Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 2954/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5735/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung einer Anrechnungszeit vom 8. Mai 1982 bis 7. Juli 1983 als Zeit einer schulischen Ausbildung streitig.
Die Beklagte übermittelte der am 9. Mai 1965 geborenen Klägerin Anfang 2008 Anträge zur Kontenklärung, um die Zeiten bis 31. Dezember 2001 verbindlich festzustellen. Unter dem 29. April 2008 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und teilte mit, dass nach Abklärung der ungeklärten Zeiten die Anträge ausgefüllt und unaufgefordert zurückgesandt würden. Nachdem bei der Beklagten trotz Erinnerung vom 30. Juni und 29. Juli 2008 keine Unterlagen der Klägerin eingegangen waren, stellte sie mit Bescheid vom 29. August 2008 gemäß § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 2001, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Im Versicherungsverlauf vom 29. August 2008 (Anlage zum genannten Bescheid) stellte die Beklagte ua Pflichtbeitragszeiten beginnend ab dem 25. Juli 1983 fest. Ausführungen zu Anrechnungszeiten enthält der Versicherungsverlauf nicht. Zugleich übermittelte die Beklagte unter dem 29. August 2008 der Klägerin eine Wartezeitauskunft.
Gegen den Bescheid vom 29. August 2008 legte die Klägerin am 1. Oktober 2008 Widerspruch ein. Sie führte aus, der Widerspruch sei "gegenwärtig nur fristwahrender Natur - Sie brauchen ihn vorerst nicht zu bearbeiten". Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 und 20. Januar 2009 bat die Beklagte um Begründung des Widerspruchs. Der Widerspruch wurde jedoch auch im Folgenden nicht begründet. Daraufhin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück, da die Überprüfung des Bescheids mangels einer Widerspruchsbegründung nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen und der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009).
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Zeit vom 8. Mai 1982 bis 7. Juli 1983 sei als Ausbildungs- bzw Anrechnungszeit anzuerkennen, da sie eine entsprechende Ausbildung an einer Wirtschaftsschule absolviert habe. Diesbezüglich hat die Klägerin das Zeugnis der Fachschulreife (nach zweijähriger kaufmännischer Berufsfachschule) des Berufsschulzentrums Waldkirch vom 7. Juli 1983 vorgelegt. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2010 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Zeit vom 9. Mai 1982 bis 7. Juli 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr.4 SGB VI vorgemerkt werde. Auf dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin - trotz Aufforderung durch das SG - nicht reagiert, weshalb das SG Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 bestimmt hat. Am 28. Oktober 2010 ist beim SG ein Telefax einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten eingegangen, wonach um Terminsverlegung gebeten und an Eides statt erklärt werde, dass es dem Bevollmächtigten aus gesundheitlichen Gründen ("grippaler Infekt, weswegen jetzt kein Arzt aufgesucht wird") nicht möglich sei, den Termin wahrzunehmen. Mit Telefax vom gleichen Tag hat das SG dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Termin zunächst nicht aufgehoben werde. Zugleich hat es um Vorlage eines ärztlichen Attestes gebeten. Hierauf hat die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten am gleichen Tag mitgeteilt, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht möglich sei, da der behandelnde Arzt donnerstags und freitags in der Schweiz sei und kein Vertretungsarzt benannt worden sei.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 hat das SG die Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verpflichtet, den Bescheid vom 29. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2009 entsprechend ihres Anerkenntnisses vom 4. Februar 2010 abzuändern und die Zeit vom 9. Mai 1982 bis 7. Juni 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der 8. Mai 1982 sei nicht als Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf vorzumerken, da die Klägerin an diesem Tag noch nicht ihr 17. Lebensjahr vollendet habe. Dem Terminsverlegungsantrag sei nicht nachzukommen gewesen. Die Behauptung eines grippalen Infektes des Prozessbevollmächtigten sei nicht generell ein Grund, der eine Verlegung einer mündlichen Verhandlung rechtfertige. Vielmehr sei glaubhaft zu machen, dass ein so schwerer Infekt vorliege, dass eine Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sei. Die Glaubhaftmachung könne zB durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder Abgabe einer Versicherung an Eides statt erfolgen. Das Schreiben vom 28. Oktober 2010 erfülle jedoch nicht die Voraussetzung, die an eine Versicherung an Eides statt zu stellen seien. Insbesondere sei die Erklärung im Auftrag durch eine Mitarbeiterin des klägerischen Bevollmächtigten unterschrieben. Soweit darüber hinaus die Erkrankung so schwer sei, dass ein Termin nicht wahrgenommen werden könne, sei zu erwarten, dass ein anderer Arzt aufgesucht werde. Ein ärztliches Attest sei im Übrigen auch in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Kosten seien nicht zu erstatten, da die Klägerin das Gerichtsverfahren veranlasst habe. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. November 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Bereits am 12. November 2010 hatte der Prozessbevollmächtigte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 2. November 2010 dem SG vorgelegt, wonach er vom 25. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Am 15. Dezember 2010 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und angekündigt, Anträge und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorzulegen. Dem ist die Klägerin trotz mehrmaliger Erinnerungen vom 10. Februar, 15. März und 5. April 2011 nicht nachgekommen.
Die Beklagte hat ihre Verwaltungsakte vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 4. Februar 2010 unter Abänderung des Bescheids vom 29. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2009 (§ 95 SGG) verurteilt, nur die Zeit vom 9. Mai 1982 bis zum 7. Juli 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen. Denn die Klägerin hat erst mit Ablauf des 8. Mai 1965 ihr 17. Lebensjahr vollendet (vgl § 187 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI kommen jedoch nur "nach" Vollendung des 17. Lebensjahres in Betracht. Die Beklagte hat daher vorliegend zutreffend erst die Zeit ab dem 9. Mai 1983 bis zum 7. Juli 1983 als Anrechnungszeit anerkannt.
Das Urteil des Sozialgerichts leidet auch nicht an Verfahrensfehlern, die zu einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG hätten führen können. Das SG war nicht verpflichtet, dem Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2010 nachzukommen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. L. vom 2. November 2010 an diesem Ergebnis nichts ändert. Denn diese lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem SG nicht vor und darüber hinaus wurde die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert. Gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung (AU-Richtlinien) vom 1. Dezember 2003 (in der Fassung vom 19. September 2006) soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit aber grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Die Bescheinigung vom 2. November 2010 des Dr. L., wonach der Kläger bereits am 25. Oktober 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung einer Anrechnungszeit vom 8. Mai 1982 bis 7. Juli 1983 als Zeit einer schulischen Ausbildung streitig.
Die Beklagte übermittelte der am 9. Mai 1965 geborenen Klägerin Anfang 2008 Anträge zur Kontenklärung, um die Zeiten bis 31. Dezember 2001 verbindlich festzustellen. Unter dem 29. April 2008 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und teilte mit, dass nach Abklärung der ungeklärten Zeiten die Anträge ausgefüllt und unaufgefordert zurückgesandt würden. Nachdem bei der Beklagten trotz Erinnerung vom 30. Juni und 29. Juli 2008 keine Unterlagen der Klägerin eingegangen waren, stellte sie mit Bescheid vom 29. August 2008 gemäß § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 2001, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. Im Versicherungsverlauf vom 29. August 2008 (Anlage zum genannten Bescheid) stellte die Beklagte ua Pflichtbeitragszeiten beginnend ab dem 25. Juli 1983 fest. Ausführungen zu Anrechnungszeiten enthält der Versicherungsverlauf nicht. Zugleich übermittelte die Beklagte unter dem 29. August 2008 der Klägerin eine Wartezeitauskunft.
Gegen den Bescheid vom 29. August 2008 legte die Klägerin am 1. Oktober 2008 Widerspruch ein. Sie führte aus, der Widerspruch sei "gegenwärtig nur fristwahrender Natur - Sie brauchen ihn vorerst nicht zu bearbeiten". Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 und 20. Januar 2009 bat die Beklagte um Begründung des Widerspruchs. Der Widerspruch wurde jedoch auch im Folgenden nicht begründet. Daraufhin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück, da die Überprüfung des Bescheids mangels einer Widerspruchsbegründung nur nach der bekannten Sachlage möglich gewesen und der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei (Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009).
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Zeit vom 8. Mai 1982 bis 7. Juli 1983 sei als Ausbildungs- bzw Anrechnungszeit anzuerkennen, da sie eine entsprechende Ausbildung an einer Wirtschaftsschule absolviert habe. Diesbezüglich hat die Klägerin das Zeugnis der Fachschulreife (nach zweijähriger kaufmännischer Berufsfachschule) des Berufsschulzentrums Waldkirch vom 7. Juli 1983 vorgelegt. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2010 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Zeit vom 9. Mai 1982 bis 7. Juli 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr.4 SGB VI vorgemerkt werde. Auf dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin - trotz Aufforderung durch das SG - nicht reagiert, weshalb das SG Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 bestimmt hat. Am 28. Oktober 2010 ist beim SG ein Telefax einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten eingegangen, wonach um Terminsverlegung gebeten und an Eides statt erklärt werde, dass es dem Bevollmächtigten aus gesundheitlichen Gründen ("grippaler Infekt, weswegen jetzt kein Arzt aufgesucht wird") nicht möglich sei, den Termin wahrzunehmen. Mit Telefax vom gleichen Tag hat das SG dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Termin zunächst nicht aufgehoben werde. Zugleich hat es um Vorlage eines ärztlichen Attestes gebeten. Hierauf hat die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten am gleichen Tag mitgeteilt, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht möglich sei, da der behandelnde Arzt donnerstags und freitags in der Schweiz sei und kein Vertretungsarzt benannt worden sei.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 hat das SG die Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verpflichtet, den Bescheid vom 29. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2009 entsprechend ihres Anerkenntnisses vom 4. Februar 2010 abzuändern und die Zeit vom 9. Mai 1982 bis 7. Juni 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der 8. Mai 1982 sei nicht als Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf vorzumerken, da die Klägerin an diesem Tag noch nicht ihr 17. Lebensjahr vollendet habe. Dem Terminsverlegungsantrag sei nicht nachzukommen gewesen. Die Behauptung eines grippalen Infektes des Prozessbevollmächtigten sei nicht generell ein Grund, der eine Verlegung einer mündlichen Verhandlung rechtfertige. Vielmehr sei glaubhaft zu machen, dass ein so schwerer Infekt vorliege, dass eine Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sei. Die Glaubhaftmachung könne zB durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder Abgabe einer Versicherung an Eides statt erfolgen. Das Schreiben vom 28. Oktober 2010 erfülle jedoch nicht die Voraussetzung, die an eine Versicherung an Eides statt zu stellen seien. Insbesondere sei die Erklärung im Auftrag durch eine Mitarbeiterin des klägerischen Bevollmächtigten unterschrieben. Soweit darüber hinaus die Erkrankung so schwer sei, dass ein Termin nicht wahrgenommen werden könne, sei zu erwarten, dass ein anderer Arzt aufgesucht werde. Ein ärztliches Attest sei im Übrigen auch in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Kosten seien nicht zu erstatten, da die Klägerin das Gerichtsverfahren veranlasst habe. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. November 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Bereits am 12. November 2010 hatte der Prozessbevollmächtigte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 2. November 2010 dem SG vorgelegt, wonach er vom 25. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Am 15. Dezember 2010 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und angekündigt, Anträge und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorzulegen. Dem ist die Klägerin trotz mehrmaliger Erinnerungen vom 10. Februar, 15. März und 5. April 2011 nicht nachgekommen.
Die Beklagte hat ihre Verwaltungsakte vorgelegt und keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 4. Februar 2010 unter Abänderung des Bescheids vom 29. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2009 (§ 95 SGG) verurteilt, nur die Zeit vom 9. Mai 1982 bis zum 7. Juli 1983 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen. Denn die Klägerin hat erst mit Ablauf des 8. Mai 1965 ihr 17. Lebensjahr vollendet (vgl § 187 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI kommen jedoch nur "nach" Vollendung des 17. Lebensjahres in Betracht. Die Beklagte hat daher vorliegend zutreffend erst die Zeit ab dem 9. Mai 1983 bis zum 7. Juli 1983 als Anrechnungszeit anerkannt.
Das Urteil des Sozialgerichts leidet auch nicht an Verfahrensfehlern, die zu einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG hätten führen können. Das SG war nicht verpflichtet, dem Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2010 nachzukommen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs 2 SGG ab. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. L. vom 2. November 2010 an diesem Ergebnis nichts ändert. Denn diese lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem SG nicht vor und darüber hinaus wurde die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert. Gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung (AU-Richtlinien) vom 1. Dezember 2003 (in der Fassung vom 19. September 2006) soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit aber grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Die Bescheinigung vom 2. November 2010 des Dr. L., wonach der Kläger bereits am 25. Oktober 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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