L 18 AS 541/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 190 AS 3556/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 541/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Über die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzlich erhobenes Rechtsschutzbegehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 10. Januar 2011 bis zu einer Dauer von sechs Monaten zu gewähren, ist nicht begründet.

Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vor Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (8. Februar 2011) geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsgrund schon deshalb, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für in der Vergangenheit liegende Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein Ausnahmefall, der einen entsprechenden Nachholbedarf zur Behebung einer aktuellen Notlage erkennen ließe, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses in Bezug auf die geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung schon deshalb nicht erkennbar, weil derzeit weder eine Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen ist. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ist dem Antragsteller daher jedenfalls gegenwärtig ohne weiteres zumutbar.

Hinsichtlich der benannten und auch der weiteren geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II ist eine Rechtsgrundlage und somit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Antragsteller, der sich als aktiver Freigänger im offenen Vollzug befindet, ist von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II ausgeschlossen. Bei Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen iSv § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, die stationären Einrichtungen iSv § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gleichgestellt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Denn die Zuordnung richtet sich insoweit nicht nach der objektiven Struktur der Einrichtung, die im Falle des Klägers eine entsprechende Erwerbstätigkeit zulässt, sondern erfolgt generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fallenden Einrichtungen, deren Insassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 81/09 R – zitiert nach Terminbericht Nr. 8/11). Der Antragsteller ist auch nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II), sondern durchläuft eine Einstiegsqualifizierung nach § 235b Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), die hier wohl lediglich in Höhe des höchstmöglichen Arbeitgeberzuschusses von 212,- EUR (vgl. § 235b Abs. 1 Satz 1 SGB III) entlohnt wird und der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit dient (vgl. § 235b Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der PKH- Antrag für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht in der Sache abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved