Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 539/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 187/11 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unterhaltszahlungen an nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder sind nur dann zu berücksichtigen, wenn Einkommen erzielt wird.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.02.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Anspruch auf einen Zuschlag.
Der Kläger zu 1. zahlt ohne Vorliegen eines Unterhaltstitels oder einer vom Jugendamt ausgestellten Unterhaltsurkunde Unterhalt an seine beiden nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder aus erster Ehe in Höhe von jeweils 63,00 EUR monatlich. Er bezog bis 30.03.2010 Alg in Höhe von 757,50 EUR monatlich. Zudem erhielt er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, der Klägerin zu 2., und seiner Tochter aus dieser Ehe, der Klägerin zu 3., Alg II in Höhe von 671,58 EUR für März 2010 und in Höhe von 1.273,08 EUR für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 (Bescheid vom 03.02.2010), wobei für März beim Einkommen aus Alg 126,00 EUR an Unterhaltszahlungen sowie 30,00 EUR für Versicherungen (insgesamt 156,00 EUR) abgezogen wurden, ab April jedoch mangels Einkommenserzielung eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlung nicht mehr erfolgte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Ab 01.04.2010 stünde dem Kläger zu 1. ein Zuschlag zu und es müssten weiterhin die Unterhaltszahlungen an seine nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder berücksichtigt werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 zurück. Ein Zuschlag ab 01.04.2010 stünde dem Kläger zu 1. nicht zu, da das zuvor bezogene Alg den Anspruch auf Alg II nicht übersteige und mangels Einkommenserzielung die Unterhaltszahlungen in Höhe von 126,00 EUR monatlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Dagegen haben die Kläger ohne Begrenzung auf die Zeit ab 01.04.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Unterhaltszahlungen seien entsprechend § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 (SGB II) zu berücksichtigen und vom Einkommen aus Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter abzuziehen.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 02.02.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Das Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 3. sei nicht als Einkommen des Klägers zu 1. anzusehen (§ 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Daher könnten mangels Einkommenserzielung des Klägers zu 1. auch die von diesem tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden. Ein Anspruch auf Zuschlag bestehe gemäß § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II nicht. Der Anspruch auf Alg für März 2010 unterschreite den Anspruch auf Alg II der Bedarfsgemeinschaft für April 2010.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen bestünde eine hinreichende Erfolgaussicht. Die Unterhaltszahlungen des Klägers zu 1. seien von seinem Einkommen aus Kindergeld abzuziehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht gegeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 02.02.2011 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Für März 2010 ist kein Zuschlag zu zahlen, der Kläger bezog noch Alg, wovon die Unterhaltszahlungen an die beiden nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vom Beklagten abgezogen worden sind. Für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 besteht ebenfalls keine hinreichende Erfolgaussicht, denn ein Zuschlag kommt nicht in Betracht. Der Anspruch auf Alg war geringer als der ab April 2010 bestehende Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II. Mangels Einkommenserzielung des Klägers zu 1. sind seine Unterhaltszahlungen nicht zu berücksichtigen. Das Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 3. ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II vorliegend allein bei dieser als Einkommen anzurechnen. Offengelassen werden kann daher, ob eine Vereinbarung des Klägers zu 1. mit dem Jugendamt über die Höhe der Unterhaltszahlung analog § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen wäre.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der Anspruch auf einen Zuschlag.
Der Kläger zu 1. zahlt ohne Vorliegen eines Unterhaltstitels oder einer vom Jugendamt ausgestellten Unterhaltsurkunde Unterhalt an seine beiden nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder aus erster Ehe in Höhe von jeweils 63,00 EUR monatlich. Er bezog bis 30.03.2010 Alg in Höhe von 757,50 EUR monatlich. Zudem erhielt er zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, der Klägerin zu 2., und seiner Tochter aus dieser Ehe, der Klägerin zu 3., Alg II in Höhe von 671,58 EUR für März 2010 und in Höhe von 1.273,08 EUR für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 (Bescheid vom 03.02.2010), wobei für März beim Einkommen aus Alg 126,00 EUR an Unterhaltszahlungen sowie 30,00 EUR für Versicherungen (insgesamt 156,00 EUR) abgezogen wurden, ab April jedoch mangels Einkommenserzielung eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlung nicht mehr erfolgte. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Ab 01.04.2010 stünde dem Kläger zu 1. ein Zuschlag zu und es müssten weiterhin die Unterhaltszahlungen an seine nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder berücksichtigt werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 zurück. Ein Zuschlag ab 01.04.2010 stünde dem Kläger zu 1. nicht zu, da das zuvor bezogene Alg den Anspruch auf Alg II nicht übersteige und mangels Einkommenserzielung die Unterhaltszahlungen in Höhe von 126,00 EUR monatlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Dagegen haben die Kläger ohne Begrenzung auf die Zeit ab 01.04.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Unterhaltszahlungen seien entsprechend § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 (SGB II) zu berücksichtigen und vom Einkommen aus Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter abzuziehen.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 02.02.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Das Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 3. sei nicht als Einkommen des Klägers zu 1. anzusehen (§ 11 Abs 1 Satz 3 SGB II). Daher könnten mangels Einkommenserzielung des Klägers zu 1. auch die von diesem tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden. Ein Anspruch auf Zuschlag bestehe gemäß § 24 Abs 2 Nr 2 SGB II nicht. Der Anspruch auf Alg für März 2010 unterschreite den Anspruch auf Alg II der Bedarfsgemeinschaft für April 2010.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen bestünde eine hinreichende Erfolgaussicht. Die Unterhaltszahlungen des Klägers zu 1. seien von seinem Einkommen aus Kindergeld abzuziehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht gegeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 02.02.2011 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Für März 2010 ist kein Zuschlag zu zahlen, der Kläger bezog noch Alg, wovon die Unterhaltszahlungen an die beiden nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vom Beklagten abgezogen worden sind. Für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 besteht ebenfalls keine hinreichende Erfolgaussicht, denn ein Zuschlag kommt nicht in Betracht. Der Anspruch auf Alg war geringer als der ab April 2010 bestehende Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II. Mangels Einkommenserzielung des Klägers zu 1. sind seine Unterhaltszahlungen nicht zu berücksichtigen. Das Kindergeld für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Klägerin zu 3. ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II vorliegend allein bei dieser als Einkommen anzurechnen. Offengelassen werden kann daher, ob eine Vereinbarung des Klägers zu 1. mit dem Jugendamt über die Höhe der Unterhaltszahlung analog § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II von seinem Einkommen abzuziehen wäre.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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