Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 1902/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1422/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für seine Teilnahme an einem dreijährigen berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang "Betreuung und Vormundschaft".
Der 1969 geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Holztechnik (Facharbeiterurkunde vom 14. Juli 1988) und war anschließend als Tischler tätig, zuletzt bei der B L GmbH & Co. KG, B.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 22. Januar bis 12. Februar 2002 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik L, B S. Dem Entlassungsbericht vom 15. Februar 2002 zufolge leide der Kläger an einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom, Prolaps L5/S1 und essentieller Hypertonie. Er sei in der Lage noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten - ohne überwiegend schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien und Hocken und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten – mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Den erlernten Beruf als Tischler könne er auf Dauer nicht mehr ausüben, da dieser Beruf eine überwiegende Stehbelastung und schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten erfordere.
Mit Bescheid vom 21. März 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zunächst in Form eines Eingliederungszuschusses. Weitere Leistungen stellte die Beklagte darin in Aussicht.
Entsprechend seines "Antrages" vom 18. März 2002 nahm der Kläger in der Zeit vom 9. bis 20. September 2002 an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk B, M, teil. Der arbeitspsychologischen und sozialmedizinischen Stellungnahme im Ergebnisbericht vom 30. September 2002 zufolge lasse das in der Erprobung gezeigte Leistungsvermögen eine Ausbildung auf mittlerem bis gehobenem Niveau empfehlen. Eine körperliche Eignung bestehe für vollschichtige Tätigkeiten, möglichst in geschlossenen Räumen, in Tages-, Wechsel- und Nachtschicht. Die Arbeitsschwere könne leichte bis gelegentlich schwere Tätigkeiten umfassen und in einer Arbeitshaltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Im Anschluss an die Arbeitserprobung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich für den kaufmännischen Bereich entschieden habe und stellte "den Antrag im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, den Beruf eines Informations- und Telekommunikationssystemkaufmanns zu erlernen". Der Kläger nahm dann auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 10. März bis 20. Juni 2003 am Lehrgang "Rehabilitationsvorbereitung" teil und absolvierte im Juni 2005 erfolgreich die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann.
Im Januar 2006 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Microsoft Certifield System Engineer (MCSE). Hierzu holte die Beklagte eine Stellungnahme der Arbeitsagentur für Arbeit ein, die durch das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf unter dem 2. August 2006 dahingehend beantwortet wurde, dass - innerhalb der letzten vier Wochen im Raum Berlin-Brandenburg 30 und im Bundesgebiet 102 freie Stellen als IT-Systemkaufmann gemeldet worden seien, - die Weiterbildungsmaßnahme zum MCSE die Wiedereingliederungsaussichten verbessere, da gerade auf dem Gebiet IT ständige und zusätzliche Bildung von großer Bedeutung sei, an der Berufsbezeichnung ändere sich jedoch nichts.
Im Juli 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Ausbildung zum Fitnesskaufmann. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 ab.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 17. August bis 26. September 2007 eine weitere Maßnahme zur beruflichen Integration in Form einer Trainingsmaßnahme bei der Firma "d - D-C GmbH". In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 arbeitete der Kläger dort als Kassentechniker. Für diese Tätigkeit ab 1. Oktober 2007 zahlte die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2007 einen Eingliederungszuschuss.
Die Übernahme der Kosten für das hier streitgegenständliche dreijährige berufsbegleitende Hochschulstudium "Betreuung und Vormundschaft" an der Akademie für öffentliche Verwaltung und Recht beantragte der Kläger bei der Beklagten am 24. Oktober 2006 und fügte dem Antrag - die Zulassungsbescheinigung vom 20. Oktober 2006, Studiengebühren 15.450,- EUR bis 15.900,- EUR, - die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Auswahlverfahrens vom 31. Oktober 2006, - den Entwurf des Studienvertrages, - die Bestätigung des Betreuungswerks Berlin vom 13. Oktober 2006, wonach der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: anerkanntes Studium im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht) als Vereinsbetreuer tätig sein könnte und - Informationsmaterial über Akademie und Studiengang bei. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 13. November 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Förderung eines Facharbeiters mit einem Hochschulstudium scheide bereits deswegen aus, weil dies eine Überversorgung und mehr als nur den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile darstellen würde. Außerdem überschreite die Studiendauer die grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 SGB IX geregelte Höchstdauer von zwei Jahren. Eine parallele, berufsbegleitende Qualifizierung einer Tätigkeit scheide ebenfalls aus, da der Kläger zur Zeit arbeitslos sei.
Im Dezember 2006 nahm der Kläger das streitgegenständliche Studium an der S Hochschule B auf und bekam am 23. November 2009 im Studiengang Bachelor of Arts mit der Vertiefungsrichtung "Betreuung und Vormundschaft" den akademischen Grad eines Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.
Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten widersprach der Kläger. Die von der Beklagten bereits finanzierte Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann sei an den Verhältnissen des Arbeitsmarktes vorbei gegangen. Er habe seit dem Ende der Ausbildung intensiv, aber ohne Erfolg, nach einer qualifizierten Tätigkeit gesucht. Mit dem Abschluss des nunmehr begehrten Studienganges habe er gute Vermittlungschancen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe bereits eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann in der Zeit vom 23. Juni 2003 bis 15. Juni 2005 erhalten und erfolgreich abgeschlossen. Der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen sei mit diesem Beruf am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, stelle für den Rentenversicherungsträger grundsätzlich kein Kriterium für die Gewährung einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Vermittlungschancen mit der nunmehr begehrten Ausbildung erhöhen ließen. Der Beruf des Informations- und Telekommunikationssystemkaufmannes stelle eine leidensgerechte Tätigkeit dar, die vollschichtig ausgeübt werden könne. Auch seitens des Jobcenters und des Bildungsträgers C sei übereinstimmend bestätigt worden, dass es für den Beruf des Informations- und Telekommunikationssystemkaufmannes Bedarf an Arbeitskräften gebe und eine auf diesem Umschulungsberuf aufbauende Bildungsmaßnahme die Vermittlungschancen deutlich erhöhen würde. Die Beklagte könne daher weitere Leistungen zur Auffrischung oder Erweiterung der erworbenen Kenntnisse auf diesem Gebiet anbieten, eine entsprechende Anpassungsqualifizierung sei auch angeboten, vom Kläger aber abgelehnt worden. Darüber hinaus sei die begehrte Leistung (3-jähriges berufsbegleitendes Studium "Betreuung/Vormundschaft") auch abzulehnen, da sie mehr als zwei Jahre dauere und berufsbegleitend sei und kein Ausnahmetatbestand vorliege, wonach ausnahmsweise eine mehr als 2-jährige Ausbildung gefördert werden könne.
Mit seiner Klage vom 13. März 2007 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und trägt ergänzend vorgetragen, nach Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann habe er intensiv nach einer entsprechenden Tätigkeit gesucht, aber trotz intensiver Bemühungen und Bewerbungen bisher keinen Arbeitsplatz gefunden. Daher habe er die berufliche und fachliche Zusatzqualifikation zum "Betreuungs- und Vormundschaftsrechtler" gesucht und gefunden. Er habe die Zusage des kommunalen Bildungswerkes, dass nach Abschluss dieser Ausbildung er als Vereinsbetreuer einzustellen wäre. Diese Zusatzqualifikation habe daher die tatsächliche Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit deutlich verbessert.
Das Sozialgericht hat erstinstanzlich dem schriftlichen Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 zu verurteilen, ihm im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Förderung des von ihm im Dezember 2007 aufgenommenen berufsbegleitenden Studiums "Betreuung und Vormundschaft" zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sei weder am Arbeitsmarkt vorbei ausgebildet worden noch liege die Einstellungszusage eines Arbeitgebers für den aktuell gewünschten Beruf vor. Der Kläger gehe nicht auf die Problematik der Dauer der von ihm angestrebten Bildungsleistung (hier: 3 Jahre) ein. Gründe für eine Überschreitung des Leistungsrahmens nach § 37 Abs. 2 SGB IX lägen hier nicht vor. Sie wies auch auf die seit dem 01. Oktober 2007 vom Kläger befristet bis zum 31. März 2009 ausgeübte Beschäftigung als Kassentechniker bei der Firma "d" hin.
Das Sozialgericht hat ein ärztliches Attest vom 2. April 2008 des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. W G beigezogen und mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Teilnahme an dem von ihm aufgenommenen berufsbegleitenden Studium "Betreuung und Vormundschaft". Der Erfolg der Klage müsste eine Ermessenreduzierung der Beklagten im Hinblick auf diese bestimmte Maßnahme auf Null voraussetzen. Das wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die Beklagte ihr Ermessen ausschließlich in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können, nämlich in Form der Förderung dieser einen speziellen Maßnahme, was vorliegend nicht zutreffe. Selbst die vom Kläger vorgelegte "Bestätigung" des Betreuungswerkes Berlin vom 23. Oktober 2006 sei schon aufgrund der unverbindlichen Formulierungen keine Einstellungszusage, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führe. Der Kläger befinde sich auch nunmehr in einem befristeten Anstellungsverhältnis, ein Eingliederungszuschuss sei bewilligt worden. Auch der Vortrag des Klägers, die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Kassentechniker entspreche nicht seiner Qualifikation und führe zu einer gesundheitlichen Überforderung, ergebe keine Ermessensreduzierung derart, dass die begehrte Maßnahme, die in keiner Weise auf den bisherigen Bildungsmaßnahmen aufbaue, von der Beklagten zu fördern wäre. Aufgrund der Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann komme in erster Linie eine berufliche Anpassungsqualifizierung in Frage.
Der Gerichtsbescheid, dessen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Einlegung der Berufung mittels elektronischen Dokumentes enthielt, wurde der Klägerbevollmächtigten am 10. Juni 2008 zugestellt. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 erhobene Berufung der Klägerbevollmächtigten ging – zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – per Fax am 14. Juli 2008 und per Post am 15. Juli 2008 bei Gericht ein.
In der Sache hat die Klägerseite vorgetragen, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, der Kläger könne die Maßnahme, für die ein Eingliederungszuschuss bewilligt worden sei, nicht mehr weiterführen. Die bis März 2009 befristete Tätigkeit als Techniker bei der "d" sei eine technische Tätigkeit mit Fahrertätigkeit, die nicht einer Tätigkeit entspreche, für die er bis 2005 umgeschult (kaufmännische Tätigkeit) worden sei. Vielmehr habe es sich um eine Art Hilfsarbeit gehandelt, für die keine besondere Ausbildung erforderlich gewesen sei. Während die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann bereits ca. 300.000,00 EUR gekostet habe, sei das Studium von seinen Kosten wesentlich geringer. Er habe schon den größten Teil erbracht. Für das Studium fielen monatlich 441,66 EUR bis November 2009 an (September 2008 bis November 2009 nur noch Kosten in Höhe von 6.624,90 EUR als Studiengebühren zzgl. zu den laufenden Leistungen für Wohnung und Unterhalt). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sei er derzeit als Betreuer selbständig tätig. Sobald er zehn Betreuungsverfahren führe, werde er vom Betreuungsgericht als Berufsbetreuer anerkannt. Dann werde er weiterhin selbständig in diesem Beruf tätig sein.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die Teilnahme an dem dreijährigen berufsbegleitenden Studium an der S Hochschule B im Studiengang Bachelor of Arts mit der Vertiefungsrichtung "Betreuung und Vormundschaft" in Höhe von 15.900,- EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik L, B S, gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 17. Februar bis 17. März 2009. Dem Entlassungsbericht vom 17. März 2009 zufolge liege beim Kläger ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom (MRT 8/08: Protrusion im Übergang zum flachen subligamentären Prolaps in L5/S1), Artralgie PIP Dig. rechts, arterielle Hypertonie und Adipositas vor. Er sei in der Lage noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten – ohne ständiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken – mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Den Beruf als Techniker (Installation von Kassensystem) könne er nur unter sechs Stunden täglich ausüben.
Der Kläger hat zum 8. April 2010 ein Gewerbe als Berufsbetreuer angemeldet. Er hat mehrere Betreuungsbeschlüsse, in denen er als Betreuer bestellt wurde, einen Teilzeitarbeitsvertrag des Betreuungsbüros W vom 19. April 2010 und die Feststellung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 5. Mai 2010 zur Eignung als Berufsbetreuer übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben.
Die Berufungsschrift vom 9. Juli 2008 ist zwar erst am 14. Juli 2008 per Fax beim Landessozialgericht eingegangen, so dass die am Tag nach der am 10. Juni 2008 erfolgten Zustellung des Gerichtsbescheides beginnende und am 10. Juli 2008 endende Monatsfrist gem. §§ 151 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGG nicht eingehalten wurde.
Vorliegend gilt jedoch nicht die Monatsfrist nach § 66 Abs. 1 SGG, sondern die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, denn die sozialgerichtliche Rechtsmittelbelehrung war unrichtig.
Nach § 66 Abs. 1 SGG sind die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren. Die Beachtung von Formvorschriften ist zwar in § 66 Abs. 1 SGG (im Gegensatz zu § 36 SGB X) nicht erwähnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Belehrung aber auch den Hinweis auf zwingende Formvorschriften enthalten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer – SGG, 9. Aufl. 2008 – § 66 Rn 10 m.w.Nw. a.A. zur gleichlautenden Vorschrift des § 58 VwGO: BVerwG 7.10.2009, NVwZ-RR 2010,36), so z.B. bei der Berufung auf die Schriftform im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG. Da das SGG ausdrücklich in § 158 S. 1 SGG zwischen "schriftlich" und "in elektronischer Form" unterscheidet, ist jedenfalls in einer Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II, S. 558) erforderlich, denn nach Inkrafttreten der o.g. Verordnung ab 1. November 2007 nimmt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am elektronischen Rechtsverkehr teil (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 03. März 2011 – Az: L 3 R 563/10 – Juris; angedeutet in: BSG vom 9. Februar 2010 – Az: B 11 AL 194/09 B – Juris). Ob dies auch gilt, wenn die Zulässigkeitsregelung des konkreten Rechtsbehelfs ausdrücklich nur die Schriftform nennt, braucht hier nicht entschieden werden. Da keine entsprechende Belehrung erfolgte, gilt gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist, welche im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei Weitem noch nicht verstrichen war. Auf den Vortrag der Klägerseite im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt es danach nicht an.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm bereits abgeschlossene und selbst finanzierte dreijährige berufsbegleitende Hochschulstudium "Betreuung und Vormundschaft" an der Akademie für öffentliche Verwaltung und Recht.
Eine Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zum Arbeitsleben – wie noch erstinstanzlich beantragt – oder eine ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung des Klägers über das "Wie" der zu erbringenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nicht mehr erfolgen. Streitgegenstand ist nunmehr nur noch die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Studium entstandenen Kosten verlangen kann. Denn der ursprüngliche Antrag auf Gewährung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat sich durch die Selbstbeschaffung dieser Leistung erledigt. Insoweit handelt es sich um sog. selbstbeschaffte Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - in Betracht kommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 15 SGB IX unmittelbar anzuwenden ist oder – nachdem § 16 SGB VI nicht auf diese Regelung verweist – nur entsprechend oder ob § 13 Abs. 3 SGB V entsprechend heranzuziehen ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 24. März 2010 – Az: L 20 R 579/08 – Juris unter Hinweis auf BSG vom 21. August 2008 – Az: B 13 R 33/07 R – Juris; BSG vom 26. Juni 2007 – Az: B 1 KR36/06 R – Juris; Götze in: Hauck/Noftz – SGB IX – § 15 Rn. 6 ff.).
Die Voraussetzungen der Kostenerstattung sind jedoch in keinem Fall gegeben, denn der Kläger hatte bereits vor Selbstbeschaffung keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder gar auf eine ermessensreduzierte Entscheidung dahingehend, dass ihm das Studium zu finanzieren ist.
Die Beklagte hat die beantragte Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX bzw. § 13 Abs. 3 SGB V. Die Ablehnung im angefochtenen Bescheid vom 13. November 2006 war auch zu dem damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden:
1. Nach Abschluss der Umschulung zum Informations- und Telekommunikationssystem¬kaufmann erfüllte der Kläger bereits die persönlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr.
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte nach § 10 SGB VI die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und dies durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann.
Vorliegend ist bereits eine erheblich Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) zu erkennen.
Ausweislich des Reha-Entlassungsbericht vom 15. Februar 2002 und des aktuellen Berichtes der Rehabilitationsklinik L vom 17. März 2009 ist nach wie vor von einem Leistungsvermögen des Kläger für körperlich mittelschwere Tätigkeiten – ohne ständiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken – für mindestens sechs Stunden täglich auszugehen. Auch das vom Kläger übersandte ärztliche Attest vom 2. April 2008 des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. W G beschreibt – ähnlich wie in den Entlassungsberichte – Lumbalischialgien beidseits bei Bandscheibenvorfall L5/S1 (CT-nachgewiesen). Auch der behandelnde Arzt kommt zu qualitativen Einschränkungen dahingehend, dass längere monotone Haltung (wie z.B. Autofahren) und Zwangshaltungen sowie schweres Heben und Tragen contraindiziert seien. Beide Schätzungen halten eine Tätigkeit als Kassentechniker nicht mehr für möglich.
Mit dem dort festgestellten quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen ist der Kläger jedoch nach wie vor gesundheitlich in der Lage, die kaufmännische Tätigkeit als Informations- und Telekommunikationssystem¬kaufmann auszuüben, für die er bereits umgeschult wurde. Er selbst hatte bei der Beklagten beantragt, eine solche Tätigkeit zu erlernen.
Mit dieser Umschulung hat er auch eine realistische Möglichkeit, wieder im Arbeitsmarkt integriert zu werden. Es gab und gibt ausreichend offene Stellen für diesen Beruf, was sich insbesondere aus der Auskunft des Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf vom 2. August 2006 ergibt, wonach innerhalb der letzten vier Wochen im Raum Berlin-Brandenburg 30 und im Bundesgebiet 102 freie Stellen als IT-Systemkaufmann gemeldet wurden.
Soweit der Kläger in immer weiterer zeitlicher Entfernung zum Berufsabschluss (Juni 2005) Auffrischungen der Kenntnisse im IT-Bereich benötigt, um in den Arbeitsmarkt zu gelangen, hat die Beklagte entsprechende Maßnahmen angeboten.
2. Ein Anspruch auf die Förderung des von ihm begehrten Studiums bestünde selbst dann nicht, wenn trotz der bereits erfolgten Leistungen zur Teilhabe immer noch von einer Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI auszugehen wäre. § 9 SGB VI stellt bei Bejahung der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach die Entscheidung über das "Wie", d. h. Art, Umfang, Dauer, Ort der Leistung in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 54 Abs. 2 S 2 SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer – SGG, 9. Aufl. 2008 – § 54 Rn 25 ff. m.w.N.). Das Gericht kann diesen der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht an deren Stelle ausüben, sondern kann die Beklagte lediglich verpflichten, ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung oder beruflichen Umschulung - wie hier im konkreten Fall das vom Kläger gewünschte Studium - kann deswegen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen, d. h. dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellender Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne ausüben könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend aber nicht gegeben, da im Hinblick auf die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen ein weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkungen des Klägers von vorneherein ausgeschlossen gewesen wäre.
Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte das begehrte Studium überhaupt in ihre Erwägungen mit einbeziehen hätte dürfen. Denn ausgehend von seiner ursprünglichen Facharbeitertätigkeit würde dies zu einer Höherqualifizierung führen und dabei über das Ziel der Rehabilitation hinausgehen, die ursprünglichen Gesundheitseinschränkungen im Hinblick auf die beruflichen Folgen auszugleichen.
Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Umschulung zu einem bestimmten Beruf. Mangels Ermessensreduzierung auf Null scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme ebenso aus wie ein Anspruch auf Kostenerstattung (Bayerisches Landessozialgericht vom 24. März 2010 – Az: L 20 R 579/08 – Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für seine Teilnahme an einem dreijährigen berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang "Betreuung und Vormundschaft".
Der 1969 geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Holztechnik (Facharbeiterurkunde vom 14. Juli 1988) und war anschließend als Tischler tätig, zuletzt bei der B L GmbH & Co. KG, B.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 22. Januar bis 12. Februar 2002 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik L, B S. Dem Entlassungsbericht vom 15. Februar 2002 zufolge leide der Kläger an einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom, Prolaps L5/S1 und essentieller Hypertonie. Er sei in der Lage noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten - ohne überwiegend schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Knien und Hocken und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten – mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Den erlernten Beruf als Tischler könne er auf Dauer nicht mehr ausüben, da dieser Beruf eine überwiegende Stehbelastung und schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten erfordere.
Mit Bescheid vom 21. März 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zunächst in Form eines Eingliederungszuschusses. Weitere Leistungen stellte die Beklagte darin in Aussicht.
Entsprechend seines "Antrages" vom 18. März 2002 nahm der Kläger in der Zeit vom 9. bis 20. September 2002 an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk B, M, teil. Der arbeitspsychologischen und sozialmedizinischen Stellungnahme im Ergebnisbericht vom 30. September 2002 zufolge lasse das in der Erprobung gezeigte Leistungsvermögen eine Ausbildung auf mittlerem bis gehobenem Niveau empfehlen. Eine körperliche Eignung bestehe für vollschichtige Tätigkeiten, möglichst in geschlossenen Räumen, in Tages-, Wechsel- und Nachtschicht. Die Arbeitsschwere könne leichte bis gelegentlich schwere Tätigkeiten umfassen und in einer Arbeitshaltung im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Im Anschluss an die Arbeitserprobung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich für den kaufmännischen Bereich entschieden habe und stellte "den Antrag im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, den Beruf eines Informations- und Telekommunikationssystemkaufmanns zu erlernen". Der Kläger nahm dann auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 10. März bis 20. Juni 2003 am Lehrgang "Rehabilitationsvorbereitung" teil und absolvierte im Juni 2005 erfolgreich die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann.
Im Januar 2006 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Microsoft Certifield System Engineer (MCSE). Hierzu holte die Beklagte eine Stellungnahme der Arbeitsagentur für Arbeit ein, die durch das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf unter dem 2. August 2006 dahingehend beantwortet wurde, dass - innerhalb der letzten vier Wochen im Raum Berlin-Brandenburg 30 und im Bundesgebiet 102 freie Stellen als IT-Systemkaufmann gemeldet worden seien, - die Weiterbildungsmaßnahme zum MCSE die Wiedereingliederungsaussichten verbessere, da gerade auf dem Gebiet IT ständige und zusätzliche Bildung von großer Bedeutung sei, an der Berufsbezeichnung ändere sich jedoch nichts.
Im Juli 2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Ausbildung zum Fitnesskaufmann. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 ab.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 17. August bis 26. September 2007 eine weitere Maßnahme zur beruflichen Integration in Form einer Trainingsmaßnahme bei der Firma "d - D-C GmbH". In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 arbeitete der Kläger dort als Kassentechniker. Für diese Tätigkeit ab 1. Oktober 2007 zahlte die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2007 einen Eingliederungszuschuss.
Die Übernahme der Kosten für das hier streitgegenständliche dreijährige berufsbegleitende Hochschulstudium "Betreuung und Vormundschaft" an der Akademie für öffentliche Verwaltung und Recht beantragte der Kläger bei der Beklagten am 24. Oktober 2006 und fügte dem Antrag - die Zulassungsbescheinigung vom 20. Oktober 2006, Studiengebühren 15.450,- EUR bis 15.900,- EUR, - die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Auswahlverfahrens vom 31. Oktober 2006, - den Entwurf des Studienvertrages, - die Bestätigung des Betreuungswerks Berlin vom 13. Oktober 2006, wonach der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: anerkanntes Studium im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht) als Vereinsbetreuer tätig sein könnte und - Informationsmaterial über Akademie und Studiengang bei. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 13. November 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Förderung eines Facharbeiters mit einem Hochschulstudium scheide bereits deswegen aus, weil dies eine Überversorgung und mehr als nur den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile darstellen würde. Außerdem überschreite die Studiendauer die grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 SGB IX geregelte Höchstdauer von zwei Jahren. Eine parallele, berufsbegleitende Qualifizierung einer Tätigkeit scheide ebenfalls aus, da der Kläger zur Zeit arbeitslos sei.
Im Dezember 2006 nahm der Kläger das streitgegenständliche Studium an der S Hochschule B auf und bekam am 23. November 2009 im Studiengang Bachelor of Arts mit der Vertiefungsrichtung "Betreuung und Vormundschaft" den akademischen Grad eines Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.
Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten widersprach der Kläger. Die von der Beklagten bereits finanzierte Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann sei an den Verhältnissen des Arbeitsmarktes vorbei gegangen. Er habe seit dem Ende der Ausbildung intensiv, aber ohne Erfolg, nach einer qualifizierten Tätigkeit gesucht. Mit dem Abschluss des nunmehr begehrten Studienganges habe er gute Vermittlungschancen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe bereits eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann in der Zeit vom 23. Juni 2003 bis 15. Juni 2005 erhalten und erfolgreich abgeschlossen. Der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen sei mit diesem Beruf am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, stelle für den Rentenversicherungsträger grundsätzlich kein Kriterium für die Gewährung einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Vermittlungschancen mit der nunmehr begehrten Ausbildung erhöhen ließen. Der Beruf des Informations- und Telekommunikationssystemkaufmannes stelle eine leidensgerechte Tätigkeit dar, die vollschichtig ausgeübt werden könne. Auch seitens des Jobcenters und des Bildungsträgers C sei übereinstimmend bestätigt worden, dass es für den Beruf des Informations- und Telekommunikationssystemkaufmannes Bedarf an Arbeitskräften gebe und eine auf diesem Umschulungsberuf aufbauende Bildungsmaßnahme die Vermittlungschancen deutlich erhöhen würde. Die Beklagte könne daher weitere Leistungen zur Auffrischung oder Erweiterung der erworbenen Kenntnisse auf diesem Gebiet anbieten, eine entsprechende Anpassungsqualifizierung sei auch angeboten, vom Kläger aber abgelehnt worden. Darüber hinaus sei die begehrte Leistung (3-jähriges berufsbegleitendes Studium "Betreuung/Vormundschaft") auch abzulehnen, da sie mehr als zwei Jahre dauere und berufsbegleitend sei und kein Ausnahmetatbestand vorliege, wonach ausnahmsweise eine mehr als 2-jährige Ausbildung gefördert werden könne.
Mit seiner Klage vom 13. März 2007 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und trägt ergänzend vorgetragen, nach Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann habe er intensiv nach einer entsprechenden Tätigkeit gesucht, aber trotz intensiver Bemühungen und Bewerbungen bisher keinen Arbeitsplatz gefunden. Daher habe er die berufliche und fachliche Zusatzqualifikation zum "Betreuungs- und Vormundschaftsrechtler" gesucht und gefunden. Er habe die Zusage des kommunalen Bildungswerkes, dass nach Abschluss dieser Ausbildung er als Vereinsbetreuer einzustellen wäre. Diese Zusatzqualifikation habe daher die tatsächliche Aufnahme einer qualifizierten Tätigkeit deutlich verbessert.
Das Sozialgericht hat erstinstanzlich dem schriftlichen Vorbringen des Klägers den sinngemäßen Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 zu verurteilen, ihm im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Förderung des von ihm im Dezember 2007 aufgenommenen berufsbegleitenden Studiums "Betreuung und Vormundschaft" zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sei weder am Arbeitsmarkt vorbei ausgebildet worden noch liege die Einstellungszusage eines Arbeitgebers für den aktuell gewünschten Beruf vor. Der Kläger gehe nicht auf die Problematik der Dauer der von ihm angestrebten Bildungsleistung (hier: 3 Jahre) ein. Gründe für eine Überschreitung des Leistungsrahmens nach § 37 Abs. 2 SGB IX lägen hier nicht vor. Sie wies auch auf die seit dem 01. Oktober 2007 vom Kläger befristet bis zum 31. März 2009 ausgeübte Beschäftigung als Kassentechniker bei der Firma "d" hin.
Das Sozialgericht hat ein ärztliches Attest vom 2. April 2008 des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. W G beigezogen und mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Teilnahme an dem von ihm aufgenommenen berufsbegleitenden Studium "Betreuung und Vormundschaft". Der Erfolg der Klage müsste eine Ermessenreduzierung der Beklagten im Hinblick auf diese bestimmte Maßnahme auf Null voraussetzen. Das wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die Beklagte ihr Ermessen ausschließlich in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können, nämlich in Form der Förderung dieser einen speziellen Maßnahme, was vorliegend nicht zutreffe. Selbst die vom Kläger vorgelegte "Bestätigung" des Betreuungswerkes Berlin vom 23. Oktober 2006 sei schon aufgrund der unverbindlichen Formulierungen keine Einstellungszusage, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führe. Der Kläger befinde sich auch nunmehr in einem befristeten Anstellungsverhältnis, ein Eingliederungszuschuss sei bewilligt worden. Auch der Vortrag des Klägers, die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Kassentechniker entspreche nicht seiner Qualifikation und führe zu einer gesundheitlichen Überforderung, ergebe keine Ermessensreduzierung derart, dass die begehrte Maßnahme, die in keiner Weise auf den bisherigen Bildungsmaßnahmen aufbaue, von der Beklagten zu fördern wäre. Aufgrund der Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann komme in erster Linie eine berufliche Anpassungsqualifizierung in Frage.
Der Gerichtsbescheid, dessen Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf die Einlegung der Berufung mittels elektronischen Dokumentes enthielt, wurde der Klägerbevollmächtigten am 10. Juni 2008 zugestellt. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 erhobene Berufung der Klägerbevollmächtigten ging – zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – per Fax am 14. Juli 2008 und per Post am 15. Juli 2008 bei Gericht ein.
In der Sache hat die Klägerseite vorgetragen, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, der Kläger könne die Maßnahme, für die ein Eingliederungszuschuss bewilligt worden sei, nicht mehr weiterführen. Die bis März 2009 befristete Tätigkeit als Techniker bei der "d" sei eine technische Tätigkeit mit Fahrertätigkeit, die nicht einer Tätigkeit entspreche, für die er bis 2005 umgeschult (kaufmännische Tätigkeit) worden sei. Vielmehr habe es sich um eine Art Hilfsarbeit gehandelt, für die keine besondere Ausbildung erforderlich gewesen sei. Während die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemkaufmann bereits ca. 300.000,00 EUR gekostet habe, sei das Studium von seinen Kosten wesentlich geringer. Er habe schon den größten Teil erbracht. Für das Studium fielen monatlich 441,66 EUR bis November 2009 an (September 2008 bis November 2009 nur noch Kosten in Höhe von 6.624,90 EUR als Studiengebühren zzgl. zu den laufenden Leistungen für Wohnung und Unterhalt). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sei er derzeit als Betreuer selbständig tätig. Sobald er zehn Betreuungsverfahren führe, werde er vom Betreuungsgericht als Berufsbetreuer anerkannt. Dann werde er weiterhin selbständig in diesem Beruf tätig sein.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die Teilnahme an dem dreijährigen berufsbegleitenden Studium an der S Hochschule B im Studiengang Bachelor of Arts mit der Vertiefungsrichtung "Betreuung und Vormundschaft" in Höhe von 15.900,- EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik L, B S, gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 17. Februar bis 17. März 2009. Dem Entlassungsbericht vom 17. März 2009 zufolge liege beim Kläger ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom (MRT 8/08: Protrusion im Übergang zum flachen subligamentären Prolaps in L5/S1), Artralgie PIP Dig. rechts, arterielle Hypertonie und Adipositas vor. Er sei in der Lage noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten – ohne ständiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken – mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Den Beruf als Techniker (Installation von Kassensystem) könne er nur unter sechs Stunden täglich ausüben.
Der Kläger hat zum 8. April 2010 ein Gewerbe als Berufsbetreuer angemeldet. Er hat mehrere Betreuungsbeschlüsse, in denen er als Betreuer bestellt wurde, einen Teilzeitarbeitsvertrag des Betreuungsbüros W vom 19. April 2010 und die Feststellung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 5. Mai 2010 zur Eignung als Berufsbetreuer übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben.
Die Berufungsschrift vom 9. Juli 2008 ist zwar erst am 14. Juli 2008 per Fax beim Landessozialgericht eingegangen, so dass die am Tag nach der am 10. Juni 2008 erfolgten Zustellung des Gerichtsbescheides beginnende und am 10. Juli 2008 endende Monatsfrist gem. §§ 151 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGG nicht eingehalten wurde.
Vorliegend gilt jedoch nicht die Monatsfrist nach § 66 Abs. 1 SGG, sondern die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, denn die sozialgerichtliche Rechtsmittelbelehrung war unrichtig.
Nach § 66 Abs. 1 SGG sind die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren. Die Beachtung von Formvorschriften ist zwar in § 66 Abs. 1 SGG (im Gegensatz zu § 36 SGB X) nicht erwähnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Belehrung aber auch den Hinweis auf zwingende Formvorschriften enthalten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer – SGG, 9. Aufl. 2008 – § 66 Rn 10 m.w.Nw. a.A. zur gleichlautenden Vorschrift des § 58 VwGO: BVerwG 7.10.2009, NVwZ-RR 2010,36), so z.B. bei der Berufung auf die Schriftform im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG. Da das SGG ausdrücklich in § 158 S. 1 SGG zwischen "schriftlich" und "in elektronischer Form" unterscheidet, ist jedenfalls in einer Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II, S. 558) erforderlich, denn nach Inkrafttreten der o.g. Verordnung ab 1. November 2007 nimmt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am elektronischen Rechtsverkehr teil (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 03. März 2011 – Az: L 3 R 563/10 – Juris; angedeutet in: BSG vom 9. Februar 2010 – Az: B 11 AL 194/09 B – Juris). Ob dies auch gilt, wenn die Zulässigkeitsregelung des konkreten Rechtsbehelfs ausdrücklich nur die Schriftform nennt, braucht hier nicht entschieden werden. Da keine entsprechende Belehrung erfolgte, gilt gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eine einjährige Frist, welche im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bei Weitem noch nicht verstrichen war. Auf den Vortrag der Klägerseite im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt es danach nicht an.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm bereits abgeschlossene und selbst finanzierte dreijährige berufsbegleitende Hochschulstudium "Betreuung und Vormundschaft" an der Akademie für öffentliche Verwaltung und Recht.
Eine Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zum Arbeitsleben – wie noch erstinstanzlich beantragt – oder eine ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung des Klägers über das "Wie" der zu erbringenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nicht mehr erfolgen. Streitgegenstand ist nunmehr nur noch die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dem Studium entstandenen Kosten verlangen kann. Denn der ursprüngliche Antrag auf Gewährung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat sich durch die Selbstbeschaffung dieser Leistung erledigt. Insoweit handelt es sich um sog. selbstbeschaffte Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - in Betracht kommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 15 SGB IX unmittelbar anzuwenden ist oder – nachdem § 16 SGB VI nicht auf diese Regelung verweist – nur entsprechend oder ob § 13 Abs. 3 SGB V entsprechend heranzuziehen ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 24. März 2010 – Az: L 20 R 579/08 – Juris unter Hinweis auf BSG vom 21. August 2008 – Az: B 13 R 33/07 R – Juris; BSG vom 26. Juni 2007 – Az: B 1 KR36/06 R – Juris; Götze in: Hauck/Noftz – SGB IX – § 15 Rn. 6 ff.).
Die Voraussetzungen der Kostenerstattung sind jedoch in keinem Fall gegeben, denn der Kläger hatte bereits vor Selbstbeschaffung keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder gar auf eine ermessensreduzierte Entscheidung dahingehend, dass ihm das Studium zu finanzieren ist.
Die Beklagte hat die beantragte Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX bzw. § 13 Abs. 3 SGB V. Die Ablehnung im angefochtenen Bescheid vom 13. November 2006 war auch zu dem damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden:
1. Nach Abschluss der Umschulung zum Informations- und Telekommunikationssystem¬kaufmann erfüllte der Kläger bereits die persönlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr.
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte nach § 10 SGB VI die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und dies durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann.
Vorliegend ist bereits eine erheblich Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) zu erkennen.
Ausweislich des Reha-Entlassungsbericht vom 15. Februar 2002 und des aktuellen Berichtes der Rehabilitationsklinik L vom 17. März 2009 ist nach wie vor von einem Leistungsvermögen des Kläger für körperlich mittelschwere Tätigkeiten – ohne ständiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken – für mindestens sechs Stunden täglich auszugehen. Auch das vom Kläger übersandte ärztliche Attest vom 2. April 2008 des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. W G beschreibt – ähnlich wie in den Entlassungsberichte – Lumbalischialgien beidseits bei Bandscheibenvorfall L5/S1 (CT-nachgewiesen). Auch der behandelnde Arzt kommt zu qualitativen Einschränkungen dahingehend, dass längere monotone Haltung (wie z.B. Autofahren) und Zwangshaltungen sowie schweres Heben und Tragen contraindiziert seien. Beide Schätzungen halten eine Tätigkeit als Kassentechniker nicht mehr für möglich.
Mit dem dort festgestellten quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen ist der Kläger jedoch nach wie vor gesundheitlich in der Lage, die kaufmännische Tätigkeit als Informations- und Telekommunikationssystem¬kaufmann auszuüben, für die er bereits umgeschult wurde. Er selbst hatte bei der Beklagten beantragt, eine solche Tätigkeit zu erlernen.
Mit dieser Umschulung hat er auch eine realistische Möglichkeit, wieder im Arbeitsmarkt integriert zu werden. Es gab und gibt ausreichend offene Stellen für diesen Beruf, was sich insbesondere aus der Auskunft des Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf vom 2. August 2006 ergibt, wonach innerhalb der letzten vier Wochen im Raum Berlin-Brandenburg 30 und im Bundesgebiet 102 freie Stellen als IT-Systemkaufmann gemeldet wurden.
Soweit der Kläger in immer weiterer zeitlicher Entfernung zum Berufsabschluss (Juni 2005) Auffrischungen der Kenntnisse im IT-Bereich benötigt, um in den Arbeitsmarkt zu gelangen, hat die Beklagte entsprechende Maßnahmen angeboten.
2. Ein Anspruch auf die Förderung des von ihm begehrten Studiums bestünde selbst dann nicht, wenn trotz der bereits erfolgten Leistungen zur Teilhabe immer noch von einer Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI auszugehen wäre. § 9 SGB VI stellt bei Bejahung der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach die Entscheidung über das "Wie", d. h. Art, Umfang, Dauer, Ort der Leistung in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 54 Abs. 2 S 2 SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer – SGG, 9. Aufl. 2008 – § 54 Rn 25 ff. m.w.N.). Das Gericht kann diesen der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht an deren Stelle ausüben, sondern kann die Beklagte lediglich verpflichten, ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung oder beruflichen Umschulung - wie hier im konkreten Fall das vom Kläger gewünschte Studium - kann deswegen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen, d. h. dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellender Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne ausüben könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend aber nicht gegeben, da im Hinblick auf die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen ein weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkungen des Klägers von vorneherein ausgeschlossen gewesen wäre.
Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte das begehrte Studium überhaupt in ihre Erwägungen mit einbeziehen hätte dürfen. Denn ausgehend von seiner ursprünglichen Facharbeitertätigkeit würde dies zu einer Höherqualifizierung führen und dabei über das Ziel der Rehabilitation hinausgehen, die ursprünglichen Gesundheitseinschränkungen im Hinblick auf die beruflichen Folgen auszugleichen.
Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Umschulung zu einem bestimmten Beruf. Mangels Ermessensreduzierung auf Null scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme ebenso aus wie ein Anspruch auf Kostenerstattung (Bayerisches Landessozialgericht vom 24. März 2010 – Az: L 20 R 579/08 – Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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