Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 574/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 883/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 34 AS 888/11 B PKH
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die Zusicherung zum Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung in der Dstraße, D, zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens L 34 AS 883/11 B ER. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. März 2011 wendet, mit dem dieses den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme für eine 1-Zimmer-Wohnung in D abgelehnt hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen - nämlich im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren - ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Zwar lässt sich den Leistungsakten kein im November 2010 unter Vorlage des Schreibens der W mbH D vom 6. September 2010 gestellter Antrag auf Zusicherung entnehmen. Bereits wegen des zeitlichen Ablaufs erscheint diese Einlassung des Antragstellers auch nicht zwingend, denn das Wohnungsangebot vom 6. September 2010 dürfte ihm im November 2010 bereits zwei Monate lang vorgelegen haben. Ein Antrag auf Zusicherung wurde jedoch mit Einreichung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 25. Februar 2011 gestellt und ist bislang vom Antragsgegner nicht beschieden worden. Es ist daher zu befürchten, dass auch die bisher wegen Renovierungsarbeiten noch nicht vermietete Wohnung in der Dstr. vermietet werden wird, wenn die Zusicherung nicht umgehend erteilt wird, sodass hier ausnahmsweise ein besonderes Eilbedürfnis anzunehmen ist, das eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Anderenfalls ist zu befürchten, dass dem Antragsteller eine Änderung seiner Wohnsituation auf längere Zeit unmöglich gemacht wird, denn der Antragsgegner hat in seinen Schreiben vom 19. Mai und 10. Juni 2011 zu erkennen gegeben, dass er einen Umzug nicht für erforderlich hält, weil der Antragsteller nicht von Obdachlosigkeit bedroht ist.
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I 852, 869) soll der Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger verpflichtet, die Zusicherung zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Angemessenheit der Mietkosten für die Wohnung Dstr. ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Aus einem Vermerk des Antragsgegners vom 30. Juli 2010 ergibt sich vielmehr, dass in D eine Bruttowarmmiete von bis zu 343,50 Euro für eine Person als angemessen angesehen wird, so dass die für die Wohnung in der Dstr. im renovierten Zustand verlangte Nettokaltmiete von 166,00 Euro monatlich zuzüglich je 50,00 Euro Nebenkosten und Heizkosten – insgesamt somit 266,00 Euro monatlich – nach den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Maßstäben angemessen ist. Hiermit im Einklang steht, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft und Heizung für die von dem Antragsteller bis Oktober 2009 bewohnte Wohnung in der str. in S in Höhe von 327,18 Euro übernommen hatte.
Der Umzug aus einem Wohnheim mit gemeinschaftlich mit zahlreichen – nach Angaben des Antragstellers 25 – anderen Bewohnern genutzten Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsküche in eine Wohnung mit eigenem Bad und Küche ist nach Auffassung des Senats trotz der hiermit verbundenen erhöhten Kosten auch erforderlich. Erforderlichkeit im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist nämlich dann gegeben, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung auf einem plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund beruht, durch den sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 – L 32 B 1912/07 AS ER – dokumentiert in juris; Berlit in LPK-SGB II 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 84). Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zur fristlosen Kündigung seiner früheren Wohnung offenbar eine dem jetzt erstrebten Ausstattungsstandard mit eigenem Bad und eigener Küche vergleichbare Wohnung bewohnt hatte und mit der Zusicherung zum Umzug nicht erstmals den begehrten Ausstattungsstandard erstrebt. Bei der Ausstattung mit eigenem Bad und eigener Küche handelt es sich auch nicht um eine Luxusausstattung, sondern die in der Bundesrepublik bei langfristig angelegten Mietverhältnissen üblichen Ausstattungsmerkmale. Die von dem Antragsteller derzeit genutzte Unterkunft, ein Zimmer mit Gemeinschaftsbad und Gemeinschaftsküche, bleibt demgegenüber hinter der Ausstattung üblicher Wohnungen zurück und wird regelmäßig dann in Anspruch genommen, wenn entweder aufgrund einer vorübergehenden arbeitsplatz- oder ausbildungsbedingten Abwesenheit vom Wohnort (Montagearbeiter, Praktikanten, Auszubildende und Studenten), einer Ausnahmesituation (beispielsweise vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung durch Feuer- oder Wasserschäden) oder einer Notsituation (beispielsweise drohende oder gar eingetretene Obdachlosigkeit) eine Unterkunft für einen begrenzten Zeitraum benötigt wird. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass auch der Antragsteller beim Abschluss des Mietvertrages mit der L am 22. Oktober 2009 davon ausgegangen ist, kein Dauermietverhältnis zu begründen, sondern der durch die fristlose Kündigung seiner bisherigen Wohnung drohenden Obdachlosigkeit begegnen wollte. Dies hat er auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. Februar 2011 sowie mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund ist der Umzug in eine nach den örtlichen Gegebenheiten preislich angemessene, wenn auch gegenüber der derzeit genutzten Bleibe teurere Wohnung erforderlich, weil für den Umzug plausible Gründe angeführt werden. Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, dass der Antragsteller vorgetragen hat, es komme durch die Bewohner der Wohnanlage regelmäßig zu nächtlichen Ruhestörungen bis hin zu körperlichen Auseinanderssetzungen, ohne sein Bemühen, eine Änderung dieser Situation herbeizuführen, hinreichend belegt zu haben.
Auch aus den Erwägungen, die der 29. Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2010 – Az. L 29 AS 1320/10 B ER – in Bezug auf eine zwischen den Beteiligten streitige Zusicherung angestellt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn zum einen betraf diese Entscheidung die Zusicherung zu einer anderen Wohnung und zum anderen sind seitdem gut neun Monate vergangen, in denen der Antragsteller in einer lediglich für eine Übergangszeit gedachten Wohn¬situation ausgeharrt hat, so dass der Veränderungswunsch nach Auffassung des erkennenden Senats zunehmend an Gewicht gewinnt. Dem 1987 geborenen Antragsteller kann auch nicht § 22 Abs. 5 SGB II entgegengehalten werden, weil er bereits vor dem erstmaligen Leistungsbezug im Jahr 2007 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war, sodass es sich hier nicht um die erstmalige Begründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft handelt, die allein von § 22 Abs. 5 SGB II reglementiert werden soll.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens daraus, dass jedenfalls in der Einreichung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens am 25. Februar 2011 zugleich ein Antrag auf Erteilung der Zusicherung zu einer der in dem Schreiben der WBD vom 6. September 2010 genannten Wohnungen liegt, über den der Antragsgegner eine Entscheidung zu treffen hatte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind hingegen nicht vom Antragsgegner zu übernehmen, weil er diese nicht veranlasst hat, denn den Leistungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zusicherung zum Umzug in einer der im Schreiben vom 6. September 2010 genannten Wohnungen gestellt hat. Am 4. November 2010 hat der Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen beantragt, hiermit aber – nach Aktenlage - keinen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung verbunden. Es wäre ihm vor Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zudem zuzumuten gewesen, sich zunächst beim Antragsgegner nach dem Schicksal seines Antrages fernmündlich, schriftlich oder bei einer persönlichen Vorsprache zu erkundigen.
Da er Letzteres unterlassen hat und sich der behauptete Antrag auch nicht den Leistungsakten entnehmen lässt, war auch die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben, so dass die Beschwerde in Bezug auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. März 2011 wendet, mit dem dieses den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme für eine 1-Zimmer-Wohnung in D abgelehnt hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen - nämlich im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren - ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen.
Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Zwar lässt sich den Leistungsakten kein im November 2010 unter Vorlage des Schreibens der W mbH D vom 6. September 2010 gestellter Antrag auf Zusicherung entnehmen. Bereits wegen des zeitlichen Ablaufs erscheint diese Einlassung des Antragstellers auch nicht zwingend, denn das Wohnungsangebot vom 6. September 2010 dürfte ihm im November 2010 bereits zwei Monate lang vorgelegen haben. Ein Antrag auf Zusicherung wurde jedoch mit Einreichung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 25. Februar 2011 gestellt und ist bislang vom Antragsgegner nicht beschieden worden. Es ist daher zu befürchten, dass auch die bisher wegen Renovierungsarbeiten noch nicht vermietete Wohnung in der Dstr. vermietet werden wird, wenn die Zusicherung nicht umgehend erteilt wird, sodass hier ausnahmsweise ein besonderes Eilbedürfnis anzunehmen ist, das eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Anderenfalls ist zu befürchten, dass dem Antragsteller eine Änderung seiner Wohnsituation auf längere Zeit unmöglich gemacht wird, denn der Antragsgegner hat in seinen Schreiben vom 19. Mai und 10. Juni 2011 zu erkennen gegeben, dass er einen Umzug nicht für erforderlich hält, weil der Antragsteller nicht von Obdachlosigkeit bedroht ist.
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I 852, 869) soll der Leistungsberechtigte vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger verpflichtet, die Zusicherung zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Angemessenheit der Mietkosten für die Wohnung Dstr. ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Aus einem Vermerk des Antragsgegners vom 30. Juli 2010 ergibt sich vielmehr, dass in D eine Bruttowarmmiete von bis zu 343,50 Euro für eine Person als angemessen angesehen wird, so dass die für die Wohnung in der Dstr. im renovierten Zustand verlangte Nettokaltmiete von 166,00 Euro monatlich zuzüglich je 50,00 Euro Nebenkosten und Heizkosten – insgesamt somit 266,00 Euro monatlich – nach den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Maßstäben angemessen ist. Hiermit im Einklang steht, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft und Heizung für die von dem Antragsteller bis Oktober 2009 bewohnte Wohnung in der str. in S in Höhe von 327,18 Euro übernommen hatte.
Der Umzug aus einem Wohnheim mit gemeinschaftlich mit zahlreichen – nach Angaben des Antragstellers 25 – anderen Bewohnern genutzten Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsküche in eine Wohnung mit eigenem Bad und Küche ist nach Auffassung des Senats trotz der hiermit verbundenen erhöhten Kosten auch erforderlich. Erforderlichkeit im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist nämlich dann gegeben, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung auf einem plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund beruht, durch den sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 – L 32 B 1912/07 AS ER – dokumentiert in juris; Berlit in LPK-SGB II 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 84). Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zur fristlosen Kündigung seiner früheren Wohnung offenbar eine dem jetzt erstrebten Ausstattungsstandard mit eigenem Bad und eigener Küche vergleichbare Wohnung bewohnt hatte und mit der Zusicherung zum Umzug nicht erstmals den begehrten Ausstattungsstandard erstrebt. Bei der Ausstattung mit eigenem Bad und eigener Küche handelt es sich auch nicht um eine Luxusausstattung, sondern die in der Bundesrepublik bei langfristig angelegten Mietverhältnissen üblichen Ausstattungsmerkmale. Die von dem Antragsteller derzeit genutzte Unterkunft, ein Zimmer mit Gemeinschaftsbad und Gemeinschaftsküche, bleibt demgegenüber hinter der Ausstattung üblicher Wohnungen zurück und wird regelmäßig dann in Anspruch genommen, wenn entweder aufgrund einer vorübergehenden arbeitsplatz- oder ausbildungsbedingten Abwesenheit vom Wohnort (Montagearbeiter, Praktikanten, Auszubildende und Studenten), einer Ausnahmesituation (beispielsweise vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung durch Feuer- oder Wasserschäden) oder einer Notsituation (beispielsweise drohende oder gar eingetretene Obdachlosigkeit) eine Unterkunft für einen begrenzten Zeitraum benötigt wird. Es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass auch der Antragsteller beim Abschluss des Mietvertrages mit der L am 22. Oktober 2009 davon ausgegangen ist, kein Dauermietverhältnis zu begründen, sondern der durch die fristlose Kündigung seiner bisherigen Wohnung drohenden Obdachlosigkeit begegnen wollte. Dies hat er auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. Februar 2011 sowie mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund ist der Umzug in eine nach den örtlichen Gegebenheiten preislich angemessene, wenn auch gegenüber der derzeit genutzten Bleibe teurere Wohnung erforderlich, weil für den Umzug plausible Gründe angeführt werden. Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, dass der Antragsteller vorgetragen hat, es komme durch die Bewohner der Wohnanlage regelmäßig zu nächtlichen Ruhestörungen bis hin zu körperlichen Auseinanderssetzungen, ohne sein Bemühen, eine Änderung dieser Situation herbeizuführen, hinreichend belegt zu haben.
Auch aus den Erwägungen, die der 29. Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2010 – Az. L 29 AS 1320/10 B ER – in Bezug auf eine zwischen den Beteiligten streitige Zusicherung angestellt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn zum einen betraf diese Entscheidung die Zusicherung zu einer anderen Wohnung und zum anderen sind seitdem gut neun Monate vergangen, in denen der Antragsteller in einer lediglich für eine Übergangszeit gedachten Wohn¬situation ausgeharrt hat, so dass der Veränderungswunsch nach Auffassung des erkennenden Senats zunehmend an Gewicht gewinnt. Dem 1987 geborenen Antragsteller kann auch nicht § 22 Abs. 5 SGB II entgegengehalten werden, weil er bereits vor dem erstmaligen Leistungsbezug im Jahr 2007 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war, sodass es sich hier nicht um die erstmalige Begründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft handelt, die allein von § 22 Abs. 5 SGB II reglementiert werden soll.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens daraus, dass jedenfalls in der Einreichung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens am 25. Februar 2011 zugleich ein Antrag auf Erteilung der Zusicherung zu einer der in dem Schreiben der WBD vom 6. September 2010 genannten Wohnungen liegt, über den der Antragsgegner eine Entscheidung zu treffen hatte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind hingegen nicht vom Antragsgegner zu übernehmen, weil er diese nicht veranlasst hat, denn den Leistungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zusicherung zum Umzug in einer der im Schreiben vom 6. September 2010 genannten Wohnungen gestellt hat. Am 4. November 2010 hat der Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen beantragt, hiermit aber – nach Aktenlage - keinen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung verbunden. Es wäre ihm vor Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zudem zuzumuten gewesen, sich zunächst beim Antragsgegner nach dem Schicksal seines Antrages fernmündlich, schriftlich oder bei einer persönlichen Vorsprache zu erkundigen.
Da er Letzteres unterlassen hat und sich der behauptete Antrag auch nicht den Leistungsakten entnehmen lässt, war auch die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben, so dass die Beschwerde in Bezug auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved