Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 3665/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 894/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" (im Folgenden: AVItech) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger war mit Zeugnis der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 19. November 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Seit 1. September 1965 arbeitete der Kläger beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B (Betrieb des VEB Kombinat N) und zwar zunächst als Lehrling, Fernmeldemonteur, Projekteur und dann seit 1. Dezember 1977 bis 30. Juni 1990 als Projektierungs-Ingenieur bzw. (ab 1. März 1990) als Verantwortlicher SG Fernmeldetechnik IV.
Seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für die Zeit vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2005 ab, da der Kläger eine positive Versorgungszusage zu DDR-Zeiten nicht erhalten habe und er am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung ausgeübt habe, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, denn die ausgeübte Tätigkeit sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Hiergegen widersprach der Kläger mit dem Hinweis, aus seinen eingereichten Unterlagen gehe unmissverständlich hervor, dass er am 30. Juni 1990 als Ingenieur beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B beschäftigt gewesen sei und er damit die Voraussetzung im Sinne des AAÜG hinreichend erfüllt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend aus, der genannte Betrieb sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16629 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) zugeordnet. Diesem Betrieb des Klägers habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei der Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit der am 29. Juli 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Wesentlicher und einziger Aufgabenbereich seines Beschäftigungsbetriebes sei die Massenherstellung von Sachgütern gewesen. Aus angelieferten Einzelteilen seien komplette funktionstüchtige Nachrichtenanlagen produziert und an den entsprechenden Einsatzorten in Betrieb genommen worden. Einsatzort der fertigen Anlagen seien unter anderem Betriebe, Institute, Verwaltungen, Krankenhäuser und Fabriken gewesen. Es habe sich bei den produzierten Anlagen im einzelnen unter anderem um Großwählvermittlungsanlagen für die Deutsche Post, Telefonanlagen, Wechselsprechanlagen, Alarmanlagen, Schwesternrufanlagen in Krankenhäusern, Rohrpostanlage und Groß-Antennenanlagen für Rundfunksender gehandelt. Alle im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B beschäftigten Monteure seien als "Produktionsarbeiter" geführt worden. Auf eine eventuelle administrative Einordnung als Reparatur-/Montagebetrieb könne es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten und der prägenden Produktionstätigkeit nicht ankommen.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend ausgeführt, die Zuordnung des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass dieser VEB kein Betrieb der industriellen Massenproduktion gewesen sei. Auch habe es sich nicht um eine gleichgestellte Einrichtung gehandelt, da der VEB in der Auflistung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung nicht genannt gewesen sei.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine bindende Einzelfallregelung im Sinne einer Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung oder Einzelvertrag, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt hätte werden können, habe nicht vorgelegen. Auch stehe dem Kläger kein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu, da er zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die bundesrechtlich fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt habe. Denn am 30. Juni 1990 sei er weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B habe es sich nicht um einen produzierenden Betrieb gehandelt, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sei. Der Betrieb sei den Reparatur- und Montagebetrieben der elektronischen Industrie statistisch zugeordnet gewesen. Ihm habe die industrielle Projektierung und Errichtung von Nachrichtenanlagen mithilfe von Zulieferungen anderer Betriebe oblegen. Die bloße Herstellungsverantwortung mit einer Vielzahl von durch eine komplexe Gesamtplanung verbundenen Einzelprozessen stelle jedoch keine unmittelbare Produktionstätigkeit selbst dar. Die geschilderte Aufgabenumschreibung entspreche vielmehr der eines Generalsauftragnehmers (GAN).
Gegen den am 16. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Mai 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes habe der Schwerpunkt des Betriebes auf der schlüsselfertigen Produktion kompletter Nachrichtenanlagen gelegen. Im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B seien zu keiner Zeit Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Der Betriebsteil sei eingesetzt worden z.B. bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Telefonanlagen und Brandschutzanlagen und gesamten Sicherheitskonzepten. In der Projektierung sei in der Zusammenarbeit mit den Auftraggebern die Anforderungen besprochen und dann das Konzept entwickelt worden. Danach seien für die Komponenten Einkaufslisten gefertigt und diese Komponenten bestellt worden. Letztlich sei der Einbau und die Inbetriebnahme bei den Auftraggebern erfolgt. In einem anderen Betrieb des Kombinats seien Telefonkomponenten am Fließband gefertigt worden. Es habe auch noch weitere Zweigbetriebe im Kombinat gegeben. Die ladungsfähigen Anschriften von anderen Betriebsangehörigen seien ihm unbekannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AAÜG Anlage 1 Nr. 1) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger hat seine Arbeitsverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie den Beschäftigungsbetrieben nach dem 30. Juni 1990 übersandt.
Die Beklagte hat • den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB F B, • eine Stellungnahme der o Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 1. Dezember 2005 und o AS AG vom 12. Januar 2006 über die Abwicklung des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie • Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zum RS GmbH zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat darüber hinaus Unterlagen aus parallelen Gerichtsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, in denen ebenfalls die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz von Mitarbeitern des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Bstreitig war, beigezogen und zwar • aus dem Verfahren L 27 R 1837/06 o die Anweisung des VEB Kombinat N vom 26. Juni 1990 zur Einstellung der Tätigkeit des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zum 30. Juni 1990, o den Geschäftsbericht des F B vom 7. Mai 1990 o die Abschlussbilanz des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zum 30. April 1990, o den Bericht über die Prüfung der zusammengefassten Bilanzen der von VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B, VEB Nachrichtenelektronik A und VEB S-Radio R eingebrachten Geschäftsbetriebe zum 1. Juli 1990 für die RS Nachrichtenelektronik GmbH B, o die technisch-ökonomische Konzeption der RS Nachrichtenelektronik GmbH B vom 11. Juni 1990 sowie o einen Auszug aus der Beständeübersicht des Landesarchivs Berlin () zum VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B • aus dem Verfahren L 8 R 593/08 o das Statut des VEB Kombinat Nachrichtenelektronik vom 1. Januar 1979, o die dort bereits beigezogene protokollierte Beschreibung eines Klägers im Verfahren L 3 R 650/06 zum Tätigkeitsbereich und Betriebszweck des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie o das Urteil vom 4. November 2009 - Az: L 8 R 593/08 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B in der Zeit vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. Der dies aussprechende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv. BSG vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom betrieblichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG ist das AAÜG vorliegend nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften(= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
1. Einen Anspruch auf Versorgung(= Vollrecht) - hierunter versteht man ein Recht, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistung, nämlich Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen (Zahlungsanspruch aus einem Recht auf Versorgung) - hatte er bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits deswegen nicht, da der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war.
2. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 bestand auch keine Versorgungs-Anwartschaft. Aus dem originär bundesrechtlichen Neueinbeziehungsverbot in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II 1990, 889) - im Folgenden: EinigVtr - und aus demjenigen des ab 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) folgt, dass ein Erwerb von Versorgungsanwartschaften aufgrund von der DDR erlassener Versorgungsregelungen ab 01. Juli 1990 rechtlich nicht mehr zulässig ist.
a) Am 30. Juni 1990 hatte daher grundsätzlich nur derjenige die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt, der in ein Versorgungssystem bereits von der DDR einbezogen wurde. Dies folgt aus dem oben genannten und ab 01. Juli 1990 gültigen Neueinbeziehungsverbot. Am 30. Juni 1990 waren daher nur Versicherte in ein Versorgungssystem einbezogen, • denen zu DDR-Zeiten bereits eine Versorgungszusage im Sinne einer schriftlichen Urkunde erteilt wurde, wenn sie bis zum 30. Juni 1990 gültig blieb, • denen die DDR zunächst eine Versorgungszusage erteilte, diese dann aber wieder aufgehoben hatte, wenn dieser Aufhebungsakt nach den Grundsätzen des Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr unbeachtlich geworden ist, • die aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung gem. Art 17 EinigVtr einzubeziehen sind, • soweit in dem einschlägigem Versorgungssystem ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war oder • denen durch eine Einzelentscheidung tatsächlich zu DDR-Zeiten eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obwohl sie von dessen Regelungen nicht erfasst waren.
Keiner dieser Entstehungsgründe für eine Versorgungsanwartschaft ist im Fall des Klägers gegeben. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden. Eine Einbeziehung aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung oder einer Einzelentscheidung ist ebenfalls nicht erfolgt. Er war auch früher niemals einbezogen gewesen.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Erweiterung von § 1 Abs. 1 AAÜG (hierzu: BVerfG vom 26. Oktober 2005 - Az: 1 BvR 1921/04 u.a. - Juris, dort Rn 41 und 45), denn er ist den einbezogenen Personen nicht gleichzustellen, da aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage kein (fingierter) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestand.
Das Bundessozialgericht (vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 8) hat den insoweit anspruchsberechtigten Personenkreis in § 1 AAÜG zur Vermeidung eines Wertungswider¬spruches zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform erweitert. § 1 Abs. 1 AAÜG ist danach auch auf diejenigen zu erstrecken, die "am maßgeblichen Tag vor der Schließung der Versorgungssysteme zum 01. Juli 1990" zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 50/02 R, veröffentlicht in: juris).
Im hier allein einschlägigen Bereich der technischen Intelligenz ergeben sich die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl 487). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03. Oktober 1990 angeknüpft hat. Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: BSG a. a. O.).
Ein bundesrechtlich fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hängt gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Der Kläger hat vorliegend am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung im Sinne von § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausgeübt, denn er war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, so dass bereits aus diesem Grunde keine Zeiten der Zugehörigkeit zur hier allein maßgebenden AVItech festgestellt werden können:
Abzustellen ist bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung in einem von der Versorgungsordnung erfassten Betrieb ausgeübt worden ist, auf den rechtlich selbständigen Beschäftigungsbetrieb, mit dem das Arbeitsverhältnis bestand (BSG vom 07. September 2006 - Az: B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in: Juris). Der Kläger hatte vorliegend am 30. Juni 1990 (und während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes) einen Arbeitsvertrag mit dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B. Dieser Betrieb war als juristisch selbständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355, 356) ist der Kombinatsbetrieb eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Er ist rechtsfähig, juristische Person, begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftet für ihre Erfüllung.
(1) Der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene in "irgendeinem" volkseigenen Betrieb (VEB) gearbeitet hat; es muss sich vielmehr gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt haben. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet (vgl. zum Ganzen z.B.: BSG vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6):
Neben der Konkretisierung auf "Betrieb" und "volkseigen" erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" der Industrie und des Bauwesens. Volkseigene Produktionsbetriebe sind nach § 49 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl II Nr. 21, S. 121) nur solche der Industrie und des Bauwesens (siehe dazu BSG vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - veröffentlicht in: Juris). Diese wurden volkseigenen Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung vom 8. November 1979, GBl Teil I Nr 38, S 355, 366). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat.
Produktionsbetriebe der Industrie im Sinne der AVItech sind daher nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung (= Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern lag (u.a. BSG vom 27. Juli 2004 - Az: B 4 RA 11/04 R - veröffentlicht in: Juris). In seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 3/06 R - veröff. in: Juris) erläutert das Bundessozialgericht den Hauptzweck in der industriellen Fertigung (= Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern wie folgt:
" ... Im Hinblick auf die in der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl 844) zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f ) ..."
Nur eine derartige Massenproduktion und nicht das Erbringen von Leistungen jeglicher Art soll nach Auffassung des Bundessozialgerichtes für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung sein. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass nicht jeder Baubetrieb der 2. DB unterfällt (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 - Az: B 4 RA 57/03 R - veröffentlicht in: Juris). Denn ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens hatte die (Massen-)Produktion von Bauwerken vorausgesetzt. Nur derartige Betriebe hatten, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichgestanden. Das BSG (a.a.O.) führt hierzu näher aus: " ... Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o.g. Beschluss u.a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt ..."
Hauptzweck des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war nicht die industrielle Produktion oder die Massenerrichtung von Bauwerken in dem Sinne einer serienmäßigen Produktion fordistischer Prägung.
Dies hat bereits der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 24. Juli 2009 - Az: L 3 R 650/06, Juris - entschieden. Er entnahm den ausführlichen Schilderungen des dortigen Klägers, dass der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B weder Erzeugnisse der Funktechnik, Vermittlungstechnik, Übertragungstechnik, Fernschreibetechnik, angewandten Fernsehtechnik, elektroakustischen Übertragungstechnik, Wechselsprechtechnik, elektrischen Sicherheits- und Signaltechnik, medizinischen Elektronik oder Mess- und Prüftechnik noch Konsumgüter selbst serienmäßig herstellte. Vielmehr errichtete der Betrieb aus den Erzeugnissen anderer (Kombinats-)Betriebe komplette Anlagen der Nachrichtentechnik in den von den Auftraggebern vorgesehenen Gebäuden, indem er die dazu benötigten Einzelteile und Materialien (z. B. Kabel und Telefone) von anderen Kombinatsbetrieben bezog und vor Ort zu einer Anlage zusammenfügte (d. h. montierte). Demzufolge ist Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B die Zusammenstellung von Anlagen der Nachrichtentechnik aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen gewesen, wofür die benötigten Komponenten als Einkäufe von Schwesternbetrieben oder von anderen Industriezweigen oder aus dem Import als Zulieferung bezogen worden sind.
Diese Angaben werden durch die Einlassungen des hiesigen Klägers im Erörterungstermin vom 3. April 2009 bestätigt, wonach der Betrieb zum Beispiel bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Telefonanlagen und Brandschutzanlagen und gesamten Sicherheitskon¬zepten eingesetzt wurde. In der Projektierung wurde in der Zusammenarbeit mit den Auftraggebern die Anforderungen besprochen und dann das Konzept entwickelt. Danach sind für die Komponenten Einkaufslisten gefertigt und diese Komponenten bestellt worden. Letztlich erfolgten der Einbau und die Inbetriebnahme bei den Auftraggebern.
Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb nicht um einen Produktionsbetrieb in dem o.g. Sinne gehandelt hat, wird auch aus dem Auszug aus der Beständeübersicht des Landesarchivs Berlin () deutlich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 - Az: L 27 R 1837/06 - veröffentlicht in: Juris), wonach der Betriebszweck wie folgt beschrieben wurde:
" Der VEB R Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war ein in der DDR führender Betrieb zur Errichtung von Funk- und fernmeldetechnischen Anlagen. So übernahm er Aufträge für die Deutsche Post, darunter die Ausrüstung des Berliner Fernsehturms, für den Staatlichen Rundfunk der DDR, für Industrie- und Handelseinrichtungen sowie für den Staat und seine Sicherheitsorgane. Darüber hinaus war er zuständig für die Ausführung der gesamten Auslandsmontage dieser Branche. Als reiner Installationsbetrieb ohne eigene Produktion bediente er sich dabei verschiedener Zulieferbetriebe, etwa des VEB Funkwerk K. "
Schließlich ist auch dem im Verfahren des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen: L 27 R 1837/06 beigezogenen Geschäftsbericht des Unternehmens vom 7. Mai 1990 kein Hinweis auf eine überwiegende Produktion im o.g. Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen. Dort heißt es u.a. wörtlich:
" Die Zielstellung des Betriebes Funk- und Fernmelde-Anlagenbau B GmbH innerhalb des Gemeinschaftsunternehmens R N GmbH wird mit folgenden Hauptaufgaben charakterisiert: Beratung, Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Service, Wartung und Kundendienst auf allen nachrichtentechnischen Gebieten mit den Schwerpunkten der Vermittlungstechnik, Übertragungstechnik, Büro- und Datenkommunikation, Funksende- und Empfangstechnik, Satellitenempfangstechnik usw. sowie Kabel- und Leitungsnetze. "
Gleichzeitig spricht dies auch dafür, dass die oben beschriebene Charakterisierung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers auch am 30. Juni 1990 noch voll umfänglich zutraf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
Danach lag keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells vor. Vielmehr nahm der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B Dienstleistungs- und Montagetätigkeiten entsprechend eines Generalauftragnehmers (GAN) wahr, wie z.B. Planung, Projektierung, Materialbeschaffung, Finanzbeschaffung, Koordinierung, Ausführung, Überwachung (Bereich Verwaltung) und Abrechnung (vgl. hierzu ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2009 - Az: L 3 R 650/06 - Juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 - Az: L 8 R 593/08 und LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 - Az: L 27 R 1837/06 - veröffentlicht in: Juris), worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Danach ist auch die Zuordnung des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zur Wirtschaftsgruppe der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR als Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie nachvollziehbar.
(2) Der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war.
§ 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO über die AVItech erwähnt insoweit folgende Einrichtungen: wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruk¬tionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademien und Bauschulen, Bergakademien und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schiff¬fahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
In dem Katalog der dort aufgeführten "Einrichtungen" werden weder der des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau noch sonstige Projektierungs-, Montage-, Reparaturbetriebe oder Generalauftragnehmer genannt.
Somit war der Betrieb nicht als gleichgestellter Betrieb von der Versorgungsordnung erfasst.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 der 2. DB erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem vorgeschlagenen Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" (im Folgenden: AVItech) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger war mit Zeugnis der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 19. November 1977 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Seit 1. September 1965 arbeitete der Kläger beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B (Betrieb des VEB Kombinat N) und zwar zunächst als Lehrling, Fernmeldemonteur, Projekteur und dann seit 1. Dezember 1977 bis 30. Juni 1990 als Projektierungs-Ingenieur bzw. (ab 1. März 1990) als Verantwortlicher SG Fernmeldetechnik IV.
Seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für die Zeit vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2005 ab, da der Kläger eine positive Versorgungszusage zu DDR-Zeiten nicht erhalten habe und er am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung ausgeübt habe, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, denn die ausgeübte Tätigkeit sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Hiergegen widersprach der Kläger mit dem Hinweis, aus seinen eingereichten Unterlagen gehe unmissverständlich hervor, dass er am 30. Juni 1990 als Ingenieur beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B beschäftigt gewesen sei und er damit die Voraussetzung im Sinne des AAÜG hinreichend erfüllt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend aus, der genannte Betrieb sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16629 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) zugeordnet. Diesem Betrieb des Klägers habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei der Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Mit der am 29. Juli 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Wesentlicher und einziger Aufgabenbereich seines Beschäftigungsbetriebes sei die Massenherstellung von Sachgütern gewesen. Aus angelieferten Einzelteilen seien komplette funktionstüchtige Nachrichtenanlagen produziert und an den entsprechenden Einsatzorten in Betrieb genommen worden. Einsatzort der fertigen Anlagen seien unter anderem Betriebe, Institute, Verwaltungen, Krankenhäuser und Fabriken gewesen. Es habe sich bei den produzierten Anlagen im einzelnen unter anderem um Großwählvermittlungsanlagen für die Deutsche Post, Telefonanlagen, Wechselsprechanlagen, Alarmanlagen, Schwesternrufanlagen in Krankenhäusern, Rohrpostanlage und Groß-Antennenanlagen für Rundfunksender gehandelt. Alle im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B beschäftigten Monteure seien als "Produktionsarbeiter" geführt worden. Auf eine eventuelle administrative Einordnung als Reparatur-/Montagebetrieb könne es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten und der prägenden Produktionstätigkeit nicht ankommen.
Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend ausgeführt, die Zuordnung des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass dieser VEB kein Betrieb der industriellen Massenproduktion gewesen sei. Auch habe es sich nicht um eine gleichgestellte Einrichtung gehandelt, da der VEB in der Auflistung der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung nicht genannt gewesen sei.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine bindende Einzelfallregelung im Sinne einer Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung oder Einzelvertrag, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt hätte werden können, habe nicht vorgelegen. Auch stehe dem Kläger kein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu, da er zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die bundesrechtlich fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt habe. Denn am 30. Juni 1990 sei er weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B habe es sich nicht um einen produzierenden Betrieb gehandelt, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sei. Der Betrieb sei den Reparatur- und Montagebetrieben der elektronischen Industrie statistisch zugeordnet gewesen. Ihm habe die industrielle Projektierung und Errichtung von Nachrichtenanlagen mithilfe von Zulieferungen anderer Betriebe oblegen. Die bloße Herstellungsverantwortung mit einer Vielzahl von durch eine komplexe Gesamtplanung verbundenen Einzelprozessen stelle jedoch keine unmittelbare Produktionstätigkeit selbst dar. Die geschilderte Aufgabenumschreibung entspreche vielmehr der eines Generalsauftragnehmers (GAN).
Gegen den am 16. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Mai 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes habe der Schwerpunkt des Betriebes auf der schlüsselfertigen Produktion kompletter Nachrichtenanlagen gelegen. Im VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B seien zu keiner Zeit Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Der Betriebsteil sei eingesetzt worden z.B. bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Telefonanlagen und Brandschutzanlagen und gesamten Sicherheitskonzepten. In der Projektierung sei in der Zusammenarbeit mit den Auftraggebern die Anforderungen besprochen und dann das Konzept entwickelt worden. Danach seien für die Komponenten Einkaufslisten gefertigt und diese Komponenten bestellt worden. Letztlich sei der Einbau und die Inbetriebnahme bei den Auftraggebern erfolgt. In einem anderen Betrieb des Kombinats seien Telefonkomponenten am Fließband gefertigt worden. Es habe auch noch weitere Zweigbetriebe im Kombinat gegeben. Die ladungsfähigen Anschriften von anderen Betriebsangehörigen seien ihm unbekannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AAÜG Anlage 1 Nr. 1) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger hat seine Arbeitsverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie den Beschäftigungsbetrieben nach dem 30. Juni 1990 übersandt.
Die Beklagte hat • den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB F B, • eine Stellungnahme der o Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 1. Dezember 2005 und o AS AG vom 12. Januar 2006 über die Abwicklung des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie • Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zum RS GmbH zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat darüber hinaus Unterlagen aus parallelen Gerichtsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, in denen ebenfalls die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz von Mitarbeitern des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau Bstreitig war, beigezogen und zwar • aus dem Verfahren L 27 R 1837/06 o die Anweisung des VEB Kombinat N vom 26. Juni 1990 zur Einstellung der Tätigkeit des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zum 30. Juni 1990, o den Geschäftsbericht des F B vom 7. Mai 1990 o die Abschlussbilanz des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zum 30. April 1990, o den Bericht über die Prüfung der zusammengefassten Bilanzen der von VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B, VEB Nachrichtenelektronik A und VEB S-Radio R eingebrachten Geschäftsbetriebe zum 1. Juli 1990 für die RS Nachrichtenelektronik GmbH B, o die technisch-ökonomische Konzeption der RS Nachrichtenelektronik GmbH B vom 11. Juni 1990 sowie o einen Auszug aus der Beständeübersicht des Landesarchivs Berlin () zum VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B • aus dem Verfahren L 8 R 593/08 o das Statut des VEB Kombinat Nachrichtenelektronik vom 1. Januar 1979, o die dort bereits beigezogene protokollierte Beschreibung eines Klägers im Verfahren L 3 R 650/06 zum Tätigkeitsbereich und Betriebszweck des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B sowie o das Urteil vom 4. November 2009 - Az: L 8 R 593/08 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten beim VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B in der Zeit vom 19. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. Der dies aussprechende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv. BSG vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom betrieblichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach § 1 Abs. 1 AAÜG ist das AAÜG vorliegend nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften(= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
1. Einen Anspruch auf Versorgung(= Vollrecht) - hierunter versteht man ein Recht, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistung, nämlich Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen (Zahlungsanspruch aus einem Recht auf Versorgung) - hatte er bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits deswegen nicht, da der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war.
2. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 bestand auch keine Versorgungs-Anwartschaft. Aus dem originär bundesrechtlichen Neueinbeziehungsverbot in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II 1990, 889) - im Folgenden: EinigVtr - und aus demjenigen des ab 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) folgt, dass ein Erwerb von Versorgungsanwartschaften aufgrund von der DDR erlassener Versorgungsregelungen ab 01. Juli 1990 rechtlich nicht mehr zulässig ist.
a) Am 30. Juni 1990 hatte daher grundsätzlich nur derjenige die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt, der in ein Versorgungssystem bereits von der DDR einbezogen wurde. Dies folgt aus dem oben genannten und ab 01. Juli 1990 gültigen Neueinbeziehungsverbot. Am 30. Juni 1990 waren daher nur Versicherte in ein Versorgungssystem einbezogen, • denen zu DDR-Zeiten bereits eine Versorgungszusage im Sinne einer schriftlichen Urkunde erteilt wurde, wenn sie bis zum 30. Juni 1990 gültig blieb, • denen die DDR zunächst eine Versorgungszusage erteilte, diese dann aber wieder aufgehoben hatte, wenn dieser Aufhebungsakt nach den Grundsätzen des Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr unbeachtlich geworden ist, • die aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung gem. Art 17 EinigVtr einzubeziehen sind, • soweit in dem einschlägigem Versorgungssystem ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war oder • denen durch eine Einzelentscheidung tatsächlich zu DDR-Zeiten eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obwohl sie von dessen Regelungen nicht erfasst waren.
Keiner dieser Entstehungsgründe für eine Versorgungsanwartschaft ist im Fall des Klägers gegeben. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden. Eine Einbeziehung aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung oder einer Einzelentscheidung ist ebenfalls nicht erfolgt. Er war auch früher niemals einbezogen gewesen.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund der vom Bundessozialgericht vorgenommenen Erweiterung von § 1 Abs. 1 AAÜG (hierzu: BVerfG vom 26. Oktober 2005 - Az: 1 BvR 1921/04 u.a. - Juris, dort Rn 41 und 45), denn er ist den einbezogenen Personen nicht gleichzustellen, da aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage kein (fingierter) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestand.
Das Bundessozialgericht (vgl. u. a. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 8) hat den insoweit anspruchsberechtigten Personenkreis in § 1 AAÜG zur Vermeidung eines Wertungswider¬spruches zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform erweitert. § 1 Abs. 1 AAÜG ist danach auch auf diejenigen zu erstrecken, die "am maßgeblichen Tag vor der Schließung der Versorgungssysteme zum 01. Juli 1990" zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 50/02 R, veröffentlicht in: juris).
Im hier allein einschlägigen Bereich der technischen Intelligenz ergeben sich die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl 487). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber zum 03. Oktober 1990 angeknüpft hat. Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehörten im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung (zum Ganzen: BSG a. a. O.).
Ein bundesrechtlich fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hängt gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Der Kläger hat vorliegend am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung im Sinne von § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB ausgeübt, denn er war zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, so dass bereits aus diesem Grunde keine Zeiten der Zugehörigkeit zur hier allein maßgebenden AVItech festgestellt werden können:
Abzustellen ist bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung in einem von der Versorgungsordnung erfassten Betrieb ausgeübt worden ist, auf den rechtlich selbständigen Beschäftigungsbetrieb, mit dem das Arbeitsverhältnis bestand (BSG vom 07. September 2006 - Az: B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in: Juris). Der Kläger hatte vorliegend am 30. Juni 1990 (und während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes) einen Arbeitsvertrag mit dem VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B. Dieser Betrieb war als juristisch selbständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355, 356) ist der Kombinatsbetrieb eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Er ist rechtsfähig, juristische Person, begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftet für ihre Erfüllung.
(1) Der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene in "irgendeinem" volkseigenen Betrieb (VEB) gearbeitet hat; es muss sich vielmehr gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt haben. Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet (vgl. zum Ganzen z.B.: BSG vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6):
Neben der Konkretisierung auf "Betrieb" und "volkseigen" erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" der Industrie und des Bauwesens. Volkseigene Produktionsbetriebe sind nach § 49 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl II Nr. 21, S. 121) nur solche der Industrie und des Bauwesens (siehe dazu BSG vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - veröffentlicht in: Juris). Diese wurden volkseigenen Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft etc) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung vom 8. November 1979, GBl Teil I Nr 38, S 355, 366). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat.
Produktionsbetriebe der Industrie im Sinne der AVItech sind daher nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung (= Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern lag (u.a. BSG vom 27. Juli 2004 - Az: B 4 RA 11/04 R - veröffentlicht in: Juris). In seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 3/06 R - veröff. in: Juris) erläutert das Bundessozialgericht den Hauptzweck in der industriellen Fertigung (= Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern wie folgt:
" ... Im Hinblick auf die in der Präambel zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl 844) zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f ) ..."
Nur eine derartige Massenproduktion und nicht das Erbringen von Leistungen jeglicher Art soll nach Auffassung des Bundessozialgerichtes für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung sein. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass nicht jeder Baubetrieb der 2. DB unterfällt (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 - Az: B 4 RA 57/03 R - veröffentlicht in: Juris). Denn ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens hatte die (Massen-)Produktion von Bauwerken vorausgesetzt. Nur derartige Betriebe hatten, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleichgestanden. Das BSG (a.a.O.) führt hierzu näher aus: " ... Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o.g. Beschluss u.a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt ..."
Hauptzweck des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war nicht die industrielle Produktion oder die Massenerrichtung von Bauwerken in dem Sinne einer serienmäßigen Produktion fordistischer Prägung.
Dies hat bereits der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 24. Juli 2009 - Az: L 3 R 650/06, Juris - entschieden. Er entnahm den ausführlichen Schilderungen des dortigen Klägers, dass der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B weder Erzeugnisse der Funktechnik, Vermittlungstechnik, Übertragungstechnik, Fernschreibetechnik, angewandten Fernsehtechnik, elektroakustischen Übertragungstechnik, Wechselsprechtechnik, elektrischen Sicherheits- und Signaltechnik, medizinischen Elektronik oder Mess- und Prüftechnik noch Konsumgüter selbst serienmäßig herstellte. Vielmehr errichtete der Betrieb aus den Erzeugnissen anderer (Kombinats-)Betriebe komplette Anlagen der Nachrichtentechnik in den von den Auftraggebern vorgesehenen Gebäuden, indem er die dazu benötigten Einzelteile und Materialien (z. B. Kabel und Telefone) von anderen Kombinatsbetrieben bezog und vor Ort zu einer Anlage zusammenfügte (d. h. montierte). Demzufolge ist Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B die Zusammenstellung von Anlagen der Nachrichtentechnik aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen gewesen, wofür die benötigten Komponenten als Einkäufe von Schwesternbetrieben oder von anderen Industriezweigen oder aus dem Import als Zulieferung bezogen worden sind.
Diese Angaben werden durch die Einlassungen des hiesigen Klägers im Erörterungstermin vom 3. April 2009 bestätigt, wonach der Betrieb zum Beispiel bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Telefonanlagen und Brandschutzanlagen und gesamten Sicherheitskon¬zepten eingesetzt wurde. In der Projektierung wurde in der Zusammenarbeit mit den Auftraggebern die Anforderungen besprochen und dann das Konzept entwickelt. Danach sind für die Komponenten Einkaufslisten gefertigt und diese Komponenten bestellt worden. Letztlich erfolgten der Einbau und die Inbetriebnahme bei den Auftraggebern.
Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb nicht um einen Produktionsbetrieb in dem o.g. Sinne gehandelt hat, wird auch aus dem Auszug aus der Beständeübersicht des Landesarchivs Berlin () deutlich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 - Az: L 27 R 1837/06 - veröffentlicht in: Juris), wonach der Betriebszweck wie folgt beschrieben wurde:
" Der VEB R Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war ein in der DDR führender Betrieb zur Errichtung von Funk- und fernmeldetechnischen Anlagen. So übernahm er Aufträge für die Deutsche Post, darunter die Ausrüstung des Berliner Fernsehturms, für den Staatlichen Rundfunk der DDR, für Industrie- und Handelseinrichtungen sowie für den Staat und seine Sicherheitsorgane. Darüber hinaus war er zuständig für die Ausführung der gesamten Auslandsmontage dieser Branche. Als reiner Installationsbetrieb ohne eigene Produktion bediente er sich dabei verschiedener Zulieferbetriebe, etwa des VEB Funkwerk K. "
Schließlich ist auch dem im Verfahren des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen: L 27 R 1837/06 beigezogenen Geschäftsbericht des Unternehmens vom 7. Mai 1990 kein Hinweis auf eine überwiegende Produktion im o.g. Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen. Dort heißt es u.a. wörtlich:
" Die Zielstellung des Betriebes Funk- und Fernmelde-Anlagenbau B GmbH innerhalb des Gemeinschaftsunternehmens R N GmbH wird mit folgenden Hauptaufgaben charakterisiert: Beratung, Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Service, Wartung und Kundendienst auf allen nachrichtentechnischen Gebieten mit den Schwerpunkten der Vermittlungstechnik, Übertragungstechnik, Büro- und Datenkommunikation, Funksende- und Empfangstechnik, Satellitenempfangstechnik usw. sowie Kabel- und Leitungsnetze. "
Gleichzeitig spricht dies auch dafür, dass die oben beschriebene Charakterisierung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers auch am 30. Juni 1990 noch voll umfänglich zutraf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
Danach lag keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells vor. Vielmehr nahm der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B Dienstleistungs- und Montagetätigkeiten entsprechend eines Generalauftragnehmers (GAN) wahr, wie z.B. Planung, Projektierung, Materialbeschaffung, Finanzbeschaffung, Koordinierung, Ausführung, Überwachung (Bereich Verwaltung) und Abrechnung (vgl. hierzu ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2009 - Az: L 3 R 650/06 - Juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009 - Az: L 8 R 593/08 und LSG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2010 - Az: L 27 R 1837/06 - veröffentlicht in: Juris), worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
Danach ist auch die Zuordnung des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B zur Wirtschaftsgruppe der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR als Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie nachvollziehbar.
(2) Der VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau B war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war.
§ 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO über die AVItech erwähnt insoweit folgende Einrichtungen: wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruk¬tionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademien und Bauschulen, Bergakademien und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schiff¬fahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
In dem Katalog der dort aufgeführten "Einrichtungen" werden weder der des VEB Funk- und Fernmeldeanlagenbau noch sonstige Projektierungs-, Montage-, Reparaturbetriebe oder Generalauftragnehmer genannt.
Somit war der Betrieb nicht als gleichgestellter Betrieb von der Versorgungsordnung erfasst.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 der 2. DB erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem vorgeschlagenen Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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