Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 541/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 592/11 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der entscheidende Senat ist nicht verpflichtet, seine Rechtsansicht und seine Argumentation den Beteiligten vorab mitzuteilen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Beschluss vom 15. März 2011 (Az.: L 6 SF 975/10 B) verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nach § 178a Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Anhörungsrüge bezweckt nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder eine erneute rechtliche und tatsächliche Würdigung, sondern allein die Überprüfung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BSG, Beschluss vom 8. November 2006 - Az.: B 2 U 5/06 C, nach juris). Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur vermeindlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses und zur Verfassungswidrigkeit ohne Relevanz.
Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes) weil der Senat sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe, dass die vorgenommene Auslegung zu einer nicht nachvollziehbaren Gebührenkürzung führe und seine Rechtsauffassung nicht vorab mitgeteilt habe. Ob er die Voraussetzungen der Anhörungsrüge damit überhaupt ausreichend dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, weil offensichtlich kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Dieses Recht soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - Az.: L 2 R 711/10 B RG, nach juris). Das Gericht muss deshalb die Ansicht der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; es ist nicht erforderlich, alle Eckpunkte der Argumentation zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - Az.: VI ZR 89/04, nach juris).
Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Bereits die Vorinstanz hat die begehrte Anwendung der Nr. 3204 VV RVG diskutiert und unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 (Az.: L 20 B 139/07 SO, nach juris) abgelehnt. Der Senat hat sich dieser Ansicht angeschlossen und ist in seinem Beschluss ausdrücklich auf den zusätzlichen Vortrag des Beschwerdeführer (behauptete Kürzung der Gebühren um 50 v.H.) eingegangen. Allerdings hat er diese Argumentation als nicht nachvollziehbar gewertet und den behaupteten Verfassungsverstoß verneint. Der Senat war nicht verpflichtet, seine Rechtsansicht und seine Argumentation dem Beschwerdeführer vorab mitzuteilen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 62 Rdnr. 8a).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG).
Gründe:
Der Beschluss vom 15. März 2011 (Az.: L 6 SF 975/10 B) verletzt nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Nach § 178a Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Anhörungsrüge bezweckt nicht die Fortführung des Verfahrens unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens oder eine erneute rechtliche und tatsächliche Würdigung, sondern allein die Überprüfung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BSG, Beschluss vom 8. November 2006 - Az.: B 2 U 5/06 C, nach juris). Insofern sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur vermeindlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses und zur Verfassungswidrigkeit ohne Relevanz.
Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes) weil der Senat sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe, dass die vorgenommene Auslegung zu einer nicht nachvollziehbaren Gebührenkürzung führe und seine Rechtsauffassung nicht vorab mitgeteilt habe. Ob er die Voraussetzungen der Anhörungsrüge damit überhaupt ausreichend dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, weil offensichtlich kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Dieses Recht soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - Az.: L 2 R 711/10 B RG, nach juris). Das Gericht muss deshalb die Ansicht der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; es ist nicht erforderlich, alle Eckpunkte der Argumentation zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - Az.: VI ZR 89/04, nach juris).
Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Bereits die Vorinstanz hat die begehrte Anwendung der Nr. 3204 VV RVG diskutiert und unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 (Az.: L 20 B 139/07 SO, nach juris) abgelehnt. Der Senat hat sich dieser Ansicht angeschlossen und ist in seinem Beschluss ausdrücklich auf den zusätzlichen Vortrag des Beschwerdeführer (behauptete Kürzung der Gebühren um 50 v.H.) eingegangen. Allerdings hat er diese Argumentation als nicht nachvollziehbar gewertet und den behaupteten Verfassungsverstoß verneint. Der Senat war nicht verpflichtet, seine Rechtsansicht und seine Argumentation dem Beschwerdeführer vorab mitzuteilen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 62 Rdnr. 8a).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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