L 5 KR 4594/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3462/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4594/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.09.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersvorsorge.

Der 1947 geborene Kläger ist bei den Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert, seit dem 01.11.2007 als pflichtversicherter Rentner. Er war von 1973 bis 2002 bei N. GmbH tätig. Zu seinen Gunsten wurden drei Direktversicherungsverträge (Nr. 0000 7212-0048, Nr. 0000 7021-0375 und Nr. 0000 7012-0632) bei der H. L. AG zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Mit dem Ausscheiden des Klägers zum 30.09.2002 stellte N. GmbH die zuvor erbrachten Beitragszahlungen ein.

Mit Schreiben vom 02.01.2008 teilte die H. L. AG der Beklagten zu 1) mit, der Kläger erhalte zum 01.01.2008 eine Auszahlung aus den betrieblichen Kapitalversicherungen in Höhe von insgesamt 88.458,97 EUR. Mit Bescheid vom 07.01.2008 setzte die Beklagte zu 1) hieraus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest. Sie teilte dem Kläger mit, es werde für 120 Monate ein monatlicher Betrag von 737,16 EUR als Einkommen zu Grunde gelegt. Hieraus ergebe sich bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 13,9 % zzgl. 0,9 % Zusatzbeitrag und einem Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 1,7 % bzw. 1,95 % für Kinderlose für den Kläger ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 109,10 EUR und zur Pflegeversicherung von 12,53 EUR.

Dagegen erhob der Kläger am 23.01.2008 Widerspruch mit der Begründung, er habe bei seinem Arbeitgeber N. GmbH zum 30.09.2002 gezwungener Maßen einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Seither habe sein früherer Arbeitgeber keine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge mehr eingezahlt. Das von der Beklagten angewandte Recht gelte erst ab dem 01.01.2004. Eine Auszahlung der Versicherungsbeiträge zum 30.09.2002 sei abgelehnt worden. Im Übrigen verwies er auf ein Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 04.06.2007 (S 11 KR 366/05).

Nach einer telefonischen Auskunft der H. L. AG gegenüber der Beklagten zu 1) sei die Kapitalauszahlung wie bei Vertragsschluss vereinbart mit dem Ablauf des 60. Lebensjahres des Klägers erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 wiesen die Beklagten - ausdrücklich gemeinsam handelnd - den Widerspruch zurück und führten zur Begründung aus, die Auszahlung der H. L. AG unterliege als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Speyer sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich vorliegend nicht um eine vorzeitige Kapitalauszahlung gehandelt habe.

Am 09.05.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung ließ er ausführen, im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag habe er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass Teilbeträge von insgesamt 8.025,00 EUR vom Arbeitgeber zur Direktversicherung abgeführt werden sollten. Der Bescheid der Beklagten sei schon formell rechtswidrig, da Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert worden seien, ohne dass der Bescheid erkennen lasse, im Namen welchen Versicherungszweiges die Beklagten gehandelt hätten. Im Übrigen sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Denn § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V sei in seiner neuen Fassung nicht anzuwenden, da bereits vor dem 01.01.2004 von vornherein eine einmalige Kapitalleistung mit Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sei.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2009 ab und führte zur Begründung aus, zwar sei der Ausgangsbescheid vom 07.01.2008 ausschließlich im Namen der Beklagten zu 1) ergangen. Jedoch enthalte der Widerspruchsbescheid einen Zusatz, dass dieser auch für die Beklagte zu 2) ergehe. Diese habe sich dadurch den Ausgangsbescheid zu Eigen gemacht. Damit sei das Vorverfahren durch beide Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Klage zulässig. Die Klage habe aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 sei weder formell noch materiell rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der streitgegenständliche Bescheid nicht formell rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, im Rahmen welches Versicherungszweiges er ergangen sei. Im Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 sei ausdrücklich angegeben worden, dass dieser im Namen beider Beklagten erlassen werde. Die genannten Bescheide ließen damit ihre Aussteller eindeutig erkennen. Der Bescheid vom 07.01.2008 sei auch materiell rechtmäßig. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der seit Inkrafttreten des SGB V am 01.01.1989 unverändert geblieben sei und § 180 Reichsversicherungsordnung (RVO) entspreche, sei der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde zu legen. Dazu gehörten nach Maßgabe des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Um eine von Anfang an statt einer Rente zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele es sich auch bei dem von der H. L. AG zum 01.01.2008 zeitnah zur Vollendung des 60. Lebensjahres an den Kläger ausgezahlten Betrag. Der Vertrag sei ursprünglich als Direktversicherung von dem ehemaligen Arbeitgeber zugunsten des Klägers abgeschlossen worden. Die Kapitalleistung habe im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung gedient. Bei der Lebensversicherung handele es sich auch um eine betriebliche Altersversorgung. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der H. L. AG an die Beklagte zu 1) vom 02.01.2008. Wer die Auszahlung der Versorgungsbezüge finanziert habe, sei nicht erheblich. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Entscheidungen zu den Direktversicherungen für die Definition der betrieblichen Altersvorsorge den Begriff der "institutionellen Abgrenzung" geprägt. Danach sei typisierend an einen Zusammenhang mit dem Erwerbsleben anzuknüpfen. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung sei bei der typischen Versicherungsart einer Direktversicherung gegeben. Maßgeblich sei, dass derjenige, der durch die berufliche Tätigkeit eine solche Versorgung abschließen könne, sich nicht irgendeiner Form der privaten Altersvorsorge bediene, sondern sich gerade die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge zu Nutze machen wolle (BSG, Urteil vom 27.01.2000 - B 12 KR 17/99 R, vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R, vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R, vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R und B 12 KR 9/08 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2009 - L 11 KR 1990/09). Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht die vor dem 01.01.2004 geltende Rechtslage anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des BSG seien nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen selbst dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie bisher nicht beitragspflichtig gewesen seien. Liege der "Versicherungsfall", nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin, nach dem 31.12.2003 und entstehe der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliege sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R m.w.N.). Für das anzuwendende Recht sei daher der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, der hier nach dem 31.12.2003 liege. Dass der Kläger bei seiner Versicherung vergeblich um vorzeitige Auszahlung nachgesucht habe, sei dabei ohne Belang. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht. Diese sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bilde ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei habe im Wege einer sogenannten unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse angeknüpft werden können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2009 - L 11 KR 1990/09 -)

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 18.09.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.10.2009 Berufung einlegen lassen.

Er macht ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren geltend, die Anwendung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 SGB V stelle in seinem Fall eine unzulässige Rückwirkung dar, da er mit dem Ausscheiden bei der früheren Arbeitgeberin im September 2002 alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der betrieblichen Versorgungsleistung erfüllt habe. Er habe nur noch die letzte Voraussetzung der Vollendung des 60. Lebensjahres abwarten müssen, um in den Genuss dieser Versorgungsleistung zu gelangen. Beiträge seien nicht mehr gezahlt worden. Er habe bereits mit Ablauf des September 2002 eine unverfallbare Anwartschaft auf die spätere Versicherungsleistung erworben, die keinen weiteren steuerbaren Voraussetzungen unterlegen habe. Es handele sich deshalb um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, in den nicht durch spätere gesetzliche Neuregelungen eingegriffen werden dürfe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) lässt der Kläger weiter vortragen, seine frühere Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 10.09.2002 jeweils zwei angesparte Summen in Höhe von 1.438,00 EUR und 5.631,00 EUR aus den Direktversicherungsverträgen ausgegliedert und einem direkt zwischen dem Kläger und der H. L. AG weiter geführten Lebensversicherungsvertrag angewiesen. Demgemäß seien die weiteren vom Kläger selbst entrichteten Beiträge in der gesamten Ansparphase und der daraus resultierende Auszahlungsbetrag nach Ablauf der Lebensversicherung nicht beitragspflichtig, da nach Auffassung des BVerfG eine solche Verfahrensweise nicht von § 229 SGB V gedeckt werde.

Der Kläger legt mit Schriftsatz vom 23.02.2011 drei Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin N. GmbH vom 10.09.2002 vor, wonach in Ergänzung zum Aufhebungsvertrag auf jeden der Direktversicherungsverträge ein Teilbetrag aus den Bezügen des Monats September 2002 als Versicherungsbetrag unter Umwandlung von Arbeitseinkommen zur H. L. AG abgeführt werde. Die Versicherungsnehmereigenschaft werde mit dem Ausscheiden des Klägers auf ihn übertragen. Der Kläger führt hierzu aus, die drei Ausfinanzierungsbeträge in Höhe von insgesamt 8.025,00 EUR resultierten ausschließlich aus seinem selbst verdienten Abfindungsanspruch. In Höhe dieser Beträge handele es sich um anteilige, privat und freiwillig eingebrachte Versicherungssummenanteile, die bei der Verbeitragung nicht zu berücksichtigen seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.09.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 aufzuheben.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, nach einer Auskunft der H. L. AG seien alle drei Direktversicherungsverträge betrieblichen Ursprungs. Wie sich die gemeinsame Ablaufleistung von 88.458,97 EUR auf die drei Verträge verteile, sei aus der Mittelung nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2011 könne nicht nachvollzogen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe genau für die vorliegende Fallgestaltung, der Umwandlung von Arbeitseinkommen in Versicherungsbeiträge in eine Direktversicherung, entschieden, dass insoweit eine Beitragspflicht bestehe. Die Beklagten legen ein Schreiben der H. L. AG vom 28.12.2010 vor, demzufolge der Kläger zu keinem Zeitpunkt als Versicherungsnehmer private Beiträge zu den drei Direktversicherungen gezahlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagten haben vom Kläger die Krankenversicherungs- und die Pflegeversicherungsbeiträge auf die Einmalzahlung von 88.458,97 EUR der H. L. AG zu Recht erhoben.

Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die §§ 229, 237, 248, 250 Abs. 1 Nr. 1, 252 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches - SGB V. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages, dem 01.01.2008, geltende Recht. Mangels anderslautender Übergangsregelung ist deswegen insbesondere § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 143 GMG vom 14.11.2003, BGBl I S. 2190, anzuwenden (vgl. dazu auch KassKomm-Peters, SGB V § 229 Rdnr. 16 a.E.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit keine unzulässige Rückwirkung der Norm eingetreten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu unmissverständlich entschieden, dass eine Leistung nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V der Beitragspflicht unterliegt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 eintritt und der Anspruch auf eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt entsteht (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - in Juris).

Gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V gelten als der Rente vergleichbare beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Nach § 248 Satz 1 SGB V ist für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Die Beiträge tragen die Versicherungspflichtigen allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Mangels anderweitiger Regelung in den §§ 253 ff. SGB V haben sie die Beiträge aus Renten der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch selbst zu zahlen (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 01.01.2004 geltenden Fassung gilt ein 1/120 einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung für längstens 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung auf fiktiver Grundlage ist für einen begrenzten Zeitraum als Rente der betrieblichen Altersversorgung in gesetzlich bestimmter monatlicher Höhe erlaubt, wenn diese Leistung unabhängig von den Zahlungsmodalitäten den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V - hier der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V - zuzuordnen ist, d.h. sie ihre Wurzel in einem der in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V enumerativ aufgeführten Rechtsverhältnisse hat. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie als solche bereits ursprünglich oder nachträglich vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden waren. Liegt der Versicherungsfall (wie der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder das Erreichen des Rentenalters) nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie gem. § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V der Beitragspflicht (BSG, Urt. v. 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R - m. w. N. zur Rechtsprechung, auch (zusammenfassend) BSG, Urt. v. 12.11.2008, - B 12 KR 9/08 R -).

Für die Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht auf die formale Bezeichnung der Leistung, sondern auf ihre materielle-objektive Eigenart an (BSG, Urt. v. 26.03.1996, - 12 RK 44/94 -). Hierfür sind arbeitsrechtliche Begriffsbildungen oder Rechtsinstitute ebenso wenig maßgeblich wie die Legaldefinitionen des BetrAVG. Vielmehr ist der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig krankenversicherungsrechtlich zu verstehen und kann insbesondere über den Anwendungsbereich des BetrAVG hinausgehen. Erforderlich (und ausreichend) ist, dass die Leistung einen Betriebsbezug aufweist, Versorgungsfunktion hat und Gehaltsabhängigkeit vorliegt. Unter Betriebsbezug ist ein Bezug zum bisherigen Arbeitsleben des Versicherten zu verstehen. Versorgungsfunktion liegt vor, wenn die Leistung den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, sie also - wie der Begriff "Versorgungsbezüge" in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V verdeutlicht - für den Arbeitnehmer Einkommensersatz- und für dessen Hinterbliebene Unterhaltsersatzfunktion hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.03.1994, - 12 RK 30/91 -, auch etwa BSG, Urt. v. 26.03.1996, - 12 RK 44/94 – zu Leistungen in einem Sozialplan). Gehaltsabhängigkeit bedeutet, dass die Versorgungsleistung der Höhe nach vom Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängt (BSG, Urt. v. 15.12.1994, - 12 RK 57/92 -). Die Versorgung kann (verwaltungs-)technisch oder organisatorisch etwa als Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Pensionsfond ausgestaltet werden (vgl. dazu auch § 1 Abs. 2 BetrAVG).

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten zu Recht Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die dem Kläger von der H. L. AG ausbezahlte Kapitalleistung von 88.458,97 EUR aus den drei Direktversicherungen (Nr. 0000 7212-0048, Nr. 0000 7021-0375 und Nr. 0000 7012-0632) erhoben. Sie haben diese Zahlung zu Recht als Versorgungsbezug angesehen, auf monatliche Bezüge umgelegt und aus dem sich ergebenden Betrag von 737,16 EUR zutreffend Beiträge in Höhe von 121,63 EUR (109,10 EUR Krankenkassenbeitrag, 12,53 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) errechnet; Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt und begründet, warum der Beitragsbescheid der Beklagten vom 07.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2008 den formellen und materiellen Anforderungen an seine Rechtmäßigkeit genügt. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das von ihm Verwaltungsverfahren herangezogene Urteil des Sozialgerichts Speyer berufen. Denn im dort entschiedenen Fall hatte das Sozialgericht die Zahlung aus der Direktversicherung nicht als die einem Versorgungsbezug gleichstehende Leistung angesehen, weil es sich um eine vorzeitige Auszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelte. Im Falle des Klägers wurde zwar auch das Arbeitsverhältnis bei der N. GmbH vorzeitig beendet. Dieser Umstand führte aber - anders als in dem vom Sozialgericht Speyer entschiedenen Fall - nicht zur vorzeitigen Auszahlung der angesparten Deckungssumme aus den Direktversicherungsverträgen, sondern vertragsgemäß erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres und damit zum Zwecke der Altersvorsorge.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, seine frühere Arbeitgeberin habe jeweils zwei angesparte Summen in Höhe von 1.438,00 EUR und 5.631,00 EUR aus den Direktversicherungsverträgen ausgegliedert und einem direkt zwischen dem Kläger und der H. L. AG weitergeführten Lebensversicherungsvertrag angewiesen, hat dieser Vortrag in den vom Kläger vorgelegten drei Schreiben der N. GmbH vom 10.09.2009 keine Bestätigung gefunden. Nach zwei dieser Schreiben wurden diese beiden Beträge aus den Bezügen des Monats September 2002 unter Umwandlung von Arbeitseinkommen als Versicherungsbeitrag auf die Direktversicherungen Nr. 0000 7021-0375 und Nr. 00007012-0632 abgeführt. Gleiches gilt für den Betrag von 956,00 EUR, der auf die Direktversicherung mit der Nr. 0000 7021-0048 abgeführt wurde. Dies ergibt sich aus dem dritten vom Kläger vorgelegten Schreiben der N. GmbH vom 10.09.2009. Dass die Beträge auf einen direkt zwischen dem Kläger und der H. L. AG geschlossenen und weitergeführten Lebensversicherungsvertrag geflossen sind, hat sich damit nicht bestätigt.

Dies folgt auch nicht aus der jeweils in den drei Schreiben enthaltenen Anmerkung, die Versicherungsnehmereigenschaft werde mit dem Ausscheiden des Klägers auf diesen übertragen. Zum Zeitpunkt der Einzahlung der drei Beträge auf die jeweiligen Direktversicherungen im September 2002 war der Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft noch nicht erfolgt, sondern die N. GmbH war noch Versicherungsnehmerin der Direktversicherungen und hat die Zahlungen in dieser Eigenschaft erbracht. Nach der Auskunft der H. L. AG vom 28.12.2010 gegenüber der Beklagten Ziff. 1 hat der Kläger als Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt private Beiträge gezahlt. Dies stimmt auch mit dem Vortrag des Klägers überein, der im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, nach seinem Ausscheiden bei der N. GmbH seien keine weiteren Beiträge in die Direktversicherungen gezahlt worden.

Der Kläger hat seinen Vortrag, weitere von ihm selbst entrichtete Beiträge in der gesamten Ansparphase und der daraus resultierende Auszahlungsbetrag nach Ablauf der Lebensversicherung seien nicht beitragspflichtig, in seinem Schriftsatz vom 23.02.2011 letztlich auch modifiziert und die Auffassung vertreten, aus dem Urteil des BVerfG vom 28.09.2010 - BvR 1660/08 - (a.a.O.) folge, dass es sich in Höhe der drei Teilbeträge von insgesamt 8.025,00 EUR zuzüglich der hierauf seit September 2002 aufgelaufenen Zinsen um von ihm eingebrachte Versicherungssummenanteile handelt, die aus dem von ihm selbst verdienten Abfindungsanspruch resultierten und deshalb nicht bei der Verbeitragung zu berücksichtigen seien.

Diese Auffassung findet aber in dem genannten Urteil des BVerfG keine Stütze. Denn das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28.09.2010 - anknüpfend an die institutionelle Abgrenzung des BSG - streng danach differenziert, ob die der Beitragspflicht unterworfene Kapitalzahlung auf Beiträgen beruht, die zu einem Zeitpunkt geleistet wurden, zu dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages war, es sich also um eine betriebliche Altersvorsorge in Form der Direktversicherung handelt, oder ob die Beiträge vom versicherten Arbeitnehmer nach dessen Eintritt als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag gezahlt wurden. Nur für den letzteren Fall sieht das BVerfG in der Unterwerfung der daraus erwirtschafteten Kapitalleistung unter die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da sich derartige Beiträge nicht von den Beitragszahlungen in rein private Lebensversicherungen unterscheiden, deren Versicherungsleistung nicht der gesetzlichen Beitragspflicht unterliegt. Sofern aber der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, es sich also der Form nach um eine Direktversicherung handelt, kommt es nicht darauf an, von wem die Beitragszahlungen erbracht werden, da sich der Betriebsbezug allein durch die Einbindung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer ergibt. Erst mit dem Übergang dieser Versicherungsnehmereigenschaft auf den versicherten Arbeitnehmer entfällt der Betriebsbezug, so dass die Versicherung erst ab diesem Zeitpunkt einer rein privaten Lebensversicherung gleichsteht.

Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ein Abzug des Betrags von 8.025,00 EUR und der darauf entfallenden Zinsen aus der Versicherungsleistung bei der Beitragsberechnung nicht in Betracht kommt. Die drei Teilbeträge wurden noch im September 2002 auf die drei Direktversicherungen abgeführt, also zu einem Zeitpunkt, als die Versicherungsnehmereigenschaft noch nicht von der N. GmbH auf den Kläger übergegangen war. Denn dieser Übergang erfolgte erst nach dem Ausscheiden des Klägers zum 30.09.2002. Ob die Teilbeträge in Höhe von insgesamt 8.025,00 EUR als Teil der Abfindungssumme als Leistung des Klägers zu betrachten oder als umgewandeltes Arbeitseinkommen als Versicherungsbeitrag der N. GmbH anzusehen sind, ist nach der institutionellen Abgrenzung des BSG, die das BVerfG in seinem Urteil vom 28.09.2010 insoweit bestätigt hat, unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass Zahlungen in die Direktversicherungen nach dem 30.09.2002 nicht mehr erfolgt sind. Dies ergibt sich aus der Auskunft der H. L. AG vom 28.12.2010 und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Einer weitergehenden Aufklärung durch den Senat zu der Frage, welche Prämien wann und von wem auf die drei Direktversicherungen gezahlt worden sind, wie von der Beklagten Ziff. 1 in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2011 angeregt, bedarf es daher nicht.

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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