Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 207 AS 2694/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 453/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die zum Lebensunterhalt bewilligten Leistungen teilweise in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren.
Mit Bescheid vom 04. Januar 2011 bewilligte der Antragsgegner dem 1964 geborenen Antragsteller für das erste Halbjahr 2011 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 688,09 EUR, und zwar 384,56 EUR für den Lebensunterhalt (Regelsatz zzgl. 25,56 EUR Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung) sowie 303,53 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Von diesem Betrag überwies er Ende Dezember 2010 287,09 EUR an den Antragsteller, dem er zuvor bereits einen Vorschuss in Höhe von 50,00 EUR bar ausgezahlt hatte. Weitere 20,00 EUR nutzte der Antragsgegner zur Schuldentilgung. Den Restbetrag überwies er an den Vermieter der vom Antragsteller genutzten Wohnung sowie an den Stromversorger.
Nachdem der Antragsteller sich im Laufe des Jahres 2010 in mindestens vier Fällen für mittellos erklärt und Sonderleistungen erhalten hatte, gab er am 04. Januar 2011 erneut beim Antragsgegner an, über keinerlei Mittel mehr zu verfügen, da er die Ende Dezember 2010 an ihn gezahlten Leistungen für Unterhaltszahlungen nach Russland überwiesen habe. Der Antragsgegner gewährte ihm daraufhin ein Darlehen in Form von Lebensmittelgutscheinen und erklärte die Aufrechnung. Weiter hörte er den Antragsteller zur beabsichtigten zukünftigen Erbringung der Regelleistung in Form von Sachleistungen an, woraufhin dieser am 14. Januar 2011 beantragte, ihm die Miete und die Energiekosten zukünftig auf sein Konto zu überweisen.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er ihm ab dem 01. Februar 2011 nicht mehr 337,09 EUR überweisen, sondern nur noch 175,09 EUR (ab 01.03.2011 zzgl. 11,00 EUR) auf sein Konto bar einzahlen werde. Darüber hinaus werde er ihm vier Gutscheine á 40,50 EUR für Lebensmittel, Tabakwaren, Getränke und Waren für Körperpflege und Hygiene übersenden, von denen er zwei am Ende des Vormonats und zwei spätestens am 14. des laufenden Monats erhalten werde. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2011). Hiergegen hat der Antragsteller inzwischen Klage erhoben. Bereits am 31. Januar 2011 hatte der Antragsteller, der die ihm übersandten Lebensmittelgutscheine vom 25. Januar 2010 beim Antragsgegner zunächst zurückgegeben und erklärt hatte, sich davon weder Medikamente noch eine Monatskarte kaufen zu können, beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Sozialgericht hat seinen Antrag als solchen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2011 ausgelegt und den Antrag mit Beschluss vom 03. März 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Barauszahlung der ihm mit Bescheid vom 04. Januar 2011 zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährten Leistungen begehrt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2011 ist nach § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Unabhängig davon, ob es hier überhaupt auf das Erreichen des erforderlichen Beschwerdewerts ankommt, wäre dieser unter Berücksichtigung der erstrebten Auszahlung weiterer 162,00 EUR für den Zeitraum jedenfalls ab Februar 2011 bis Juni 2011 erreicht. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Indes ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Richtig hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers als solchen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Denn nachdem ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für das erste Halbjahr 2011 zum Lebensunterhalt in Höhe von 384,56 EUR gewährt hatte, von denen grundsätzlich 337,09 EUR an den Antragsteller überwiesen (oder in bar ausgezahlt) werden sollten, hat der Antragsgegner dies mit Bescheid vom 25. Januar 2011 dahin modifiziert, dass eine Auszahlung nur noch in Höhe von 175,09 EUR (ab 01.03.2011 zzgl. 11,00 EUR) erfolgen wird und weitere 162,00 EUR in Form von vier Lebensmittelgutscheinen erbracht werden. Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache wäre mithin im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Bescheides vom 25. Januar 2011 genüge getan.
Vorliegend ist auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich, da diese entgegen § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Ziffer 1 SGB II kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der Grundsicherungsträger mit einem Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Mit seiner Entscheidung, einen Teil der Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen zu erbringen, hat der Antragsgegner zwar nicht über die Höhe der Leistungen, wohl aber über die Art und Weise der Befriedigung des Anspruchs befunden. Auch dies stellt zur Überzeugung des Senats eine Entscheidung über die Leistung dar.
Indes ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen keine erheblichen Zweifel.
Nach § 23 Abs. 2 SGB II in der bisherigen Fassung (im Folgenden a.F.) bzw. dem zwischenzeitlich rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getretenen § 24 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (im Folgenden n.F.) kann die Regelleistung – so a.F. – bzw. das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt – so n.F. - in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden, solange sich der Hilfebedürfte (a.F.) / Leistungsberechtigte (n.F.), insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 (a.F.) / den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 (n.F.) seinen Bedarf zu decken. Das hier allein in Betracht kommende unwirtschaftliche Verhalten ist in einem vorwerfbaren Verhalten zu sehen, das von einem verschwenderischen, sinnlosen und mit normalen Maßstäben überhaupt nicht zu vereinbarenden Umgang mit den bereitgestellten Mittel gekennzeichnet ist (vgl. Lange/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 23 Rn. 81). Dass der Antragsgegner dies bei dem Antragsteller angenommen hat, ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu bemängeln. Es liegen ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die ihm gewährten Leistungen zweckentfremdet verwertet. Denn nachdem der Antragsteller sich schon im Laufe des Jahres 2010 wiederholt für mittellos erklärt und bereits im Juli 2010 60,00 EUR nach Russland transferiert hatte, was im Übrigen mit Gebühren in Höhe von 26,00 EUR einhergegangen ist, hat er nunmehr - nach eigenem Bekunden - die ihm Ende Dezember 2010 für Januar 2011 zum Lebensunterhalts erbrachten Geldmittel erneut nach Russland überwiesen. Bereits am 04. Januar 2011 – und damit am 4. Tag des Zeitraumes, für den die Leistungen den anfallenden Bedarf decken sollten - hat er sich sodann erneut für mittellos erklärt. Bei diesem Ablauf kann ihm nicht zugute gehalten werden, dass er die Regelleistung nur einmal vorzeitig verbraucht habe. Im Gegenteil spricht das bisherige Geschehen dafür, dass der Antragsteller mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sachgerecht wirtschaften kann und im Interesse der Sicherung seines eigenen existenziellen Bedarfs eine Leistungsgewährung in Form von Gutscheinen nötig ist.
Soweit der Antragsteller schon dem Antragsgegner gegenüber gerügt hatte, dass er die Gutscheine nicht zum Erwerb von Medikamenten und Fahrscheinen für den öffentlichen Nahverkehr nutzen könne, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Dem Antragsteller sind nur knapp die Hälfte der zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen in Form von Gutscheinen erbracht worden. Darüber hinaus sind ihm 175,09 EUR überwiesen worden, sodass er über ausreichend Mittel verfügt, die geltend gemachten Bedarfe zu decken. Der ausgezahlte Betrag ist ab dem 01. März 2011 sogar noch in dem Maße gestiegen, in dem die an den Stromversorger abzuführenden Beträge gesunken sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die zum Lebensunterhalt bewilligten Leistungen teilweise in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren.
Mit Bescheid vom 04. Januar 2011 bewilligte der Antragsgegner dem 1964 geborenen Antragsteller für das erste Halbjahr 2011 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 688,09 EUR, und zwar 384,56 EUR für den Lebensunterhalt (Regelsatz zzgl. 25,56 EUR Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung) sowie 303,53 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Von diesem Betrag überwies er Ende Dezember 2010 287,09 EUR an den Antragsteller, dem er zuvor bereits einen Vorschuss in Höhe von 50,00 EUR bar ausgezahlt hatte. Weitere 20,00 EUR nutzte der Antragsgegner zur Schuldentilgung. Den Restbetrag überwies er an den Vermieter der vom Antragsteller genutzten Wohnung sowie an den Stromversorger.
Nachdem der Antragsteller sich im Laufe des Jahres 2010 in mindestens vier Fällen für mittellos erklärt und Sonderleistungen erhalten hatte, gab er am 04. Januar 2011 erneut beim Antragsgegner an, über keinerlei Mittel mehr zu verfügen, da er die Ende Dezember 2010 an ihn gezahlten Leistungen für Unterhaltszahlungen nach Russland überwiesen habe. Der Antragsgegner gewährte ihm daraufhin ein Darlehen in Form von Lebensmittelgutscheinen und erklärte die Aufrechnung. Weiter hörte er den Antragsteller zur beabsichtigten zukünftigen Erbringung der Regelleistung in Form von Sachleistungen an, woraufhin dieser am 14. Januar 2011 beantragte, ihm die Miete und die Energiekosten zukünftig auf sein Konto zu überweisen.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er ihm ab dem 01. Februar 2011 nicht mehr 337,09 EUR überweisen, sondern nur noch 175,09 EUR (ab 01.03.2011 zzgl. 11,00 EUR) auf sein Konto bar einzahlen werde. Darüber hinaus werde er ihm vier Gutscheine á 40,50 EUR für Lebensmittel, Tabakwaren, Getränke und Waren für Körperpflege und Hygiene übersenden, von denen er zwei am Ende des Vormonats und zwei spätestens am 14. des laufenden Monats erhalten werde. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2011). Hiergegen hat der Antragsteller inzwischen Klage erhoben. Bereits am 31. Januar 2011 hatte der Antragsteller, der die ihm übersandten Lebensmittelgutscheine vom 25. Januar 2010 beim Antragsgegner zunächst zurückgegeben und erklärt hatte, sich davon weder Medikamente noch eine Monatskarte kaufen zu können, beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Sozialgericht hat seinen Antrag als solchen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2011 ausgelegt und den Antrag mit Beschluss vom 03. März 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Barauszahlung der ihm mit Bescheid vom 04. Januar 2011 zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährten Leistungen begehrt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2011 ist nach § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Unabhängig davon, ob es hier überhaupt auf das Erreichen des erforderlichen Beschwerdewerts ankommt, wäre dieser unter Berücksichtigung der erstrebten Auszahlung weiterer 162,00 EUR für den Zeitraum jedenfalls ab Februar 2011 bis Juni 2011 erreicht. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Indes ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Richtig hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers als solchen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Denn nachdem ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für das erste Halbjahr 2011 zum Lebensunterhalt in Höhe von 384,56 EUR gewährt hatte, von denen grundsätzlich 337,09 EUR an den Antragsteller überwiesen (oder in bar ausgezahlt) werden sollten, hat der Antragsgegner dies mit Bescheid vom 25. Januar 2011 dahin modifiziert, dass eine Auszahlung nur noch in Höhe von 175,09 EUR (ab 01.03.2011 zzgl. 11,00 EUR) erfolgen wird und weitere 162,00 EUR in Form von vier Lebensmittelgutscheinen erbracht werden. Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache wäre mithin im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Bescheides vom 25. Januar 2011 genüge getan.
Vorliegend ist auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich, da diese entgegen § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Ziffer 1 SGB II kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der Grundsicherungsträger mit einem Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Mit seiner Entscheidung, einen Teil der Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen zu erbringen, hat der Antragsgegner zwar nicht über die Höhe der Leistungen, wohl aber über die Art und Weise der Befriedigung des Anspruchs befunden. Auch dies stellt zur Überzeugung des Senats eine Entscheidung über die Leistung dar.
Indes ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht. Denn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen keine erheblichen Zweifel.
Nach § 23 Abs. 2 SGB II in der bisherigen Fassung (im Folgenden a.F.) bzw. dem zwischenzeitlich rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getretenen § 24 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (im Folgenden n.F.) kann die Regelleistung – so a.F. – bzw. das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt – so n.F. - in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden, solange sich der Hilfebedürfte (a.F.) / Leistungsberechtigte (n.F.), insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 (a.F.) / den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 (n.F.) seinen Bedarf zu decken. Das hier allein in Betracht kommende unwirtschaftliche Verhalten ist in einem vorwerfbaren Verhalten zu sehen, das von einem verschwenderischen, sinnlosen und mit normalen Maßstäben überhaupt nicht zu vereinbarenden Umgang mit den bereitgestellten Mittel gekennzeichnet ist (vgl. Lange/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 23 Rn. 81). Dass der Antragsgegner dies bei dem Antragsteller angenommen hat, ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu bemängeln. Es liegen ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die ihm gewährten Leistungen zweckentfremdet verwertet. Denn nachdem der Antragsteller sich schon im Laufe des Jahres 2010 wiederholt für mittellos erklärt und bereits im Juli 2010 60,00 EUR nach Russland transferiert hatte, was im Übrigen mit Gebühren in Höhe von 26,00 EUR einhergegangen ist, hat er nunmehr - nach eigenem Bekunden - die ihm Ende Dezember 2010 für Januar 2011 zum Lebensunterhalts erbrachten Geldmittel erneut nach Russland überwiesen. Bereits am 04. Januar 2011 – und damit am 4. Tag des Zeitraumes, für den die Leistungen den anfallenden Bedarf decken sollten - hat er sich sodann erneut für mittellos erklärt. Bei diesem Ablauf kann ihm nicht zugute gehalten werden, dass er die Regelleistung nur einmal vorzeitig verbraucht habe. Im Gegenteil spricht das bisherige Geschehen dafür, dass der Antragsteller mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sachgerecht wirtschaften kann und im Interesse der Sicherung seines eigenen existenziellen Bedarfs eine Leistungsgewährung in Form von Gutscheinen nötig ist.
Soweit der Antragsteller schon dem Antragsgegner gegenüber gerügt hatte, dass er die Gutscheine nicht zum Erwerb von Medikamenten und Fahrscheinen für den öffentlichen Nahverkehr nutzen könne, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Dem Antragsteller sind nur knapp die Hälfte der zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen in Form von Gutscheinen erbracht worden. Darüber hinaus sind ihm 175,09 EUR überwiesen worden, sodass er über ausreichend Mittel verfügt, die geltend gemachten Bedarfe zu decken. Der ausgezahlte Betrag ist ab dem 01. März 2011 sogar noch in dem Maße gestiegen, in dem die an den Stromversorger abzuführenden Beträge gesunken sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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