L 5 KR 2841/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 294/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2841/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.4.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Krankengeld über den 13.3.2008 hinaus bis 23.2.2009.

Die 1968 geborene Klägerin bezog ab 1.10.2007 Arbeitslosengeld I und war deswegen pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Seit 15.10.2007 war sie (u.a.) wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung arbeitsunfähig erkrankt; das Arbeitslosengeld I wurde nach Maßgabe des § 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) fortgezahlt. Mit Bescheid vom 28.11.2007 hob die Agentur für Arbeit B. die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab 26.11.2007 auf; die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall ende zu diesem Zeitpunkt. Die Beklagte gewährte der Klägerin sodann auf der Grundlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Institutsambulanz des Psychiatrischen Zentrums N. (PZN) ab 1.12.2007 bis 13.3.2008 Krankengeld. Seit diesem Tag hat die Klägerin Arbeitslosengeld I nicht wieder bezogen. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Agentur für Arbeit B. vom 10.6.2008 ist ausgeführt, die Klägerin habe bei mehreren Vorsprachen erklärt, sich noch arbeitsunfähig zu fühlen. Seit 14.3.2008 wird die Klägerin bei der Beklagten als Familienversicherte (§ 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) geführt.

Unter dem 7.12.2007 hatte das PZN der Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt, wann Arbeitsfähigkeit wieder eintreten werde, sei derzeit nicht absehbar; zuvor war die Auffassung vertreten worden, leichte Tätigkeiten seien frühestens Mitte 2008 möglich (Fragebogen vom 7.12.2007). In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 11.12.2007 ist festgehalten, die Klägerin sei wegen des Verhältnisses zu den Schwiegereltern nervlich belastet; die Schwiegereltern seien mittlerweile aber in die Türkei zurückgekehrt. Die Klägerin nehme homöopathische Medikamente (Johanniskraut mit Baldrian). Unter dem 12.12.2007 nahm der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) an, es liege weiterhin Arbeitsunfähigkeit auf Zeit vor. Das PZN teilte der Beklagten unter dem 14.2.2008 mit, die Klägerin werde frühestens im Sommer 2008 wieder arbeitsfähig sein, was derzeit noch nicht absehbar sei.

Im von der Beklagten eingeholten MDK-Gutachten vom 7.3.2008 führte Dr. Ch. aus, der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei mit dem 7.3.2008 anzunehmen. Die Klägerin nehme ein pflanzliches Sedativum und ein homöopathisches Medikament, ab Mitte Januar 2008 auch ein mildes sedierendes Neuroleptikum. Es bestehe eine depressive Grundstimmung mit vor allem morgendlicher Antriebsstörung. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Zwar würden ein mittelgradiges depressives Syndrom und eine somatoforme Schmerzstörung beschrieben, jedoch finde eine adäquate antidepressive Medikation nicht statt; problematische Schwiegereltern begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin stehe ab sofort zur Vermittlung für mittelschwere Tätigkeiten in Vollzeit zur Verfügung.

Auf dem Auszahlschein für Krankengeld des PZN vom 11.3.2008 ist als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 13.3.2008 angegeben; es bestehe noch Behandlungsbedürftigkeit. Zuvor war vom PZN unter dem 3.3.2008 eine (der Agentur für Arbeit B. vorgelegte) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden, in der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 31.3.2008 angenommen wird.

Mit Bescheid vom 11.3.2008 stellte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld zum 13.3.2008 ein. Mit dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld ende auch die Mitgliedschaft der Klägerin. Falls sie kein neues Arbeitsverhältnis beginne, solle sie sich bis spätestens 14.3.2008 bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Dem PZN wurde mit Schreiben (ebenfalls) vom 11.3.2008 mitgeteilt, dass der MDK ab 14.3.2008 Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte; das PZN erhob dagegen (nach Maßgabe der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) keinen Widerspruch.

In der Folgezeit legte die Klägerin weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des PZN vor. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 25.4.2008 wurde Arbeitsunfähigkeit seit 9.4.2008 bis voraussichtlich 9.5.2008 attestiert. Die Bescheinigungen vom 9.5.2008 und 4.6.2008 bestätigten Arbeitsunfähigkeit bis 6.6.2008 bzw. 4.7.2008.

Unter dem 27.6.2008 erhob die Klägerin erstmals Einwendungen gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung; sie sei seit September 2007 arbeitsunfähig erkrankt und begehre die Fortzahlung von Krankengeld.

Mit Schreiben vom 11.7.2008 teilte die Beklagte mit, ab 15.10.2007 habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weswegen man ab 1.12.2007 Krankengeld gewährt habe. Der MDK habe im Gutachten vom 7.3.2008 festgestellt, dass die (arbeitslose) Klägerin der Arbeitsverwaltung ab sofort für die Vermittlung in mittelschwere Arbeiten vollschichtig zur Verfügung stehe. Aufgrund dessen endeten die Arbeitsunfähigkeit sowie die Krankengeldzahlung am 13.3.2008. Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe das PZN erstmals wieder am 25.4.2008 für die Zeit ab 9.4.2008 ausgestellt, sodass jedenfalls für die Zeit vom 15.3. bis 8.4.2008 Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei.

Nachdem die Klägerin unter dem 16.10.2008 eine rechtsmittelfähige Entscheidung begehrt hatte, erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 20.1.2009. Darin wies sie den Widerspruch der Klägerin gegen ihr als Bescheid eingestuftes Schreiben vom 11.7.2008 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das PZN habe das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 13.3.2008 festgestellt und Arbeitsunfähigkeit erst wieder mit Bescheinigung vom 25.4.2008 ab 9.4.2008 attestiert. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber als Familienversicherte nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.

Am 23.1.2009 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Sie trug vor, sie sei auch vom 13.3.2008 bis 9.4.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Arbeitsverwaltung habe ihr deswegen Leistungen nach Beendigung der Krankengeldzahlung nicht gewährt; entweder müsse sie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten. Das PZN habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.4.2008 als Folgebescheinigung ausgestellt. Sie sei außerdem vom 2.12.2008 bis 4.12.2008 in der F.-St.-Klinik, B., stationär behandelt worden und habe zuvor vom 7.10.2008 bis 11.11.2008 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Mittelrheinklinik, Bad S., absolviert. Daher habe seit über einem Jahr ununterbrochen bis jetzt Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

Die Beklagte trug vor, das PZN habe Arbeitsunfähigkeit zuletzt mit Auszahlungsschein für Krankengeld vom 11.3.2008 bis 13.3.2008 bescheinigt. Die Klägerin habe bis heute keine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen und auch die Übernahme der Kosten hierfür nicht beantragt. Leistungen nach § 118 SGB V (ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Institutsambulanzen) seien nur für Januar 2008 und sodann wieder für April 2008 abgerechnet worden. Arbeitsunfähigkeit über den 13.3.2008 hinaus sei deswegen nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin legte eine Bescheinigung des PZN vom 5.1.2010 vor. Darin ist ausgeführt, die Klägerin werde seit 9.10.2007 ambulant behandelt; es werde bescheinigt, dass sie im Rahmen ihrer Erkrankung zwischen 13.3.2008 und 9.4.2008 arbeitsunfähig gewesen sei.

Mit Urteil vom 27.4.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe die Zahlung von Krankengeld über den 13.3.2008 hinaus zu Recht abgelehnt. Seit 14.3.2008 sei die Klägerin nicht mehr als Arbeitslose, sondern als Familienversicherte und deswegen ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 SGB V). Gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibe die Mitgliedschaft (in der Krankenversicherung der Arbeitslosen) nur erhalten, solange der Anspruch auf Krankengeld bestehe oder diese Leistung bezogen werde. Unerheblich sei, dass der Krankengeldanspruch ruhe, solange die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht gemeldet werde (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), da § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht nur auf den tatsächlichen Leistungsbezug, sondern auch (alternativ) auf das bloße Bestehen des Krankengeldanspruchs abstelle (vgl. BSG, Urt. v. 6.11.2008, - B 1 KR 37/07 R -, juris Rdnr. 21). Maßgeblich für den Krankengeldanspruch sei das Versicherungsverhältnis in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstehen könne (vgl. BSG, Urt. v. 26.6.2007, - B 1 KR 37/06 R -); das sei hier der 26.4.2008, als Tag nach der vom PZN unter dem 25.4.2008 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die 2 Jahre später, unter dem 5.1.2010, rückwirkend für die Zeit ab 13.3.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PZN verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Da Krankengeld abschnittsweise gewährt werde, müsse das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nämlich für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu geprüft werden. Erst wenn nach ggf. vorausgegangener Krankengeldgewährung eine erneute ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werde, bestehe für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und damit eines neuen Leistungsfalls zu prüfen (vgl. BSG, Urt. v. 22.3.2005, - B 1 KR 22/04 R -). Arbeitsunfähigkeit sei hier zwar zunächst durchgehend bis zum 13.3.2008 bescheinigt worden. Für die Zeit danach sei dies jedoch erstmals wieder durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PZN vom 25.4.2008 geschehen.

Die Klägerin sei bis 13.3.2008 als Bezieherin von Arbeitslosengeld I nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sei auch ohne Weitergewährung von Arbeitslosengeld über den 26.11.2007 hinaus gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten geblieben, da die Klägerin noch Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Diese Mitgliedschaft habe jedoch mit dem Ende des Krankengeldanspruchs am 13.3.2008 geendet. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PZN vom 11.3.2008 sei dieser Tag als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit angegeben. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Arbeitslosen wäre gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V allenfalls dann erhalten geblieben, wenn es ihr unmöglich gewesen wäre, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erlangen, oder wenn ihr deren Fehlen zumindest nicht zurechenbar wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitig getroffenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung fielen grundsätzlich dem Versicherten zur Last, wobei der Gesetzgeber mögliche Härten bewusst in Kauf genommen habe. Deswegen komme es darauf, ob die Klägerin nach dem 13.3.2008 noch arbeitsunfähig gewesen sei, entscheidungserheblich nicht an und die Bundesagentur für Arbeit müsse auch nicht beigeladen werden. Die notwendige Beiladung eines anderen Leistungspflichtigen komme nur in Betracht, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dieser an Stelle der Beklagten die Leistung zu erbringen habe (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 74; SozR 4-4200 § 7 Nr. 4). Die in Rede stehenden Ansprüche müssten sich gegenseitig ausschließen (BSGE 49, 143, 146), was hier nicht der Fall sei.

Auf das ihr am 17.5.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.6.2010 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, sie sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen und habe auch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Agentur für Arbeit B. habe mitgeteilt, dass sie vom PZN vom 3.3.2008 bis 31.3.2008 krankgeschrieben worden sei. Die Arbeitsverwaltung habe ihr Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt. Wäre sie seinerzeit nicht arbeitsunfähig gewesen, hätte ihr Arbeitslosengeld I zugestanden. Das Sozialgericht hätte die Arztunterlagen des PZN beiziehen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11.3.2008 in der Gestalt des Bescheids vom 11.7.2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 20.1.2009 zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 13.3.2008 hinaus bis einschließlich 28.2.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten; die Klägerin begehrt die Fortzahlung von Krankengeld in Höhe von 14,78 EUR für einen Zeitraum von über 11 Monaten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

I. Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Krankengeld über den 13.3.2008 hinaus zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.

1.) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (u.a.) die nach § 10 SGB V Versicherten, das sind Personen in der Zeit, für die sie über die Familienversicherung mitversichert sind.

Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V vorliegt, richtet sich nach dem Umfang des Krankenversicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Danach sind die auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherten arbeitsunfähig, wenn sie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, verrichten können (vgl. etwa BSG, Urt. v. 7.12.2004 - B 1 KR 5/03 R -). Gleiches gilt für Versicherte, die noch während der Beschäftigung arbeitsunfähig werden und bei (deswegen) laufendem Bezug von Krankengeld aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und sich arbeitslos melden. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch das bisherige, auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gegründete, Versicherungsverhältnis bleiben gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder bezogen wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I hingegen ruht gem. § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für die Zeit, in der Krankengeld zuerkannt ist, weshalb Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht eintritt. Dieses Versicherungsverhältnis ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (von hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen abgesehen) vielmehr maßgeblich für Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen, die also erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und nach der Arbeitslosmeldung ohne den Bezug von Krankengeld arbeitsunfähig werden. Sie sind arbeitsunfähig i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann, wenn sie auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, Arbeiten zu verrichten, für die sie sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind damit die gem. § 121 Abs. 1 und 3 SGB III zumutbaren Beschäftigungen, wozu alle leichten Arbeiten des Arbeitsmarktes gehören (vgl. auch § 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen v. 1.12.2003, BAnz. 2004 Nr. 61 S. 605). Der Arbeitslose kann demgegenüber nicht beanspruchen, nur auf zuvor ausgeübte Beschäftigungen oder gleichartige Tätigkeiten verwiesen zu werden. Einen Berufsschutz dieser Art sieht das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (und der Arbeitslosenversicherung) nicht vor (vgl. zu alledem etwa BSG, Urt. v. 4.4.2006, - B 1 KR 21/05 R - m.w.N.; KassKomm-Höfler, SGB V § 44 Rdnr. 20a -).

Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs - abgesehen von Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (ggf. durch Auszahlungsschein für Krankengeld – vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien); gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte enthalten die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Dort ist auch die Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit dem MDK näher geregelt. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist ein Gutachten des MDK zur Frage der Arbeitsunfähigkeit für den Vertragsarzt verbindlich. Bei Meinungsverschiedenheiten kann er allerdings unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des MDK eine erneute Beurteilung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). In beweisrechtlicher Hinsicht kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren ein Beweismittel wie jedes andere, so dass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt zu Gunsten des Versicherten weder eine Beweiserleichterung noch gar eine Beweislastumkehr (BSG, Urt. v. 8.11.2005, - B 1 KR 18/04 R -).

Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes außerdem an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urt. v. 8.2.2000, - B 1 KR 11/99 R -); gleiches gilt bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) über die Weitergewährung von Krankengeld erneut zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. zu alledem auch Senatsurteil vom 14.7.2010, - L 5 KR 4049/08 –).

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein – beliebig nachholbares – Verfahrenserfordernis dar. Mit den – streng zu handhabenden - Maßgaben der §§ 46 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll der Krankenkasse nämlich ermöglicht werden, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können; die Krankenkasse soll davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzen Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urt. v. 8.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -). Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiten ist danach grundsätzlich nicht statthaft (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Ar-beitsunfähigkeits-Richtlinien ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Der Anspruch auf Krankengeld endet (erlischt) – wie alle Leistungsansprüche – gem. § 19 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist. Gem. § 190 Abs. 12 SGB V endet die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld I mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. Die Mitgliedschaft besteht jedoch fort, wenn ein Erhaltungstatbestand des § 192 SGB V erfüllt ist. Das ist gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V insbesondere der Fall, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld (tatsächlich) bezogen wird. Ist die Mitgliedschaft auch unter Berücksichtigung der Erhaltungstatbestände in § 192 SGB V beendet, besteht gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V noch ein nachgehender Leistungsanspruch (ggf. auch auf Krankengeld) längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) hat aber Vorrang vor dem (grundsätzlich subsidiären, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.1986, - 8 RK 74/84 -) nachgehenden Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Mitglieder, deren eigene Mitgliedschaft endet, die aber nach § 10 Familienversicherte sein oder werden können, sind daher auf den Familienversicherungsschutz verwiesen; sie haben (mangels Schutzbedürftigkeit - vgl. BSG, Urt. v. 20.8.1986, - 8 RK 74/84 -) keinen nachgehenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

2.) Davon ausgehend steht der Klägerin Krankengeld über den 13.3.2008 hinaus nicht zu. Sie war seitdem nämlich als Familienversicherte (§ 10 SGB V) gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

Die Klägerin, die nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ab 1.10.2007 Arbeitslosengeld I bezog, war wegen dieses Leistungsbezugs zunächst seit 1.10.2007 bei der Beklagten pflichtversichert in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Bezug von Arbeitslosengeld I endete zum 26.11.2007 (Bescheid der Agentur für Arbeit B. vom 28.11.2007). Mit dem Ende des Leistungsbezugs endet gem. § 190 Abs. 12 SGB V auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen, es sei denn, sie besteht kraft eines Erhaltungstatbestands des § 192 SGB V fort. Das war hier nur bis 13.3.2008 der Fall. Nur bis zu diesem Tag bestand Anspruch auf Krankengeld, das die Klägerin auch nur bis dahin tatsächlich bezog.

Die Klägerin war seit 15.10.2007 (u.a.) wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (unstreitig) arbeitsunfähig i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V. Deswegen stand ihr auf Grund der durch das PZN ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 1.12.2007 Krankengeld zu, das die Beklagte bis 13.3.2008 gewährte. In dem vom PZN unter dem 11.3.2008 ausgestellten Auszahlungsschein für Krankengeld wurde als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 13.3.2008 angegeben. Auf diesen Endtermin war die Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit damit ärztlich befristet worden, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 13.3.2008 endete, ohne dass diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt hätte ausgesprochen werden müssen. Die Prognose in der zuvor vom PZN unter dem 3.3.2008 ausgestellten (der Agentur für Arbeit B. vorgelegten) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der noch Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 31.3.2008 angenommen worden war, ist durch die zeitlich nachfolgende Feststellung im Auszahlungsschein für Krankengeld vom 11.3.2008 überholt und nicht mehr maßgeblich.

Über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit nach dem 13.3.2008 war unter Prüfung aller Leistungsvoraussetzungen neu zu entscheiden. Deswegen würde es für sich allein nicht genügen, wenn die Klägerin noch arbeitsunfähig gewesen wäre, woran im Hinblick auf das MDK-Gutachten des Dr. Ch. vom 7.3.2008 freilich erhebliche Zweifel bestehen. Nähere Feststellungen hierzu sind aber entbehrlich, da ein neuer Krankengeldanspruch auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst wieder am Tag nach deren erneuten ärztlichen Feststellung entstehen kann. Nach Ablauf des 13.3.2008 ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PZN aber erstmals wieder unter dem 25.4.2008 ausgestellt worden, wobei der Beginn von Arbeitsunfähigkeit auf den 9.4.2008 rückbezogen wurde. Die auf einen über zwei Wochen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückbezogene (im Übrigen ohnehin nicht bis zum 14.3.2008 zurückreichende) Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Gesagten freilich nicht zulässig, lässt insbesondere einen Krankengeldanspruch nicht rückwirkend entstehen. Das gilt erst Recht für die von der Klägerin während des sozialgerichtlichen Verfahrens beigebrachte Bescheinigung des PZN vom 5.1.2010, in dem – offenkundig zur Erwirkung eines Leistungsanspruchs – Arbeitsunfähigkeit für die nunmehr etwa 1 3/4 Jahre zurückliegende Zeit ab 13.3.2008 attestiert ist. Die Voraussetzungen, unter denen von den dargelegten und streng zu handhabenden Anforderungen ausnahmsweise abgewichen werden kann, liegen nicht vor; hierfür ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht. Die bloße Behauptung - erstmals im Juni 2008 aufgestellt -, es habe auch in der Zeit nach dem 13.3.2008 (durchgehend) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, genügt dafür nicht.

Damit endete die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Arbeitslosen zum 13.3.2008. Seitdem war sie gem. § 10 SGB V familienversichert. Nach Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PZN vom 25.4.2008 konnte ein Krankengeldanspruch deswegen gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr entstehen.

Die Klägerin kann die Weiterzahlung von Krankengeld (für einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen) auch nicht auf Grund des nachgehenden Leistungsanspruchs in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V beanspruchen. Da sie nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen gem. § 10 SGB V Familienversicherte geworden ist, ist sie auf den (Krankengeld nicht einschließenden) Versicherungsschutz der Familienversicherung verwiesen; dieser hat gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V.

II.

Der Senat hat davon abgesehen, die Bundesagentur für Arbeit gem. § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG beizuladen. Die Vorschrift lautet: Ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs (u.a.) ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt, so ist er beizuladen. Die Beiladung des anderen Versicherungsträgers, der gem. § 75 Abs. 5 SGG ggf. zur Leistung verurteilt werden könnte, dient der Prozessökonomie. Als leistungspflichtig in Betracht kommt derjenige, gegen den sich nach der Sach- und Rechtslage die ernsthafte Möglichkeit eines Leistungsanspruchs des Klägers abzeichnet (BSG, Urt. v. 8.12.1988, - 2 RU 15/88 -). Typischerweise ist dies in einer Situation der Fall, wo bei Unterliegen hinsichtlich eines Anspruchs gegen den einen Leistungsträger die Leistungsvoraussetzungen eines Anspruchs gegen einen anderen Leistungsträger erfüllt sein können. Das ist hinsichtlich eines ab 13.3.2008 für die Klägerin an Stelle des Krankengeldanspruchs denkbaren Anspruchs auf Arbeitslosengeld I hier entgegen der Annahme des Bevollmächtigten der Klägerin nicht der Fall.

Arbeitslosengeld I könnte der Klägerin zugestanden haben, wenn sie wieder arbeitsfähig gewesen wäre und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung daher zur Verfügung gestanden hätte (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Ausweislich der beigezogenen Akten der Agentur für Arbeit B. sprach die Klägerin entsprechend dem Hinweis im Bescheid der Beklagten vom 11.3.2008 in der örtlichen Agentur für Arbeit am 14.3.2008 vor und meldete sich arbeitslos. Dabei legte sie allerdings nicht nur den Bescheid der Beklagten vom 11.3.2008 sondern auch (die inzwischen überholte) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PZN vom 03.03.2008 mit bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis 31.03.2008 vor und brachte mündlich zum Ausdruck, sie sei arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid vom 18.3.2008, der bestandskräftig geworden ist, lehnte die Agentur für Arbeit darauf hin die Gewährung von Arbeitslosengeld I wegen fehlender Verfügbarkeit ab. Auch in der Folge hatte die Klägerin regelmäßig zum Ausdruck gebracht, sich weiterhin für arbeitsunfähig zu halten, den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung also nicht zur Verfügung zu stehen (Telefonvermerke vom 9.4.2008 und 5.6.2008 sowie Schreiben der Agentur für Arbeit B. vom 10.6.2008). Da die Klägerin subjektiv der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte, kann sie im Nachhinein diese Leistung nicht beanspruchen, nur weil ihre subjektive Leistungseinschätzung im Streit um Krankengeld später nicht zu der gewünschten Leistungsgewährung geführt hat.

Eine Beiladung der Bundesagentur für Arbeit wäre somit nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Klägerin gegenüber der Agentur für Arbeit darauf bestanden hätte, entsprechend der Beurteilung der Beklagten arbeitsfähig zu sein, die Agentur für Arbeit ihrerseits jedoch diese Beurteilung in Zweifel gezogen hätte und ihr aus gesundheitlichen Gründen die Vermittelbarkeit abgesprochen hätte. Nur bei dieser Fallkonstellation ist es notwendig, über das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit für identische Zeiträume einheitlich zu entscheiden. So liegt der Fall (wie dargelegt) aber nicht.

III.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben kann. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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