L 6 SB 1059/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SB 7595/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 1059/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab einem früheren Zeitpunkt streitig.

Der 1945 geborene Kläger beantragte am 24.06.2008 die Feststellung des GdB und legte die Befundberichte des Dr. S., Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Karl-Olga-Krankenhauses S., vom 10.04.2007 (unspezifische Gonarthritis rechts und links mit passagerer Unfähigkeit) und vom 13.05.2008 (Verdacht auf Gichtanfall) sowie des Hals-Nasen- Ohren-Arztes N. vom 26.05.2008 (Ohrgeräusch und Hörminderung jeweils links) vor. Das Landratsamt B. holte die Befundberichte des Augenarztes Dr. R. vom 02.07.2008 (Sehschärfe mit optimaler Brillenkorrektur jeweils 0,8) und der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. R. vom 22.07.2008 (unklassifizierte Oligoarthritis - Arthritis urica, degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Spondylosis hyperostotica, Zustand nach Hörsturz) ein. Dr. M.-T. berücksichtigte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.08.2008 als Behinderungen eine Schwerhörigkeit links mit Ohrgeräuschen (Teil-GdB 10), eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) sowie eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, eine Funktionsstörung durch Fußfehlform und eine Gebrauchseinschränkung des linken Fußes (Teil-GdB 20) und bewertete den Gesamt-GdB mit 30. Mit Bescheid vom 08.08.2008 stellte das Landratsamt den GdB des Klägers mit 30 seit 01.01.2007 fest.

Hiergegen legte der Kläger am 13.08.2008 Widerspruch ein. Dr. M. hielt in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.09.2008 an der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger, der seit dem 01.10.2008 eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, am 12.11.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart.

Das Sozialgericht hörte Dr. R. unter dem 22.04.2009 (Behandlung seit 10.04.2008; beidseitige Bewegungseinschränkung, Knorpelschäden und anhaltende Reizerscheinungen im Bereich der Kniegelenke, mittelgradige Verformung, rezidivierende anhaltende Bewegungseinschränkung und rezidivierende tagelang anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule; Teil-GdB 20 für die Oligoarthritis - Arthritis urica, Gesamt-GdB 50) und den Hals-Nasen-Ohren-Arzt N. unter dem 01.07.2009 (versorgungärztliche Beurteilung der Hörstörung und des Tinnitus angemessen) schriftlich als sachverständige Zeugen.

Dr. B. berücksichtigte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.10.2009 als Behinderungen eine Schwerhörigkeit links mit Ohrgeräuschen (Teil-GdB 10), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) sowie eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke und eine Gebrauchseinschränkung des linken Fußes (Teil-GdB 30 ab April 2008) und bewertete den Gesamt-GdB mit 30 ab 01.01.2007 sowie mit 40 ab April 2008. Das hierauf gerichtete Vergleichsangebot des Beklagten nahm der Kläger nicht an.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2010 änderte das Sozialgericht nach vorher erfolgter Anhörung der Beteiligten den Bescheid vom 08.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 dahingehend ab, dass für die Zeit ab 01.04.2008 der GdB des Klägers mit 40 festgestellt werde. Aus den mit den Behinderungen beider Kniegelenke und des linken Fußes verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich ein höherer Teil-GdB als 30 nicht herleiten. Die durch die Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen und der dabei mitwirkenden Gicht als chronische Oligoarthritis bedingten Bewegungseinschränkungen seien geringen Grades. Ein ausgeprägter Knorpelschaden liege nicht vor. Die Bewertung der Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20 für mittelgradige Wirbelsäulenschäden begegne keinen Bedenken. Anhaltspunkte für die Annahme schwerer funktioneller Auswirkungen, wie etwa Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome, seien nicht vorgetragen worden und ergäben sich auch nicht aus den Angaben der Dr. R ... Die auf dem rechten Ohr knapp geringgradige und auf dem linken Ohr geringgradige Schwerhörigkeit rechtfertige lediglich einen GdB von 10. Da keine psychischen Begleiterscheinungen der Ohrgeräusche vorgetragen worden seien, sei die Ansetzung eines höheren Teil-GdB für die Funktionsbeeinträchtigungen der Hör- und Gleichgewichtsorgane nicht zu begründen. Die Berücksichtigung weiterer Funktionsbehinderungen sei nicht angezeigt. Die Allergie des Klägers zeitige keine Auswirkungen auf dessen Alltag. Auch die Glaskörpertrübungen und die korrigierte Sehschärfe des Klägers rechtfertigten keinen Teil-GdB. Aus alledem ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Auszugehen sei von der Funktionsbehinderung beider Kniegelenke und der Gebrauchseinschränkung des linken Fußes mit einem Teil-GdB von 30. Hinzuträten jeweils ein Teil-GdB von 20 für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie ein Teil-GdB von 10 für die Schwerhörigkeit. Im Rahmen einer umfassenden wertenden Betrachtung sei es daher gerechtfertigt, für die Funktionsbehinderungen des Klägers von einem Gesamt-GdB von 40 auszugehen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.02.2010 zugestellt.

Mit Bescheid vom 04.02.2010 stellte das Landratsamt in Ausführung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts den GdB des Klägers mit 40 ab 01.04.2008 fest.

Der Kläger hat am 03.03.2010 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Er hat die Bescheinigung des Onkologen Dr. H. vom 05.05.2010 (Ösophaguskarzinom am oberen bis mittleren thorakalen Abschnitt, Tumorstadium cT3 cN2-3 M0) vorgelegt. Dr. W. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26.07.2010 als zusätzliche Behinderung eine Speiseröhrenerkrankung (Teil-GdB 100 ab Mai 2010) berücksichtigt und den Gesamt-GdB mit 40 ab April 2008 sowie mit 100 ab Mai 2010 bewertet. Das hierauf gerichtete Vergleichsangebot des Beklagten hat der Kläger nicht angenommen. Es sei noch nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Krebskrankheit und damit auch die Schwerbehinderung nicht doch schon Monate vor der Entdeckung im Mai 2010 vorgelegen habe. Außerdem habe Dr. R. die Oligoarthritis separat mit einem Teil-GdB von 20 bewertet und einen Gesamt-GdB von 50 für gerechtfertigt erachtet. Ferner sei bislang nicht berücksichtigt worden, dass wegen der Schwerhörigkeit, des Hörgeräusches, der Gleichgewichtsstörungen und der Glaskörpertrübungen erhebliche Konzentrationsprobleme aufträten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2010, den Bescheid vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2008 und den Bescheid vom 4. Februar 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit 50 bereits seit 24. Juni 2008 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen des Erörterungstermins am 02.12.2010 hat der Kläger das Teil-Anerkenntnis des Beklagten, den GdB mit 100 ab 01.05.2010 festzustellen, angenommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.

Der Kläger hat über den mit Ausführungs-Bescheid vom 04.02.2010 festgestellten GdB mit 40 seit 01.04.2008 und den mit Teil-Anerkenntnis vom 02.12.2010 anerkannten GdB mit 100 seit 01.05.2010 hinaus keinen Anspruch auf die Feststellung seines GdB mit 50 bereits ab 24.06.2008.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des GdB sind die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Feststellung des GdB ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) anzuwenden.

Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und umfassend dargestellt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein höherer GdB ab einem früheren Zeitpunkt nicht festzustellen ist. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Dr. H. ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.

Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass für die Zeit ab April 2008 die Behinderungen des Klägers im Bereich beider Kniegelenke und des linken Fußes mit einem Teil-GdB von 30, der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20 sowie beider Ohren mit einem Teil-GdB von 10 zu bewerten waren und der Gesamt-GdB 40 betragen hat.

Entgegen der Einschätzung der Dr. R. kann die Oligoarthritis (nach Pschyrembel, 261. Auflage, S. 1383, handelt es sich dabei um eine gleichzeitige Entzündung von zwei bis vier Gelenken) beziehungsweise die Arthritis urica (nach Pschyrembel, 261. Auflage, S. 149 und 689, handelt es sich dabei um eine Purin-Stoffwechselstörung, die besonders im Bereich der Gelenke charakterisiert ist) nicht eigenständig mit einem Teil-GdB von 20 bewertet werden. Denn nach den VG, Teil A, Nr. 2 e sollen bei der Bildung des GdB im Allgemeinen die Funktionssysteme Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine sowie Rumpf zusammenfassend beurteilt werden. Dies bedeutet vorliegend, dass die mit der Oligoarthritis - Arthritis urica einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen zusammen mit der Funktionsbehinderung beider Kniegelenke und der Gebrauchseinschränkung des linken Fußes bei der GdB-Beurteilung des Funktionssystems Beine zu berücksichtigen sind. Der vom Sozialgericht hierfür mit 30 beurteilte Teil-GdB ist angemessen, zumal im Bereich der Kniegelenke allenfalls geringgradige Bewegungseinschränkungen und keine ausgeprägten Knorpelschäden vorliegen.

Zutreffend ist auch der vom Sozialgericht mit 20 beurteilte Teil-GdB für das Funktionssystem Rumpf. Anhaltspunkte für einen höheren Teil-GdB sind nicht aktenkundig.

Der Kläger kann auch nicht mit seinem nicht weiter substantiierten Vortrag durchdringen, die mit der Schwerhörigkeit, den Hörgeräuschen, Gleichgewichtsstörungen und Glaskörpertrübungen verbundenen Konzentrationsprobleme wirkten sich GdB-erhöhend aus. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nicht aus den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt N. hat in seiner sachverständigen Zeugenauskunft die versorgungärztliche Beurteilung der Hörstörung und des Tinnitus für angemessen erachtet. Der vom Sozialgericht berücksichtigte Teil-GdB von 10 für das Funktionssystem Ohren ist daher zutreffend. Da eine psychiatrische Behandlung wegen aufgetretener Konzentrationsprobleme nicht aktenkundig und auch nicht vorgetragen worden ist und Dr. R. in seinem Befundbericht eine Glaskörpertrübung nicht angegeben hat, liegen im Bereich der Funktionssysteme Gehirn einschließlich Psyche und Augen keine GdB-relevanten Behinderungen vor.

Zu Recht hat auch der Beklagte anerkannt, dass in Folge der Speiseröhrenerkrankung des Klägers der Gesamt-GdB erst seit 01.05.2010 mit 100 festzustellen ist.

Entgegen der Annahme des Klägers kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das den GdB von 100 bedingende Ösophaguskarzinom schon Monate vor seiner Entdeckung im Mai 2010 vorlag. Denn für die Beurteilung des Ausmaßes einer Behinderung kommt es nicht auf den möglicherweise unerkannten Beginn einer Erkrankung, sondern auf den Beginn der hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen oder etwa bei Krebsleiden im Rahmen der Festlegung einer Heilungsbewährung (vergleiche dazu für die Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors VG, Teil B, Nr. 10.1) auf den Zeitpunkt an, in dem die Geschwulst durch eine Operation oder eine andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann (VG, Teil A, Nr. 2 h und Teil B, Nr. 1 c). Von der Speiseröhrenerkrankung des Klägers bereits vor Mai 2010 ausgehende GdB-relevante Funktionsbehinderungen sind vorliegend aber nicht festzustellen. Erstes klinisches Symptom der Krebserkrankung war eine akut aufgetretene Recurrenzparese, als deren Ursache dann das fortgeschrittene Ösophaguskarzinom diagnostiziert wurde. Die Diagnosestellung und die darauf aufbauende Empfehlung der Durchführung einer Chemotherapie ist vorliegend erst aufgrund des Befundberichts des Dr. H. und mithin frühestens seit 05.05.2010 belegt. Mithin kann der GdB von 100 nicht für die Zeit vor dem 01.05.2010 angenommen werden.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Teil-GdB-Werte (Teil-GdB 30 für das Funktionssystem Beine [einschließlich Oligoarthritis - Arthritis urica], Teil-GdB 20 für das Funktionssystem Rumpf, Teil-GdB 10 für das Funktionssystem Ohren) betrug nach Überzeugung des Senats der Gesamt-GdB 40 seit April 2008. Wegen der teilweisen Überschneidung der Auswirkungen der Behinderungen auf orthopädischem Fachgebiet war seit April 2008 der Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem Rumpf bei der Bemessung des Ausmaßes der Behinderung dahingehend zu berücksichtigen, dass wegen dieser weiteren Funktionsbeeinträchtigung dem GdB von 30 für das Funktionssystem Beine weitere 10 GdB-Punkte hinzuzufügen waren. Der Teil-GdB von 10 für das Funktionssystem Ohren wirkte nicht Gesamt-GdB-erhöhend. Wegen der erst seit Mai 2010 zu berücksichtigenden Speiseröhrenerkrankung beträgt der Gesamt-GdB seither 100.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Feststellung eines GdB von 100 erst ab 01.05.2010 möglich ist und damit erst während des Berufungsverfahrens erfolgte.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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