Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 181 SB 2400/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 236/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Den auf Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung gerichteten Verschlimmerungsantrag des durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25. Februar 2009 ab, half dann jedoch dem durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2007 ab.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 476,00 EUR setzte der Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 166,60 EUR fest. Dem legte er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Festsetzung eines weiteren Betrages von 306,40 EUR begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. August 2010 mit der Begründung abgewiesen, dass nach § 63 Abs. 2 SGB X nur Kosten des Widerspruchsverfahrens, nicht aber Gebühren und Auslagen für das dem Vorverfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren erstattungsfähig seien. Hierbei sei die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG – und nicht nach Nr. 2400 – einschlägig, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Er beantragt,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor: Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, dass von dem Beklagten allein die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, nicht aber diejenigen Gebühren und Auslagen, die in dem vorangegangenen Antragsverfahren angefallen sind. Von dem Beklagten zu erstatten ist dementsprechend lediglich die (reduzierte) Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG, nicht aber die daneben angefallene Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt nicht jede falsche Anwendung des Rechtes einen Verfahrensmangel dar, sondern lediglich ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Sozialgericht eine Verfahrensvorschrift missachtet oder unzutreffend angewandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar und führt nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.
Gründe:
I.
Den auf Festsetzung eines höheren Grades der Behinderung gerichteten Verschlimmerungsantrag des durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25. Februar 2009 ab, half dann jedoch dem durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2007 ab.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 476,00 EUR setzte der Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 166,60 EUR fest. Dem legte er eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Festsetzung eines weiteren Betrages von 306,40 EUR begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. August 2010 mit der Begründung abgewiesen, dass nach § 63 Abs. 2 SGB X nur Kosten des Widerspruchsverfahrens, nicht aber Gebühren und Auslagen für das dem Vorverfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren erstattungsfähig seien. Hierbei sei die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG – und nicht nach Nr. 2400 – einschlägig, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Er beantragt,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2010 die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor: Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, dass von dem Beklagten allein die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, nicht aber diejenigen Gebühren und Auslagen, die in dem vorangegangenen Antragsverfahren angefallen sind. Von dem Beklagten zu erstatten ist dementsprechend lediglich die (reduzierte) Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG, nicht aber die daneben angefallene Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt nicht jede falsche Anwendung des Rechtes einen Verfahrensmangel dar, sondern lediglich ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Sozialgericht eine Verfahrensvorschrift missachtet oder unzutreffend angewandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar und führt nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.
Rechtskraft
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