Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 200 AS 3059/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 232/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beanstandungsfrei abgelehnt.
Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 hat nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Beklagte war berechtigt und ohne Ausübung von Ermessen verpflichtet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II für den Monat August 2009 aufgrund der dem Kläger am 31. August 2009 zugeflossenen Einkommensteuererstattung iHv 334,32 EUR in einem Umfang von 304,32 EUR aufzuheben, und zwar auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X "gilt" als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Anrechnungszeitraum. § 2 Abs 4 Satz 1 Alg II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V) bestimmt, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Regelung erfasst auf Grund ihrer Ergänzung durch § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X RdNr 47). Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Sinn und Zweck der Regelung des § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X darin, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten ist (BSGE 59, 111, 113 = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R – juris -; BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B – juris). Diese Anrechnung vollzieht sich, wie auch der Wortlaut des § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X deutlich zum Ausdruck bringt, im Wege der Fiktion ("gilt").
Bei der am 31. August 2009 zugeflossenen Steuererstattung handelt es sich um anrechenbares Einkommen (vgl etwa BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 15), das als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V im Zuflussmonat August 2009 zu berücksichtigen war. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht um (gegenwärtiges) Erwerbseinkommen, von dem neben der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V noch die Freibeträge für Erwerbstätige nach den §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V abzusetzen wären. Die Steuererstattung beruht nicht auf der gegenwärtigen entgeltlichen Verwertung der Arbeitskraft, sondern stellt sich als – verspätete – Auszahlung früher erworbenen Arbeitsentgelts dar (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 30 Rn 12). Höchstrichterlich ist die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, deren Beantwortung sich im Übrigen bereits aus dem Gesetz (" Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind ") ergibt, ebenfalls geklärt. In seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (- B 14 AS 64/08 R - juris) hat das Bundessozialgericht im Einzelnen dargelegt (vgl Rn 26 des Urteilsumdrucks), dass von der Steuererstattung nur der Pauschbetrag für Versicherungen in Abzug zu bringen ist, nicht aber Freibeträge für Erwerbseinkommen.
Eine Kostenerstattung im PKH-Beschwerdeverfahren ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beanstandungsfrei abgelehnt.
Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 hat nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Beklagte war berechtigt und ohne Ausübung von Ermessen verpflichtet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II für den Monat August 2009 aufgrund der dem Kläger am 31. August 2009 zugeflossenen Einkommensteuererstattung iHv 334,32 EUR in einem Umfang von 304,32 EUR aufzuheben, und zwar auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X "gilt" als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Anrechnungszeitraum. § 2 Abs 4 Satz 1 Alg II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V) bestimmt, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Regelung erfasst auf Grund ihrer Ergänzung durch § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X RdNr 47). Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Sinn und Zweck der Regelung des § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X darin, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse noch nicht eingetreten ist (BSGE 59, 111, 113 = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R – juris -; BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B – juris). Diese Anrechnung vollzieht sich, wie auch der Wortlaut des § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X deutlich zum Ausdruck bringt, im Wege der Fiktion ("gilt").
Bei der am 31. August 2009 zugeflossenen Steuererstattung handelt es sich um anrechenbares Einkommen (vgl etwa BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 15), das als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V im Zuflussmonat August 2009 zu berücksichtigen war. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht um (gegenwärtiges) Erwerbseinkommen, von dem neben der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V noch die Freibeträge für Erwerbstätige nach den §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 30 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V abzusetzen wären. Die Steuererstattung beruht nicht auf der gegenwärtigen entgeltlichen Verwertung der Arbeitskraft, sondern stellt sich als – verspätete – Auszahlung früher erworbenen Arbeitsentgelts dar (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 30 Rn 12). Höchstrichterlich ist die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, deren Beantwortung sich im Übrigen bereits aus dem Gesetz (" Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind ") ergibt, ebenfalls geklärt. In seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (- B 14 AS 64/08 R - juris) hat das Bundessozialgericht im Einzelnen dargelegt (vgl Rn 26 des Urteilsumdrucks), dass von der Steuererstattung nur der Pauschbetrag für Versicherungen in Abzug zu bringen ist, nicht aber Freibeträge für Erwerbseinkommen.
Eine Kostenerstattung im PKH-Beschwerdeverfahren ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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