Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 537/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2964/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.6.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich (u.a.) gegen einen Bescheid über das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers während der Zeit vom 25.5. bis 17.11.2009.
Der 1938 geborene Kläger ist als Landwirt nach Maßgabe des Gesetzes über die Krankenversicherung der L. (KVLG 1989) versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung; die 1947 geborene Klägerin, Ehefrau des Klägers, ist über den Kläger familienversichert. Der monatliche Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug (u.a.) ab 1.1.2007 131,00 EUR bzw. 14,67 EUR (insgesamt 145,67 EUR), ab 1.1.2008 131,00 EUR bzw. 13,96 EUR (insgesamt 144,96 EUR), ab 1.1.2009 131,00 EUR bzw.14,38 EUR (insgesamt 145,38 EUR) und ab 1.1.2010 117,00 EUR bzw. 13,01 EUR (insgesamt 130,01 EUR). Die Beiträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur Zahlung fällig.
Nachdem Beitragsrückstände aufgelaufen waren, stellte der Kläger einen Antrag auf Stundung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse sowie der Beiträge der Klägerin zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Einen (ausgefüllten) Fragebogen zur Prüfung der Stundungsvoraussetzungen legte der Kläger nicht vor.
Mit Bescheid vom 13.2.2008 (Widerspruchsbescheid vom 3.3.2008 bzw. 13.3.2008) lehnte die Beklagte den Stundungsantrag ab. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 2.6.2008 abgewiesen (S 11 LW 980/08). Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
In der Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 liefen (weitere) Rückstände hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf, die in der Folgezeit aber beglichen wurden.
Nachdem wiederum Beitragsrückstände aufgelaufen waren und die Beklagte deren Begleichung unter Hinwies auf das Ruhen des Leistungsanspruchs (vergeblich) angemahnt hatte, stellte sie mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 18.5.2009 das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Leistungsanspruch des Versicherten ruhe, wenn er mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sei und trotz Mahnung nicht zahle (vgl. § 8 Abs. 2a KVLG 1989). Dies sei hier der Fall; Leistungen würden deswegen nicht mehr übernommen mit Ausnahme (u.a.) der Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen. Der Leistungsausschluss erstrecke sich auch auf mitversicherte Familienangehörige. Das Ruhen des Leistungsanspruchs ende, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt worden seien oder Ratenzahlung vereinbart werde bzw. Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts bzw. des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorliege.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beklagte solle die Beitragsrückstände mit ihm zustehenden Ansprüchen auf Betriebshilfe verrechnen. Er könne den Rückstand derzeit nicht begleichen. Er wolle sofort sein Geld.
Mit Schreiben vom 26.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, derzeit bestünden keine verrechenbaren Ansprüche; allerdings könne Ratenzahlung vereinbart werden.
Mit Schreiben an das Amtsgericht Oberndorf vom 13.7.2009 leitete die Beklagte wegen mittlerweile aufgelaufener Beitragsrückstände von 722,02 EUR (Krankenversicherung) bzw. 79,04 EUR (Pflegeversicherung) die Zwangsvollstreckung ein, worauf der Kläger die Rückstände beglich. Für die Zeit ab 1.7. 2009 liefen erneut Beitragsrückstände auf, die der Kläger nach erneuter Einleitung der Zwangsvollstreckung ebenfalls beglich.
Mit Bescheid vom 27.11.2009 stellte die Beklagte fest, dass das Ruhen des Leistungsanspruchs zum 17.11.2009 ende, nachdem alle rückständigen Krankenversicherungsbeiträge bezahlt seien.
Mit an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ruhensbescheid vom 18.5.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Ruhen des Leistungsanspruchs sei festgestellt worden, da der letzte Zahlungseingang am 13.2.2009 erfolgt sei und der Kläger Beiträge für Februar, März und April 2009 nicht gezahlt habe. Am 29.4.2009 habe man ihn unter Hinweis auf das Ruhen des Leistungsanspruchs (vergeblich) gemahnt.
Am 18.2.2010 erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Als Klagegegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010 bezeichnet. Zur Begründung wurde vorgetragen, man wolle sofort das zu beanspruchende Geld (Krankengeld und Betriebshilfe) mit Zins und Zinseszins.
Die Beklagte trug vor, der angefochtene Bescheid richte sich ausschließlich an den Kläger und nicht an die Klägerin; diese sei nicht beschwert. Der Kläger habe bereits wieder den vollen Leistungsanspruch.
Mit Urteil vom 24.6.2010 wies das Sozialgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage der Klägerin sei unzulässig, da der angefochtene Bescheid vom 18.5.2009 (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010) das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers feststelle und an sie nicht gerichtet sei; sie sei durch den Ruhensbescheid nicht beschwert. Die Klage des Klägers sei zulässig aber unbegründet. Gemäß § 8 KVLG 1989 ruhe der Anspruch auf Leistungen für Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand seien und trotz Mahnung nicht zahlten. Ausgenommen seien Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich seien. Das Ruhen ende, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt seien oder der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II, XII) werde (§ 8 Abs. 2a KVLG 1989). Die Voraussetzungen der Ruhensfeststellung seien in der Zeit vom 25.5.2009 bis 17.11.2009 erfüllt gewesen. Der monatliche Beitrag des Klägers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung habe ab 1.1.2009 131,00 EUR betragen. Der Kläger sei mit den fälligen Beiträgen für Februar, März und April 2009 in Rückstand geraten. Auf die Mahnung vom 29.4.2009 habe er zunächst nicht gezahlt. Nach Begleichung der Rückstände habe das Ruhen des Leistungsanspruchs zum 17.11.2009 geendet, was die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2009 festgestellt habe. Ab 18.11.2009 habe wieder ein voller Leistungsanspruch bestanden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Leistungen sei nicht geltend gemacht worden. Die vom Kläger begehrte Verrechnung (von Beitragsschulden) mit Leistungen der Betriebshilfe bzw. mit Krankengeld komme nicht in Betracht. Fällige Forderungen dieser Art habe der Kläger nicht, wie bereits in einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren entschieden worden sei. Die Gewährung weiterer Betriebshilfe bzw. von Krankengeld sei nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide.
Das Urteil des Sozialgerichts wurde den Klägern am 6.7.2010 zugestellt. Bereits am 28.6.2010 haben sie Berufung eingelegt. Sie tragen vor, sie wollten ihr seit Jahrzehnten eingezahltes Geld - einschließlich Krankengeld und Betriebshilfegeld. Man könne sie nicht in eine Kasse zwingen, die sie in Armut und Schulden bringe. Es gebe nichts zu verhandeln.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.6.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2010 zu verurteilen, das ihnen zustehende Geld auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Sie wird aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Ruhensbescheid der Beklagten vom 18.5.2009 bzw. der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010: letzterer ist in der Klageschrift vom 16.2.2010 ausdrücklich als Klagegegenstand bezeichnet. Diese Bescheide sind, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, rechtmäßig. Offen bleiben mag, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Aufhebung des Ruhensbescheids bestand, nachdem der Ruhenszeitraum bei Klageerhebung bereits verstrichen war. Von den Klägern (immer wieder) geltend gemachte Ansprüche auf Leistungen der Betriebshilfe oder Krankengeld sind nicht Streitgegenstand; insoweit sei auf die hierzu bereits ergangenen und den Klägern bekannten Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich (u.a.) gegen einen Bescheid über das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers während der Zeit vom 25.5. bis 17.11.2009.
Der 1938 geborene Kläger ist als Landwirt nach Maßgabe des Gesetzes über die Krankenversicherung der L. (KVLG 1989) versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung; die 1947 geborene Klägerin, Ehefrau des Klägers, ist über den Kläger familienversichert. Der monatliche Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug (u.a.) ab 1.1.2007 131,00 EUR bzw. 14,67 EUR (insgesamt 145,67 EUR), ab 1.1.2008 131,00 EUR bzw. 13,96 EUR (insgesamt 144,96 EUR), ab 1.1.2009 131,00 EUR bzw.14,38 EUR (insgesamt 145,38 EUR) und ab 1.1.2010 117,00 EUR bzw. 13,01 EUR (insgesamt 130,01 EUR). Die Beiträge werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur Zahlung fällig.
Nachdem Beitragsrückstände aufgelaufen waren, stellte der Kläger einen Antrag auf Stundung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse sowie der Beiträge der Klägerin zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Einen (ausgefüllten) Fragebogen zur Prüfung der Stundungsvoraussetzungen legte der Kläger nicht vor.
Mit Bescheid vom 13.2.2008 (Widerspruchsbescheid vom 3.3.2008 bzw. 13.3.2008) lehnte die Beklagte den Stundungsantrag ab. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 2.6.2008 abgewiesen (S 11 LW 980/08). Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
In der Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 liefen (weitere) Rückstände hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf, die in der Folgezeit aber beglichen wurden.
Nachdem wiederum Beitragsrückstände aufgelaufen waren und die Beklagte deren Begleichung unter Hinwies auf das Ruhen des Leistungsanspruchs (vergeblich) angemahnt hatte, stellte sie mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 18.5.2009 das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Leistungsanspruch des Versicherten ruhe, wenn er mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sei und trotz Mahnung nicht zahle (vgl. § 8 Abs. 2a KVLG 1989). Dies sei hier der Fall; Leistungen würden deswegen nicht mehr übernommen mit Ausnahme (u.a.) der Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen. Der Leistungsausschluss erstrecke sich auch auf mitversicherte Familienangehörige. Das Ruhen des Leistungsanspruchs ende, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt worden seien oder Ratenzahlung vereinbart werde bzw. Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts bzw. des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorliege.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beklagte solle die Beitragsrückstände mit ihm zustehenden Ansprüchen auf Betriebshilfe verrechnen. Er könne den Rückstand derzeit nicht begleichen. Er wolle sofort sein Geld.
Mit Schreiben vom 26.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, derzeit bestünden keine verrechenbaren Ansprüche; allerdings könne Ratenzahlung vereinbart werden.
Mit Schreiben an das Amtsgericht Oberndorf vom 13.7.2009 leitete die Beklagte wegen mittlerweile aufgelaufener Beitragsrückstände von 722,02 EUR (Krankenversicherung) bzw. 79,04 EUR (Pflegeversicherung) die Zwangsvollstreckung ein, worauf der Kläger die Rückstände beglich. Für die Zeit ab 1.7. 2009 liefen erneut Beitragsrückstände auf, die der Kläger nach erneuter Einleitung der Zwangsvollstreckung ebenfalls beglich.
Mit Bescheid vom 27.11.2009 stellte die Beklagte fest, dass das Ruhen des Leistungsanspruchs zum 17.11.2009 ende, nachdem alle rückständigen Krankenversicherungsbeiträge bezahlt seien.
Mit an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ruhensbescheid vom 18.5.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Ruhen des Leistungsanspruchs sei festgestellt worden, da der letzte Zahlungseingang am 13.2.2009 erfolgt sei und der Kläger Beiträge für Februar, März und April 2009 nicht gezahlt habe. Am 29.4.2009 habe man ihn unter Hinweis auf das Ruhen des Leistungsanspruchs (vergeblich) gemahnt.
Am 18.2.2010 erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Als Klagegegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010 bezeichnet. Zur Begründung wurde vorgetragen, man wolle sofort das zu beanspruchende Geld (Krankengeld und Betriebshilfe) mit Zins und Zinseszins.
Die Beklagte trug vor, der angefochtene Bescheid richte sich ausschließlich an den Kläger und nicht an die Klägerin; diese sei nicht beschwert. Der Kläger habe bereits wieder den vollen Leistungsanspruch.
Mit Urteil vom 24.6.2010 wies das Sozialgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage der Klägerin sei unzulässig, da der angefochtene Bescheid vom 18.5.2009 (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010) das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers feststelle und an sie nicht gerichtet sei; sie sei durch den Ruhensbescheid nicht beschwert. Die Klage des Klägers sei zulässig aber unbegründet. Gemäß § 8 KVLG 1989 ruhe der Anspruch auf Leistungen für Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand seien und trotz Mahnung nicht zahlten. Ausgenommen seien Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich seien. Das Ruhen ende, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt seien oder der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II, XII) werde (§ 8 Abs. 2a KVLG 1989). Die Voraussetzungen der Ruhensfeststellung seien in der Zeit vom 25.5.2009 bis 17.11.2009 erfüllt gewesen. Der monatliche Beitrag des Klägers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung habe ab 1.1.2009 131,00 EUR betragen. Der Kläger sei mit den fälligen Beiträgen für Februar, März und April 2009 in Rückstand geraten. Auf die Mahnung vom 29.4.2009 habe er zunächst nicht gezahlt. Nach Begleichung der Rückstände habe das Ruhen des Leistungsanspruchs zum 17.11.2009 geendet, was die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2009 festgestellt habe. Ab 18.11.2009 habe wieder ein voller Leistungsanspruch bestanden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Leistungen sei nicht geltend gemacht worden. Die vom Kläger begehrte Verrechnung (von Beitragsschulden) mit Leistungen der Betriebshilfe bzw. mit Krankengeld komme nicht in Betracht. Fällige Forderungen dieser Art habe der Kläger nicht, wie bereits in einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren entschieden worden sei. Die Gewährung weiterer Betriebshilfe bzw. von Krankengeld sei nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide.
Das Urteil des Sozialgerichts wurde den Klägern am 6.7.2010 zugestellt. Bereits am 28.6.2010 haben sie Berufung eingelegt. Sie tragen vor, sie wollten ihr seit Jahrzehnten eingezahltes Geld - einschließlich Krankengeld und Betriebshilfegeld. Man könne sie nicht in eine Kasse zwingen, die sie in Armut und Schulden bringe. Es gebe nichts zu verhandeln.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.6.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2010 zu verurteilen, das ihnen zustehende Geld auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Sie wird aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Ruhensbescheid der Beklagten vom 18.5.2009 bzw. der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10.2.2010: letzterer ist in der Klageschrift vom 16.2.2010 ausdrücklich als Klagegegenstand bezeichnet. Diese Bescheide sind, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, rechtmäßig. Offen bleiben mag, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Aufhebung des Ruhensbescheids bestand, nachdem der Ruhenszeitraum bei Klageerhebung bereits verstrichen war. Von den Klägern (immer wieder) geltend gemachte Ansprüche auf Leistungen der Betriebshilfe oder Krankengeld sind nicht Streitgegenstand; insoweit sei auf die hierzu bereits ergangenen und den Klägern bekannten Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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