Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 203/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 654/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat eine Lehre zur Konditoreifachverkäuferin abgeschlossen sowie eine Umschulung zur Bürogehilfin absolviert. Zuletzt war sie von 1972 bis 1980 bei der Firma P. H. (Pharmagroßhandel) als Lagerarbeiterin sowie von 1982 bis 1986 beim katholischen Missionwerk Mission (B.) als kaufmänn. Angestellte beschäftigt. Anschließend war sie arbeitslos und hat ihre beiden Elternteile gepflegt. Bei ihr ist mittlerweile ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Unter dem 19.09.2008 stellte sie einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit.
Die Beklagte wertete einen Entlassungsbericht der Klinik Dr. C. (P.) vom 30.04.2008, eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 12.09.2008, des Arz-tes für Orthopädie Dr. L. vom 05.06.2008 sowie Unterlagen des N. B. – med. Klinik – vom 20.08.2008 und des Versorgungsamtes B. vom 15.06.2006 aus. Mit Bescheid vom 24.02.2009 lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne trotz Verdachtes auf eine multiple Nahrungsmittelunverträglichkeit und funktioneller Störung des Darmtraktes, eines degenerativen Hals- und Brustwirbelsäulensyndroms, Osteoporose und arterieller Hypertonie leichte, leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Klägerin legte am 26.02.2009 Widerspruch ein und verwies auf Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 06.03.2009 und der Orthopädin Dr. E. vom 12.03.2009. Die Beklagte wertete Unterlagen des Augenarztes Dr. L. vom 28.08.208 aus und veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. O., der in seinem unter dem 15.05.2009 erstellten Gutachten von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausging. Weiter holte sie ein Gutachten der Ärztin für Innere Medizin X. vom 15.06.2009 ein, wertete eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 04.08.209 aus und wies nach Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 02.09.2009 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 10.12.2009 erhobene Klage.
Die Klägerin sieht sich in ihrem Begehren durch ein Attest der Fachärztin für Allgemein-medizin Dr. I. vom 01.02.2011 bestätigt. Ergänzend verweist unter Bezugnahme auf ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. M. vom 09.12.1986 darauf hin, dass sie ihre letzte Beschäftigung wegen schwerer depressiver Verstimmungszustände habe aufgeben müssen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2009 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 19.09.2008 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zunächst Befundberichte des Augenarztes Dr. L. vom 22.02.2010, des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. S. vom 22.02.2010, der Ärztin für Orthopädie Dr. E. vom 01.03.2010 sowie der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. I. vom 16.03.2010 eingeholt. Während Dres. L. und S. eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht festzustellen vermocht haben, haben Dres. E. und I. ausgeführt, das Leistungsvermögen der Klägerin sei auf unter drei Stunden herabgesunken. Das Gericht hat weiter von Amts wegen eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin und Rehabilitationsmediziner Dr. K. veranlasst. Dr. K. hat in seinem unter dem 05.06.2010 erstellten Gutachten ausgeführt, zwar resultiere aus den internistischen und orthopädischen Erkrankungen der Klägerin keine wesentliche Leistungseinschrän-kung. Aufgrund einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten somatoformen Schmerzstö-rung sei die Klägerin jedoch nur noch in der Lage, unter drei Stunden täglich tätig zu sein. Das Gericht hat dies zum Anlass genommen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 08.09.2010 einzuholen. Dr. E. hat darin ausgeführt, die Klägerin könne täglich mindestens sechs Stunden tätig sein und wie das Ergebnis einer Gangprobe zeige, sei zudem ihre Wegefähigkeit erhalten.
Die Klägerin ist dem Gutachten unter Hinweis auf zahlreiche Einwendungen entgegen getreten. So habe Dr. E. nicht sämtliche Befunde gewürdigt, zudem habe sie den Finger-Nase-Test entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht bestanden. Überdies stimm-ten im Gutachten erwähnte biographische Daten nicht. Insbesondere aber sei die im Rahmen der Begutachtung mit Dr. E. zurückgelegte Wegstrecke nicht 500 Meter lang gewesen, sondern lediglich 309 Meter. Dies habe eine Messung ihres Ehemannes erge-ben, welcher die zurückgelegte Wegstrecke durch die Mönchengladbacher Innenstadt mit einem Meßrad nachgefahren sei. Das Gericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E. vom 09.01.2011 eingeholt. Darin hat dieser u.a. mitgeteilt, er habe die Wegstrecke mit einem GPS-gestützten Navigationssystem überprüft, sie betrage ca. 500 Meter. Die Klägerin habe für die reine Wegstrecke mit Pausen maximal zwölf Minuten benötigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, Beweis darüber zu erheben dass sie nicht mehr in der Lage sei, 500 Meter zu gehen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Zeugnis ihres Ehemannes. Sie hat weiter beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass die bei Dr. E. zurückgelegte Wegstrecke weniger als 500 Meter betrage durch Durchführung eines Ortstermins sowie durch Zeugnis ihres Ehemannes und sie hat schliesslich beantragt, Dres. K. und E. zur Erläuterung ihrer Gutachten zu hören.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde-rung. Ein solcher Anspruch besteht bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Versicherte, die erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenver-sicherung (SGB VI) sind. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berück-sichtigen.
Die Klägerin, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt, kann noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
Sie leidet unter folgenden Gesundheitsstörungen:
1. Primäre arterielle Hypertonie, 2. Reizdarmsyndrom, 3. Laktoseintoleranz, multiple Allergien und Unverträglichkeiten, 4. Zustand nach Ileusoperation 1982, 5. Schilddrüsenüberfunktion, 6. Beginnende Innenohrschwerhörigkeit bds., 7. Leichtgradige Sehminderung, 8. Anhaltendes Wirbelsäulensyndrom, 9. Beginnende Osteoporose, 10. Schulterschmerzen bds., 11. Fingergelenkspolyarthrose, 12. Beginnende Verschleisserscheinungen beider Hüftgelenke, 13. Belastungsabhängie Knieschmerzen rechts, 14. Neurasthenie, 15. Karpaltunnelsyndrom rechts.
Die Klägerin ist selbst angesichts dieser Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlos-senen Räumen in Tagesschicht zu verrichten. Nicht mehr zumutbar sind ihr Tätigkei-ten unter Zeitdruck, wie Akkord- oder Fließbandarbeiten, Arbeiten an Automaten oder laufenden Maschinen oder Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern oder unter Zwangshaltungen. Arbeiten mit Gefährdung durch Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe kann sei ebenfalls nicht mehr verrichten. Unterbleiben müssen ferner Tätigkeiten, die geistige Beweglichkeit, technisches Ver-ständnis, Daueraufmerksamkeit, Nervenkraft, Verantwortungsbewusstsein und Durchsetzungsvermögen erfordern. Überdies muss die Klägerin wegen der bei ihr vorliegenden Darmerkrankung jederzeit in der Lage sein, eine Toilette aufsuchen zu können.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist die Klägerin in der Lage, an 5 Ta-gen in der Woche mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein. Sie kann mehrfach arbeitstäglich Fußwege von geringfügig mehr als 500 m innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Das Gericht entnimmt dies den von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dres K. und E ... Dr. K. ist als Facharzt für Innere Medizin und als Rehabilitationsmediziner aufgrund eingehender Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, die internistischen und orthopädischen Leiden der Klägerin führten zu keinerlei quantitativer Einschränkung ihres Leistungsvermögens im Erwerbsleben. Soweit er indessen davon ausgeht, wegen einer bei der Klägerin vorliegenden somatoformen Schmerzstörung sei ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden herabgesunken, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. So hat Dr. K. ausgeführt, die Klägerin habe den Langsitz auf der Untersuchungsliege mit gestreckten Beinen ohne schmerzbedingte Ausweichbewegung einnehmen kön-nen, überdies seien im Rahmen der Untersuchung keine umschriebenen Muskelverschmächtigungen zu erkenne gewesen. Beim An- und Auskleiden sei eine signifikante Bewegungseinschränkung nicht zu erkennen gewesen und außerhalb der Klinik habe sich die Klägerin mit einem unauffälligen Gangbild bewegt. Aus Sicht der Kammer sind all dies wissenschaftlich anerkannte (vgl. nur Wid-der/Dertwinkel/Egle/Foerster/Schiltenwolf, Begutachtung von Patienten mit chroni-schen Schmerzen, Med Sach 103 (2007), S. 132 [134]) Indizien, die gegen derart gra-vierende schmerzbedingte Funktionsstörungen sprechen, welche die Schlussfolgerung eines auf unter 3 Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögens im Erwerbsleben zuließen. Auch die Erhebungen von Dr. E. sprechen gegen das Vorliegen einer gravierenden Schmerzerkrankung. So hat die Beschreibung des Tagesverlaufs der Klägerin wesentliche Störungen nicht ergeben. Die Klägerin erledigt kleinere Einkäufe, versorgt die Haustiere und bastelt ab und zu. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Aktionsradius der Klägerin durch ihre Erkrankungen verschlechtert hat. Auch der psychische Befund hat keine wesentlichen Einschränkungen ergeben: Abgesehen von einer traurigen und ratsuchenden Stimmungslage war die Klägerin freundlich, zugewandt und kooperativ, der Gedankengang war formal und inhaltlich unauffällig, Wahrnehmung und Aufmerksamkeit waren ungestört, emotionale Aus-drucks- und Schwingungsfähigkeit waren nicht eingeengt, Antriebsstörungen fanden sich nicht.
Soweit die Klägerin dem Gutachten von Dr. E. entgegen getreten ist, vermag die Kammer ihre Einwendungen nicht nachzuvollziehen. Denn das Gutachten zeichnet sich durch eine überaus gründliche Anamneseerhebung aus. Selbst wenn einzelne biographische Daten nicht korrekt wiedergegeben sein sollten, wäre dieser Umstand nicht geeignet, das Gutachten in seiner Gänze in Frage zu stellen. Was die Durchführung des Finger-Nase-Tests angeht, so hat der Sachverständige auch auf erneute Befragung mitgeteilt, die Klägerin habe diesen Test bestanden. Die Kammer sieht keinen Anlass, der Klägerin diesbezüglich mehr Glauben zu schenken, als einem neutralen Sachverständigen. Was die angeblich übersehene Trigeminusneuralgie angeht, so hat der Sachverständige Dr. E. nachvollziehbar dargelegt, dass selbst das Vorliegen dieser Erkrankung keine Änderung in der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben würde. Was schliesslich die Wegefähigkeit der Klägerin anbelangt, so vermag die Kammer sich den Ausführungen der Klägerin nicht im Ansatz anzuschließen. Bereits der Sachverständige Dr. K. hat keinerlei (somatische) Erkrankungen zu beschreiben vermocht, welche die Schlussfolgerung einer fehlenden Wegefähigkeit stützen könnten. Folgerichtig ist er zu dem Ergebnis gelangt, eine signifikante Beeinträchtigung der Wegefähigkeit sei nicht festzustellen (Seite 17 des Gutachtens). Der Sachverständige Dr. E. hat weiter im Rahmen seiner Untersuchung eine Gangprobe mit der Klägerin durchgeführt. Da der Eheman der Klägerin dieser Gangprobe nicht beigewohnt hat, erschließt sich der Kammer nicht, wie er zu der Schlussfolgerung gelangt, die Wegstrecke habe lediglich 309 Meter betragen, zumal der Sachverständige Dr. E. die Strecke mit einem GPS-gestützten Navigationssystem überprüft hat. Doch selbst wenn man unterstellen wollte, dass die im Rahmen der Begutachtung zurückgelegte Wegstrecke tatsächlich lediglich 309 Meter betrug, ergibt sich keine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin. Denn sie war nach den Ausführungen von Dr. E. im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2011 imstande, diese Strecke in höchstens zwölf Minuten zurückzulegen. Braucht die Klägerin aber für eine Wegstrecke von 309 Metern rund zwölf Minuten, kann sie eine Wegstrecke von 500 Metern in unter zwanzig Minuten zurücklegen (12 Minuten geteilt durch 309 Meter, multipliziert mit 500 Metern = 19,42 Minuten).
Soweit demgegenüber die behandelnde Ärztin für Orthopädie Dr. E. im Befundbericht vom 01.03.2010 sowie die behandelnde Hausärztin Dr. I. im Befundbericht vom 16.03.2010 von einem auf unter drei Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögen ausgehen und auch der im Verwaltungsverfahren gehörte Orthopäde Dr. O. zu dieser Einschätzung gelangt ist, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. So hat Dr. E. ihre Einschätzung nicht zu begründen vermocht. Der Hinweis auf ein Leis-tungsbild vom 07.12.2009 enthält jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung. Dr. I. hat zur Begründung ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens ausgeführt, die Klägerin sei "ein Wrack" und auf orthopädische, internistische und neurologische Erkrankungen verwiesen. Dem ist jedoch mit Dr. K. entgegen zu halten, dass sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung keine derart gravierenden funktionellen Ein-schränkungen ergeben haben, welche die Schlussfolgerung eines auf unter drei Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. So hat Dr. K. ausgeführt, weder im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, noch im Bereich der inneren Organe lägen so schwerwiegende Erkrankungen vor, dass eine Berufstätigkeit nicht zumutbar wäre (Seite 19 des Gutachtens). Es hätten sich keine altersuntypischen Bewegungseinschränkungen ergeben, die Klägerin sei in der Lage gewesen, den Kopf ohne erkennbare Beschwerden mit mindestens 50 Grad zu drehen und sie habe die Arme bis mindestens 160 Grad heben können. Im Verlauf der Untersuchungssituation hätten sich erhebliche Bewegungseinschränkungen gezeigt, die im weiteren Verlauf so nicht mehr beobachtet hätten werden können Seiten 16 f. des Gutachtens). Diese Erkenntnis wird durch das Gutachten von Dr. E. gestützt, der ausgeführt hat, die Vorführungen der Klägerin hätten zum Teil "appellativ-demonstrativen Charakter" gehabt.
Das Gericht war schliesslich nicht gehalten, den zahlreichen in der mündlichen Ver-handlung gestellten Beweisanträgen bzw. Beweisanregungsanträgen nachzugehen. Soweit die Klägerin beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass sie keine 500 Meter mehr gehen kann, so ist dies durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten geschehen. Was den Antrag anbelangt, ihren Ehemann als Zeugen zu dieser Tatsache zu befragen, so war die Kammer nicht gehalten, diesem Antrag zu entsprechen. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) zwingt das Gericht nicht da-zu, völlig ungeeignete Beweismittel heranzuziehen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2009, § 103 Rdnr. 8). So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung formulierte Beweisfrage, ob sie noch eine Wegstrecke von 500 Metern zurücklegen kann, ist eine medizinische Frage, welche der Ehemann der Klägerin, der – soweit ersichtlich - kein Arzt ist und auch sonst über keinerlei medizinische Vorbildung verfügt, nicht beantworten kann, da er nicht sachkundig ist.
Was den weiteren Antrag der Klägerin angeht, Beweis darüber zu erheben, dass die im Rahmen der Untersuchung durch Dr. E. zurückgelegte Strecke weniger als 500 Meter beträgt, so war das Gericht ebenfalls nicht gehalten, diesem Antrag zu entspre-chen. Denn von einer Beweisaufnahme kann abgesehen werden, wenn die ungeklärte Tatsache als wahr unterstellt werden kann (Leitherer, a.a.O., § 103 Rdnr. 8). Diese Voraussetzung ist gegeben. Hier ergibt sich hinsichtlich der Wegefähigkeit der Klägerin selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man entgegen den Ausführungen von Dr. E. davon ausgehen wollte, dass die Wegstrecke unter 500 Meter beträgt, da die Klägerin – wie oben gezeigt – diese Strecke selbst dann innerhalb von zwanzig Minuten zurücklegen kann.
Was schliesslich die Anträge auf Anhörung der Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegen zwei ausführliche Sachverständigengutachten vor und der Sachverständige Dr. K. verfügt als Chefarzt einer Rehabilitationsklinik und erfahrener Rehabilitationsmediziner über ausreichend Sachkunde, die internistischen und orthopädischen Leiden der Klägerin zutreffend einschätzen zu können. Was hingegen seine Auffassung angeht, es liege bei der Klägerin eine gravierende Schmerzerkrankung vor, so hat die Kammer in ausführlicher Weise begründet, weshalb sie sich dem Gutachten von Dr. K. insoweit nicht anzuschließen vermochte und deshalb von Amts wegen eine weitere Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. E. veranlasst hat. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung der im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten absieht.
Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Er-werbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein solcher Anspruch besteht nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 gebo-ren sind, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und berufsunfähig sind.
Die vor dem 02.01.1961 geborene Klägerin, die die versicherungsrechtlichen Voraus-setzungen unstreitig erfüllt, ist jedoch nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behin-derung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesun-den Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI).
Bisheriger Beruf in diesem Sinne ist in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 35/96 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich und fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Bestimmung dieser Wertigkeit ist vom Bundessozialgericht auch für den Angestelltenbereich ein Mehrstufenschema entwickelt worden, das - ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben - durch Berufsgruppen der Versicherten charakterisiert ist. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Berufsgruppen des Angestellten mit akademischer Ausbildung, des Angestellten mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren sowie des ungelernten Angestellten unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 35/93). Grundsätzlich darf ein Versicherter, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, nur auf Tätigkeiten der jeweils nied-rigeren Gruppe verwiesen werden. Das Gesetz sieht einen Versicherten nämlich nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, dass er - ausgehend von diesem Beruf - einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht mehr auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist bisheriger Beruf der Klägerin der einer Lagerarbeiterin. Zwar hat sie eine Ausbildung zur Konditoreifachverkäuferin abge-schlossen. Ausweislich ihrer Angaben im Fragebogen zur Person war sie jedoch in diesem Beruf leidglich bis 1970 tätig. Anschließend war sie Arbeiterin bei der Firma M. N. GmbH und anschließend als Lagerarbeiterin und kaufmännische Angestellte tätig. Selbst wenn man mit dem Arzt für Innere Medizin Dr. M. im Attest vom 09.12.1986 davon ausgehen wollte, dass sie ihre letzte Tätigkeit bei N. aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat , so ist nicht die lediglich bis 1970 ausgeübte Facharbeitertätigkeit als bisheriger Beruf anzusehen, sondern die Tätigkeit als Lagerarbeiterin für die Firma P. H., welche die Klägerin lange Jahre ausgeübt hat. War bisheriger Beruf der Klägerin damit lediglich eine Anlerntätigkeit, so ist die Kläge-rin in Anwendung des Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-marktes verweisbar. Derartige Tätigkeiten kann sie – wie dargelegt – auch ausführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat eine Lehre zur Konditoreifachverkäuferin abgeschlossen sowie eine Umschulung zur Bürogehilfin absolviert. Zuletzt war sie von 1972 bis 1980 bei der Firma P. H. (Pharmagroßhandel) als Lagerarbeiterin sowie von 1982 bis 1986 beim katholischen Missionwerk Mission (B.) als kaufmänn. Angestellte beschäftigt. Anschließend war sie arbeitslos und hat ihre beiden Elternteile gepflegt. Bei ihr ist mittlerweile ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Unter dem 19.09.2008 stellte sie einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit.
Die Beklagte wertete einen Entlassungsbericht der Klinik Dr. C. (P.) vom 30.04.2008, eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 12.09.2008, des Arz-tes für Orthopädie Dr. L. vom 05.06.2008 sowie Unterlagen des N. B. – med. Klinik – vom 20.08.2008 und des Versorgungsamtes B. vom 15.06.2006 aus. Mit Bescheid vom 24.02.2009 lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne trotz Verdachtes auf eine multiple Nahrungsmittelunverträglichkeit und funktioneller Störung des Darmtraktes, eines degenerativen Hals- und Brustwirbelsäulensyndroms, Osteoporose und arterieller Hypertonie leichte, leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Klägerin legte am 26.02.2009 Widerspruch ein und verwies auf Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 06.03.2009 und der Orthopädin Dr. E. vom 12.03.2009. Die Beklagte wertete Unterlagen des Augenarztes Dr. L. vom 28.08.208 aus und veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. O., der in seinem unter dem 15.05.2009 erstellten Gutachten von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausging. Weiter holte sie ein Gutachten der Ärztin für Innere Medizin X. vom 15.06.2009 ein, wertete eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 04.08.209 aus und wies nach Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 02.09.2009 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.
Hiergegen richtet sich die am 10.12.2009 erhobene Klage.
Die Klägerin sieht sich in ihrem Begehren durch ein Attest der Fachärztin für Allgemein-medizin Dr. I. vom 01.02.2011 bestätigt. Ergänzend verweist unter Bezugnahme auf ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. M. vom 09.12.1986 darauf hin, dass sie ihre letzte Beschäftigung wegen schwerer depressiver Verstimmungszustände habe aufgeben müssen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2009 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009 zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 19.09.2008 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts zunächst Befundberichte des Augenarztes Dr. L. vom 22.02.2010, des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. S. vom 22.02.2010, der Ärztin für Orthopädie Dr. E. vom 01.03.2010 sowie der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. I. vom 16.03.2010 eingeholt. Während Dres. L. und S. eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht festzustellen vermocht haben, haben Dres. E. und I. ausgeführt, das Leistungsvermögen der Klägerin sei auf unter drei Stunden herabgesunken. Das Gericht hat weiter von Amts wegen eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin und Rehabilitationsmediziner Dr. K. veranlasst. Dr. K. hat in seinem unter dem 05.06.2010 erstellten Gutachten ausgeführt, zwar resultiere aus den internistischen und orthopädischen Erkrankungen der Klägerin keine wesentliche Leistungseinschrän-kung. Aufgrund einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten somatoformen Schmerzstö-rung sei die Klägerin jedoch nur noch in der Lage, unter drei Stunden täglich tätig zu sein. Das Gericht hat dies zum Anlass genommen, von Amts wegen ein weiteres Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 08.09.2010 einzuholen. Dr. E. hat darin ausgeführt, die Klägerin könne täglich mindestens sechs Stunden tätig sein und wie das Ergebnis einer Gangprobe zeige, sei zudem ihre Wegefähigkeit erhalten.
Die Klägerin ist dem Gutachten unter Hinweis auf zahlreiche Einwendungen entgegen getreten. So habe Dr. E. nicht sämtliche Befunde gewürdigt, zudem habe sie den Finger-Nase-Test entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht bestanden. Überdies stimm-ten im Gutachten erwähnte biographische Daten nicht. Insbesondere aber sei die im Rahmen der Begutachtung mit Dr. E. zurückgelegte Wegstrecke nicht 500 Meter lang gewesen, sondern lediglich 309 Meter. Dies habe eine Messung ihres Ehemannes erge-ben, welcher die zurückgelegte Wegstrecke durch die Mönchengladbacher Innenstadt mit einem Meßrad nachgefahren sei. Das Gericht hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E. vom 09.01.2011 eingeholt. Darin hat dieser u.a. mitgeteilt, er habe die Wegstrecke mit einem GPS-gestützten Navigationssystem überprüft, sie betrage ca. 500 Meter. Die Klägerin habe für die reine Wegstrecke mit Pausen maximal zwölf Minuten benötigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, Beweis darüber zu erheben dass sie nicht mehr in der Lage sei, 500 Meter zu gehen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Zeugnis ihres Ehemannes. Sie hat weiter beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass die bei Dr. E. zurückgelegte Wegstrecke weniger als 500 Meter betrage durch Durchführung eines Ortstermins sowie durch Zeugnis ihres Ehemannes und sie hat schliesslich beantragt, Dres. K. und E. zur Erläuterung ihrer Gutachten zu hören.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde-rung. Ein solcher Anspruch besteht bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Versicherte, die erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenver-sicherung (SGB VI) sind. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berück-sichtigen.
Die Klägerin, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt, kann noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.
Sie leidet unter folgenden Gesundheitsstörungen:
1. Primäre arterielle Hypertonie, 2. Reizdarmsyndrom, 3. Laktoseintoleranz, multiple Allergien und Unverträglichkeiten, 4. Zustand nach Ileusoperation 1982, 5. Schilddrüsenüberfunktion, 6. Beginnende Innenohrschwerhörigkeit bds., 7. Leichtgradige Sehminderung, 8. Anhaltendes Wirbelsäulensyndrom, 9. Beginnende Osteoporose, 10. Schulterschmerzen bds., 11. Fingergelenkspolyarthrose, 12. Beginnende Verschleisserscheinungen beider Hüftgelenke, 13. Belastungsabhängie Knieschmerzen rechts, 14. Neurasthenie, 15. Karpaltunnelsyndrom rechts.
Die Klägerin ist selbst angesichts dieser Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlos-senen Räumen in Tagesschicht zu verrichten. Nicht mehr zumutbar sind ihr Tätigkei-ten unter Zeitdruck, wie Akkord- oder Fließbandarbeiten, Arbeiten an Automaten oder laufenden Maschinen oder Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern oder unter Zwangshaltungen. Arbeiten mit Gefährdung durch Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft oder Nässe kann sei ebenfalls nicht mehr verrichten. Unterbleiben müssen ferner Tätigkeiten, die geistige Beweglichkeit, technisches Ver-ständnis, Daueraufmerksamkeit, Nervenkraft, Verantwortungsbewusstsein und Durchsetzungsvermögen erfordern. Überdies muss die Klägerin wegen der bei ihr vorliegenden Darmerkrankung jederzeit in der Lage sein, eine Toilette aufsuchen zu können.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist die Klägerin in der Lage, an 5 Ta-gen in der Woche mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein. Sie kann mehrfach arbeitstäglich Fußwege von geringfügig mehr als 500 m innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Das Gericht entnimmt dies den von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dres K. und E ... Dr. K. ist als Facharzt für Innere Medizin und als Rehabilitationsmediziner aufgrund eingehender Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung gelangt, die internistischen und orthopädischen Leiden der Klägerin führten zu keinerlei quantitativer Einschränkung ihres Leistungsvermögens im Erwerbsleben. Soweit er indessen davon ausgeht, wegen einer bei der Klägerin vorliegenden somatoformen Schmerzstörung sei ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden herabgesunken, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. So hat Dr. K. ausgeführt, die Klägerin habe den Langsitz auf der Untersuchungsliege mit gestreckten Beinen ohne schmerzbedingte Ausweichbewegung einnehmen kön-nen, überdies seien im Rahmen der Untersuchung keine umschriebenen Muskelverschmächtigungen zu erkenne gewesen. Beim An- und Auskleiden sei eine signifikante Bewegungseinschränkung nicht zu erkennen gewesen und außerhalb der Klinik habe sich die Klägerin mit einem unauffälligen Gangbild bewegt. Aus Sicht der Kammer sind all dies wissenschaftlich anerkannte (vgl. nur Wid-der/Dertwinkel/Egle/Foerster/Schiltenwolf, Begutachtung von Patienten mit chroni-schen Schmerzen, Med Sach 103 (2007), S. 132 [134]) Indizien, die gegen derart gra-vierende schmerzbedingte Funktionsstörungen sprechen, welche die Schlussfolgerung eines auf unter 3 Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögens im Erwerbsleben zuließen. Auch die Erhebungen von Dr. E. sprechen gegen das Vorliegen einer gravierenden Schmerzerkrankung. So hat die Beschreibung des Tagesverlaufs der Klägerin wesentliche Störungen nicht ergeben. Die Klägerin erledigt kleinere Einkäufe, versorgt die Haustiere und bastelt ab und zu. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Aktionsradius der Klägerin durch ihre Erkrankungen verschlechtert hat. Auch der psychische Befund hat keine wesentlichen Einschränkungen ergeben: Abgesehen von einer traurigen und ratsuchenden Stimmungslage war die Klägerin freundlich, zugewandt und kooperativ, der Gedankengang war formal und inhaltlich unauffällig, Wahrnehmung und Aufmerksamkeit waren ungestört, emotionale Aus-drucks- und Schwingungsfähigkeit waren nicht eingeengt, Antriebsstörungen fanden sich nicht.
Soweit die Klägerin dem Gutachten von Dr. E. entgegen getreten ist, vermag die Kammer ihre Einwendungen nicht nachzuvollziehen. Denn das Gutachten zeichnet sich durch eine überaus gründliche Anamneseerhebung aus. Selbst wenn einzelne biographische Daten nicht korrekt wiedergegeben sein sollten, wäre dieser Umstand nicht geeignet, das Gutachten in seiner Gänze in Frage zu stellen. Was die Durchführung des Finger-Nase-Tests angeht, so hat der Sachverständige auch auf erneute Befragung mitgeteilt, die Klägerin habe diesen Test bestanden. Die Kammer sieht keinen Anlass, der Klägerin diesbezüglich mehr Glauben zu schenken, als einem neutralen Sachverständigen. Was die angeblich übersehene Trigeminusneuralgie angeht, so hat der Sachverständige Dr. E. nachvollziehbar dargelegt, dass selbst das Vorliegen dieser Erkrankung keine Änderung in der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin ergeben würde. Was schliesslich die Wegefähigkeit der Klägerin anbelangt, so vermag die Kammer sich den Ausführungen der Klägerin nicht im Ansatz anzuschließen. Bereits der Sachverständige Dr. K. hat keinerlei (somatische) Erkrankungen zu beschreiben vermocht, welche die Schlussfolgerung einer fehlenden Wegefähigkeit stützen könnten. Folgerichtig ist er zu dem Ergebnis gelangt, eine signifikante Beeinträchtigung der Wegefähigkeit sei nicht festzustellen (Seite 17 des Gutachtens). Der Sachverständige Dr. E. hat weiter im Rahmen seiner Untersuchung eine Gangprobe mit der Klägerin durchgeführt. Da der Eheman der Klägerin dieser Gangprobe nicht beigewohnt hat, erschließt sich der Kammer nicht, wie er zu der Schlussfolgerung gelangt, die Wegstrecke habe lediglich 309 Meter betragen, zumal der Sachverständige Dr. E. die Strecke mit einem GPS-gestützten Navigationssystem überprüft hat. Doch selbst wenn man unterstellen wollte, dass die im Rahmen der Begutachtung zurückgelegte Wegstrecke tatsächlich lediglich 309 Meter betrug, ergibt sich keine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin. Denn sie war nach den Ausführungen von Dr. E. im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2011 imstande, diese Strecke in höchstens zwölf Minuten zurückzulegen. Braucht die Klägerin aber für eine Wegstrecke von 309 Metern rund zwölf Minuten, kann sie eine Wegstrecke von 500 Metern in unter zwanzig Minuten zurücklegen (12 Minuten geteilt durch 309 Meter, multipliziert mit 500 Metern = 19,42 Minuten).
Soweit demgegenüber die behandelnde Ärztin für Orthopädie Dr. E. im Befundbericht vom 01.03.2010 sowie die behandelnde Hausärztin Dr. I. im Befundbericht vom 16.03.2010 von einem auf unter drei Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögen ausgehen und auch der im Verwaltungsverfahren gehörte Orthopäde Dr. O. zu dieser Einschätzung gelangt ist, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. So hat Dr. E. ihre Einschätzung nicht zu begründen vermocht. Der Hinweis auf ein Leis-tungsbild vom 07.12.2009 enthält jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung. Dr. I. hat zur Begründung ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens ausgeführt, die Klägerin sei "ein Wrack" und auf orthopädische, internistische und neurologische Erkrankungen verwiesen. Dem ist jedoch mit Dr. K. entgegen zu halten, dass sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung keine derart gravierenden funktionellen Ein-schränkungen ergeben haben, welche die Schlussfolgerung eines auf unter drei Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. So hat Dr. K. ausgeführt, weder im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, noch im Bereich der inneren Organe lägen so schwerwiegende Erkrankungen vor, dass eine Berufstätigkeit nicht zumutbar wäre (Seite 19 des Gutachtens). Es hätten sich keine altersuntypischen Bewegungseinschränkungen ergeben, die Klägerin sei in der Lage gewesen, den Kopf ohne erkennbare Beschwerden mit mindestens 50 Grad zu drehen und sie habe die Arme bis mindestens 160 Grad heben können. Im Verlauf der Untersuchungssituation hätten sich erhebliche Bewegungseinschränkungen gezeigt, die im weiteren Verlauf so nicht mehr beobachtet hätten werden können Seiten 16 f. des Gutachtens). Diese Erkenntnis wird durch das Gutachten von Dr. E. gestützt, der ausgeführt hat, die Vorführungen der Klägerin hätten zum Teil "appellativ-demonstrativen Charakter" gehabt.
Das Gericht war schliesslich nicht gehalten, den zahlreichen in der mündlichen Ver-handlung gestellten Beweisanträgen bzw. Beweisanregungsanträgen nachzugehen. Soweit die Klägerin beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass sie keine 500 Meter mehr gehen kann, so ist dies durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten geschehen. Was den Antrag anbelangt, ihren Ehemann als Zeugen zu dieser Tatsache zu befragen, so war die Kammer nicht gehalten, diesem Antrag zu entsprechen. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) zwingt das Gericht nicht da-zu, völlig ungeeignete Beweismittel heranzuziehen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2009, § 103 Rdnr. 8). So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung formulierte Beweisfrage, ob sie noch eine Wegstrecke von 500 Metern zurücklegen kann, ist eine medizinische Frage, welche der Ehemann der Klägerin, der – soweit ersichtlich - kein Arzt ist und auch sonst über keinerlei medizinische Vorbildung verfügt, nicht beantworten kann, da er nicht sachkundig ist.
Was den weiteren Antrag der Klägerin angeht, Beweis darüber zu erheben, dass die im Rahmen der Untersuchung durch Dr. E. zurückgelegte Strecke weniger als 500 Meter beträgt, so war das Gericht ebenfalls nicht gehalten, diesem Antrag zu entspre-chen. Denn von einer Beweisaufnahme kann abgesehen werden, wenn die ungeklärte Tatsache als wahr unterstellt werden kann (Leitherer, a.a.O., § 103 Rdnr. 8). Diese Voraussetzung ist gegeben. Hier ergibt sich hinsichtlich der Wegefähigkeit der Klägerin selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man entgegen den Ausführungen von Dr. E. davon ausgehen wollte, dass die Wegstrecke unter 500 Meter beträgt, da die Klägerin – wie oben gezeigt – diese Strecke selbst dann innerhalb von zwanzig Minuten zurücklegen kann.
Was schliesslich die Anträge auf Anhörung der Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten anbelangt, so steht dies im Ermessen des Tatsachengerichts (BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 SB 2/99 R = juris; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 118 Rdnr. 19). Zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtet sich das Ermessen lediglich dann, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war eine weitere Sachaufklärung jedoch nicht geboten. Denn es liegen zwei ausführliche Sachverständigengutachten vor und der Sachverständige Dr. K. verfügt als Chefarzt einer Rehabilitationsklinik und erfahrener Rehabilitationsmediziner über ausreichend Sachkunde, die internistischen und orthopädischen Leiden der Klägerin zutreffend einschätzen zu können. Was hingegen seine Auffassung angeht, es liege bei der Klägerin eine gravierende Schmerzerkrankung vor, so hat die Kammer in ausführlicher Weise begründet, weshalb sie sich dem Gutachten von Dr. K. insoweit nicht anzuschließen vermochte und deshalb von Amts wegen eine weitere Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. E. veranlasst hat. Die Kammer hat deshalb das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie angesichts der ausführlichen bisherigen Sachaufklärung von einer mündlichen Anhörung der im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten absieht.
Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Er-werbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein solcher Anspruch besteht nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 gebo-ren sind, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und berufsunfähig sind.
Die vor dem 02.01.1961 geborene Klägerin, die die versicherungsrechtlichen Voraus-setzungen unstreitig erfüllt, ist jedoch nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behin-derung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesun-den Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI).
Bisheriger Beruf in diesem Sinne ist in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 35/96 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich und fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Bestimmung dieser Wertigkeit ist vom Bundessozialgericht auch für den Angestelltenbereich ein Mehrstufenschema entwickelt worden, das - ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben - durch Berufsgruppen der Versicherten charakterisiert ist. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Berufsgruppen des Angestellten mit akademischer Ausbildung, des Angestellten mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren sowie des ungelernten Angestellten unterschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994, 4 RA 35/93). Grundsätzlich darf ein Versicherter, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, nur auf Tätigkeiten der jeweils nied-rigeren Gruppe verwiesen werden. Das Gesetz sieht einen Versicherten nämlich nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, dass er - ausgehend von diesem Beruf - einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht mehr auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist bisheriger Beruf der Klägerin der einer Lagerarbeiterin. Zwar hat sie eine Ausbildung zur Konditoreifachverkäuferin abge-schlossen. Ausweislich ihrer Angaben im Fragebogen zur Person war sie jedoch in diesem Beruf leidglich bis 1970 tätig. Anschließend war sie Arbeiterin bei der Firma M. N. GmbH und anschließend als Lagerarbeiterin und kaufmännische Angestellte tätig. Selbst wenn man mit dem Arzt für Innere Medizin Dr. M. im Attest vom 09.12.1986 davon ausgehen wollte, dass sie ihre letzte Tätigkeit bei N. aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat , so ist nicht die lediglich bis 1970 ausgeübte Facharbeitertätigkeit als bisheriger Beruf anzusehen, sondern die Tätigkeit als Lagerarbeiterin für die Firma P. H., welche die Klägerin lange Jahre ausgeübt hat. War bisheriger Beruf der Klägerin damit lediglich eine Anlerntätigkeit, so ist die Kläge-rin in Anwendung des Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-marktes verweisbar. Derartige Tätigkeiten kann sie – wie dargelegt – auch ausführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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