L 3 R 151/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 495/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 151/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 434/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger – wie das Sozialgericht entschieden hat – eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) ab dem 1. April 2006 zusteht.

Der am ... 1953 geborene Kläger begann nach dem Abschluss der 10. Schulklasse am 1. September 1967 eine Lehre zum Teilmaurer, die er am 7. Oktober 1968 vorzeitig abbrach. Er war dann vom 8. Oktober 1968 bis zum 1. Oktober 1969 als Beifahrer, vom 27. Oktober 1969 bis zum 1. Oktober 1970 als Kaninchenschlächter und vom 12. Oktober 1970 bis zum 30. April 1971 als Transportarbeiter beschäftigt. Vom 1. Mai 1971 bis zum 30. April 1974 leistete er Wehrdienst bei der NVA. Vom 10. Mai 1974 bis zum 13. Juli 1976 und vom 25. August 1976 bis zum 22. Februar 1979 arbeitete er als Kraftfahrer.

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26. März 1979 war der Kläger ab 19. März 1979 als Berufskraftfahrer bei dem VEB B. des Straßenwesens (B.) H. mit der Arbeitsaufgabe "Erledigung aller im Bereich der Erhaltungswirtschaft vorkommenden Arbeiten" beschäftigt. Nach dem Zeugnis über die Berufsausbildung vom 2. April 1985 war er auf der Grundlage des Lehrvertrages/Qualifizierungsvertrages mit dem VEB B. H. als Straßenbauer mit der Spezialisierungsrichtung Wartung und Pflege ausgebildet worden. Der VEB B. H. wurde zum 1. Juni 1990 umgewandelt in die Straßenbau- und Instandhaltung H. GmbH. Ausweislich des Überleitungsvertrages zwischen dem VEB B. H. und der Straßenbau- und Instandhaltung H. GmbH vom 30. Mai 1990 wurde der Arbeitsvertrag wegen einer Strukturveränderung zum 31. Mai 1990 aufgelöst und der Kläger begann am 1. Juni 1990 eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter im Fuhr- und Baumaschinenpark der Straßenbau- und Instandhaltung GmbH mit der Arbeitsaufgabe "gegebenenfalls andere Arbeiten im Betrieb". Diese Tätigkeit übte er bis zum 2. Mai 1991 aus. Ausweislich des Änderungsvertrages vom 2. Januar 1991 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in die Berufsgruppe M IV – Baumaschinenwarte, Kraftfahrer – nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe mit einem Stundenlohn von 11,01 DM eingestuft; ausweislich des Änderungsvertrages vom 1. April 1991 erhielt er ab diesem Zeitpunkt einen Stundenlohn in Höhe von 12,77 DM gemäß der Lohngruppe M IV 2. Jeweils unterbrochen von Zeiten mit Arbeitslosigkeit, in denen der Kläger seinen Angaben nach Winterausfallgeld bezog, war er vom 3. Mai 1991 bis zum 29. Dezember 1994, vom 17. März 1995 bis zum 29. Januar 1996, vom 8. März 1996 bis zum 9. Januar 1997 und vom 3. März 1997 bis zum 3. November 1998 als Kraftfahrer bei der am 1. April 1991 gegründeten K & W B. GmbH & Co. KG, Baustoffhandel und Transporte, versicherungspflichtig tätig. Im Oktober 1997 erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von 14,00 DM bzw. monatlich 3.263,69 DM netto. Ausweislich der Bescheinigung der K & W B. GmbH & Co. KG vom 19. Juni 2006 endete das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger war bereits ab dem 24. November 1997 arbeitsunfähig und erhielt ab 5. Januar 1998 Krankengeld, dann vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung und vom 4. April 2006 bis zum 3. April 2007 erneut Arbeitslosengeld.

Beim Kläger besteht seit dem 17. September 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60.

Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2005 die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen aus den früheren Rentenverfahren des Klägers bei. In dem der Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegenden Gutachten von Prof. Dr. H., Chefarzt der Klinik für Innere Medizin des C.-v.-B.-Klinikums M., vom 11. August 1998 waren eine dilatative Kardiomyopathie, eine Adipositas und eine derzeit gut eingestellte arterielle Hypertonie festgestellt und der Kläger aufgrund einer sehr stark eingeschränkten linksventrikulären Funktion für leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zwei Stunden bis unterhalbschichtig als einsetzbar erachtet worden.

Die Fachärztin für Innere Medizin Dr. N. hatte in dem Gutachten vom 26. September 2001 mitgeteilt, die beim Kläger vorliegende kompensierte dilatative Kardiomyopathie sei stabil geblieben; es liege jetzt das NYHA Stadium II vor. Eine wesentliche Leistungssteigerung habe sich bisher nicht erzielen lassen. Er sei weiterhin nur stundenweise leicht belastbar.

Die Fachärztin für Innere Medizin/Betriebsmedizin Medizinaldirektorin (MD) Dr. W. hatte in ihrem Gutachten vom 17. November 2003 einen rekompensierten Zustand der dilatativen Kardiomyopathie bei einer kardialen Belastungsinsuffizienz NYHA I, eine Hypertonie II und ein Übergewicht von 26 kg festgestellt. Aufgrund der chronischen Herzerkrankung könne der Kläger die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Arbeit eines Kraftfahrers im Transitverkehr auf Dauer nicht mehr ausüben. Eine körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen ohne schweres Heben und Tragen und ohne ständiges Ersteigen von Treppen und Leitern könne der Kläger vollschichtig verrichten.

Dr. N. hatte in ihrem weiteren Gutachten vom 12. Januar 2005 aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 11. Januar 2005 mitgeteilt, das Ruhe-EKG habe gehäufte singuläre ventrikuläre Extrasystolen (VES) gezeigt; ergometrisch sei der Kläger wegen eines Trigeminus mit Angabe von Beklemmungen bereits bei Untersuchungsbeginn nicht zu belasten gewesen. Spirometrisch sei eine leichte Restriktion bei respiratorischer Partialinsuffizienz aufgefallen. Alters- und geschlechtsspezifisch sei die körperliche Belastbarkeit reduziert (NYHA II – III), selbst wenn der aktuelle Eindruck nicht dem Dauerbefinden entspreche und der Kläger am Fahrrad ansonsten nach anamnestischen Erhebungen 50 bis 75 Watt geschafft habe. Es bestehe ein Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten ohne erhöhte Unfallgefahr von drei bis unter sechs Stunden täglich.

Im Rentenweitergewährungsverfahren holte die Beklagte einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. S. vom 6. Dezember 2005 ein, die Arztbriefe des Facharztes für Innere Medizin MR D ... S. vom 31. Mai 2005 und der Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie Dr. S. vom 25. Oktober 2005 mit übersandte. Letztere zeigte eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion mit einer EF (Ejektionsfraktion oder Auswurffraktion) von 45 bis 50 % auf. Nach einer intensiven Herzinsuffizienztherapie sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Die Fahrradbelastung des Klägers sei bis 125 Watt möglich gewesen; der Abbruch sei wegen muskulärer Erschöpfung erfolgt. Für eine myokardiale Ischämie habe sich ein negativer Befund ergeben. Es bestehe eine sehr stabile Situation.

Die Beklagte veranlasste erneut eine Begutachtung des Klägers durch Dr. N ... In ihrem Gutachten vom 31. Januar 2006 zeigte diese auf, bis auf eine substernale Struma, die symptomatisch behandelt werde, habe sich seit Januar 2005 kein grundsätzlich neuer medizinischer Aspekt ergeben. Unter der kardiologischen Therapie habe sich die kardiale Situation stabilisiert. Echokardiographisch zeige der linke Ventrikel eine mittelgradige Verminderung der Auswurfleistung, ergometrisch sei wegen anhaltender Blutdruckerhöhung eine Belastungsuntersuchung nicht durchzuführen. Hier werde auf die kardialen Befunde verwiesen. Spirometrisch bestehe eine diskrete Restriktion fort. Die internistischen Routinelaborwerte lägen im Normbereich. Sie diagnostizierte eine kompensiert dilatative Kardiomyopathie, NYHA II, eine Adipositas, ein inkomplettes metabolisches Syndrom, eine arterielle Hypertonie Stadium II nach WHO und eine Varikosis Stadium I beidseits. Als Berufskraftfahrer sei das Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft aufgehoben. Er sei für eine leichte Tätigkeit ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne Klettern, Steigen und Bewegen von Lasten sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar. Er könne mehr als 500 Meter viermal täglich innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurücklegen.

Unter dem 17. Februar 2006 erstellte der Kläger für die Beklagte eine Selbstauskunft über seine Tätigkeit bei der K & W B. GmbH & Co. KG und gab an, Transporte aller Art mit dem LKW, vorwiegend Baumaterial, gefahren zu sein. Bei den ausgeführten Tätigkeiten habe es sich um Arbeiten gehandelt, die im Allgemeinen von Facharbeitern der ehemaligen DDR (Ausbildungsdauer von zwei Jahren als Straßenbauer) verrichtet würden. Er sei Vorarbeiter gewesen und habe Weisungsbefugnis gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern gehabt. Er selbst habe den Weisungen anderer Beschäftigter im Arbeitsverhältnis unterlegen. Die Entlohnung habe der eines Facharbeiters entsprochen und sei ausschließlich aufgrund tariflich vorgegebener Tätigkeitsmerkmale erfolgt.

Mit Bescheid vom 7. April 2006 lehnte die Beklagte die wiederholte Gewährung der mit Bescheid vom 16. Februar 2006 bis zum Ablauf des Monats März 2006 gewährten Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung ab, da über den Wegfallszeitpunkt hinaus weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorläge. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Dagegen erhob der Kläger am 11. April 2006 Widerspruch und machte geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen maximal bis zu drei Stunden täglich arbeiten zu können und dies nur mit häufigen Unterbrechungen aufgrund der starken Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamenten, wie ständiger Harndrang, Schwindelgefühl und Atemnot. Seine Leistungsfähigkeit entspreche noch maximal 47 %. Ferner wirke sich jede seelische Belastung auf seine Herzleistung aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Beim Kläger bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für leichte Arbeiten ohne starken Zeitdruck (z.B. Akkord), Nachtschicht, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Klettern und Steigen, erhöhte Unfallgefahr (z.B. Absturzgefahr, ungesicherte Maschinen) sowie ohne berufliches Führen eines Kfz unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ferner liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Nach dem beruflichen Werdegang des Klägers sei von einem Hauptberuf als Kraftfahrer auszugehen. Bezüglich dieser Tätigkeit habe er keine Ausbildung (z.B. Berufskraftfahrer) oder Qualifizierung absolviert. Unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit als Kraftfahrer erscheine die Einstufung als Angelernter im unteren Bereich gerechtfertigt.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 19. Juni 2006 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Obwohl sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, sei die Rente zum 31. März 2006 weggefallen. Im Übrigen hat er Berufsschutz als Straßenbauer/Berufskraftfahrer aufgrund seiner 20jährigen Tätigkeit und seines qualifizierten Facharbeiterabschlusses geltend gemacht.

Die Beklagte hat daraufhin die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung seiner Einstufung in die Lohngruppe M IV 2 sei der Kläger der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen und auf die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte zu verweisen.

Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Dipl.-Med. S. hat unter dem 14. Juli 2006 mitgeteilt, die Befunde seien prinzipiell seit Jahren unter Therapie stabil, allerdings auf einem äußerst niedrigen Belastungsniveau unter Verweis auf beigefügte Arztbriefe von Dr. S. vom 25. Oktober 2005, 6. Februar 2006 und 29. Juni 2006. Dr. S. hat unter dem 17. Juli 2006 eine LV-EF von 40 % und eine fahrradergometrische Belastung des Klägers bis 125 Watt angegeben. Unter intensivster Herzinsuffizienzmedikation sei die kardiale Leistungsfähigkeit im Moment stabil (NYHA-Leistungsstadium II). Eine stärkere körperliche Belastung sei jedoch in keiner Form möglich. Der Kläger sei allenfalls für maximal drei Stunden für nur körperlich sehr leichte Tätigkeiten einsetzbar.

Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin I des Kreiskrankenhauses K., Dr. S., das Gutachten vom 31. Januar 2007 erstatten lassen. Bei der Untersuchung am 21. Dezember 2006 habe der Kläger angegeben, an Schlafstörungen aufgrund der häufigen Toilettengänge in der Nacht (ca. dreimal) zu leiden. Beim Hochtragen der Einkäufe für die beidseits unterschenkelamputierte Ehefrau müsse er nach 32 Treppenstufen wegen Dyspnoe und Schmerzen in den Oberschenkeln pausieren. Beim langsamen Laufen in der Ebene bestünden keine Probleme. Unter der Herzinsuffizienztherapie habe im Verlauf eine Besserung der Pumpfunktion von 18 % (November 1997) auf mittlerweile 48 % bis 54 % (Tag der Untersuchung) erreicht werden können, wobei sich die Leistungsfähigkeit nach dem Empfinden des Klägers zwar gebessert habe, aber noch deutlich eingeschränkt sei. Fahrradergometrisch sei eine Belastung bis 75 Watt über zwei Minuten möglich gewesen. Wegen subjektiver Dyspnoe und Kopfdruck sei die Belastung deutlich unterhalb der Soll-Last bei 36 % abgebrochen worden. Kardiale Dekompensationszeichen, Rhythmusstörungen oder Synkopen hätten sich nicht gezeigt. Vereinzelt träten monomorphe VES, wie auch unter Belastung, auf. Deutlich erhöhte Blutdruckwerte trotz regelmäßiger Medikamenteneinnahme und der nicht im therapeutischen Bereich liegende Digitoxinspiegel seien auffällig gewesen. Bei einem diätetisch eingestellten Diabetes mellitus lägen die Blutzuckerwerte im guten Bereich. Dr. S. hat als Diagnosen benannt:

Linksherzinsuffizienz mit gering reduzierter LV-EF (48 – 54 %) und geringer LV-Dilatation,

DD: Zustand nach Myokarditis, arterieller Hypertonie, DCMP (Dilatative Kardiomyopathie).

Hypertensive Herzkrankheit mit LV-Hypertrophie.

Diastolische Funktionsstörung des linken Ventrikels und Vergrößerung des linken Vorhofs.

Adipositas, BMI 33,0 kg/m².

Latenter Diabetes mellitus Typ 2, ED ca. 2001.

Varikosis Stadium I b beidseits.

Euthyreote Struma mit beginnendem substernalen Anteil, ED 3/2005.

Fachfremde Diagnosen:

Epikondylitis rechts, ED ca. 2005

Subakute Bursitis olegrani rechts.

Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten und nichtkörperliche Arbeiten hauptsächlich im Sitzen ohne körperliche Zwangshaltungen, Wechsel- oder Nachtschicht und häufigen Publikumsverkehr mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Regelmäßige Fußwege von mehr als 500 Meter könnten zurückgelegt werden. Bei Fortführung der medikamentösen Therapie sei im Weiteren von einem stabilen Zustand bei gering reduzierter LV-EF auszugehen.

Der Kläger hat dem Sozialgericht einen Arztbrief von Dr. S. vom 8. Oktober 2007 vorgelegt, wonach eine stabile klinisch kardiale Situation unter maximaler Herzinsuffizienztherapie bestehe.

Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom 26. März 2008 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Bewilligung einer Rente wegen teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 2006 verurteilt. Der Kläger sei zur Überzeugung der Kammer im Stande, leichte Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI nicht vorlägen. Der Kläger sei jedoch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Er sei unstreitig als Angelernter im oberen Bereich einzustufen, so dass es der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe. Er sei aber körperlich nicht in der Lage, die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte auszuüben. Er sei ausweislich des Gutachtens von Dr. S. vom 31. Januar 2007 nur in der Lage, leichte körperliche Arbeiten ohne Wechsel- oder Nachtschicht und ohne häufigen Publikumsverkehr auszuüben. Dies widerspreche jedoch den Anforderungen an die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte, der in der Regel in zwei Tagschichten und mit Publikumsverkehr arbeite. Andere, dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich

Gegen das ihr am 11. April 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. April 2008 Berufung eingelegt. Da der Kläger eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR nicht absolviert habe und die Einstufung einer Tätigkeit in die Lohngruppe eines Tarifvertrages (hier: M IV) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich ein widerlegbares Indiz für die Wertigkeit der Tätigkeit für den konkreten Arbeitgeber darstelle, seien weitere Ermittlungen zur Qualität der Tätigkeit des Klägers für den damaligen Arbeitgeber erforderlich. Darüber hinaus sei der Kläger medizinisch zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte unter Bezugnahme auf die vom erkennenden Senat in dem Rechtsstreit L 3 R 478/06 eingeholten berufskundlichen Unterlagen (Schreiben des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) vom 20. Dezember 2007) verweisbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Er trägt vor, mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer für Baumaschinen im Straßenbau sei er aufgrund seiner Facharbeiterausbildung als Facharbeiter einzustufen. Er habe die erforderlichen Straßenbaumaterialien zu den jeweiligen Baustellen gefahren, diese dort mit aufgebracht und sei daher direkt an der Herstellung der Straßen beteiligt gewesen. Zum Transport der Silos mit einem Fassungsvermögen von ca. 100 t seien hydraulische Kenntnisse erforderlich gewesen, die ihm bei der K & W B. GmbH & Co. KG vermittelt worden seien. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der B. GmbH & Co. KG existiere nicht.

Auf Anfrage des Senats hat die K & W B. GmbH & Co. KG unter dem 25. August und 6. September 2008 mitgeteilt, der Kläger sei als Kraftfahrer (LKW) beschäftigt gewesen. Seine Aufgaben hätten in der Fahrtätigkeit, Wartung und Pflege der Fahrzeuge sowie in der Ladungssicherung bestanden. Es habe sich um normale ungelernte Arbeiten gehandelt. Eine ungelernte Kraft wäre 14 Tage eingewiesen worden. Der Kläger sei nach dem Haustarif entlohnt worden. Er sei nur im innerdeutschen Raum eingesetzt gewesen. Die laufenden Wartungs- und Reparaturarbeiten seien in der Werkstatt durchgeführt worden. Kleinstreparaturen habe der Kläger unterwegs selbst durchgeführt.

Der Kläger hat auf den Bescheid der Industrie- und Handelskammer H.-D. vom 6. Mai 2009 verwiesen, wonach das erworbene Prüfungszeugnis Straßenbauer vom 2. April 1985 mit dem bundesdeutschen Berufsabschluss zum Straßenbauer gleichgestellt worden sei. Entgegen der Angaben der Firma sei er jedoch als Straßenbauer beschäftigt worden. Obgleich er in dem Überleitungsvertrag als Produktionsarbeiter bezeichnet worden sei, habe er bereits bei der Straßenbau- und Instandhaltung H. GmbH dieselbe Beschäftigung innegehabt wie zuvor bei dem VEB B. H ... Diese Tätigkeit habe er dann bei der K & W B. GmbH & Co. KG fortgesetzt. Er sei der Stufe eines besonders hochqualifizierten Facharbeiters zuzuordnen, da er für die Koordination der Baustellen und die Einteilung der Arbeitnehmer zu der jeweiligen Baustelle zuständig gewesen sei. Sein Fahrzeug sei als einziges mit einem Mobiltelefon ausgestattet gewesen, über welches er die Aufträge vom Vorgesetzten entgegengenommen und diese dann am Abend an die jeweiligen Kollegen weitergeleitet habe. Die Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte sei ihm sozial und medizinisch nicht zumutbar.

Die K & W B. GmbH & Co. KG hat auf Nachfrage des Senats unter dem 1. März 2010 mitgeteilt, für das Führen der bis zu 40 t schweren LKW seien keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich gewesen; es habe sich um eine reine Fahrtätigkeit des Klägers gehandelt. Der Kläger sei gegenüber anderen Mitarbeitern nicht weisungsbefugt und auch nicht mit organisatorischen Tätigkeiten beauftragt gewesen.

Der Zeuge K. S. hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 24. März 2010 angegeben, seit dem 1. April 1991 für die K & W B. GmbH& Co. KG zunächst als Disponent, dann als Bürovorsteher und Prokurist tätig gewesen zu sein. Der Kläger sei bei der Firma K & W B. GmbH & Co. KG ausschließlich als Kraftfahrer für die damals in der Niederlassung in G. sechs neu angeschafften LKW eingestellt worden. Die Fahrzeuge hätten in der Regel über ein Ladegewicht von 20 t verfügt, wobei 40 t nicht hätten überschritten werden sollen. Die K & W B. GmbH & Co. KG habe sich damals verpflichtet, möglichst viele Arbeitnehmer der Straßenbau- und Instandhaltung GmbH H. zu übernehmen. Einstellungskriterien seien neben dem LKW-Führerschein die Kenntnis der Örtlichkeiten, allgemeine Kenntnisse vom Bau sowie die Erfahrung im Umgang mit einem LKW gewesen; auf die Vorlage von Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen sei kein Wert gelegt worden. Der Kläger habe die Funktion eines Vorarbeiters innegehabt. Neben dem üblichen Betriebsfunk sei einzig dessen LKW auch mit einem Autotelefon ausgerüstet gewesen; der Kläger sei für die Weiterleitung der von ihm durchgegebenen Aufträge an die anderen Fahrer für den nächsten Tag zuständig gewesen. Er sei das Bindeglied zwischen ihm und den anderen Fahrern gewesen, allerdings ohne eigene Entscheidungskompetenz. Neben ihm sei der Kläger auch für die Kontrolle des Lagerbestandes in G. zuständig gewesen. Für die reine Fahrtätigkeit wäre eine ungelernte Kraft 14 Tage angelernt worden. Allerdings sei für das richtige Rangieren des LKW auf der Baustelle mindestens ein Jahr Anlernzeit erforderlich gewesen.

Der Senat hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Dipl.-Med. S. hat unter dem 8. Februar 2010 keine Veränderung des Gesundheitszustandes mitgeteilt unter Übersendung von Arztbriefen von Dr. S. vom 2. Oktober 2006, 8. Oktober 2007, 13. Februar 2008 und 8. Mai 2009. Dr. S. hat unter dem 9. März 2010 aufgrund einer letztmaligen Untersuchung des Klägers am 4. Februar 2010 eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes seit Juni 2006 mit einer massiv eingeschränkten Belastbarkeit bei einer auf 40 % erniedrigten LV-EF angegeben. Bei dem Belastungs-EKG sei eine Belastung des Klägers bis 100 Watt möglich gewesen. Der Abbruch sei wegen Dyspnoe und Blutdruckanstieg ohne pectanginösen Beschwerden, signifikanten ST-Streckensenkungen und Herzrhythmusstörungen erfolgt. Es bestehe eine massive Belastungsinsuffizienz; eine geringe Alltagsbelastung sei gerade noch möglich, jede darüber hinausgehende Belastung (NYHA-Stadium II) nicht mehr.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 25. März 2010 hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 abgelehnt; das hiergegen eingeleitete Widerspruchsverfahren ist noch nicht beendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Denn die Beklagte hat es mit dem angegriffenen Bescheid auch zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. April 2006 zu bewilligen. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Aus diesem Grunde war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen - für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen, insbesondere versicherungsrechtlichen - Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961, nämlich am 1953, geboren.

Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 9, 10 mit weiteren Nachweisen).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Kraftfahrers. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat der Kläger zuletzt vom 3. Mai 1991 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am 24. November 1997 bei der K & W B. GmbH & Co. KG ausgeübt.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer zumindest über März 2006 hinaus nicht mehr gesundheitlich zumutbar verrichten kann. Der Kläger ist in der Lage, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Arbeiten mit körperlichen Zwangshaltungen, schwerem Heben und Tragen, erhöhter Unfallgefahr, Klettern und Steigen, Wechsel- und Nachtschicht und häufigem Publikumsverkehr sind nicht mehr zumutbar. Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat insbesondere aus den Feststellungen in den Gutachten von Dr. S. vom 31. Januar 2007 und von Dr. N. vom 31. Januar 2006.

Der Kläger leidet an einer dilatativen Kardiomyopathie, zumindest seit der Begutachtung durch Dr. N. im Januar 2006 NYHA-Stadium II. Unter einer intensiven Herzinsuffizienzmedikation ist eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Pumpfunktion des Herzens hat sich von 18 % 1997 auf 48 % bis 54 % bei der Begutachtung durch Dr. S. im Dezember 2006 verbessert. Zwar ist – ausweislich der Mitteilungen von Dr. S. vom 13. Februar 2008, 8. Mai 2009 und 4. Februar 2010 – seit 2008 nur noch eine auf 40% verminderte Pumpfunktion des Herzens zu verzeichnen, während am 26. September 2007 noch eine Auswurffraktion von 45 bis 50 % vorgelegen hat. Dr. S. hat jedoch in seinem Gutachten vom 31. Januar 2007 auch in Anbetracht der bereits am 17. Juli 2006 auf 40% verminderten Auswurffraktion eine nur gering reduzierte Pumpfunktion ohne Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen des Klägers aufgezeigt. Darüber hinaus bestand bei Dr. S. eine konstante ergometrische Belastbarkeit des Kläger zwischen 100 und 125 Watt; bei Dr. S. war der Klägers zwar lediglich bis 75 Watt möglich belastbar, was aber zumindest einem Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten entspricht.

Soweit Dr. S. bereits unter dem 17. Juli 2006 eine Leistungsfähigkeit des Klägers von maximal drei Stunden für nur sehr leichte körperliche Arbeiten attestiert hat, schließt sich der Senat dieser isolierten Einschätzungen der behandelnden Ärztin des Klägers nicht an. Eine objektiv nachvollziehbare Begründung ist für diese zeitliche Einschränkung nicht ersichtlich. Schließlich hat sich auch nach ihren eigenen Angaben die Linksherzinsuffizienz unter der Medikation stabilisiert. Im Übrigen resultiert auch aus der von ihr im Rahmen der Ergometrieuntersuchung regelmäßig aufgezeigten möglichen Belastung des Klägers zwischen 100 und 125 Watt gerade kein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen. Den sich in Anbetracht der Herzinsuffizienz ergebenen Einschränkungen wird zur Überzeugung des Senats ausreichend Rechnung getragen, dass dem Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen, Wechsel- und Nachtschicht und häufigen Publikumsverkehr zuzumuten sind. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung durch Dr. S. an, dem die abweichende Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens durch Dr. S. bekannt war und der sich hiermit ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat.

Ferner leidet der Kläger an einer Bluthochdruckerkrankung, einem Diabetes mellitus Typ 2, einem Krampfaderleiden Stadium I und einer Schilddrüsenerkrankung. Zusätzliche Leistungseinschränkungen resultieren daraus nicht.

Da es sich nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Selbstauskunft des Klägers vom 17. Februar 2006 bei der K & W B. GmbH & Co.KG um schwere körperliche Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht gehandelt hat, ist er der Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr gewachsen.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten sechsstündig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben; sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.

Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (so genannte untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Dem gegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (so genannte obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 101 mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten und des Sozialgerichts ist zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Ergebnisses der berufskundlichen Ermittlungen der bisherige Beruf des Klägers dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen.

Einen Facharbeiterstatus kann der Kläger für sich nicht in Anspruch nehmen. Zwar ist nach der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I Seite 642) der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin mit Inkrafttreten der Verordnung staatlich anerkannt und die Ausbildungsdauer gemäß § 2 BKV auf drei Jahre festgesetzt worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine dreijährige einschlägige Berufsausbildung absolviert und insbesondere weder die verlängerte Ausbildung von drei Jahren nach der BKV noch die zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer auf der Grundlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I Seite 1518), die am 01. August 2001 außer Kraft getreten ist, absolviert hat. Auch eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach DDR-Recht hat der Kläger nicht durchlaufen.

Zwar kann ausnahmsweise bei einer langjährigen Tätigkeit in dem Beruf auch ohne eine formelle Ausbildung zum Berufskraftfahrer Berufsschutz als oberer Angelernter angenommen werden, wenn ein Versicherter in vollem Umfang über die praktischen und theoretischen Kenntnisse des Ausbildungsberufes verfügt. Dies ist anhand von Indizien zu bestimmen, wozu die Dauer der Tätigkeit, deren Umfang, die tarifvertragliche Entlohnung, die Einarbeitungszeit und die beruflichen Vorkenntnisse gehören (BSG, Urteil vom 24. April 1997 - B 3 RJ 59/96 R - RegNr 23083 (BSG-Intern). Die gegenüber der K & W B. GmbH & Co.KG geschuldete Leistung war eine reine Fahrtätigkeit als Kraftfahrer für die neu angeschafften LKW. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte zwar nicht. Nach den Auskünften des Arbeitsgebers vom 25. August und 6. September 2008 und der Aussage des Zeugen S. war der Kläger jedoch ausschließlich als Kraftfahrer für den Transport von Baumaterialien im Straßenbau im regionalen Bereich eingestellt worden. Auf Zeugnisse und Ausbildungsnachweise des Klägers ist kein Wert gelegt worden. Vielmehr waren für den Arbeitgeber einzig der LKW-Führerschein sowie Fahrpraxis und eine gute Ortskenntnis die maßgeblichen Einstellungskriterien.

Auf die im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Straßenbauer erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten konnte der Kläger nicht zurückgreifen. Schwerpunkte und Inhalte der regulären dreijährigen Ausbildung zum Straßenbauer nach dem Recht der ehemaligen DDR waren Werkstoffkunde, Maschinenkunde, Konstruktionslehre, Technologie und Fachzeichnen sowie Lehrgänge u.a. im Bereich der Beton- und Pflasterbauweisen und Straßeninstandhaltung sowie ein maschinentechnisches Praktikum. Die Ausbildung zum Straßenbauer entspricht dem heutigen Berufsbild eines Tiefbaufacharbeiters – Schwerpunkt Straßenbauarbeiten – (DDR-Ausbildungsberufe – vergleichbare und verwandte Berufe in der Bundesrepublik Deutschland – herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit 1990). Kenntnisse von Straßenbaumaschinen und Techniken zum Aufbringen von Straßendecken waren nicht erforderlich. Der Kläger arbeitete ausschließlich als Kraftfahrer und nicht als Straßenbauer bei der K & W B. GmbH & Co.KG. Sämtliche Reparaturen der LKW wurden in Werkstätten vorgenommen. Bis auf den Erwerb des Führerscheins hat der Kläger keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für seine letzte Tätigkeit als Kraftfahrer einbringen können.

Zudem verfügte der Kläger auch nicht über höhere Fachkenntnisse und hatte auch keine weiteren Befugnisse als die anderen Kraftfahrer. Als Vorarbeiter lediglich für andere ungelernte Arbeiter stellte er das Bindeglied zwischen dem Zeugen S. und den anderen Kraftfahrer ohne eigene Entscheidungskompetenz dar.

Zur Überzeugung des Senats setzte die Kraftfahrtätigkeit des Klägers im Straßenbau keine Anlernzeit von mehr als einem Jahr voraus. Die K & W B. GmbH & Co.KG und der Zeugen S. haben übereinstimmend eine Einarbeitungszeit von 14 Tagen für eine ungelernte Kraft angegeben. Der Zeuge S. hat darüber hinaus aufgezeigt, das richtige Rangieren sei erst in einer Zeit von mindestens einem Jahr zu erlernen gewesen. Der Senat geht jedoch insoweit davon aus, dass allenfalls eine mindestens einjährige Fahrpraxis erforderlich war, um die Kraftfahrtätigkeit im Straßenbau vollwertig verrichten zu können. Unter Fahrpraxis ist jedoch die wiederholte praktische Anwendung bereits erworbener praktischer und theoretischer Kenntnisse zu verstehen und von der Vermittlung dieser Kenntnisse abzugrenzen. Aus der Aussage des Zeugen S. ist – wie bereits angeführt – zudem deutlich geworden, dass gerade der Berufspraxis bei der K & W B. GmbH & Co.KG eine besondere Bedeutung zukam, nicht jedoch der (zeitaufwändigen) Vermittlung von Kenntnissen.

Ferner lassen sich aus der Entlohnung des Klägers bei der K & W B. GmbH & Co.KG keine Rückschlüsse auf einen höheren Wert der Tätigkeit für den Arbeitgeber ziehen. Schließlich ist der Kläger nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 25. August 2008 nach dem Haustarif wie alle anderen in dem Betrieb eingestellten Kraftfahrer entlohnt worden.

Unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer, die notwendig ist, um einen LKW-Führerschein zu erwerben, und der vom Arbeitgeber und dem Zeugen S. aufgezeigten kurzen Einarbeitungszeit von 14 Tagen für Ungelernte geht der Senat von einem Status als unterer Angelernter aus.

Als unterer Angelernter ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein Leistungsvermögen sechs Stunden und mehr zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten einsetzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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