Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2967/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit - (BK 2301).
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war von 1973 bis Oktober 2006 in mehreren Unternehmen als Maschinist mit der Herstellung von Betonsteinen beschäftigt. Ab August 1984 bis zuletzt übte er seine bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der St.-B. (StBG), versicherte Tätigkeit bei der Firma L. GmbH & Co. KG (Firma L. [ursprüngl. Firma H. GmbH & Co. KG]) aus.
Am 09.10.2006 wandte sich der Kläger, bei dem seit dem Jahre 2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 u. a. wegen einer Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen und Radikaloperationshöhle festgestellt ist (Bescheid des Landratsamts K. vom 09.08.2005), an die B. der Bauwirtschaft und bat um Prüfung u. a. des Vorliegens einer BK 2301.
Nach Abgabe der Sache an die StBG teilte die Firma L. mit, der Kläger sei an seinen Arbeitsplätzen stärkerem Lärm ausgesetzt gewesen, habe allerdings immer Gehörschutz (Kopfhörer) getragen. Der Kläger selbst gab an, er sei in der Zeit von 1973 bis 1984 während seiner Arbeit durchgehend Lärmeinwirkungen von über 100 dB (A) ausgesetzt gewesen, und bestätigte, von Anfang an Gehörschutz (Stöpsel) getragen zu haben.
In der vom Geschäftsbereich Prävention der StBG erstellten Arbeitsplatzlärmanalyse vom 16.01.2007 ist ausgeführt, der Kläger sei beruflich als Betonsteinmaschinist 33 Jahre und 10 Monate einer Lärmexposition von mehr als 90 dB (A) ausgesetzt gewesen. Der Beurteilungspegel sei für die ersten 16 Beschäftigungsjahre mit 107 dB (A), danach ca. 17 Jahre lang mit 97 db (A) einzuschätzen. Seitens des Unternehmens sei in den letzten 15 Jahren geeigneter Gehörschutz (Kapselgehörschutz und Gehörschutzstöpsel des Fabrikats EAR) zur Verfügung gestellt worden.
Nach Beiziehung das Hörvermögen des Klägers betreffender betriebsärztlicher und hals-nasen-ohrenärztlicher Unterlagen aus der Zeit ab 1991 erstattete der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Prof. Dr. H. das Gutachten vom 13.03.2007. Darin ist ausgeführt, beim Kläger bestehe eine beidseitige mittel- bis hochgradig ausgeprägte, vorwiegend innenohrbedingte kombinierte Schwerhörigkeit; Ohrgeräusche seien nicht vorhanden. Die vorgenommenen überschwelligen Messmethoden ließen keinen eindeutigen Hinweis auf einen Cochleaschaden zu. Dies könne auch an der kombinierten Schwerhörigkeit liegen. Hinzu komme eine im Jahre 1982 erfolgte Tympanoplastik bzw. Ohrradikaloperation wegen einer chronischen Mittelohrentzündung. Hieraus erkläre sich die Schallleitungskomponente der kombinierten Schwerhörigkeit des linken Ohres. Für die bereits im Jahre 1997 gemessene Schallleitungskomponente des rechten Ohres im tiefen und hohen Frequenzbereich habe er keine Erklärung. Nachdem die Schallleitungskomponenten beidseits einen gewissen Schallschutz böten, der Kläger auch auf wiederholte Nachfrage mehrmals versichert habe, dass er konsequent seit Beginn seiner lärmexponierten Tätigkeit ausreichenden Gehörschutz getragen habe, und die audiometrischen Kurvenverläufe nicht dem Bild einer typischen lärmbedingten Hörstörung entsprächen, sei eine solche nicht anzunehmen.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 entschied die StBG daraufhin, beim Kläger bestehe keine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Liste (Lärmschwerhörigkeit). Ansprüche auf Leistungen bestünden ebenfalls nicht; dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die StGB mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei zwar beruflich gehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen. Indes habe eine berufsbedingte Hörstörung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Denn nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei es nicht möglich gewesen, die Schwerhörigkeit des Klägers - wie für eine Lärmgenese erforderlich - auf einen Schaden im Haarzellbereich des Innenohres zurückzuführen. Insbesondere sei der einen lärmbedingten Innenohrschaden bestätigende Sisi-Test negativ ausgefallen. Darüber hinaus entsprächen die audiometrischen Kurvenverläufe nicht dem Bild einer typischen lärmbedingten Hörstörung. Hinzuweisen sei schließlich auf die im Jahre 1982 erfolgte Ohroperation links. Diese Entscheidung wurde am 10.12.2007 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt.
Am 08.01.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht K. Klage erhoben und vorgetragen, er habe vor seiner Tätigkeit bei der Firma L. keine Hörbeschwerden gehabt. Auch erkläre die Ohroperation links nicht die beidseits bestehende Schwerhörigkeit.
Das Sozialgericht hat die Arbeitgeberauskunft der Firma L. vom 30.04.2008 eingeholt. Darin ist ausgeführt, schriftliche Anweisungen zum Tragen des vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Gehörschutzes gebe es nicht. Entsprechende Anweisungen nehme der Werkleiter, wie auch im Falle des Klägers, mündlich vor. Der Kläger habe nach Aussage des Werkleiters bei seiner Tätigkeit im Hause den Gehörschutz getragen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der Hals-Nasen-Ohrenärzte Dr. De M. vom 30.04.2008, Dr. B. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. St. vom 20.05.2008 eingeholt. Die beiden erstgenannten Ärzte haben die Frage, ob die von ihnen erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen von denjenigen im Gutachten vom 13.03.2007 abwichen, verneint. Prof. Dr. St. hat ausgeführt, den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. H. sei zuzustimmen, insbesondere der Überlegung, dass die seit 1981 am linken Ohr bekannte Schallleitungsschwerhörigkeit eine gewisse Schallprotektion des Innenohres zur Folge habe. Sofern die Innenohrschwerhörigkeit durch externe Lärmeinwirkungen verursacht worden wäre, müsse sie am rechten Ohr, das zumindest anfangs diese Schallprotektion nicht gehabt habe, ausgeprägter sein als am linken. Dies sei aber nicht der Fall, was gegen eine Lärmverursachung der Innenohrschwerhörigkeit beidseits spreche.
Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Eine BK 2301 lasse sich wegen des gegen eine Lärmgenese sprechenden Schadensbildes (negativer Sisi-Test, untypische audiometrische Kurvenverläufe) nach den Ausführungen von Prof. Dr. H. nicht feststellen. Hierauf habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend abgehoben. Ergänzend sei auszuführen, dass sich auch die vom Gericht befragten Fachärzte der Einschätzung von Prof. Dr. H. angeschlossen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass allein von der erheblichen beruflichen Lärmbelastung nicht auf eine berufliche Verursachung der Hörstörung zurückgeschlossen werden könne, da der Kläger nach eigenen, vom Arbeitgeber bestätigten Angaben bei der Arbeit konsequent ausreichenden Hörschutz getragen habe und überdies nach den Ausführungen von Prof. Dr. H. die vorliegende Schalleitungskomponente ebenfalls einen gewissen Gehörschutz dargestellt habe. Damit könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die einseitige Tympanoplastik erkläre die beidseitige Schwerhörigkeit nicht allein. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2010 zugestellt.
Am 28.06.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, eine wahrscheinliche Kausalität zwischen seiner beruflichen Lärmbelastung und seiner Hörstörung könne nicht allein deshalb verneint werden, weil die bei ihm erfolgte Ohroperation eine kombinierte Schwerhörigkeit ausgelöst habe und ein Cochleaschaden nicht habe festgestellt werden können. In der Sache trägt er ergänzend vor, er habe bei insgesamt vier Firmen gearbeitet. Dass bereits 1984 Schallschutzkapseln angeschafft worden seien, treffe nicht zu. Dies sei erst wesentlich später erfolgt. Die Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr sei nicht auf die erfolgte Operation zurückzuführen. Nach derselben habe er sehr gut gehört. Nachdem sich Prof. Dr. H. die Hörstörung rechts nicht habe erklären können, seien weitere Ermittlungen zu deren Genese erforderlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 08. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2007 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts K. sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der das Vorliegen einer BK 2301 und das Bestehen von Leistungsansprüchen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer solchen Berufskrankheit. Nachdem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Leistungsanspruch des Klägers insgesamt mit der Begründung verneint hat, eine BK 2301 liege nicht vor, ist zunächst diese Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Weitergehenden Anträgen betreffend Leistungsansprüche gegen die Beklagte kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Mit diesem, dem vom Kläger erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag entsprechenden Begehren ist die Berufung zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2301.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VII). Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als BK 2301 enthalten.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , zit. nach juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt beim Kläger zwar eine Schwerhörigkeit vor. Indes lässt sich eine mit Wahrscheinlichkeit durch Lärm verursachte und damit auch allein als Lärmschwerhörigkeit in Betracht kommende Schallempfindungsschwerhörigkeit des Innenohres vom Haarzeltyp (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand Juli 2010, Anmerkung 3 zu M 2301; ebenso III. des Merkblatts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2301, Bek. vom 01.07.2008, GMBl. 2008, 798 ff., abgedr. bei Mehrtens/Brandenburg, Anhang zu M 2301) nicht feststellen:
Hierzu hat Prof. Dr. H. die in Nr. 3.5.2 der Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit - Königsteiner Merkblatt - (4. Aufl. 1995, abgedr. bei Mehrtens/Brandenburg, Anhang zu M 2301) zur Feststellung einer cochleären Hörstörung, also einer Hörstörung in den Sinneszellen des Innenohres (vgl. Nr. 4.1 des Königsteiner Merkblatts), angeführten überschwelligen Testmethoden (Sisi-Test, Lüscher-Test, Geräuschaudiometrie nach Langenbeck und Stapedius-Reflexschwellen in Verbindung mit Tympanometrie) durchgeführt und nach Auswertung derselben dargelegt, dass die Messmethoden keinen eindeutigen Hinweis auf einen Cochleaschaden zulassen (vgl. das Gutachten vom 13.03.2007). Nachdem auch die audiometrischen Kurvenverläufe nicht dem Bild einer typischen lärmbedingten Hörstörung entsprachen, hat er das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit schlüssig verneint (vgl. auch hierzu das Gutachten vom 13.03.2007). Denn die von ihm diagnostizierte Schallleitungskomponente des linken und des rechten Ohres ist keine Lärmschwerhörigkeit (vgl. III. des Merkblatts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, a. a. O.). Diese Einschätzung wird durch die den Kläger behandelnden Ärzte bestätigt. Sowohl Dr. De M. als auch Dr. B. haben in ihren vom Sozialgericht eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen die Frage, ob die von ihnen erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen von denjenigen im Gutachten vom 13.03.2007 abwichen, verneint. Prof. Dr. St. hat darüber hinaus in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage schlüssig dargelegt, dass angesichts der seit 1981 am linken Ohr bekannten Schallleitungsschwerhörigkeit und des dadurch in gewissem Umfang bestehenden Schutzes des linken Ohres mit einer am rechten Ohr stärker ausgeprägten Innenohrschwerhörigkeit zu rechnen gewesen wäre, eine solche stärkere Ausprägung aber nicht vorlag und auch dies gegen eine durch Lärm verursachte Innenohrschwerhörigkeit beidseits spricht.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nach alledem nicht. Insbesondere ist angesichts des Umstandes, dass sich eine allein als Lärmschwerhörigkeit in Betracht kommende Schallempfindungsschwerhörigkeit des Innenohres vom Haarzelltyp nicht feststellen lässt, das Erforschen der (sonstigen) Genese der Schwerhörigkeit des Klägers für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit - (BK 2301).
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war von 1973 bis Oktober 2006 in mehreren Unternehmen als Maschinist mit der Herstellung von Betonsteinen beschäftigt. Ab August 1984 bis zuletzt übte er seine bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der St.-B. (StBG), versicherte Tätigkeit bei der Firma L. GmbH & Co. KG (Firma L. [ursprüngl. Firma H. GmbH & Co. KG]) aus.
Am 09.10.2006 wandte sich der Kläger, bei dem seit dem Jahre 2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 u. a. wegen einer Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen und Radikaloperationshöhle festgestellt ist (Bescheid des Landratsamts K. vom 09.08.2005), an die B. der Bauwirtschaft und bat um Prüfung u. a. des Vorliegens einer BK 2301.
Nach Abgabe der Sache an die StBG teilte die Firma L. mit, der Kläger sei an seinen Arbeitsplätzen stärkerem Lärm ausgesetzt gewesen, habe allerdings immer Gehörschutz (Kopfhörer) getragen. Der Kläger selbst gab an, er sei in der Zeit von 1973 bis 1984 während seiner Arbeit durchgehend Lärmeinwirkungen von über 100 dB (A) ausgesetzt gewesen, und bestätigte, von Anfang an Gehörschutz (Stöpsel) getragen zu haben.
In der vom Geschäftsbereich Prävention der StBG erstellten Arbeitsplatzlärmanalyse vom 16.01.2007 ist ausgeführt, der Kläger sei beruflich als Betonsteinmaschinist 33 Jahre und 10 Monate einer Lärmexposition von mehr als 90 dB (A) ausgesetzt gewesen. Der Beurteilungspegel sei für die ersten 16 Beschäftigungsjahre mit 107 dB (A), danach ca. 17 Jahre lang mit 97 db (A) einzuschätzen. Seitens des Unternehmens sei in den letzten 15 Jahren geeigneter Gehörschutz (Kapselgehörschutz und Gehörschutzstöpsel des Fabrikats EAR) zur Verfügung gestellt worden.
Nach Beiziehung das Hörvermögen des Klägers betreffender betriebsärztlicher und hals-nasen-ohrenärztlicher Unterlagen aus der Zeit ab 1991 erstattete der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Prof. Dr. H. das Gutachten vom 13.03.2007. Darin ist ausgeführt, beim Kläger bestehe eine beidseitige mittel- bis hochgradig ausgeprägte, vorwiegend innenohrbedingte kombinierte Schwerhörigkeit; Ohrgeräusche seien nicht vorhanden. Die vorgenommenen überschwelligen Messmethoden ließen keinen eindeutigen Hinweis auf einen Cochleaschaden zu. Dies könne auch an der kombinierten Schwerhörigkeit liegen. Hinzu komme eine im Jahre 1982 erfolgte Tympanoplastik bzw. Ohrradikaloperation wegen einer chronischen Mittelohrentzündung. Hieraus erkläre sich die Schallleitungskomponente der kombinierten Schwerhörigkeit des linken Ohres. Für die bereits im Jahre 1997 gemessene Schallleitungskomponente des rechten Ohres im tiefen und hohen Frequenzbereich habe er keine Erklärung. Nachdem die Schallleitungskomponenten beidseits einen gewissen Schallschutz böten, der Kläger auch auf wiederholte Nachfrage mehrmals versichert habe, dass er konsequent seit Beginn seiner lärmexponierten Tätigkeit ausreichenden Gehörschutz getragen habe, und die audiometrischen Kurvenverläufe nicht dem Bild einer typischen lärmbedingten Hörstörung entsprächen, sei eine solche nicht anzunehmen.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 entschied die StBG daraufhin, beim Kläger bestehe keine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Liste (Lärmschwerhörigkeit). Ansprüche auf Leistungen bestünden ebenfalls nicht; dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die StGB mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei zwar beruflich gehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen. Indes habe eine berufsbedingte Hörstörung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Denn nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei es nicht möglich gewesen, die Schwerhörigkeit des Klägers - wie für eine Lärmgenese erforderlich - auf einen Schaden im Haarzellbereich des Innenohres zurückzuführen. Insbesondere sei der einen lärmbedingten Innenohrschaden bestätigende Sisi-Test negativ ausgefallen. Darüber hinaus entsprächen die audiometrischen Kurvenverläufe nicht dem Bild einer typischen lärmbedingten Hörstörung. Hinzuweisen sei schließlich auf die im Jahre 1982 erfolgte Ohroperation links. Diese Entscheidung wurde am 10.12.2007 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt.
Am 08.01.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht K. Klage erhoben und vorgetragen, er habe vor seiner Tätigkeit bei der Firma L. keine Hörbeschwerden gehabt. Auch erkläre die Ohroperation links nicht die beidseits bestehende Schwerhörigkeit.
Das Sozialgericht hat die Arbeitgeberauskunft der Firma L. vom 30.04.2008 eingeholt. Darin ist ausgeführt, schriftliche Anweisungen zum Tragen des vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Gehörschutzes gebe es nicht. Entsprechende Anweisungen nehme der Werkleiter, wie auch im Falle des Klägers, mündlich vor. Der Kläger habe nach Aussage des Werkleiters bei seiner Tätigkeit im Hause den Gehörschutz getragen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der Hals-Nasen-Ohrenärzte Dr. De M. vom 30.04.2008, Dr. B. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. St. vom 20.05.2008 eingeholt. Die beiden erstgenannten Ärzte haben die Frage, ob die von ihnen erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen von denjenigen im Gutachten vom 13.03.2007 abwichen, verneint. Prof. Dr. St. hat ausgeführt, den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. H. sei zuzustimmen, insbesondere der Überlegung, dass die seit 1981 am linken Ohr bekannte Schallleitungsschwerhörigkeit eine gewisse Schallprotektion des Innenohres zur Folge habe. Sofern die Innenohrschwerhörigkeit durch externe Lärmeinwirkungen verursacht worden wäre, müsse sie am rechten Ohr, das zumindest anfangs diese Schallprotektion nicht gehabt habe, ausgeprägter sein als am linken. Dies sei aber nicht der Fall, was gegen eine Lärmverursachung der Innenohrschwerhörigkeit beidseits spreche.
Mit Urteil vom 18.05.2010 hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Eine BK 2301 lasse sich wegen des gegen eine Lärmgenese sprechenden Schadensbildes (negativer Sisi-Test, untypische audiometrische Kurvenverläufe) nach den Ausführungen von Prof. Dr. H. nicht feststellen. Hierauf habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend abgehoben. Ergänzend sei auszuführen, dass sich auch die vom Gericht befragten Fachärzte der Einschätzung von Prof. Dr. H. angeschlossen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass allein von der erheblichen beruflichen Lärmbelastung nicht auf eine berufliche Verursachung der Hörstörung zurückgeschlossen werden könne, da der Kläger nach eigenen, vom Arbeitgeber bestätigten Angaben bei der Arbeit konsequent ausreichenden Hörschutz getragen habe und überdies nach den Ausführungen von Prof. Dr. H. die vorliegende Schalleitungskomponente ebenfalls einen gewissen Gehörschutz dargestellt habe. Damit könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die einseitige Tympanoplastik erkläre die beidseitige Schwerhörigkeit nicht allein. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2010 zugestellt.
Am 28.06.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, eine wahrscheinliche Kausalität zwischen seiner beruflichen Lärmbelastung und seiner Hörstörung könne nicht allein deshalb verneint werden, weil die bei ihm erfolgte Ohroperation eine kombinierte Schwerhörigkeit ausgelöst habe und ein Cochleaschaden nicht habe festgestellt werden können. In der Sache trägt er ergänzend vor, er habe bei insgesamt vier Firmen gearbeitet. Dass bereits 1984 Schallschutzkapseln angeschafft worden seien, treffe nicht zu. Dies sei erst wesentlich später erfolgt. Die Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr sei nicht auf die erfolgte Operation zurückzuführen. Nach derselben habe er sehr gut gehört. Nachdem sich Prof. Dr. H. die Hörstörung rechts nicht habe erklären können, seien weitere Ermittlungen zu deren Genese erforderlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 08. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2007 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts K. sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der das Vorliegen einer BK 2301 und das Bestehen von Leistungsansprüchen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer solchen Berufskrankheit. Nachdem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Leistungsanspruch des Klägers insgesamt mit der Begründung verneint hat, eine BK 2301 liege nicht vor, ist zunächst diese Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Weitergehenden Anträgen betreffend Leistungsansprüche gegen die Beklagte kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Mit diesem, dem vom Kläger erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag entsprechenden Begehren ist die Berufung zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2301.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VII). Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als BK 2301 enthalten.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - , zit. nach juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt beim Kläger zwar eine Schwerhörigkeit vor. Indes lässt sich eine mit Wahrscheinlichkeit durch Lärm verursachte und damit auch allein als Lärmschwerhörigkeit in Betracht kommende Schallempfindungsschwerhörigkeit des Innenohres vom Haarzeltyp (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand Juli 2010, Anmerkung 3 zu M 2301; ebenso III. des Merkblatts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2301, Bek. vom 01.07.2008, GMBl. 2008, 798 ff., abgedr. bei Mehrtens/Brandenburg, Anhang zu M 2301) nicht feststellen:
Hierzu hat Prof. Dr. H. die in Nr. 3.5.2 der Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit - Königsteiner Merkblatt - (4. Aufl. 1995, abgedr. bei Mehrtens/Brandenburg, Anhang zu M 2301) zur Feststellung einer cochleären Hörstörung, also einer Hörstörung in den Sinneszellen des Innenohres (vgl. Nr. 4.1 des Königsteiner Merkblatts), angeführten überschwelligen Testmethoden (Sisi-Test, Lüscher-Test, Geräuschaudiometrie nach Langenbeck und Stapedius-Reflexschwellen in Verbindung mit Tympanometrie) durchgeführt und nach Auswertung derselben dargelegt, dass die Messmethoden keinen eindeutigen Hinweis auf einen Cochleaschaden zulassen (vgl. das Gutachten vom 13.03.2007). Nachdem auch die audiometrischen Kurvenverläufe nicht dem Bild einer typischen lärmbedingten Hörstörung entsprachen, hat er das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit schlüssig verneint (vgl. auch hierzu das Gutachten vom 13.03.2007). Denn die von ihm diagnostizierte Schallleitungskomponente des linken und des rechten Ohres ist keine Lärmschwerhörigkeit (vgl. III. des Merkblatts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, a. a. O.). Diese Einschätzung wird durch die den Kläger behandelnden Ärzte bestätigt. Sowohl Dr. De M. als auch Dr. B. haben in ihren vom Sozialgericht eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen die Frage, ob die von ihnen erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen von denjenigen im Gutachten vom 13.03.2007 abwichen, verneint. Prof. Dr. St. hat darüber hinaus in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage schlüssig dargelegt, dass angesichts der seit 1981 am linken Ohr bekannten Schallleitungsschwerhörigkeit und des dadurch in gewissem Umfang bestehenden Schutzes des linken Ohres mit einer am rechten Ohr stärker ausgeprägten Innenohrschwerhörigkeit zu rechnen gewesen wäre, eine solche stärkere Ausprägung aber nicht vorlag und auch dies gegen eine durch Lärm verursachte Innenohrschwerhörigkeit beidseits spricht.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nach alledem nicht. Insbesondere ist angesichts des Umstandes, dass sich eine allein als Lärmschwerhörigkeit in Betracht kommende Schallempfindungsschwerhörigkeit des Innenohres vom Haarzelltyp nicht feststellen lässt, das Erforschen der (sonstigen) Genese der Schwerhörigkeit des Klägers für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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