Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4268/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1019/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 12/11 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Kläger hat den Betrag von 225,00 EUR als Verschuldenskosten an die Staatskasse zu entrichten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Altersrente beanspruchen kann.
Der 1947 geborene Kläger hat von August 1962 bis März 1966 Rentenpflichtbeiträge zur gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung und vom 01.04.1966 bis 31.12.1980 Rentenpflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Außerdem hat er jeweils für November und Dezember der Jahre 1981 und 1982 freiwillige Beiträge und ab November 2006 erneut Pflichtbeiträge zur Beklagten eingezahlt. Laut Kontoübersicht vom 22.09.2010 waren 262 auf die Wartezeit anrechenbare Monate zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben hat er zudem von 1983 bis 2006 Beiträge zu einer "anerkannten privaten Altersvorsorge" geleistet.
Einen formlosen Antrag des Klägers vom 10.07.2006 auf Altersrente ab 01.09.2007 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrentengewährung, insbesondere die Belegung mit Pflichtbeiträgen bzw. die Wartezeit, seien - noch (vgl. Schreiben vom 13.07.2006) - nicht erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage zum Sozialgericht (SG) Regensburg und beanspruchte "Altersrente für langjährig Versicherte". Denn neben den zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen (für seinerzeit 225 Monate) sei seine private Alterssicherung zu berücksichtigen. Diese sei über eine betriebsinterne Vereinbarung erfolgt; ab 01.01.2007 erhalte er daraus eine "betriebliche Rente". Im Lichte des "allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" müssten aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine "vorgezogene Altersrente als langjähriger Versicherter" bzw. wegen "Erfüllung der Regelarbeitszeit von 45 Jahren" als erfüllt gelten.
Auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2008 wies die 11. Kammer des SG Regensburg die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe die Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente für langjährige Versicherte nach § 236 Sozialgesetzbuch,
6. Buch. (SGB VI) von 35 Jahren nicht erfüllt. Denn die Berufsjahre, in denen er in keiner Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung gestanden habe, seien auf die Wartezeit nicht anrechenbar. Auch für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit nach § 237 SGB VI seien die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere eine achtjährige Pflichtbeitragsleistung in den letzten zehn Jahren) nicht erfüllt. Ebenso könne der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch nicht auf § 38 SGB VI stützen, zumal diese gesetzliche Regelung erst am 01.01.2012 in Kraft treten werde.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies der 13. Senat des Bayerischen (Bayer.) Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 20.05.2009 (L 13 R 561/08) zurück. In seine Entscheidung bezog das Bayer. LSG weitere Verwaltungsakte ein, die aufgrund weiterer Anträge des Klägers während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erteilt worden waren und die gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens wurden. Demgemäß wies das Bayer. LSG nicht nur die Berufung zurück, sondern auch "die Klage gegen die Versagung einer Rente für besonders langjährige Versicherte" ausdrücklich ab. Nicht Gegenstand der Entscheidung des 13. Senats des Bayer. LSG war dagegen die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 10.07.2008 auf Altersrente für "schwerbehinderte Menschen" nach § 236 a SGB VI mit Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 07.09.2009 hat der 13. Senat des BSG (B 13 R 403/09 B) den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Gegen den Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 hatte der Kläger bereits am 09.10.2008 Klage erhoben, die die 11. Kammer des SG Regensburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 03.11.2009 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der mehrfach bereits geltend gemachte Anspruch auf Altersrente nach § 236 a SGB VI sei nicht gegeben, wie die Beklagte bereits mit Bescheiden vom 31.07.2006 und 16.07.2008 bestandskräftig festgestellt habe. Die Versagung der Altersrente nach § 237 SGB VI (mit Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008) sei durch die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 20.05.2009 rechtskräftig bestätigt worden. Soweit der Kläger Altersrente nach § 236 SGB VI und § 38 SGB VI (während des Klageverfahrens mit Schreiben vom 20.11.2008) begehrt habe, sei seine Klage bereits unzulässig, da die Beklagte über diese (erneuten) Anträge nicht entschieden habe. Im Übrigen stünde diesem Begehren die (materielle) Rechtskraft aus den Entscheidungen des Sozialgerichts (S 11 R 4264/06), des Bayer. LSG (L 13 R 561/08) und des BSG (B 13 R 403/09 B) entgegen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 25.11.2009 zugestellt worden.
Die hiergegen am 03.12.2009 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, dass die bisher ergangenen Entscheidungen (des SG, LSG und BSG) keinesfalls rechtskräftig seien, da derzeit Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig seien und zudem ggf. auch noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten sei. Denn die bisherigen Entscheidungen würden gegen
- die Europäische Menschenrechtskonvention,
- gegen die Europäische Sozialcharta,
- gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Sozialklausel § 1 und § 2 und
- gegen das Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen: Seine private Altersversorgung von 24 Jahren sei gleichwertig der gesetzlichen Rentenversicherung. Insgesamt habe er somit 47 Arbeitsjahre zurückgelegt, damit die Rentenberechtigung nach § 236 SGB VI erworben. Auch sei er vor dem 01.01.1952 geboren und habe belegbar 28 Monate in Altersteilzeit gearbeitet, so dass er damit zudem die Rentenberechtigung nach § 237 SGB VI erworben habe. Außerdem gehe die Rentenversicherung in ihren jährlichen Rentenberechnungen vom sog. "Eckrentner" aus, der 45 Jahre erwerbstätig gewesen sei. Es gebe kein europäisches Land mit "Rentenverweigerung nach 47 Arbeitsjahren"; dies stelle einen Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta dar.
Am 15.09.2010 hat der Kläger erneut Antrag auf Altersrente gemäß § 237 SGB VI gestellt, der mit Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 abgelehnt worden ist. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger hiergegen am 19.01.2011 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben, die mit dem Aktenzeichen S 11 R 4015/11 erfasst worden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.01.2011 die Berufung gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz(SGG) auf den Berichterstatter übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Der Kläger ist auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hierbei hingewiesen worden.
Der Kläger macht geltend, über die von ihm erhobenen Ansprüche sei bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht rechtskräftig entschieden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.11.2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2009 und vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 sowie vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen ursprünglichen Antrag vom November 2006 ab 01.09.2007 entweder Altersrente für langjährig Versicherte (gemäß § 236 SGB VI) oder Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (gemäß § 237 SGB VI),
hilfsweise,
auf seinen Antrag vom 15.09.2010, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit (nach § 237 SGB VI in der aktuellen Fassung) zu gewähren.
Der Kläger stellt ausdrücklich klar, dass er keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI beansprucht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.11.2009 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Rentenakte, der Akten des SG Regensburg und des Bayer. LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, soweit der Kläger mit seinen Anträgen vom November 2006 bzw. 10.07.2008 Altersrente nach §§ 38, 236 bzw. 237 SGB VI begehrt. Insoweit sieht das erkennende Gericht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die bisherigen Gerichtsentscheidungen zum jeweiligen Streitgegenstand der Rechtskraft nach §141 SGG entbehrten, da derzeit ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei, verkennt er die Voraussetzungen, die Funktion und das Ausmaß der Rechtskraft: "Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluss, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist" (BVerfGE 2,380-406, Leit-satz 6; BVerfGE 60,253,268). "Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichtet dazu, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen"(BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 11.10.1985,2 BvR 336/85 = EuGRZ 1985,654-656, Orientierungssatz).Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist ( § 141 Abs.1 SGG ), mit der Rechtskraftwirkung begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis zu Recht auch den Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI verneint. Allerdings hat das Bayer. LSG in seinem Urteil vom 20.05.2009 (L 13 R 561/08) über diesen erhobenen Anspruch im Sinne des § 123 SGG nicht entschieden, da der entsprechende Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 nicht Teil des Berufungsverfahrens geworden war (LSG-Urteil, L 13 R 561/08 sowie Schreiben des 13. Senats des Bayer. LSG an die 11. Kammer des SG Regensburg vom 09.03.2009, S 11 R 4268/08). Diesen Anspruch auf Altersrente nach § 236 a SGB VI hat der Kläger ausdrücklich im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt, so dass sich weitere Ausführungen insoweit erübrigen.
Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG dagegen der mit Klage zum SG Regensburg (Az.: S 11 R 4015/11) angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 geworden, mit dem die Beklagte einen erneuten Antrag (vom 15.09.2010) des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI abgelehnt hat. Denn insoweit ist der bisher angefochtene Verwaltungsakt vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 durch den neuen Ablehnungsbescheid ersetzt worden, wie ein Vergleich der jeweiligen Verfügungssätze der Verwaltungsakte ergibt
(vgl. z.B. Urteil des 11. Senats des BSG vom 24.11.1978,11 RA 9/78 = BSGE 47, 168 -172= SozR 1500 § 96 Nr. 13 sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 96 Rdnr. 9 d).In ihrer neuen ablehnenden Verwaltungsentscheidung hat die Beklagte das aktuelle Versicherungskonto berücksichtigt. Der Kläger erfüllt aber nach wie vor nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für diese beantragte Rentenleistung, insbesondere nicht die Belegung von 96 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente.
Über diesen - während des Berufungsverfahrens erlassenen - neuen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG entscheidet das LSG als erste Instanz (vgl. Urteile des BSG vom 20.07.2005, B 13 RJ 37/04 R und vom 30.01.1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231= SozR Nr. 17 zu §96 SGG).
Insoweit sieht das erkennende Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab und stellt fest, dass es der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 folgt und dementsprechend die Klage aus den dort dargelegten Gründen abweist. Im Urteil des 13. Senats des Bayer. LSG vom 20.05.2009 (L 13 R 561/08) ist zudem ausführlich dargelegt, dass das vom Verfassungsrecht gestützte Versicherungsprinzip die vom Kläger beanspruchte Zusammenrechnung gesetzlicher Rentenversicherungszeiten und Zeiten der privaten Altersvorsorge nicht zulässt.
Nach Hinweis des Vorsitzenden (§§ 153 Abs.5, 155 Abs. 4 SGG) auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG hat der Senat es für angezeigt erachtet, dem Kläger aufgrund der Fortführung des Rechtsstreits Verfahrenskosten in der Mindesthöhe von 225,00 EUR nach § 184 Abs. 2 SGG aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Kläger hat den Betrag von 225,00 EUR als Verschuldenskosten an die Staatskasse zu entrichten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Altersrente beanspruchen kann.
Der 1947 geborene Kläger hat von August 1962 bis März 1966 Rentenpflichtbeiträge zur gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung und vom 01.04.1966 bis 31.12.1980 Rentenpflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Außerdem hat er jeweils für November und Dezember der Jahre 1981 und 1982 freiwillige Beiträge und ab November 2006 erneut Pflichtbeiträge zur Beklagten eingezahlt. Laut Kontoübersicht vom 22.09.2010 waren 262 auf die Wartezeit anrechenbare Monate zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben hat er zudem von 1983 bis 2006 Beiträge zu einer "anerkannten privaten Altersvorsorge" geleistet.
Einen formlosen Antrag des Klägers vom 10.07.2006 auf Altersrente ab 01.09.2007 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 mit der Begründung abgelehnt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersrentengewährung, insbesondere die Belegung mit Pflichtbeiträgen bzw. die Wartezeit, seien - noch (vgl. Schreiben vom 13.07.2006) - nicht erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage zum Sozialgericht (SG) Regensburg und beanspruchte "Altersrente für langjährig Versicherte". Denn neben den zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen (für seinerzeit 225 Monate) sei seine private Alterssicherung zu berücksichtigen. Diese sei über eine betriebsinterne Vereinbarung erfolgt; ab 01.01.2007 erhalte er daraus eine "betriebliche Rente". Im Lichte des "allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" müssten aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine "vorgezogene Altersrente als langjähriger Versicherter" bzw. wegen "Erfüllung der Regelarbeitszeit von 45 Jahren" als erfüllt gelten.
Auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2008 wies die 11. Kammer des SG Regensburg die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe die Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente für langjährige Versicherte nach § 236 Sozialgesetzbuch,
6. Buch. (SGB VI) von 35 Jahren nicht erfüllt. Denn die Berufsjahre, in denen er in keiner Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung gestanden habe, seien auf die Wartezeit nicht anrechenbar. Auch für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit nach § 237 SGB VI seien die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere eine achtjährige Pflichtbeitragsleistung in den letzten zehn Jahren) nicht erfüllt. Ebenso könne der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch nicht auf § 38 SGB VI stützen, zumal diese gesetzliche Regelung erst am 01.01.2012 in Kraft treten werde.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies der 13. Senat des Bayerischen (Bayer.) Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 20.05.2009 (L 13 R 561/08) zurück. In seine Entscheidung bezog das Bayer. LSG weitere Verwaltungsakte ein, die aufgrund weiterer Anträge des Klägers während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erteilt worden waren und die gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens wurden. Demgemäß wies das Bayer. LSG nicht nur die Berufung zurück, sondern auch "die Klage gegen die Versagung einer Rente für besonders langjährige Versicherte" ausdrücklich ab. Nicht Gegenstand der Entscheidung des 13. Senats des Bayer. LSG war dagegen die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 10.07.2008 auf Altersrente für "schwerbehinderte Menschen" nach § 236 a SGB VI mit Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 07.09.2009 hat der 13. Senat des BSG (B 13 R 403/09 B) den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Gegen den Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 hatte der Kläger bereits am 09.10.2008 Klage erhoben, die die 11. Kammer des SG Regensburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 03.11.2009 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der mehrfach bereits geltend gemachte Anspruch auf Altersrente nach § 236 a SGB VI sei nicht gegeben, wie die Beklagte bereits mit Bescheiden vom 31.07.2006 und 16.07.2008 bestandskräftig festgestellt habe. Die Versagung der Altersrente nach § 237 SGB VI (mit Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008) sei durch die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 20.05.2009 rechtskräftig bestätigt worden. Soweit der Kläger Altersrente nach § 236 SGB VI und § 38 SGB VI (während des Klageverfahrens mit Schreiben vom 20.11.2008) begehrt habe, sei seine Klage bereits unzulässig, da die Beklagte über diese (erneuten) Anträge nicht entschieden habe. Im Übrigen stünde diesem Begehren die (materielle) Rechtskraft aus den Entscheidungen des Sozialgerichts (S 11 R 4264/06), des Bayer. LSG (L 13 R 561/08) und des BSG (B 13 R 403/09 B) entgegen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 25.11.2009 zugestellt worden.
Die hiergegen am 03.12.2009 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, dass die bisher ergangenen Entscheidungen (des SG, LSG und BSG) keinesfalls rechtskräftig seien, da derzeit Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig seien und zudem ggf. auch noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten sei. Denn die bisherigen Entscheidungen würden gegen
- die Europäische Menschenrechtskonvention,
- gegen die Europäische Sozialcharta,
- gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Sozialklausel § 1 und § 2 und
- gegen das Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen: Seine private Altersversorgung von 24 Jahren sei gleichwertig der gesetzlichen Rentenversicherung. Insgesamt habe er somit 47 Arbeitsjahre zurückgelegt, damit die Rentenberechtigung nach § 236 SGB VI erworben. Auch sei er vor dem 01.01.1952 geboren und habe belegbar 28 Monate in Altersteilzeit gearbeitet, so dass er damit zudem die Rentenberechtigung nach § 237 SGB VI erworben habe. Außerdem gehe die Rentenversicherung in ihren jährlichen Rentenberechnungen vom sog. "Eckrentner" aus, der 45 Jahre erwerbstätig gewesen sei. Es gebe kein europäisches Land mit "Rentenverweigerung nach 47 Arbeitsjahren"; dies stelle einen Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta dar.
Am 15.09.2010 hat der Kläger erneut Antrag auf Altersrente gemäß § 237 SGB VI gestellt, der mit Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 abgelehnt worden ist. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger hiergegen am 19.01.2011 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben, die mit dem Aktenzeichen S 11 R 4015/11 erfasst worden ist.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.01.2011 die Berufung gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz(SGG) auf den Berichterstatter übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Der Kläger ist auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hierbei hingewiesen worden.
Der Kläger macht geltend, über die von ihm erhobenen Ansprüche sei bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht rechtskräftig entschieden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.11.2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2009 und vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 sowie vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen ursprünglichen Antrag vom November 2006 ab 01.09.2007 entweder Altersrente für langjährig Versicherte (gemäß § 236 SGB VI) oder Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (gemäß § 237 SGB VI),
hilfsweise,
auf seinen Antrag vom 15.09.2010, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit (nach § 237 SGB VI in der aktuellen Fassung) zu gewähren.
Der Kläger stellt ausdrücklich klar, dass er keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI beansprucht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 03.11.2009 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Rentenakte, der Akten des SG Regensburg und des Bayer. LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht gegen den Gerichtsbescheid des SG Regensburg eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, soweit der Kläger mit seinen Anträgen vom November 2006 bzw. 10.07.2008 Altersrente nach §§ 38, 236 bzw. 237 SGB VI begehrt. Insoweit sieht das erkennende Gericht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die bisherigen Gerichtsentscheidungen zum jeweiligen Streitgegenstand der Rechtskraft nach §141 SGG entbehrten, da derzeit ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei, verkennt er die Voraussetzungen, die Funktion und das Ausmaß der Rechtskraft: "Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluss, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist" (BVerfGE 2,380-406, Leit-satz 6; BVerfGE 60,253,268). "Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichtet dazu, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen"(BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 11.10.1985,2 BvR 336/85 = EuGRZ 1985,654-656, Orientierungssatz).Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist ( § 141 Abs.1 SGG ), mit der Rechtskraftwirkung begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis zu Recht auch den Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI verneint. Allerdings hat das Bayer. LSG in seinem Urteil vom 20.05.2009 (L 13 R 561/08) über diesen erhobenen Anspruch im Sinne des § 123 SGG nicht entschieden, da der entsprechende Bescheid vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 nicht Teil des Berufungsverfahrens geworden war (LSG-Urteil, L 13 R 561/08 sowie Schreiben des 13. Senats des Bayer. LSG an die 11. Kammer des SG Regensburg vom 09.03.2009, S 11 R 4268/08). Diesen Anspruch auf Altersrente nach § 236 a SGB VI hat der Kläger ausdrücklich im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt, so dass sich weitere Ausführungen insoweit erübrigen.
Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG dagegen der mit Klage zum SG Regensburg (Az.: S 11 R 4015/11) angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 geworden, mit dem die Beklagte einen erneuten Antrag (vom 15.09.2010) des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI abgelehnt hat. Denn insoweit ist der bisher angefochtene Verwaltungsakt vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2008 durch den neuen Ablehnungsbescheid ersetzt worden, wie ein Vergleich der jeweiligen Verfügungssätze der Verwaltungsakte ergibt
(vgl. z.B. Urteil des 11. Senats des BSG vom 24.11.1978,11 RA 9/78 = BSGE 47, 168 -172= SozR 1500 § 96 Nr. 13 sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 96 Rdnr. 9 d).In ihrer neuen ablehnenden Verwaltungsentscheidung hat die Beklagte das aktuelle Versicherungskonto berücksichtigt. Der Kläger erfüllt aber nach wie vor nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für diese beantragte Rentenleistung, insbesondere nicht die Belegung von 96 Kalendermonaten mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente.
Über diesen - während des Berufungsverfahrens erlassenen - neuen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 SGG entscheidet das LSG als erste Instanz (vgl. Urteile des BSG vom 20.07.2005, B 13 RJ 37/04 R und vom 30.01.1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231= SozR Nr. 17 zu §96 SGG).
Insoweit sieht das erkennende Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab und stellt fest, dass es der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 folgt und dementsprechend die Klage aus den dort dargelegten Gründen abweist. Im Urteil des 13. Senats des Bayer. LSG vom 20.05.2009 (L 13 R 561/08) ist zudem ausführlich dargelegt, dass das vom Verfassungsrecht gestützte Versicherungsprinzip die vom Kläger beanspruchte Zusammenrechnung gesetzlicher Rentenversicherungszeiten und Zeiten der privaten Altersvorsorge nicht zulässt.
Nach Hinweis des Vorsitzenden (§§ 153 Abs.5, 155 Abs. 4 SGG) auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG hat der Senat es für angezeigt erachtet, dem Kläger aufgrund der Fortführung des Rechtsstreits Verfahrenskosten in der Mindesthöhe von 225,00 EUR nach § 184 Abs. 2 SGG aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
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