L 12 AS 1551/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1701/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1551/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 23. Februar bis zum 31. März 2009 und die damit zusammenhängende Erstattungsforderung in Höhe von 184,80 EUR streitig.

Der 1992 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter sowie deren Partner P. V. und mehreren Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis zum 16. November 2008 lebte der Kläger in Frankreich und zog anschließend zu seiner Mutter nach Deutschland. Leistungen wurden ihm nach Ablauf von drei Monaten ab dem 23. Februar 2009 bewilligt.

Die Beklagte bewilligte - zunächst ohne Berücksichtigung des Klägers - den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 3. Dezember 2008). Mit Änderungsbewilligung vom 10. März 2009 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 23. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 89,17 EUR (Februar) bzw. 405,63 EUR (März). In dem Bescheid weist die Beklagte darauf hin, dass Kindergeld für den Kläger noch nicht angerechnet worden sei, und bat um die Vorlage entsprechender Nachweise, sobald diese vorliegen. Am 17. März 2009 beantragte P. V. für sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Anlage EK gab er an, dass Kindergeld für ein Kind ab 15 Jahre in Höhe von monatlich 164,00 EUR vereinnahmt werde. Mit Schreiben vom 17. März 2009 teilte die Familienkasse G. der Beklagten mit, dass die Mutter des Klägers seit November 2008 Kindergeld für diesen beziehe.

Mit Änderungsbewilligung vom 9. Juli 2009 setzte die Beklagte den auf den Kläger entfallenden Anteil des an die Bedarfsgemeinschaft zu leistenden Gesamtbetrages für die Zeit vom 23. bis zum 28. Februar 2009 auf 96,70 EUR und vom 1. bis zum 31. März 2009 auf 432,96 EUR fest.

Mit Anhörungsschreiben vom 22. Januar 2010 teilte die Beklagte der Mutter des Klägers mit, dass der Kläger im Februar 2009 8,23 EUR und im März 2009 154,00 EUR zu Unrecht bezogen habe. Die Beklagte hob mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 1. Februar 2010 die Leistungen u.a. für den Kläger für Februar 2009 in Höhe von 8,28 EUR und für März 2009 in Höhe von 154,00 EUR auf und verlangte die Erstattung des Gesamtbetrages von 162,28 EUR. Der Bescheid war an die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin gerichtet.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 legte die Mutter des Klägers Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren hob die Beklagte ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 1. Februar 2010 sowie die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 23. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 teilweise in Höhe von 184,80 EUR auf (30,80 EUR Februar2009; 154,00 EUR März 2009) und verlangte die Erstattung dieses Betrages (Bescheid vom 12. März 2010). Die Beklagte wies nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 12. März 2010 den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei das Kindergeld für den Kläger in Höhe von monatlich 154,00 EUR ab dem Zeitpunkt des Leistungsbezugs ab 23. Februar 2009 bei der Berechnung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes errechne sich für die Monate Februar und März 2009 ein geringerer Leistungsanspruch als in den Ausgangsbescheiden gewährt wurde.

Hiergegen hat der Kläger durch Schreiben seiner Mutter vom 23. April 2010 am 12. Mai 2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Dem Kläger seien für die Zeit vom 17. November 2008 bis zum 22. Februar 2009 Leistungen verweigert worden. Er habe zu Recht Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz erhalten. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Das geleistete Kindergeld sei dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Spätestens seit dem 29. November 2009 wisse die Beklagte, dass Kindergeld für den Kläger beantragt worden sei. Es bestehe ein gegenseitiges Informationssystem betreffend Arbeitslosengeld II und Kindergeld. Die Beklagte werde von der Familienkasse laufend über den Kindergeldbezug von Leistungsempfängern unterrichtet. Bereits mit Schreiben vom 10. März 2009 habe die Beklagte den Kläger über ihren Erstattungsanspruch unterrichtet, den sie aber nicht wahrgenommen habe. Somit habe die Beklagte die Zahlung selbst verschuldet.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 8. März 2011 abgewiesen. Die Aufhebung und Erstattung sei gegen den Kläger rechtmäßigerweise zunächst in Höhe von 162,28 EUR nach § 45 SGB X erklärt worden. Kindergeld sei nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen beim Kläger zu berücksichtigen. Dieses habe der Kläger über seine Mutter unstreitig ab November 2008 ausbezahlt erhalten. Die einschlägige Norm sei hier § 45 SGB X, nachdem der Kläger bereits seit November 2008 und damit schon vor Erlass des ihn betreffenden Bewilligungsbescheides vom 10. März 2009 Kindergeld bezogen habe. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen. Ein solches sei nicht schutzwürdig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, welche der Betroffene zumindest grob fahrlässig nicht gemacht habe. Nachdem dem Kläger bzw. dessen Mutter bekannt gewesen sei, dass Einkommen aus Kindergeld erzielt werde, hätte dieses unverzüglich nach Kenntnis des Erhalts bei der Beklagten angegeben werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt. So habe die Beklagte erst durch die Mitteilung der Familienkasse Kenntnis davon erhalten, dass für den Kläger Kindergeld bereits seit November 2008 ausbezahlt werde. Nachdem weitere Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben und die in ihr lebenden Personen auch Kenntnis davon gehabt hätten, dass jeglicher Erhalt an sonstigen Leistungen bei der Beklagten zu melden sei, habe es der Kläger grob fahrlässig versäumt, diesbezüglich gegenüber der Beklagten Angaben zu machen. Die Aufhebung sei innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X erfolgt. Der Änderungsbescheid vom 12. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2010 beinhalte für den Kläger eine Verböserung, nachdem sich die Erstattungsforderung von 162,28 EUR auf nunmehr 184,80 EUR erhöht habe. Eine Verböserung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei vorliegend als zulässig zu erachten. So gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Verböserung dann als zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, also insbesondere kein Vertrauensschutz, vorlägen und ein Sachzusammenhang gegeben sei. Auf einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X könne sich der Kläger nicht berufen. Innerhalb des Bewilligungsbescheides vom 10. März 2009 sei in der Begründung darauf hingewiesen worden, dass eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgen werde, sobald ein entsprechender Anspruch bestehe. Der Kläger habe Kenntnis davon, dass der Erhalt von Kindergeld den Anspruch auf Leistungen schmälern werde. Zwar habe sich die Beklagte in ihrer ersten Berechnung im Aufhebungsbescheid vom 1. Februar 2010 betreffend der Höhe der Aufhebung zugunsten des Klägers verrechnet, dies führe aber nicht zur Annahme eines Vertrauensschutzes. So sei dem Kläger von Anfang an bekannt gewesen, dass eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgen werde. Im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung habe der Kläger sowohl Kindergeld als auch Leistungen von der Beklagten erhalten und verbraucht gehabt. Damit könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Leistungen erst im Zeitraum zwischen den beiden Aufhebungsbescheiden vom 1. Februar 2010 und 12. März 2010 verbraucht worden seien. Die neuerliche Festsetzung sei auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X erfolgt.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 11. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. April 2011 eingelegte Beschwerde. Gleichzeitig hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. beantragt. Die Beklagte habe einen Erstattungsanspruch gegen P. V. und nicht gegen die Kindergeld beziehende Mutter gestellt. Es könne nicht nach § 45 SGB X entschieden werden, da die Beklagte spätestens am 17. März 2009 Kenntnis vom Kindergeldbezug gehabt habe, jedoch der Änderungsbescheid durch Zugang am 18. März 2010 verspätet eingegangen und somit die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei. Bis zum Zugang des Änderungsbescheides vom 10. März 2009 sei niemandem bewusst gewesen, dass der Kläger Leistungen von der Beklagten erhalte. Somit könne keine Vorsätzlichkeit unterstellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte eine Zugehörigkeit des Klägers zur Bedarfsgemeinschaft ständig verneint. Die reformatio in peius der Urteilsbegründung sei unter Zugrundelegung falscher Tatsachen und aus dem Zusammenhang gerissen konstruiert worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Band 1 bis 12) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 8. März 2011 hat keinen Erfolg.

Die gem. § 145 Abs. 1 S. 1 und 2 SGG formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft. Ob die Beschwerde zulässig, nämlich fristgerecht (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG), eingelegt wurde, kann offen bleiben (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 145 Rdnr. 7a und Vor § 143 Rdnr. 2a), da sie jedenfalls unbegründet ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist verspätet eingelegt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dementsprechend wurde der Kläger auch durch die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG informiert. Ausweislich des in den Gerichtsakten enthaltenen Empfangsbekenntnisses haben seine Prozessbevollmächtigten am 11. März 2011 das Urteil des SG vom 8. März 2011 erhalten; an diesem Tag wurde es ihnen zugestellt (vgl. §§ 63 Abs. 2 SGG, 174 ZPO). Die Rechtsmittelfrist begann daher am 12. März 2011 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete mit Ablauf des 11. April 2011, einem Montag (§ 64 Abs. 2 SGG). Die Beschwerde des Klägers ist jedoch erst am 13. April 2011 und damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim LSG Baden-Württemberg eingegangen. Ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG) zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten, kann offen bleiben, da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts des streitigen Erstattungsbetrages nicht gegeben. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 8. März 2011 die Berufung nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Kläger hat keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Obergericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28 und § 160 Rdnr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II ist ausreichend Rechtsprechung des BSG vorhanden (vgl. beispielsweise Urteil vom 19. März 2008 - B 11 B AS 7/06 R -). Auch die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X, einschließlich der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X (z.B. BSG, Beschluss vom 17. November 2008 - B 11 AL 87/08 B -; Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R -; Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R -) sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt ebenso wie die Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (bspw. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVs 2/92 -). Auch rügt der Kläger in erster Linie die aus seiner Sicht bestehende materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz zu einer Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt. Schließlich hat der Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), gerügt.

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 8. März 2011 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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