L 28 AS 653/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 8877/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 653/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. April 2011 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 1 1. Halbsatz SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt oder wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Dem Antragsteller sind mit Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. März 2011 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. April bis zum 31. August 2011 in Höhe von monatlich 378,00 EUR statt der begehrten 473,21 EUR bewilligt worden. In der Hauptsache wäre für den Höhenstreit allein der vorgenannte Zeitraum streitgegenständlich. Nicht hingegen würde - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - der Zeitraum ab dem 01. September 2011, für den bisher nicht einmal absehbar ist, ob eine Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches überhaupt erforderlich sein wird, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Der Wert des Beschwerdegegen¬standes beliefe sich für den gegenständlichen Zeitraum mithin lediglich auf den Differenzbetrag von je 95,21 EUR für fünf Monate und würde damit den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR nicht überschreiten.

Für das Beschwerdeverfahren kann zur Überzeugung des Senats nichts anderes gelten. Vielmehr hat er bereits in seinem Beschluss vom 07. September 2010 im Verfahren L 28 AS 1453/10 B ER ausgeführt, dass die Beschwerdefähigkeit auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt ist (vgl. für die Berufungsfähigkeit: BSG, Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 7/08 B – abrufbar unter juris, Rn. 5) und die unbegrenzt in die Zukunft hinein erfolgende Beantragung höherer Leistungen der Beschwerde nicht zur Statthaftigkeit verhelfen kann (Beschlüsse vom 07.09.2010 - L 28 AS 1453/10 B ER – und vom 16.03.2011 – L 28 AS 216/11 B ER – nicht veröffentlicht).

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers folgt die Statthaftigkeit der Beschwerde auch nicht aus einer Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht. Abgesehen davon, dass zur Überzeugung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum für eine Zulassung einer Beschwerde in analoger Anwendung von § 144 Abs. 2 SGG besteht, hat das Sozialgericht – wie der Tenor und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses deutlich zeigen – keine möglicherweise eine Bindungswirkung auslösende Zulassung der Beschwerde ausgesprochen, sondern die Beschwerde – jedenfalls aus heutiger Sicht zu Unrecht – kraft Gesetzes für statthaft gehalten. Dies aber entfaltet für den Senat keine Bindungswirkung.

Lediglich am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin, weder die Wohndauer von zwölf Jahren noch die Asthma-Erkrankung des 37jährigen Antragstellers ließen einen Umzug in eine andere Wohnung als unzumutbar erscheinen, nicht zu beanstanden sein dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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