Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 312/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 12/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit der sie begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Pflegestufe I (Pflegegeld) zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt. Denn auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des Sozialgesetzbuches XI. Buch (Pflegestufe I), nach den bisher getroffenen Feststellungen für den Senat nicht glaubhaft gemacht. Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der Pflegefachkraft S vom 28. September 2010 besteht eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nicht, weil im Bereich der Grundpflege der erforderliche Pflegeaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 22 Minuten betrage und damit der Mindestpflegebedarf von mehr als 45 Minuten nicht erreicht werde. Soweit nach dem im Hauptsacheverfahren eingeholten Befundbericht des die Antragstellerin behandelnden Arztes für Innere Medizin Dr. V vom 23. März 2011 ein Grundpflegebedarf auch im Bereich der Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Mahlzeiten) und zusätzlich im Bereich der Körperpflege (Baden und Toilette) sowie im Bereich der Mobilität (An- und Entkleiden, Verlassen der Wohnung sowie beim Treppensteigen) gesehen wird, werden im Hauptsacheverfahren ggf. weitere medizinische Ermittlungen zur abschließenden Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin erforderlich sein. Der insoweit nach Einschätzung des Senats gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnende Ausgang des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt indes auch nicht im Wege der Folgenabwägung eine stattgebende Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Dringlichkeit, deretwegen es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, nicht glaubhaft gemacht. Nach gegenwärtigem Stand ist die Pflege der Antragstellerin insbesondere durch ihre Söhne sichergestellt. Dass infolge des Ausbleibens des hier allein begehrten Pflegegeldes die Pflege der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr gewährleistet ist oder ihr sonstige unzumutbare Nachteile insbesondere finanzieller Art drohen, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt sich daher nicht. Der Fall der Antragstellerin ist bei dieser Sachlage nicht anders zu beurteilen als der derjenigen Antragsteller, die bei einem Streit mit der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit ihre Rechte auf dem Klageweg weiterverfolgen müssen. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit der sie begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Pflegestufe I (Pflegegeld) zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt. Denn auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des Sozialgesetzbuches XI. Buch (Pflegestufe I), nach den bisher getroffenen Feststellungen für den Senat nicht glaubhaft gemacht. Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten der Pflegefachkraft S vom 28. September 2010 besteht eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nicht, weil im Bereich der Grundpflege der erforderliche Pflegeaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 22 Minuten betrage und damit der Mindestpflegebedarf von mehr als 45 Minuten nicht erreicht werde. Soweit nach dem im Hauptsacheverfahren eingeholten Befundbericht des die Antragstellerin behandelnden Arztes für Innere Medizin Dr. V vom 23. März 2011 ein Grundpflegebedarf auch im Bereich der Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Mahlzeiten) und zusätzlich im Bereich der Körperpflege (Baden und Toilette) sowie im Bereich der Mobilität (An- und Entkleiden, Verlassen der Wohnung sowie beim Treppensteigen) gesehen wird, werden im Hauptsacheverfahren ggf. weitere medizinische Ermittlungen zur abschließenden Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin erforderlich sein. Der insoweit nach Einschätzung des Senats gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnende Ausgang des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt indes auch nicht im Wege der Folgenabwägung eine stattgebende Entscheidung. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Dringlichkeit, deretwegen es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, nicht glaubhaft gemacht. Nach gegenwärtigem Stand ist die Pflege der Antragstellerin insbesondere durch ihre Söhne sichergestellt. Dass infolge des Ausbleibens des hier allein begehrten Pflegegeldes die Pflege der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr gewährleistet ist oder ihr sonstige unzumutbare Nachteile insbesondere finanzieller Art drohen, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt sich daher nicht. Der Fall der Antragstellerin ist bei dieser Sachlage nicht anders zu beurteilen als der derjenigen Antragsteller, die bei einem Streit mit der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit ihre Rechte auf dem Klageweg weiterverfolgen müssen. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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