Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 770/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 920/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe, wenn Klage verfristet erhoben worden ist
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2010 - S 17 AS 77/10 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-
verfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2010 in der Gestalt des lt. Angaben des Beschwerdeführers am 29.03.2010 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 hat der Beschwerdeführer am 07.05.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, im fraglichen Zeitraum am Fuß operiert worden zu sein, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Weiteres ist von ihm trotz Nachfrage des Gerichts nicht vorgetragen worden. Mit Beschluss vom 25.10.2010 (nicht: 08.11.2010) hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zu rechtfertigen. Der Vortrag, der Kläger habe sich während des Laufs der Klagefrist einer Operation am Fuß unterziehen müssen, sei nicht substantiiert genug, um einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzustellen. Nähere Angaben hierzu fehlten. Zudem schließe eine Operation am Fuß eine schriftliche Klageerhebung nicht aus.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Auf Nachfrage des Gerichts hat er mitgeteilt, eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes lasse einen weiteren Rekurs nicht zu. Er bitte daher um Fristverlängerung. Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 03.02.2011 bestellte Betreuerin hat sich nicht zum Verfahren geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beschwerdegegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es fehlt am Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 25.10.2010 Bezug genommen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer bzw. seine Betreuerin keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
PKH für das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-
verfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2010 in der Gestalt des lt. Angaben des Beschwerdeführers am 29.03.2010 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 hat der Beschwerdeführer am 07.05.2010 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Auf Nachfrage hat er mitgeteilt, im fraglichen Zeitraum am Fuß operiert worden zu sein, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Weiteres ist von ihm trotz Nachfrage des Gerichts nicht vorgetragen worden. Mit Beschluss vom 25.10.2010 (nicht: 08.11.2010) hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zu rechtfertigen. Der Vortrag, der Kläger habe sich während des Laufs der Klagefrist einer Operation am Fuß unterziehen müssen, sei nicht substantiiert genug, um einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzustellen. Nähere Angaben hierzu fehlten. Zudem schließe eine Operation am Fuß eine schriftliche Klageerhebung nicht aus.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Auf Nachfrage des Gerichts hat er mitgeteilt, eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes lasse einen weiteren Rekurs nicht zu. Er bitte daher um Fristverlängerung. Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 03.02.2011 bestellte Betreuerin hat sich nicht zum Verfahren geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beschwerdegegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es fehlt am Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 25.10.2010 Bezug genommen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer bzw. seine Betreuerin keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
PKH für das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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