Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 337/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 708/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. März 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Selbstvermittlungsbonus (SVB) iHv 1.000,- EUR hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Soweit die Klägerin mehr als 500,- EUR geltend macht, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte den SVB iHv 500,- bereits antragsgemäß entsprechend der Regelung in der Eingliederungsvereinbarung (EV) der Beteiligten vom 29. Juli 2008 gewährt hat. Hinsichtlich der weiteren 500,- EUR fehlt es an einem Anspruch der Klägerin, weil eine Ermessensreduzierung auf "Null" hinsichtlich der insoweit einzig auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Betracht kommenden und im Ermessen des Beklagten stehenden Leistung nicht ersichtlich ist. Dies wäre aber Voraussetzung eines entsprechenden Leistungsanspruchs gegenüber dem Beklagten. Soweit sich dieser aus der EV ergibt, hat ihn der Beklagte indes erfüllt. Einen Anspruch auf Neubescheidung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen sind auch hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei der Ausgestaltung des SVB nicht dargetan. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen (Seite 5 Absatz 2 Zeile 1 bis Seite 6 Absatz 1 letzte Zeile). Der Beklagte hat mit einem Abstellen auf die Dauer bzw. Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachgerechte Erwägungen für eine unterschiedliche Ausgestaltung des SVB gewählt, die im Übrigen in ähnlicher Form auch bei der Gewährung einer Vermittlungsvergütung in § 421g Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) maßgebend sind.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Selbstvermittlungsbonus (SVB) iHv 1.000,- EUR hat keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Soweit die Klägerin mehr als 500,- EUR geltend macht, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte den SVB iHv 500,- bereits antragsgemäß entsprechend der Regelung in der Eingliederungsvereinbarung (EV) der Beteiligten vom 29. Juli 2008 gewährt hat. Hinsichtlich der weiteren 500,- EUR fehlt es an einem Anspruch der Klägerin, weil eine Ermessensreduzierung auf "Null" hinsichtlich der insoweit einzig auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Betracht kommenden und im Ermessen des Beklagten stehenden Leistung nicht ersichtlich ist. Dies wäre aber Voraussetzung eines entsprechenden Leistungsanspruchs gegenüber dem Beklagten. Soweit sich dieser aus der EV ergibt, hat ihn der Beklagte indes erfüllt. Einen Anspruch auf Neubescheidung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen sind auch hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei der Ausgestaltung des SVB nicht dargetan. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen (Seite 5 Absatz 2 Zeile 1 bis Seite 6 Absatz 1 letzte Zeile). Der Beklagte hat mit einem Abstellen auf die Dauer bzw. Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachgerechte Erwägungen für eine unterschiedliche Ausgestaltung des SVB gewählt, die im Übrigen in ähnlicher Form auch bei der Gewährung einer Vermittlungsvergütung in § 421g Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) maßgebend sind.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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