L 6 U 366/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 3199/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 366/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei privatwirtschaftlicher, aber auch gemischter Handlungstendenz muss die konkrete Verrichtung dem Unternehmen zu dienen bestimmt sein.
Die Berufung der Beigeladenen Ziff. 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 05. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene Ziff. 2 hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines zivilrechtlichen Haftpflichtprozesses und einer in diesem Rahmen maßgeblichen Haftungsbeschränkung nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung darüber, ob der von T. Krehl, dem Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und Vater der Kläger Ziff. 2 und 3, am 08.12.2001 erlittene tödliche Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) war.

Der im Jahre 1959 geborene T. Krehl (Geschädigter) war Geschäftsführer und Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter der P. O. A. Fachgeschäft GmbH in G. und als solcher bei der Beklagten weder pflichtversichert noch freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 08.12.2001, einem Samstag, fuhr er mit dem bei der Beigeladenen Ziff. 2 versicherten Pkw seiner Ehefrau nach B. um die zuvor fehlgeschlagene Installation einer für seinen Betrieb erworbenen Software von einem Spezialisten vornehmen zu lassen. Hierbei befand er sich in Begleitung des im Jahre 1982 geborenen Beigeladenen Ziff. 1, den er zuvor in H.-O. abgeholt hatte und der als Sohn eines befreundeten Ehepaares selbst mit dem Geschädigten befreundet war.

Nachdem die Installation in B. ohne Schwierigkeiten erfolgreich abgeschlossen worden war, machten sich der Geschädigte und der Beigeladene Ziff. 1 auf den Rückweg. In der Nähe von U. legten sie eine Pause ein und aßen in einer Pizzeria zu Abend. Nach einem anschließenden Tankaufenthalt übergab der Geschädigte dem Beigeladenen Ziff. 1, der das Fahrzeug schon mehrmals auf gemeinsamen Fahrten geführt hatte, den Fahrzeugschlüssel. Daraufhin steuerte der Beigeladene Ziff. 1 den Pkw auf dem weiteren Rückweg. An der Ausfahrt L. verließ er die A 7 und fuhr auf der L 1079 in Richtung H ... Zwischen N. und H. kam er am Ende einer langgezogenen Linkskurve zunächst nach rechts und nach anschließendem Gegenlenken dann nach links von der Fahrbahn ab. Dabei prallte der Pkw an mehrere Bäume, wodurch der Geschädigte tödlich und der Beigeladene Ziff. 1 schwer verletzt wurde.

Die anschließende Unfallbegutachtung durch die D. Automobil GmbH (Fach.-Ing. Dipl.-Ing. G.) ergab eine Ausgangsgeschwindigkeit des Pkw von ca. 105 bis 120 km/h als mögliche Mitursache des Unfalles sowie einen Fahrfehler (Abkommen von der Fahrbahn nach rechts) als primäre Unfallursache und schließlich eine überzogene Lenkbewegung (Verreißlenkung) nach links. Letztere sei wahrscheinlich durch den Beigeladenen Ziff. 1 selbst erfolgt; dass das Fahrzeug durch einen Lenkeingriff des Beifahrers nach links von der Straße abgekommen sei, sei weitaus weniger wahrscheinlich. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 24.06.2002 - 2 Cs 24 Js 23062/01 Ak 136/02 - wurde daraufhin gegen den Beigeladenen Ziff. 1 als Heranwachsenden eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen fahrlässiger Tötung festgesetzt.

Bereits im April 2002 hatte die Beigeladene Ziff. 2 bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und die Gewährung von Versicherungsschutz für den Geschädigten gebeten. Zur Begründung hatte sie sich auf § 105 Abs. 2 SGB VII berufen und ein an sie gerichtetes Schreiben des Beigeladenen Ziff. 1 vom 08.03.2002 vorgelegt. Darin ist u.a. ausgeführt, der Geschädigte habe ihn auch vor dem Unfalltage des Öfteren gebeten, ihm bei diversen PC-Problemen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Da er sich nicht sicher gewesen sei, ob das Installationsproblem gelöst werden könne, habe der Geschädigte ihn gebeten, mitzufahren um vielleicht helfend und beratend einwirken zu können. Auf dem Heimweg habe ihm der Geschädigte den Fahrzeugschlüssel gegeben, da er ihn habe fahren lassen wollen. Dieses Angebot habe er dankend angenommen.

Mit an die Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtetem Bescheid vom 05.06.2002 lehnte die BGFE die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Insbesondere bestehe für den nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Geschädigten kein Leistungsanspruch nach § 105 SGB VII, da die zivilrechtliche Haftung des Beigeladenen Ziff. 1 nicht ausgeschlossen gewesen und er zum Unfallzeitpunkt auch weder Beschäftigter des Unternehmens gewesen noch wie ein solcher Beschäftigter zu behandeln sei.

Im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens zog die BGFE die Strafakten des Amtsgerichts U. bei. Daraus ergeben sich zeitnah nach dem Unfall gemachte Angaben des Beigeladenen Ziff. 1 über einen Lenkeingriff des Geschädigten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Im an die Staatsanwaltschaft U. gerichteten Schriftsatz seiner Verteidiger vom 02.04.2002 heißt es hierzu, der Beigeladene Ziff. 1 sei sich sicher, dass der Geschädigte im Versuch einer Stabilisierung des Fahrzeuges von rechts in das Lenkrad gegriffen habe. In welcher Situation nach dem Abkommen des Fahrzeuges auf das rechte Bankett dieser Eingriff genau erfolgt sei und ob der Geschädigte dabei versucht habe, das Lenkrad nach links oder nach rechts zu drehen, könne er angesichts der schnellen Abfolge der seinerzeitigen Ereignisse nicht sicher sagen. Ferner ist in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, zwischen ihm und dem Geschädigten habe sich im Laufe der Jahre eine Art "Vater-Sohn-Verhältnis" entwickelt, so dass sie viel Zeit, unter anderem auch auf der Geschäftsfahrt nach B., miteinander verbracht hätten. Auf der Rückfahrt habe ihm der Geschädigte die Übernahme der weiteren Fahrzeugführung angeboten. Der Geschädigte sei ein begeisterter Autofahrer und -liebhaber gewesen; dies habe sich mit der Zeit auch auf ihn übertragen. Der Geschädigte habe gewusst, dass er zwar seit dem 09.11.2000 die Fahrerlaubnis, aber kein eigenes Fahrzeug besessen habe. Darüber hinaus sei dem Geschädigten bekannt gewesen, dass er ein gewissenhafter Fahrer gewesen sei. Zu dem Unfall sei es wegen eines von ihm aus Unerfahrenheit begangenen Lenkfehlers gekommen.

Mit an die Klägerin Ziff. 1 gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 wies die BGFE den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück.

Nach im Dezember 2003 erfolgter Übersendung des Widerspruchsbescheides auch an die Beigeladene Ziff. 2 machte diese geltend, der Beigeladene Ziff. 1 sei wie ein Beschäftigter des Geschädigten tätig geworden. Der Unfall sei auch kein Wegeunfall, sondern ein Betriebswegeunfall, da die Heimfahrt notwendiger Bestandteil der Dienstreise gewesen sein. Damit seien die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 SGB VII erfüllt. Daraufhin kündigte die BGFE gegenüber der Beigeladenen Ziff. 2 die Rücknahme des Bescheides vom 05.06.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 an, da nach erneuter Prüfung von einer bestehenden Leistungspflicht auszugehen sei.

Mit gesonderten Bescheiden vom 24.05.2006 nahm die BGFE den Bescheid vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 gegenüber der Beigeladenen Ziff. 2 und den Klägern nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und erkannte das Ereignis vom 08.12.2001 als Arbeitsunfall an. Eine Entscheidung über den Leistungsumfang erfolge, sobald die zur Berechnung erforderlichen Angaben der Hinterbliebenen nachgewiesen seien. Den hiergegen von den Klägern erhobenen Widerspruch wies die BGFE mit an diese gerichteten gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 27.07.2006 zurück. Eine Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft bestehe vorliegend nach § 105 Abs. 2 SGB VII, da der Beigeladene Ziff. 1 zum Unfallzeitpunkt wie ein Beschäftigter in den Betrieb des Geschädigten eingegliedert gewesen und daher als Versicherter in der Haftung grundsätzlich freigestellt sei.

Am 31.08.2004 erhoben die Kläger beim Landgericht U. Schadenersatzklage gegen die Beigeladene Ziff. 2; dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.04.2006 - 2 O 389/04 - gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt.

Am 21.08.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Zur Begründung haben sie wie bereits im Zivilprozess vorgetragen, der Beigeladene Ziff. 1 habe den Geschädigten aus rein privaten, freundschaftlichen Gründen begleitet. Der Geschädigte habe ihn aus reiner Gefälligkeit und Freundschaft mitgenommen. Eine beratende Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 oder eine Eingliederung in den Betrieb des Geschädigten habe nicht vorgelegen. Für eine unterstützende oder ergänzende Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 habe auch keine Notwendigkeit bestanden. Nachdem beide die Begeisterung für das Autofahren geteilt hätten, habe der Beigeladene Ziff. 1 das Angebot des Geschädigten, das Fahrzeug führen zu dürfen, dankend angenommen.

Der Beigeladene Ziff. 1 hat in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 28.02.2008 im Wesentlichen seine Angaben aus dem Schreiben vom 08.03.2002 wiederholt und zusätzlich ausgeführt, am fraglichen Tag habe der Geschädigte Bedenken gehabt, dass er bei der Software-Installation "über‘s Ohr gehauen" werden würde. Daher habe er ihn um Begleitung gebeten. Dieser Bitte sei er nachgekommen, da er bessere technische Kenntnisse als der Geschädigte gehabt habe. In B. sei die Installation recht zügig erfolgt; er habe dem Einrichter hierbei lediglich einen Blick über die Schulter geworfen. Er könne sich vorstellen, dass ihm der Geschädigte für die Begleitung etwas hätte geben wollen; hierzu sei es dann leider nicht mehr gekommen.

Die Beigeladene Ziff. 2 hat daraufhin die Auffassung vertreten, der Beigeladene Ziff. 1 sei am Unfalltage wie ein Beschäftigter des Geschädigten tätig geworden.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 habe dem Betrieb des Geschädigten gedient; dies gelte auch für das Führen des Kraftfahrzeuges durch den Beigeladenen Ziff. 1 auf dem letzten Teilstück, da er hierdurch den Firmen-Pkw bedient habe. Angesichts der auswärtigen Tätigkeit in B. habe es sich um eine Geschäftsfahrt gehandelt, so dass sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe, also nicht als Wegeunfall anzusehen sei. Schließlich sei der Rückweg auch nicht in rechtlich erheblichem Umfange unterbrochen oder verlassen worden.

Mit Urteil vom 05.12.2008 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 24.05.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2006 aufgehoben und die darüber hinausgehende, auf Feststellung des Nichtvorliegens eines Versicherungsfalles gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von den Klägern erhobenen Anfechtungsklagen seien zulässig; insbesondere stehe den Klägern angesichts der bei Vorliegen eines Versicherungsfalles nach den §§ 104 ff. SGB VII möglichen Haftungsbeschränkung der Beigeladenen Ziff. 2 sowie der insoweit nach § 108 Abs. 1 SGB VII bestehenden Bindungswirkung von unanfechtbaren Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nach dem SGB VII das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der erstrebten sozialgerichtlichen Entscheidung zur Seite. Die Feststellungsklage sei indes unzulässig, da bei einem Erfolg der Anfechtungsklage die mit Bescheid vom 05.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 getroffene Feststellung, dass das Ereignis vom 08.12.2001 nicht als Versicherungsfall anzusehen ist, wieder uneingeschränkt wirksam sei. Diese Bescheide seien auch in der Sache rechtmäßig, so dass die Beklagte sie zu Unrecht nach § 44 SGB X zurückgenommen habe. Der Unfall vom 08.12.2001 sei nicht als Versicherungsfall im Sinne von § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII anzusehen, da der Beigeladene Ziff. 1 zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter in den Betrieb des Geschädigten eingegliedert gewesen sei. Vielmehr stelle sich die Begleitung des Geschädigten durch den Beigeladenen Ziff. 1 im Ergebnis als freundschaftliche Gefälligkeit ohne finale betriebliche Handlungstendenz dar. Diese Entscheidung ist der Beigeladenen Ziff. 2 am 22.12.2008 zugestellt worden.

Am 21.01.2009 hat die Beigeladene Ziff. 2 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, § 105 Abs. 2 SGB VII greife angesichts der Stellung des Geschädigten als Geschäftsführer und Alleingesellschafter trotz des Umstandes ein, dass es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit gehandelt habe. Auch ergäben die Umstände eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 am Unfalltage. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der die PC-Kenntnisse des Beigeladenen Ziff. 1 schon in der Vergangenheit in Anspruch genommen gehabt habe, sogar einen Umweg auf sich genommen habe, um den Beigeladenen Ziff. 1 mitzunehmen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte dem Beigeladenen Ziff. 1 nach dessen Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 28.02.2008 sogar eine Vergütung gezahlt hätte, wenn die Betriebsfahrt nicht durch den tödlichen Unfall geendet hätte. Auf die angesichts der ohne weitere Probleme erfolgten Installation tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 komme es nicht entscheidend an. Eine unversicherte freundschaftliche Gefälligkeit liege ebensowenig vor wie eine unternehmerähnliche Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1. Hinzu komme, dass auch die Übernahme der Fahrzeugführung auf der Rückfahrt im Betriebsinteresse erfolgt sei; offensichtlich habe der Geschädigte abgelöst werden wollen, weil er müde gewesen sei. Aber selbst wenn der Beigeladene Ziff. 1 die Führung des Fahrzeuges aufgrund eigenen Wunsches übernommen habe, sei er angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Betriebsfahrt gehandelt habe, nicht privat tätig geworden.

Die Beigeladene Ziff. 2 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 05. Dezember 2008 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger und die Beklagte beantragen,

die Berufung der Beigeladenen Ziff. 2 zurückzuweisen.

Die Kläger wiederholen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und tragen mit Blick auf die Ausführungen der Beigeladenen Ziff. 2 ergänzend vor, die Behauptung, der Geschädigte sei beim Fahren abgelöst worden, weil er müde gewesen sei, sei frei erfunden und unzutreffend.

Die Beklagte ist der Auffassung, § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei nicht anwendbar, da eine GmbH als juristische Person des Privatrechts selbst Unternehmerin sei und auch die Einstufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unternehmerähnliche Person nicht zu einer Haftungsbeschränkung nach der genannten Vorschrift führe.

Der Beigeladene Ziff. 1 hat keinen Antrag gestellt. Er hat schriftlich vorgetragen, er habe dem Geschädigten vor dem Unfall ein einziges Mal bei der Einrichtung einer DFÜ-Verbindung geholfen. Dieser habe ihm am fraglichen Tage aus den in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 28.02.2008 angeführten Gründen gern dabei haben wollen. Ein aktives Tätigwerden bei der Installation sei nicht vorgesehen gewesen. Mit seiner Angabe in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts, er könne sich vorstellen, dass ihm der Geschädigte für die Begleitung etwas hätte geben wollen, habe er keine Vergütung, sondern allenfalls ein kleines Dankeschön gemeint, zumal ihn der Geschädigte bereits zum Essen in der Pizzeria eingeladen gehabt habe. Dass der Geschädigte beim Fahren habe abgelöst werden wollen, weil er müde gewesen sei, sei nicht zutreffend. Er sei privat häufiger mit dem Geschädigten und dessen Fahrzeug unterwegs gewesen. Um ihm eine Verbesserung seiner Fahrkenntnisse zu ermöglichen, habe ihn der Geschädigte ab und an die Führung seines Fahrzeuges übernehmen lassen. Genau dies sei auch am Unfalltage der Fall gewesen.

Der Senat hat den Beigeladenen Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen des vor dem Unfall erfolgten Fahrerwechsels persönlich angehört. Dieser hat im Wesentlichen angegeben, er habe im November 2000 den Führerschein erworben, sei aber nicht sehr oft dazu gekommen Auto zu fahren. Der Verstorbene habe ihm deswegen häufiger angeboten, dass er auch mit seinem Auto Fahrpraxis erwerben könne. Bei dem Fahrzeug habe es sich um einen Škoda Octavia gehandelt, den er gerne gefahren sei. Auch am Unfalltag habe ihm der Verstorbene allein aus dem genannten Grund die Autoschlüssel übergeben. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Verstorbene müde gewesen sei oder aus sonstigen Gründen nicht haben fahren wollen. Er selbst habe die Schlüssel aus Freude am Fahren entgegengenommen, nicht um nach Hause zu fahren oder schneller dorthin zu kommen. Er gehe davon aus, dass der Verstorbene, der davon ausgegangen sei, dass er möglicherweise selbst nach Hause fahre, keinen Alkohol getrunken habe, könne dies aber im Nachhinein nicht mehr sicher sagen.

Die Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass direkt nach dem Unfall bei dem Geschädigten wie auch dem Beigeladenen Ziffer 1 eine Alkoholprobe genommen worden sei, diese habe jeweils keinen Nachweis von Alkohol erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Ulm sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen Ziff. 2 ist zulässig. Denn die mit der genannten Beigeladenen abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Klägerin Ziff. 1 für das von ihr gehaltene Unfallfahrzeug umfasst nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) auch die Befriedigung von durch den Fahrzeuggebrauch begründeten privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeugführer, hier den Beigeladenen Ziff. 1. Wird aber der solchermaßen eintrittspflichtige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer von dem durch einen Unfall Verletzten - bzw. wie vorliegend von dessen Hinterbliebenen - direkt in Anspruch genommen, so ist er in (jedenfalls entsprechender) Anwendung des § 109 SGB VII berechtigt, die Feststellungen nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu betreiben (vgl. zu den Vorgängerregelungen der §§ 638 Abs. 1, 639 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung [RVO] BSG, Urteil vom 01.07.1997 - 2 RU 26/96 - SozR 3-2200 § 639 Nr. 1 = BSGE 80, 279).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bescheide vom 24.05.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2006 aufgehoben.

Zutreffend hat das Sozialgericht zunächst die Zulässigkeit der von den Klägern gegen die genannten Bescheide erhobenen Klage bejaht; der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Versicherungsfalles nach dem SGB VII nicht nur eine den Verletzten bzw. seine Rechtsnachfolger oder Hinterbliebenen begünstigende Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers, sondern nach den §§ 104 ff. SGB VII auch eine Beschränkung der Haftung von ansonsten Schadensersatzpflichtigen zur Folge hat und mithin eine den genannten Personenkreis (auch) belastende Wirkung entfaltet.

Gleichfalls zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtenen Bescheide vom 24.05.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2006 aufzuheben sind. Denn die genannten Bescheide, mit denen die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bescheid vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 zurückgenommen und das Ereignis vom 08.12.2001 als Arbeitsunfall anerkannt hat, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides vom 05.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 ist je nach der im Vordergrund stehenden - nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenenfalls begünstigenden oder nach dem Entscheidungsausspruch belastenden - Wirkung dieser die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnenden Bescheide entweder § 44 oder § 45 SGB X.

Die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Rücknahmevorschriften sind aber nicht erfüllt, da die besagten Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht rechtswidrig waren (und auch heute nicht rechtswidrig sind). Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Unfalles vom 08.12.2001 sind nämlich schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Ereignis kein Versicherungsfall i. S. der eine Leistungspflicht der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin begründenden Regelungen des SGB VII ist. Demgemäß ist auch die mit den Bescheiden vom 24.05.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2006 in der Sache getroffene Feststellung, dass der Unfall vom 08.12.2001 ein Arbeitsunfall - als Unterfall eines Versicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 SGB VII) - war, zu Unrecht erfolgt.

Um einen Versicherungsfall könnte es sich nur handeln, wenn der Geschädigte eine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit ausgeübt hätte (vgl. § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) oder wenn ein Sondertatbestand, wie der in § 12 SGB VII geregelte Versicherungsfall einer Leibesfrucht oder nach § 105 Abs. 2 SGB VII die Behandlung eines nicht versicherten Unternehmers wie ein Versicherter, gegeben wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - zit. nach juris). Dass der Geschädigte zur Zeit seines Unfalls als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist oder ein anderer Versicherungstatbestand nach § 2 oder nach den §§ 3 oder 6 SGB VII vorliegt, ist auszuschließen. Insbesondere war der Geschädigte, wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VII zeigen, weder unter Zugrundelegung einer Unternehmereigenschaft noch bei Annahme der - angesichts seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei gleichzeitiger Stellung zumindest als Mehrheitsgesellschafter der P. O. A. Fachgeschäft GmbH jedenfalls bestehenden - Eigenschaft als unternehmerähnliche Person nach § 2 SGB VII kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl. auch Franke/Molkentin, SGB VII, Rdnr. 217 zu § 2). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Aber auch die Voraussetzungen eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden vom 24.05.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2006 angenommenen Versicherungsschutzes als nicht versicherter Unternehmer nach § 105 Abs. 2 SGB VII sind nicht erfüllt.

Die Regelung in § 105 Abs. 2 SGB VII knüpft an die Haftungsbeschränkung in § 105 Abs. 1 SGB VII an. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Durch § 105 Abs. 1 SGB VII wird die in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Unternehmer angeordnete gleichlautende Haftungsbeschränkung auf andere im Betrieb tätige Personen, also insbesondere Arbeitskollegen des Geschädigten, ausgedehnt. Bei diesen Personen tritt nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII die Beschränkung der Haftung auch dann ein, wenn durch ihr Verhalten der nicht versicherte Unternehmer des Betriebes geschädigt wurde. Als Ausgleich für den Verlust des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs wird in diesem besonderen Fall der geschädigte Unternehmer wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, behandelt und erhält er einen Entschädigungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nach näherer Maßgabe des § 105 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 ff. = SozR 4-2700 § 105 Nr. 2 m. w. N.).

Eine auf § 105 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VII gegründete Behandlung des Geschädigten wie ein Versicherter, der einen Versicherungsfall erlitten hat, scheidet im Ergebnis aus.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte - was die Beklagte nunmehr in Abrede stellt und wogegen angesichts seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII manches spricht - als Unternehmer im Sinne des § 105 Abs. 2 SGB VII anzusehen ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob und mit welchen rechtlichen Folgen ein Lenkeingriff des Geschädigten für den Unfall (mit-)ursächlich geworden ist. Auch kommt es schließlich nicht darauf an, ob § 105 Abs. 2 SGB VII die Verursachung des Unfalles durch einen für das Unternehmen des Geschädigten tätigen Versicherten, also hier eine allenfalls in Betracht kommende Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, voraussetzt (so wohl BSG, Urteile vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R und B 2 U 17/06 R - a. a. O.) oder angesichts des Wortlauts des § 105 Abs. 1 SGB VII auch eine unversicherte betriebliche Tätigkeit genügt (so unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf [BT-Drucks 13/2204 S. 100] Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 2010, Rdnr. 3 f. zu § 105 SGB VII; ebenso Franke/Molkentin a. a. O., Rdnr. 9 zu § 105). Denn der Unfall und damit auch der Tod des Geschädigten ist nicht durch eine betriebliche Tätigkeit nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 SGB VII verursacht worden.

Eine Unfallverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit i. S. des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegt nur dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Schädiger eine unmittelbar betriebliche ist, er also im Betriebsinteresse tätig geworden ist. Dies ist dann der Fall, wenn er eine ausdrückliche Anordnung befolgt hat oder wenn die von ihm verrichtete Tätigkeit dem Betrieb zu dienen bestimmt war. Maßgeblich ist dabei für letzteres - entsprechend dem für die Annahme eines Arbeitsunfalles nach § 8 Abs. 1 SGB VII erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Tätigkeit - die sogenannte objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (vgl. zu alledem Franke/Molkentin a. a. O., Rdnr. 9 zu § 105; Kasseler Kommentar, a. a. O., Rdnr. 6 zu § 105). Diese beurteilt sich danach, ob der Versicherte eine dem (Beschäftigungs-)Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. zu § 8 Abs. 1 SGB VII BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - zit. nach juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das unfallbringende Führen des Kraftfahrzeuges durch den Beigeladenen Ziff. 1 nicht als betriebliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen.

Zunächst liegt eine ausdrückliche Anordnung des Geschädigten gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1, die Fahrzeugführung auf dem restlichen Weg zurück von B. nach G. bzw. H.-O. zu übernehmen, nicht vor. Vielmehr lag der Übergabe und Übernahme der Fahrzeugführung ein bloßes, vom Beigeladenen Ziff. 1 dankend, also aus eigenem Antrieb angenommenes Angebot des Geschädigten zu Grunde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den auch mit dem Vorbringen der Kläger (vgl. hierzu die an das Landgericht U. gerichtete Klageschrift vom 30.08.2004 sowie die Klageschrift vom 17.08.2006 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht) übereinstimmenden Angaben des nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung glaubwürdigen Beigeladenen Ziff. 1 in seinem an die Beigeladene Ziff. 2 gerichteten Schreiben vom 08.03.2002, im an die Staatsanwaltschaft Ulm gerichteten Schriftsatz seiner Verteidiger vom 02.04.2002, im Schreiben vom 13.04.2009 an das erkennende Gericht und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 18.05.2011. Dieser Sachvortrag ist angesichts der vom Beigeladenen Ziff. 1 und den Klägern mitgeteilten schlüssigen Hintergründe für die Übergabe und Übernahme der Fahrzeugführung, nämlich der über Jahre gewachsenen Freundschaft zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und dem Geschädigten, der gemeinsamen Fahrleidenschaft sowie des Umstandes, dass der Beigeladene Ziff. 1 zum Unfallzeitpunkt zwar seit rund einem Jahr die Fahrerlaubnis, jedoch kein eigenes Fahrzeug besaß und daher das Fahrzeug mit Zustimmung des Geschädigten bereits in der Vergangenheit zur Verbesserung seiner Fahrkenntnisse hatte führen dürfen, überzeugend. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für einen von der Beigeladenen Ziff. 2 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2009 gleichsam ins Blaue hinein behaupteten Wunsch des Geschädigten, wegen Müdigkeit beim Fahren abgelöst zu werden. Einen solchen Beweggrund für die Übergabe und Übernahme der Fahrzeugführung hat der Beigeladene Ziff. 1 demgemäß mit Schreiben vom 13.04.2009 und in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls überzeugend - verneint. Im Schriftsatz vom 26.05.2009 haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen Ziff. 2 die besagte Behauptung auch nicht wiederholt.

Gleiches gilt im Ergebnis insoweit, als der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2011 einen möglichen Alkoholgenuss des Geschädigten angesprochen hat. Denn auch hierfür besteht kein Anhalt, geschweige denn ein (erforderlicher) Nachweis. Im Gegenteil ist die Einschätzung des Beigeladenen Ziff. 1 auf entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung, er gehe davon aus, dass der Geschädigte keinen Alkohol getrunken habe, da dieser (beim Essen) noch davon ausgegangen sei, dass er möglicherweise selbst nach Hause fahre, schlüssig.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Motivation für die Übergabe und die Übernahme der Fahrzeugführung erfolgte das unfallbringende Führen des Kraftfahrzeuges durch den Beigeladenen Ziff. 1 vor allem zur Verbesserung seiner Fahrkenntnisse und auf Grund seiner Leidenschaft am Fahren, also mit privatwirtschaftlicher Handlungstendenz. Dass er daneben auch den Weg von der auswärtigen Geschäftstätigkeit in B. nach G. bzw. H.-O. zurücklegen wollte, ist allenfalls dann als betriebliche Handlungstendenz in die Beurteilung einzustellen, wenn es sich bei dem Weg um einen Betriebsweg handelte. Dies kann indes offen bleiben. Denn selbst dann, wenn man das Führen des Kraftfahrzeuges als Verrichtung mit sowohl privatwirtschaftlicher als auch betrieblicher und mithin gespaltener Handlungstendenz bzw. mit gemischter Motivationslage (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 09.11.2010, a. a. O.) ansieht, ergibt sich hieraus keine Tätigkeit, die dem Unternehmen des Geschädigten i. S. des § 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu dienen bestimmt war:

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz ist dann dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die betriebsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. hierzu wiederum BSG, Urteil vom 09.11.2010, a. a. O., m. w. N.).

Dies ist indes nicht der Fall. Denn es spricht nichts dafür, dass es, die private Motivation hinweggedacht, zu der unfallbringenden Fahrt des Beigeladenen Ziff. 1 gekommen wäre. Ohne die private Motivation (Verbesserung der Fahrkenntnisse und seine Leidenschaft am Führen eines Kraftfahrzeuges) hätte nämlich nicht der Beigeladene Ziff. 1, sondern der Geschädigte, der selbst ein begeisterter Autofahrer war (vgl. hierzu die an das Landgericht Ulm gerichtete Klageschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.08.2004 sowie deren Klageschrift vom 17.08.2006 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht) und - wie oben ausgeführt - auch keine Gründe für eine von ihm gewünschte Ablösung erkennen ließ, das Fahrzeug weiter geführt. Damit wäre die unfallbringende Verrichtung des Beigeladenen Ziff. 1 unterblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zutreffend hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil hinsichtlich der Kläger in entsprechender Anwendung des § 183 SGG eine Kostenfreiheit für das erstinstanzliche Verfahren angenommen, weil mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 24.05.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.07.2006 das Vorliegen eines Versicherungsfalles als Grundlage für Hinterbliebenenleistungen festgestellt worden ist; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nachdem die Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren als Berufungsbeklagte beteiligt sind, gilt mit Blick auf die nunmehr zu treffende Kostenentscheidung nichts anderes (vgl. zur insoweit maßgeblichen Stellung der Beteiligten im jeweiligen Rechtszug BSG, Beschluss vom 13.04.2006 - B 12 KR 21/05 B - zit. nach juris; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 10 zu § 183) und ist mithin der Anwendungsbereich des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG eröffnet. Angesichts des vollständigen Unterliegens der Berufungsklägerin, der Beigeladenen Ziff. 2, im Berufungsverfahren, ist diese in Anwendung des dem Gericht eingeräumten Ermessens zur Erstattung der Kosten der Berufungsbeklagten, der Kläger Ziff. 1 bis 3, zu verpflichten. Für eine Überbürdung von Kosten auch der Beklagten und des Beigeladenen Ziff. 1 besteht kein Anlass, nachdem diese unter Berücksichtigung der prozessualen Interessenlage auf der Seite der Beigeladenen Ziff. 2 stehen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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