Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1006/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 81/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streitgegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, festzustellen, inwieweit dem Antragsteller für den Zeitraum bis zur bestandskräftigen Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht.
Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde entfällt, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn der ablehnende Bescheid während des Eilverfahrens bestandskräftig wird.
Bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde entfällt, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn der ablehnende Bescheid während des Eilverfahrens bestandskräftig wird.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, die Stromnachzahlung einer Jahresabrechnung und die ab Sommer 2010 erhöhten monatlichen Abschlagszahlungen für Strom zu übernehmen.
Die 1953 geborene Antragstellerin ist verheiratet und bildet mit ihrem 1949 geborenen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann ist als Altersrentner vom Bezug von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Im laufenden Leistungsbezug zog das Ehepaar im Sommer 2009 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in eine Wohnung von 130 qm. Bereits beim Einzug wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. In der Folge wurde nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen. Daneben hat das Ehepaar ein Kraftfahrzeug und spart laufend 35,- Euro auf einem Depot an.
Der Stromversorger stellte am 22.07.2010 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 443,80 Euro für den Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2010 in Rechnung und erhöhte die monatlichen Abschlagszahlungen von 62,- Euro auf 117,- Euro. Seitdem befindet sich der Ehemann der Antragstellerin mit dem Stromversorger in Verhandlungen über Ratenzahlungen.
Die Antragstellerin beantragte Anfang August 2010 die Übernahme der Kosten einer Heizöllieferung. Dies wurde zunächst abgelehnt. Im Widerspruch vom 23.08.2010 teilte die Antragstellerin mit, dass sie seit Ende Mai/Anfang Juni 2010 kein Heizöl mehr habe. Mit Bescheid vom 27.08.2010 wurden dann die Kosten für 585 Liter Heizöl für die Antragstellerin übernommen. Der Anteil des Ehemanns könne nicht übernommen werden.
Am 01.09.2010 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der strittigen Kosten als laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf. Die hohen Stromkosten seien unter anderem aufgrund des im Frühjahr 2010 ausgegangenen Heizöls entstanden. Dies wurde mit Bescheid vom 23.09.2010, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010, vom Antragsgegner abgelehnt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14.01.2011, beim Sozialgericht eingegangen am 17.01.2011, Klage erhoben.
Am 10.12.2010 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Nachzahlung der Stromkosten für 2009/2010 in Höhe von 443,80 Euro und der Anteil der Antragstellerin an der erhöhten monatlichen Abschlagszahlung von 117,- Euro seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Kontoauszüge wurden vorgelegt. Mit Beschluss vom 10.01.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Stromschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II und kein Anspruch auf ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, weil eine konkrete Sperrung der Stromversorgung derzeit nicht zu befürchten sei.
Am 17.01.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Es sei unerheblich, ob 130 oder 65 qm Wohnfläche zur Verfügung stünden, die Stromverbraucher (Fernseher, Computer, Lampen) seien dieselben. Ein Teil der Wohnung werde nicht als Wohnung genutzt; es gebe ein Büro/Arbeitszimmer mit 9,5 qm und einen Abstellraum von 24,5 qm für Werkzeuge und Gerätschaften aus der vormaligen Erwerbstätigkeit des Ehemanns. Das Ehepaar müsse und wolle in eine andere Wohnung ziehen. Die Räume seien feucht, deswegen sei besonders viel - auch mit Heizlüftern - zu heizen. Ein Wechsel des Stromanbieters sei nicht möglich wegen der von den Anbietern geforderten Vorauszahlungen. Aus diesen Gründen halte die Antragstellerin an dem Antrag fest "und wandelt gegebenenfalls diesen Antrag auf einstweilige Anordnung bei Bedarf gleich in eine Klage um".
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Nachzahlung für Strom in Höhe von 443,80 Euro und die Abschlagszahlungen für Strom ab August 2010 zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Bescheid vom 23.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2010 ist mangels einer rechtzeitigen Klage (Monatsfrist nach § 87 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gemäß § 77 SGG in der Sache bindend geworden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.11.2010 zur Post gegeben und gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, mithin am 12.11.2010. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ist korrekt, so dass die Klagefrist nicht nach § 66 Abs. 2 SGG verlängert wird. Die Klagefrist geht bis zum 12.12.2010, da dies ein Sonntag war, endete sie am Montag den 13.12.2010 (§ 64 Abs. 3 SGG). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10.12.2010 an das Sozialgericht ist ausdrücklich als solcher bezeichnet und enthält keine Klage. Die Klage wurde erst am 17.01.2011 mit Schreiben vom 14.01.2011 erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht erkennbar.
Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahren, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht (vgl. Krodel, 2. Auflage 2008, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 290), ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung bereits unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26d). Die Unzulässigkeit trat bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren ein. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unzulässig, weil es den o. g. Zwischenzeitraum nicht mehr gibt und damit von vornherein kein Raum für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde entfällt, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (Breitkreuz / Fichte, Sozialgerichtsgesetz, 2009, Rn 40 vor §§ 172 ff).
Damit die Antragstellerin nicht davon ausgeht, Opfer einer Fristenregelung geworden zu sein, folgende Hinweise: Die finanziellen Probleme der Antragstellerin beruhen unter anderem darauf, dass sie mit ihrem Ehemann eine viel zu große und viel zu teuere Wohnung bewohnt. Dies wurde dem Ehepaar bereits im Sommer 2009 mitgeteilt. Dass ein Teil der Wohnung als Lager und Büro für die ehemalige gewerbliche Tätigkeit des Ehemanns genutzt wird, verbessert die Situation nicht. Kosten für Unterkunft und Heizung können nur für Wohnräume übernommen werden. Daneben hat das Ehepaar Ausgaben für ein Auto. Wie das Sozialgericht zutreffend feststellte, ist eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar, weil eine Stromsperre noch nicht angedroht wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, die Stromnachzahlung einer Jahresabrechnung und die ab Sommer 2010 erhöhten monatlichen Abschlagszahlungen für Strom zu übernehmen.
Die 1953 geborene Antragstellerin ist verheiratet und bildet mit ihrem 1949 geborenen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann ist als Altersrentner vom Bezug von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Im laufenden Leistungsbezug zog das Ehepaar im Sommer 2009 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in eine Wohnung von 130 qm. Bereits beim Einzug wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. In der Folge wurde nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen. Daneben hat das Ehepaar ein Kraftfahrzeug und spart laufend 35,- Euro auf einem Depot an.
Der Stromversorger stellte am 22.07.2010 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 443,80 Euro für den Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2010 in Rechnung und erhöhte die monatlichen Abschlagszahlungen von 62,- Euro auf 117,- Euro. Seitdem befindet sich der Ehemann der Antragstellerin mit dem Stromversorger in Verhandlungen über Ratenzahlungen.
Die Antragstellerin beantragte Anfang August 2010 die Übernahme der Kosten einer Heizöllieferung. Dies wurde zunächst abgelehnt. Im Widerspruch vom 23.08.2010 teilte die Antragstellerin mit, dass sie seit Ende Mai/Anfang Juni 2010 kein Heizöl mehr habe. Mit Bescheid vom 27.08.2010 wurden dann die Kosten für 585 Liter Heizöl für die Antragstellerin übernommen. Der Anteil des Ehemanns könne nicht übernommen werden.
Am 01.09.2010 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der strittigen Kosten als laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarf. Die hohen Stromkosten seien unter anderem aufgrund des im Frühjahr 2010 ausgegangenen Heizöls entstanden. Dies wurde mit Bescheid vom 23.09.2010, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010, vom Antragsgegner abgelehnt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 14.01.2011, beim Sozialgericht eingegangen am 17.01.2011, Klage erhoben.
Am 10.12.2010 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Nachzahlung der Stromkosten für 2009/2010 in Höhe von 443,80 Euro und der Anteil der Antragstellerin an der erhöhten monatlichen Abschlagszahlung von 117,- Euro seien vom Antragsgegner zu übernehmen. Kontoauszüge wurden vorgelegt. Mit Beschluss vom 10.01.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Stromschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II und kein Anspruch auf ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, weil eine konkrete Sperrung der Stromversorgung derzeit nicht zu befürchten sei.
Am 17.01.2011 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Es sei unerheblich, ob 130 oder 65 qm Wohnfläche zur Verfügung stünden, die Stromverbraucher (Fernseher, Computer, Lampen) seien dieselben. Ein Teil der Wohnung werde nicht als Wohnung genutzt; es gebe ein Büro/Arbeitszimmer mit 9,5 qm und einen Abstellraum von 24,5 qm für Werkzeuge und Gerätschaften aus der vormaligen Erwerbstätigkeit des Ehemanns. Das Ehepaar müsse und wolle in eine andere Wohnung ziehen. Die Räume seien feucht, deswegen sei besonders viel - auch mit Heizlüftern - zu heizen. Ein Wechsel des Stromanbieters sei nicht möglich wegen der von den Anbietern geforderten Vorauszahlungen. Aus diesen Gründen halte die Antragstellerin an dem Antrag fest "und wandelt gegebenenfalls diesen Antrag auf einstweilige Anordnung bei Bedarf gleich in eine Klage um".
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.01.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Nachzahlung für Strom in Höhe von 443,80 Euro und die Abschlagszahlungen für Strom ab August 2010 zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Bescheid vom 23.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2010 ist mangels einer rechtzeitigen Klage (Monatsfrist nach § 87 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gemäß § 77 SGG in der Sache bindend geworden.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.11.2010 zur Post gegeben und gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, mithin am 12.11.2010. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ist korrekt, so dass die Klagefrist nicht nach § 66 Abs. 2 SGG verlängert wird. Die Klagefrist geht bis zum 12.12.2010, da dies ein Sonntag war, endete sie am Montag den 13.12.2010 (§ 64 Abs. 3 SGG). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10.12.2010 an das Sozialgericht ist ausdrücklich als solcher bezeichnet und enthält keine Klage. Die Klage wurde erst am 17.01.2011 mit Schreiben vom 14.01.2011 erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht erkennbar.
Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahren, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht (vgl. Krodel, 2. Auflage 2008, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 290), ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung bereits unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 26d). Die Unzulässigkeit trat bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren ein. Die Beschwerde der Antragstellerin ist ebenfalls unzulässig, weil es den o. g. Zwischenzeitraum nicht mehr gibt und damit von vornherein kein Raum für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde entfällt, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (Breitkreuz / Fichte, Sozialgerichtsgesetz, 2009, Rn 40 vor §§ 172 ff).
Damit die Antragstellerin nicht davon ausgeht, Opfer einer Fristenregelung geworden zu sein, folgende Hinweise: Die finanziellen Probleme der Antragstellerin beruhen unter anderem darauf, dass sie mit ihrem Ehemann eine viel zu große und viel zu teuere Wohnung bewohnt. Dies wurde dem Ehepaar bereits im Sommer 2009 mitgeteilt. Dass ein Teil der Wohnung als Lager und Büro für die ehemalige gewerbliche Tätigkeit des Ehemanns genutzt wird, verbessert die Situation nicht. Kosten für Unterkunft und Heizung können nur für Wohnräume übernommen werden. Daneben hat das Ehepaar Ausgaben für ein Auto. Wie das Sozialgericht zutreffend feststellte, ist eine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar, weil eine Stromsperre noch nicht angedroht wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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