Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 16 P 30/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 39/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I aus der sozialen Pflegeversicherung.
Die 1934 geborene Klägerin, die u.a. an einer starken Sehschwäche und an Lendenwirbelsäulen-Beschwerden leidet, beantragte im Oktober 2006 bei der Beklagten Pflegegeld. In dem daraufhin eingeholten MDK-Gutachten vom 16. November 2006 ermittelte die Pflegefachkraft M einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 15 Minuten täglich und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007, welcher der Klägerin am 27. Januar 2007 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, ab.
Gegen diese Entscheidung wandte die Klägerin sich mit dem am 26. Februar 2007 bei der Beklagten eingehenden Schriftsatz, den diese an das Sozialgericht Neuruppin weiterleitete. Mit Beschluss vom 23. April 2007 hat das Sozialgericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus verwiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht das Gutachten der Pflegesachverständigen Sch vom 25. Oktober 2008 eingeholt, die nach Untersuchung der Klägerin in ihrer Wohnung einen Zeitraufwand für die Grundpflege von 19 Minuten täglich und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich festgestellt hat.
Das Sozialgerichts Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I habe, da ihr Hilfebedarf in der Grundpflege nicht mehr als 45 Minuten betrage. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Pflegesachverständigen Sch, welches das im Verwaltungsverfahren eingeholte MDK-Gutachten bestätigt habe.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie neben dem grünen Star auch am grauen Star leide. Im Mai 2007 sei sie am linken Auge operiert worden; die Operation des rechten Auges stehe noch aus.
Der Senat hat den Befundbericht des die Klägerin behandelnden Augenarztes Dr. E vom 25. Januar 2010 eingeholt.
Am 20. Oktober 2010 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag gestellt. Daraufhin hat die Beklagte das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft M vom 12. November 2010 in Auftrag gegeben, die einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 12 Minuten täglich und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich ermittelt hat.
Die Klägerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 zu verpflichten, ihr ab Oktober 2006 Leistungen der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht kein Anspruch auf Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I zu.
Der geltend gemachte Anspruch nach § 37 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) setzt u. a. voraus, dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Denn entgegen ihrer Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass ihr Grundpflegebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten betrug.
Dies hat das Sozialgericht unter Verwertung der im Verwaltungs- und im Klageverfahren erhobenen fachpflegerischen Feststellungen überzeugend dargelegt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils vom 30. Juni 2009 wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung: Aus dem von der Beklagten aufgrund des Wiederholungsantrags eingeholten Gutachten der Pflegefachkraft M vom 12. November 2010 ergibt sich schlüssig, dass die Klägerin weiterhin nicht erheblich pflegebedürftig ist, da der Pflegeaufwand für die Grundpflege erheblich weniger als 45 Minuten täglich beträgt. Da dieses Gutachten mit dem MDK-Gutachten vom 16. November 2006 aus dem Antragsverfahren sowie dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten der Pflegesachverständigen Sch vom 25. Oktober 2008 im Wesentlichen übereinstimmt, der Gesundheitszustand der Klägerin also nach Ansicht des Senats hinreichend ermittelt ist, hat keine Notwendigkeit bestanden, im Berufungsverfahrens ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I aus der sozialen Pflegeversicherung.
Die 1934 geborene Klägerin, die u.a. an einer starken Sehschwäche und an Lendenwirbelsäulen-Beschwerden leidet, beantragte im Oktober 2006 bei der Beklagten Pflegegeld. In dem daraufhin eingeholten MDK-Gutachten vom 16. November 2006 ermittelte die Pflegefachkraft M einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 15 Minuten täglich und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007, welcher der Klägerin am 27. Januar 2007 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, ab.
Gegen diese Entscheidung wandte die Klägerin sich mit dem am 26. Februar 2007 bei der Beklagten eingehenden Schriftsatz, den diese an das Sozialgericht Neuruppin weiterleitete. Mit Beschluss vom 23. April 2007 hat das Sozialgericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus verwiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht das Gutachten der Pflegesachverständigen Sch vom 25. Oktober 2008 eingeholt, die nach Untersuchung der Klägerin in ihrer Wohnung einen Zeitraufwand für die Grundpflege von 19 Minuten täglich und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich festgestellt hat.
Das Sozialgerichts Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I habe, da ihr Hilfebedarf in der Grundpflege nicht mehr als 45 Minuten betrage. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Pflegesachverständigen Sch, welches das im Verwaltungsverfahren eingeholte MDK-Gutachten bestätigt habe.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie neben dem grünen Star auch am grauen Star leide. Im Mai 2007 sei sie am linken Auge operiert worden; die Operation des rechten Auges stehe noch aus.
Der Senat hat den Befundbericht des die Klägerin behandelnden Augenarztes Dr. E vom 25. Januar 2010 eingeholt.
Am 20. Oktober 2010 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Wiederholungsantrag gestellt. Daraufhin hat die Beklagte das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft M vom 12. November 2010 in Auftrag gegeben, die einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 12 Minuten täglich und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 45 Minuten täglich ermittelt hat.
Die Klägerin beantragt ihrem schriftlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 zu verpflichten, ihr ab Oktober 2006 Leistungen der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht kein Anspruch auf Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I zu.
Der geltend gemachte Anspruch nach § 37 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) setzt u. a. voraus, dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Denn entgegen ihrer Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass ihr Grundpflegebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten betrug.
Dies hat das Sozialgericht unter Verwertung der im Verwaltungs- und im Klageverfahren erhobenen fachpflegerischen Feststellungen überzeugend dargelegt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils vom 30. Juni 2009 wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung: Aus dem von der Beklagten aufgrund des Wiederholungsantrags eingeholten Gutachten der Pflegefachkraft M vom 12. November 2010 ergibt sich schlüssig, dass die Klägerin weiterhin nicht erheblich pflegebedürftig ist, da der Pflegeaufwand für die Grundpflege erheblich weniger als 45 Minuten täglich beträgt. Da dieses Gutachten mit dem MDK-Gutachten vom 16. November 2006 aus dem Antragsverfahren sowie dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten der Pflegesachverständigen Sch vom 25. Oktober 2008 im Wesentlichen übereinstimmt, der Gesundheitszustand der Klägerin also nach Ansicht des Senats hinreichend ermittelt ist, hat keine Notwendigkeit bestanden, im Berufungsverfahrens ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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