Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 RA 838/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 240/10 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die "PKH-Rüge, Gegenvorstellung und förmliche Beschwerde gegen die Niederschrift vom 29.1.2010" werden als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die begehrte Fortsetzung des durch Berufungsrücknahme erledigten Rechtstreits L 21 R 920/07 ist nicht mit den in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 genannten Rechtsbehelfen möglich (vgl. hierzu den Beschluss des Senates vom heutigen Tage in Sachen Wiederaufnahme L 21 R 920/07). Sie sind daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die begehrte Fortsetzung des durch Berufungsrücknahme erledigten Rechtstreits L 21 R 920/07 ist nicht mit den in der Beschwerdeschrift vom 15. März 2010 genannten Rechtsbehelfen möglich (vgl. hierzu den Beschluss des Senates vom heutigen Tage in Sachen Wiederaufnahme L 21 R 920/07). Sie sind daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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