Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 396/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 183/11 NZB RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verwerfung einer Anhörungsrüge mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 07.02.2011 -L 11 AS 959/10 NZB - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 07.02.2011 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 - S 9 AS 396/10 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 nicht gegeben.
Am 02.03.2011 hat der Bf diesbezüglich eine Anhörungsrüge erhoben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die fraglichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für verfassungswidrig gehalten und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2010 eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Dies sei nicht geschehen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom Bf dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend. Der Bf führt lediglich aus, dass er Anspruch auf höhere Leistungen habe, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit der betroffenen Regelungen des SGB II bestätigt habe. Er legt jedoch in keinster Weise dar, wodurch das Recht auf rechtliches Gehör durch den Senat verletzt worden sei.
Somit war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 07.02.2011 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 - S 9 AS 396/10 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 nicht gegeben.
Am 02.03.2011 hat der Bf diesbezüglich eine Anhörungsrüge erhoben. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die fraglichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für verfassungswidrig gehalten und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2010 eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Dies sei nicht geschehen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom Bf dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend. Der Bf führt lediglich aus, dass er Anspruch auf höhere Leistungen habe, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit der betroffenen Regelungen des SGB II bestätigt habe. Er legt jedoch in keinster Weise dar, wodurch das Recht auf rechtliches Gehör durch den Senat verletzt worden sei.
Somit war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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