L 5 RA 32/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 2715/95-2
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 32/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligen einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Beschäftigung in der Zeit von September 1938 bis September 1939 in Polen als Beitragszeit im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG).

Die am 1. Oktober 1922 in Sosnowitz/Polen geborene Klägerin besitzt seit Juni 1949 die israelische Staatsangehörigkeit. Sie ist als Verfolgte im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt; sie erhielt eine Entschädigung für Schaden an Freiheit von Dezember 1939 bis 8. Mai 1945, eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für die Zeit vor dem 1. November 1953 und und bezieht eine laufende Rente ab 1. November 1953 wegen verfolgungsbedingter Erwerbsminderung (Bescheide des Bayerischen Landesentschädigungsamtes vom 9. April 1958 und vom 13. Dezember 1962).

In dem Entschädigungsverfahren hatte die Klägerin in einer Erklärung vom 30. August 1960 unter anderem angegeben, in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung keine eigenen Einkünfte gehabt und bei Beginn der Verfolgung keinen Beruf ausgeübt zu haben. In einem ärztlichen Gutachten vom 23. August 1961, dessen Angaben die Klägerin insoweit mit ihrer Unterschrift bestätigte, heißt es zu ihrem beruflichen Werdegang („möglichst lückenlose Erfassung der Tätigkeiten vor, während und nach der Verfolgung“), sie habe von 1939 bis 1942 als Schneiderin gearbeitet, während sich für das Jahr 1938 keine Angabe findet. Auf Bl. 7, 7 R und 22 der Entschädigungsakte (Schaden an Körper oder Gesundheit) wird insoweit Bezug genommen. Dementsprechend wurde für die Berechnung der Entschädigung das von der Klägerin angegebene Einkommen des Vaters zugrunde gelegt.

Am 27. Juli 1990 bzw. 19. August 1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Altersruhegeld. Hierbei machte sie u.a. geltend, von September 1938 bis September 1939 bei der Firma Schwajcer-Textilwaren in Sosnowitz beitragspflichtig als Verkäuferin beschäftigt gewesen zu sein; an die Höhe ihres Lohnes könne sie sich nicht erinnern. Zur Bestätigung ihrer Angaben überreichte sie Zeugenerklärungen der Ruth S, geb. 9. Oktober 1914 in Sosnowitz, und des Itzchak M, geb. 12. März 1923 in Lodz, jeweils vom 20. Oktober 1991, wegen deren Inhalt auf Bl. 52 und Bl. 54 der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen wird.

Nach Einsichtnahme in die Entschädigungsakte der Klägerin lehnte die Beklagte die Anerkennung der behaupteten Beschäftigung als rentenrechtliche Zeit mit Bescheiden vom 7. September 1993 und 6. Juni 1994 mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung ab. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 1995 zurück; die erforderliche Glaubhaftmachung sei nicht gelungen, weil sich die Angaben der Klägerin zu ihrer Beschäftigung in dem geltend gemachten Zeitraum im Entschädigungs- bzw. im Rentenverfahren vollständig widersprächen.

Hiergegen hat die Klägerin am 4. April 1995 mit dem Ziel Klage erhoben, die Zeit vom 1. September 1938 bis 30. September 1939 als Fremdbeitragszeit anerkennen zu lassen. Ihre Beschäftigung bei der Firma Schwajcer-Textilwaren sei durch die vorgelegten Zeugenerklärungen hinreichend glaubhaft gemacht. Auf die Widersprüche zu ihren Angaben im Entschädigungsverfahren dürfe nicht abgestellt werden. Sie habe im Entschädigungsverfahren ihr eigenes Einkommen verschwiegen und nur dasjenige ihres Vaters angegeben, um in eine bessere Einstufung bei der Gesundheitsschadensrente zu gelangen. Wie in vielen anderen Fällen auch dürfe man die Erklärungen im Entschädigungsverfahren nicht als vollständig glaubwürdig ansehen.

Das Sozialgericht hat die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen Itzchak M, Ruth S, und Rachel Y, geb. 15. Januar 1925 in Sosnowitz, zur Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum September 1938 bis September 1939 im Wege der Rechtshilfe durch das zuständige Gericht in Israel angeordnet. Die Zeugin S konnte nicht mehr vernommen werden, weil sie inzwischen verstorben war. Wegen der Beweisfragen und des Ergebnisses der Befragung der Zeugen M und Y am 18. August 1996 bzw. 21. Juli 1998 wird auf Bl. 16, 35, 36, 59a, 76 und 77 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Befragung des Zeugen M, der keine Angaben zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin machen konnte, hat die Klägerin vorgetragen, sich kürzlich mit diesem Zeugen zerstritten zu haben. Mit den Angaben der Zeugin Y sieht sie ihr Vorbringen bestätigt.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 hat die Beklagte der Klägerin aufgrund von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 mit einem anfänglichen Zahlbetrag von 41,42 DM monatlich bewilligt.

Mit Urteil vom 26. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte, Bl. 116 bis 118, Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe eine beitragspflichtige Beschäftigung im Zeitraum 1. September 1938 bis 30. September 1939 nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben der Klägerin im Renten- bzw. Klageverfahren stünden in Widerspruch zum Inhalt der Entschädigungsakte, wo nicht die Rede gewesen sei von einer Beschäftigung schon ab September 1938. Der Zeuge M sei im Gerichtsverfahren von seinen Angaben zum Beschäftigungsverhältnis der Klägerin abgerückt. Die Angaben der Zeugin Y allein könnten vor diesem Hintergrund nicht zur Glaubhaftmachung führen, zumal sie in sich widersprüchlich seien.

Gegen das ihr am 8. September 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin bereits am 11. August 2001 Berufung eingelegt.

Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt außerdem vor, die schriftliche Erklärung der inzwischen verstorbenen Zeugin S hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 7. September 1993 und 6. Juni 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1995 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, Fremdbeitragszeiten vom 1. September 1938 bis 30. September 1939 anzuerkennen und der Klägerin nach erfolgter Nachentrichtung höheres Altersruhegeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die vom Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Beklagten und der Entschädigungsakte des Bayerischen Landesentschädigungsamtes Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht durfte über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2001 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Altersruhegeld im Wege der Anerkennung einer Fremdbeitragszeit für den Zeitraum September 1938 bis September 1939, denn sowohl das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger während dieser Zeit sind nicht glaubhaft gemacht.

Ein Nachweis für eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine Beitragsentrichtung liegt nicht vor. Zwar ist keine entsprechende Nachfrage an den zuständigen polnischen Versicherungsträger ZUS gerichtet worden; diese konnte jedoch auch unterbleiben, denn für die Zeit vor 1945 sind Unterlagen bei der ZUS erfahrungsgemäß – außer für den Fall der Beschäftigung bei staatlichen Betrieben – nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage, von der auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeht, musste das Gericht keine weiteren Ermittlungen anstellen.

Ebenso wenig sind versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Beitragsentrichtung glaubhaft gemacht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die „gute Möglichkeit“, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind unbeachtlich. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Anspruchstellers zu entscheiden; ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht auch fremd (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, 12 RK 42/80, SozR 5070 § 3 Nr. 1; Beschluss vom 4. Juni 1975,11 BA 4/75, BSGE 40, 40 [42]).

Schon nach dem Vorbringen der Klägerin bestehen gravierende Zweifel an der Tatsache ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab September 1938. Grundsätzlich dürfen dabei ihre früheren Darstellungen im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit in jenem Verfahren Informationen zu nun auch im Fremdrentenstreit erheblichen Tatsachen abgefragt wurden, können die seinerzeitigen Antworten jetzt umso höheres Gewicht entfalten, als sie über den Zweifel erhaben sind, zielgerichtet auf die damals noch nicht in Rede stehende Rente abgegeben worden zu sein. So hat die Klägerin am 30. August 1960 gleichsam unbefangen erklärt, bei Beginn der Verfolgung keinen Beruf ausgeübt und keine eigenen Einkünfte gehabt zu haben, wobei sie lediglich das Einkommen des Vaters bezifferte. Außerdem hat die Klägerin auf dem ärztlichen Gutachten vom 23. August 1961 mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe bestätigt, (erst) ab 1939 als Schneiderin (und nicht als Verkäuferin) gearbeitet zu haben. Diese Angaben stehen in offenem Widerspruch zu der erstmals 31 Jahre später im Rentenverfahren aufgestellten Behauptung, seit September 1938 bei der Firma Schwajcer-Textilwaren als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, im Entschädigungsverfahren um ihres eigenen Vorteils willen unzutreffende Angaben gemacht zu haben, weshalb diese nun nicht verwertbar seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Gegenteil lässt das Eingeständnis, schon im Entschädigungsverfahren jedenfalls teilweise unzutreffende Angaben gemacht zu haben, an der Glaubwürdigkeit der Klägerin insgesamt zweifeln. Zu ihren Lasten stellt sich die Frage, warum der Senat ihre Angaben im Rentenstreit für glaubhaft halten soll, wenn sie gleichzeitig einräumt, schon im Entschädigungsverfahren zielgerichtete Erklärungen abgegeben zu haben. Davon abgesehen hat sich das Vorbringen der Klägerin in der schlichten Behauptung erschöpft, bei der Firma Schwajcer-Textilwaren tätig geworden zu sein, während jegliche Darstellung zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses – etwa zu Art und Umfang der Tätigkeit und zur Höhe der Entlohnung – fehlt, so dass die behauptete Tätigkeit überaus konturlos geblieben ist. Nach alledem bestehen nicht nur einfache, sondern sogar gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Rentenverfahren.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich die notwendige „gute Möglichkeit“ der Richtigkeit ihrer Angaben auch nicht nach Würdigung der vorhandenen Zeugenaussagen. Angesichts der Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin müssten die Zeugenaussagen erhebliches Gewicht entfalten, um den notwendigen Grad der Glaubhaftmachung herbeiführen zu können. Davon kann aber nicht ansatzweise die Rede sein.

Von vornherein unergiebig sind die Bekundungen des Zeugen Itzchak MDieser hatte zwar am 20. Oktober 1991 schriftlich erklärt, die Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin für die Firma Schwajcer-Textilwaren im fraglichen Zeitraum bestätigen zu können; sie sei eine gute Kraft gewesen und habe monatlich ein entsprechendes Gehalt bezogen. Gegenstandslos wird diese Aussage jedoch durch das Ergebnis der gerichtlichen Vernehmung dieses Zeugen am 18. August 1996 vor dem ersuchten Gericht in Israel. Dort hat der Zeuge mit Nachdruck erklärt, die Klägerin zwar aus Sosnowitz zu kennen, aber nichts über ihre Arbeit sagen zu können. Nach Vorhalt seiner Aussage vom 20. Oktober 1991 hat er angegeben, seinerzeit das Formular zwar unterschrieben zu haben, jedoch sicher zu sein, dort keine Angaben zu einer Beschäftigung der Klägerin gemacht zu haben. Insgesamt ergeben sich damit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Zeugen M zugeschriebenen Bekundungen vom 20. Oktober 1991. Dass die Klägerin sich mit dem Zeugen vor seiner Aussage vom 18. August 1996 gestritten haben mag, ist dabei bedeutungslos, denn der Zeuge hat vor dem ersuchten Gericht versichert, die Wahrheit zu sagen, und jedenfalls verbleiben bei einer Gesamtschau erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen in jede Richtung. Wie schon im Hinblick auf die Angaben der Klägerin ist auch hier nicht ausgeschlossen, dass die der Klägerin günstigen Angaben vom 20. Oktober 1991 – auf welche Weise und durch wen auch immer – manipulativ zustande gekommen sind. Auf dem Wege der Glaubhaftmachung führt der Zeuge M deshalb insgesamt nicht weiter, gibt vielmehr weiteren Anlass zu grundlegender Skepsis gegenüber dem tatsächlichen Vorliegen der behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Die Bekundungen der weiteren Zeuginnen S und Y verbessern die Erkenntnislage nicht in entscheidendem Maße. Zwar hätte das Sozialgericht sich mit der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin S auch befassen müssen, nachdem eine gerichtliche Vernehmung nicht mehr möglich war. Der Inhalt dieser Zeugenerklärung vom 20. Oktober 1991 ist jedoch sehr oberflächlich und enthält vor allen Dingen – auch darauf kommt es entscheidend an – keine Aussage zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung, welche bei einem Kleinbetrieb auch nicht ohne weiteres vermutet werden darf. Inhaltlich ist die Aussage zudem nicht widerspruchsfrei, denn einerseits meint die Zeugin, zur Höhe des Gehalts der Klägerin nichts sagen zu können, andererseits behauptet sie, die Klägerin habe das übliche Gehalt bezogen. Die schlichte Bekundung, die Klägerin habe ab dem Alter von etwa 16 Jahren bei Schwajcer die ganze Woche fleißig gearbeitet, enthält nicht genügend Substanz, um die oben fomulierten Zweifel zu beseitigen. Nichts anderes ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin Rachel Y in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8. Februar 1997 und in ihrer Zeugenaussage vor dem ersuchten Gericht in Israel vom 21. Juli 1998. Die Bekundungen dieser Zeugin verlieren schon deshalb an Gewicht, weil sie zu Beginn des fraglichen Zeitraums erst das Kindesalter von 13 Jahren hatte und die Klägerin zudem nur mittelbar als Freundin ihrer Schwester kannte. Auch hier findet sich keine klare Aussage zur Frage der Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung, vielmehr vermutet die Zeugin nur, dass solche Beiträge geleistet worden seien, weil Schwajcer angesehenes Stadtratsmitglied gewesen sei. Die übrigen Bekundungen, wonach die Klägerin bei Schwajcer tätig gewesen und sie sie dort auch gesehen habe, sind in ihrer Knappheit ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel am Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu zerstreuen, die sich schon aus dem Vorbringen der Klägerin selbst ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision nicht zu, weil sie vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Rechtskraft
Aus
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