Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1878/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 84/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung ohne Erfolg, wenn kein Bevollmächtigter in der ersten Instanz tätig war.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.01.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Zuschusses.
Zusammen mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Antragsteller (ASt) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom 19.01.2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 28.01.2011). Dagegen hat der ASt, der im Verfahren vor dem SG keinen Bevollmächtigten beauftragt hatte, Beschwerde eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der ASt hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht bereits durch Beschluss vom 19.01.2011 beendet ist - der ASt hat Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und der ASt vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (siehe auch Beschluss des Senats vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Ob PKH für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG wegen der Begehren des ASt, über die das SG noch nicht entschieden hat, zu gewähren ist, war nicht zu entscheiden. Hierüber wird das SG gegebenenfalls noch zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Zuschusses.
Zusammen mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Antragsteller (ASt) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom 19.01.2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 28.01.2011). Dagegen hat der ASt, der im Verfahren vor dem SG keinen Bevollmächtigten beauftragt hatte, Beschwerde eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der ASt hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht bereits durch Beschluss vom 19.01.2011 beendet ist - der ASt hat Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt - und der ASt vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (siehe auch Beschluss des Senats vom 27.11.2008 - L 11 B 977/08 AS PKH).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Ob PKH für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG wegen der Begehren des ASt, über die das SG noch nicht entschieden hat, zu gewähren ist, war nicht zu entscheiden. Hierüber wird das SG gegebenenfalls noch zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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