich zu geschlossen werden solle, da der Richter ja die Auffassung der Beklagten voll inhaltlich zum Tragen kommen las-sen wolle, habe der Richter geantwortet, dass der Klageantrag auch die Frage eines weiterge-henden Krankengeldanspruches nach dem 5. Januar 2005 beinhalte und dieser Anspruch mit dem Vergleich am 5. Januar 2005 ende. Es könnten bei Vergleichsabschluss keine weiteren Krankengeldansprüche über den 5. Januar 2005 hinaus mehr geltend gemacht werden.

Mit seiner am 28. Dezember 2007 beim SG eingegangenen hier streitgegenständlichen Klage hat der Kläger zunächst Krankengeld und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom 6. Januar 2005 bis zum 15. September 2005 begehrt. Diese Zeit sei nicht Gegenstand des Vergleiches geworden. Es liege vielmehr noch keine Widerspruchsentscheidung bzw. noch keine Verwal-tungsentscheidung zu dem Neuantrag vor, welche in der Übersendung des Auszahlungsschei-nes vom 6. Januar 2005 alternativ zu Widerspruch zu sehen sei. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch gegen den Be-scheid vom 29. Dezember 2005 betreffend den Zeitraum ab dem 6. Januar 2006 und den Neu-antrag vom 6. Januar 2005, eingegangen bei der Beklagten am 11. Januar 2005, ebenfalls für die Zeit ab dem 6. Januar 2006 zu verbescheiden. Die Beklagte hat vorgebracht, in der Über-sendung des Auszahlungsscheins am 11. Januar 2005 liege kein Widerspruch. Überdies sei das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2009 abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze für eine Untätigkeitsklage voraus, dass ein Antrag oder ein Widerspruch anhängig sei, der noch nicht sachlich beschieden worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. In der Übersendung des Auszahlscheines seien kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2004 und auch kein Neuantrag zu sehen. Eine ent-sprechende Erklärung lasse sich der kommentarlosen Übersendung eines Auszahlscheins we-der ausdrücklich noch konkludent entnehmen. Jedenfalls seien ein etwaiger Widerspruch oder Neuantrag auch Gegenstand des Verfahrens S 81 KR 1172/05 gewesen. In diesem sei aus-drücklich der Bescheid vom 28. Dezember 2004 angefochten und fortlaufend Krankengeld ab dem 14. Dezember 2004 begehrt worden, damit über den 5. Januar 2005 hinaus. Sowohl Wi-derspruch als auch Neuantrag seien somit Gegenstand des Vergleichs gewesen, der zur Been-digung des gesamten Rechtsstreites geführt habe, einschließlich etwaiger noch schwebender Verwaltungsverfahren. Eine Klausel im Vergleich, dass solche Ansprüche dem Kläger noch vorbehalten blieben, habe der Vergleich nicht enthalten.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er sein Vorbringen wiederholt. Die Einreichung eines Auszahlungsscheines sei jedenfalls ein Neuantrag. Dem Vergleichstext lasse sich auch nicht entnehmen, dass auch schwebende Ver-waltungsverfahren miterledigt hätten seien sollen. Der Klageantrag in dem Verfahren S 81 KR 1172/05 habe gelautet, Krankengeld für die Zeit ab dem 14. Dezember 2004 fortlaufend zu zahlen. Damit sei der Zeitraum ab 6. Januar 2005 nicht Gegenstand des damals angefochtenen Bescheides gewesen. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit am 6. Januar 2005 habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 28. Dezember 2004 noch nicht vorgelegen.

Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2005 betreffend im Zeitraum ab dem 6. Januar 2006 und den Neuantrag des Klägers vom 6. Januar 2005, eingegangen bei der Beklagten am 11. Januar 2005, ebenfalls für die Zeit ab dem 6. Januar 2005 zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie hat ihre Rechtsauffassung wiederholt.

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

In einem weiteren sozialgerichtlichen Verfahren hat es das SG Berlin mit Urteil vom 28. Feb-ruar 2007 unter Bestätigung der Bescheide der Beklagten abgelehnt, diese zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 30. November 2006 Krankengeld zu zahlen (bestätigt durch Urteil des Senats vom 26. November 2010 - L 1 KR 322/07 -).

Mit Beschluss vom 14. April 2010 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im schriftlichen Verfahren nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entschieden wer-den. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt. Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtli-chen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen.

Der hier geltend gemachte Anspruch sowohl auf Krankengeldzahlung als auch auf Beschei-dung hierzu ist unzulässig, weil dem der zwischen den Beteiligten geschlossene Gerichtsver-gleich vom 26. Juli 2005 entgegensteht. Der erkennende Senat verweist hierzu zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid, § 153 Abs. 2 SGG.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen: Streitgegenstand des Vergleiches im Verfahren SG Berlin S 28 KR 1172/05 ist die Klage in dem Umfang gewesen, wie sie in dem Klageschriftsatz erhoben worden ist. Die Klage war auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Dezember 2009 gerichtet gewesen sowie auf Verurteilung zu Krankengeldzahlung fortlaufend ab 28. Dezember 2004. Damit ist von dieser Klage eine Verpflichtung zur Krankengeldgewährung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündli-chen Verhandlung am 26. Juli 2005 umfasst gewesen. Ein objektiv anderer Erklärungswert kann dem Vergleichsvertrag nicht entnommen werden, unabhängig davon, was der Kläger ge-trennt hiervon bei der Beklagten beantragt hat. Nur am Rande -und ohne dass es für die jetzige Entscheidung darauf ankäme- sei darauf hin-gewiesen, dass ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten in der damaligen mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen wurde, dass der Vergleich Krankengeldansprüche über den 5. Januar 2005 hinaus versage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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