Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 25 AY 10/10 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AY 8/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kürzung der Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, fehlende Freiwilligkeitserklärung,
rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer der Aufenthalts
1. Die fehlende Mitwirkung bei der Beseitigung der Passlosigkeit führt dazu, dass der ausreisepflichtige
Ausländer keine sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen kann, wenn keine anderen, von ihm
nicht beeinflussten Umstände einer Aufenthaltsbeendigung entgegen stehen.
2. Dieses Verhalten kann zugleich ein Verhalten darstellen, das eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2
AsylbLG rechtfertigt, wenn der ausreisepflichtige Ausländer eine konkrete, zumutbare und erfüllbare
Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.
3. Die Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung gegenüber der zustänidgen Auslandsvertretung ist
grundsätzlich zumutbar.
rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer der Aufenthalts
1. Die fehlende Mitwirkung bei der Beseitigung der Passlosigkeit führt dazu, dass der ausreisepflichtige
Ausländer keine sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen kann, wenn keine anderen, von ihm
nicht beeinflussten Umstände einer Aufenthaltsbeendigung entgegen stehen.
2. Dieses Verhalten kann zugleich ein Verhalten darstellen, das eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2
AsylbLG rechtfertigt, wenn der ausreisepflichtige Ausländer eine konkrete, zumutbare und erfüllbare
Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.
3. Die Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung gegenüber der zustänidgen Auslandsvertretung ist
grundsätzlich zumutbar.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1977 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehöriger (Farsi). Am 25.03.2001 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 02.04.2001 als Asylbewerber. Bei der Asylantragstellung übergab er das Original seiner Geburtsurkunde und eine Kopie seiner Wehrdiebstbescheinigung und gab er an, er sei schiitischer Religionszugehöriger; sein Reisepass, der 2000/2001 ausgestellt worden sei, habe ihm der Schlepper abgenommen. Seinen Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit Bescheid vom 05.11.2001 ab. Die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz war erfolglos. Die Abschiebungsandrohung ist seit 08.03.2005 vollziehbar. Seither wurden dem Antragsteller fortlaufend Duldungen erteilt.
Zunächst hielt sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung Ch auf. Nach Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des damaligen Landkreises M (seit 01.07.2008: Landkreis M ; im Folgenden: Antragsgegner) wohnte er ab 27.06.2001 im Wohnheim K Straße 50 in F. Auf seinen Antrag hin erhielt er ab 29.06.2001 vom Antragsgegner Grundleistungen nach § 3 Asylb¬LG und während des laufenden Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Chemnitz ab 01.04.2004 Leistungen nach § 2 AsylbLG. Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden mit Änderungsbescheid vom 29.03.2005 ab 01.04.2005 wiederum nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt.
Am 07.04.2005 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und gab nun an, konfessionslos zu sein. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14.04.2005 ab; die dagegen gerichtete Klage hatte er mit Schreiben vom 31.05.2005 auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt und im Übrigen die Klage zurückgenommen.
Die ZAB forderte den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 21.11.2005 auf, die zuständige diplomatische Vertretung aufzusuchen, die Ausstellung eines Passes zu beantragen und sich die Vorsprache bei der Vertretung bescheinigen zulassen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller bisher ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Die Erklärung zu Personalien und Passbesitz sei nicht ausgefüllt worden. Entsprechende Mitteilung erging am 16.05.2006 an den Antragsgegner.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 30.05.2006 auf, eine gültigen Pass oder Passersatz der Islamischen Republik Iran oder eine Bescheinigung der zuständigen iranischen Auslandsvertretung darüber, dass er einen Pass oder Passersatz beantragt und dabei erklärt habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, beim Antragsgegner vorzulegen. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, sei beabsichtigt, die gewährten Leistungen beginnend ab 01.07.2006 bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der o.g. Mitwirkungspflicht nach § 1a AsylbLG abzusenken, nämlich das Taschengeld vorerst ab 01.07.2006 auf monatlich 20,00 EUR und, falls er auch bis 23.07.2006 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, ab 01.08.2006 auf 10,00 EUR monatlich und Umstellung der Bekleidung auf die bedarfsweise Inanspruchnahme von Kleiderkammern. eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht. Der entsprechende Absenkungsbescheid erging am 26.06.2006 (siehe auch Mitteilung vom 06.12.2007).
Am 21.01.2008 bat der Antragsteller um Hochstufung der derzeitigen Leistungen nach § 1a AsylbLG, weil er bei der ZAB einen iranischen Ausweis hinterlegt habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Darauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.04.2008 mit, der vorgelegte iranische Ausweis genüge den Anforderungen an ein Reisedokument nicht.
Am 05.06.2009 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens, weil er den Islam ablehne; dies sei schon im Iran so gewesen und deswegen habe er einen Monat länger Militärdienst leisten müssen.
Mit seit 15.09.2009 rechtskräftigen Urteil vom 12.08.2009 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die auf Abänderung der Entscheidung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG beschränkte Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2005 zum ersten Folgeantrag des Antragstellers ab.
Am 11.08.2009 wurde der Antragsteller von der Ausländerbehörde des Antragsgegners auf seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG hingewiesen, u.a. über seine Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers mitzuwirken, belehrt, was er durch seine Unterschrift bestätigte. Nach Schließung des Wohnheims in F erhielt er die Auflage seinen Wohnsitz im Wohnheim F 14a in D zu nehmen. Die Bitte des Antragstellers um Gutscheine für Kleidung und Schuhe vom 10.09.2009 wurde bei einer Vorsprache mündlich unter Verweis auf die Kleiderkammern abgelehnt.
Den Antrag des Antragstellers vom 04.09.2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde des Antragsgegners mit Bescheid vom 07.01.2009 ab. Den Widerspruch dagegen wies die ZAB mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 zurück. In der Begründung heißt es u.a., es sei fraglich, ob aufgrund des nach anhängigen Asylfolgeverfahrens eine vollziehbare Ausreisepflicht im engeren Sinne überhaupt bestehe, weil die Abschiebungsabdrohung in Ermangelung einer Mitteilung des Bundesamtes bzgl. § 51 Abs. 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) derzeit nicht vollziehbar sei. Klage wurde dagegen - soweit ersichtlich - nicht erhoben.
Nach erfolgter Akteneinsicht forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner am 15.03.2010 auf, den Antrag vom 21.01.2008 zu bescheiden und dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Es liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil der Antragsteller Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Sein Asylfolgeantrag und sein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels würden voraussichtlich Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts werde im Falle des Antragstellers ein Abschiebeverbot anzunehmen sein, weil im Iran die Apostasie mit der Todesstrafe bedroht sei.
Mit Schreiben vom 23.04.2010 teilte die ZAB dem Antragsgegner mit, die Duldung erfolge nach Aktenlage nur wegen des fehlenden Rückreisedokumentes.
Am 18.05.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, zu Gunsten des Antragstellers Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Der Antragsteller habe über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und seinen Aufenthalt auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine etwaige Ausreisepflicht hätte beim Antragsteller unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können, weil in seinem Fall ein Abschiebeverbot anzunehmen sei, da im Iran die Apostasie mit der Todesstrafe bedroht sei. Auf die Problematik der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung komme es folglich nicht an. Dem Antragsteller stehe wegen der verfassungswidrig geringen Leistungen nach dem AsylbLG auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Auf das Vorbringen des Antragsgegners hat er erwidert, dass der Antragsgegner dem Antragsteller als rechtmissbräuchliches Verhalten vorwerfe, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten im Jahr 2006 nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten sei erst seit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.11.2009 rechtsmissbräuchlich; davor sei die Rechtsprechung uneinheitlich gewesen. Beim Antragsteller liege jedoch eine Ausnahme vor, weil die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gegeben seien.
Dem Antrag ist der Antragsgegner entgegengetreten: zwar habe der Antragsteller 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, er habe jedoch den Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Den Aufforderungen u.a. der ZAB habe er nicht Folge geleistet. Auch den Aufforderungen des Antragsgegners zur Mitwirkung gemäß § 48 Aufenthaltsgesetz – AufenthG sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten habe objektiv zur Verlängerung seines Aufenthalts geführt; somit besteh kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG.
Mit Bescheid vom 10.06.2010 hat das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und seinen Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 05.11.2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes abgelehnt und kein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Einer neue Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht, weil die des Erstverfahrens weiterhin gültig und vollziehbar sei. Bestandskraft des Bescheides ist am 03.07.2010 eingetreten.
Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch hinsichtlich § 2 AsylbLG nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe sich unstreitig nicht bei der Botschaft um ein Reisedokument bemüht und damit ein Verhalten gezeigt, das die Aufenthaltsdauer typischerweise verlängern könne. Dass beim Antragsteller seit 2006 durchgehend ein Abschiebungshindernis bestanden habe, erscheine äußerst zweifelhaft. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Antragsteller seit 2006 Atheist sei, dürfte ihm im Iran im Jahr 2006 keine Verfolgung gedroht haben, was unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Auskünfte zur Lage der Apostaten im Iran näher ausgeführt wird. Wenn man schon die Abschiebung öffentlich praktizierender Konvertiten bis 2008 für zulässig gehalten habe, werde dies wohl erst recht für den Antragsteller gelten, der als Atheist schon nach seinem Vorbringen nicht werbend an die Öffentlichkeit getreten sei. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG lägen vor. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Die Verweigerung der "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber den iranischen Behörden stelle nach einhelliger Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländers dar. Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergäben sich daraus, dass der Antragsteller nunmehr bereits seit annähernd vier Jahren mit gekürzten Leistungen ausgekommen sei, ohne Rechtsbehelfe einzulegen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sachlage sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gegen den ihm am 05.07.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.07.2010 beim Sozialgericht erhobene Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, die vom Gericht gefundene Folgenabwägung sei nicht mit den Grundrechten in Einklang zu bringen. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien so gering, dass ein menschenwürdiges Dasein offensichtlich nicht möglich sei. Daher gingen auch andere Gerichte von einer Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen aus. Aus der Pflicht der Gerichte, sich schützend vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen, folge, dass im Rahmen der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Höhe, wie sie im SGB XII normiert seien, zu gewähren seien. Dadurch werde die Hauptsache nicht vorweg genommen, weil die Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der ZAB vom 31.03.2010 führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass die ursprüngliche Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar sei, solange das Bundesamt über den Asylfolgeantrag nicht entschieden habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 30.06.2010 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und sei hinsichtlich der zu gewährenden Grundleistungen an die aktuelle Rechtslage gebunden. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht
Auf den richterlichen Hinweis, dass im Eilverfahren ein aktueller Nachholbedarf glaubhaft zu machen sei, trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor, dass ein fortbestehender Bedarf wegen der dauerhaften Vorenthaltung von Leistungen bestehe. Da die Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen unstreitig sei, sei auch eine höhere Leistungsgewährung im Eilverfahren - ggf. unter Berücksichtigung eines Abschlags – möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die beigezogene Leistungsakte (1 Heftung Bl. 1-88) und Ausländerakte (1 Heftung Bl. 1-177) des Antragsgegners sowie die Verwaltungsakten der ZAB bei der Landesdirektion Ch (1 Heftung Bl. 1-339) verwiesen.
II.
Gemäß § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 86b RdNr. 42). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 2005, RdNr. 154-156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller, a.a.O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich des Begehrens, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Nach jener Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten sog. Grundleistungen nach § 3 Asylb¬LG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Offen bleiben kann, ob die sog. Vorbezugszeit von Grundleistungen ununterbrochen 48 Monate angedauert haben muss (vgl. insoweit z.B. Bundessozialgericht BSG –, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 AY 10/07 R, zitiert nach Juris, RdNr. 13) oder ob der Bezug von sog. Analogleistungen innerhalb dieses Zeitraums – hier: in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.03.2005 – zu keiner relevanten Unterbrechung führt. Denn auch wenn man die Vorbezugszeit als erfüllt betrachtet – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen –, kann der Antragsteller nach der hier vorzunehmenden Prüfung keine Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen.
Nach der neueren Rechsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R, RdNr. 12f m.w.N.) handelt ein Leistungsempfänger nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn er nicht freiwillig ausreist und hierfür kein anerkennenswerter Grund vorliegt, sondern es wird ein über das bloße Verbleiben und Stellen eines Asyl- bzw. Asylfolgeantrags hinausgehendes vorsätzliches Verhalten gefordert. Ob das vorwerfbare Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat, ist unter Berücksichtigung der gesamten Zeit zu beurteilen, die nach dem maßgeblichen Fehlverhalten verstrichen ist. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt nach der o.g. Rechtsprechung des BSG dabei schon dann vor, wenn bei generell abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können.
Als abgelehnter Asylbewerber ist der Antragsteller derzeit im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war sein (auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes beschränkter) Asylfolgeantrag vom Bundesamt bereits bestandskräftig abgelehnt. Seine Ausreisepflicht ist daher nach wie vor vollziehbar. Ob auch die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren (vgl. Bescheid vom 07.02.2005) – wie die ZAB meinte – bis zur Entscheidung des Bundesamtes, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, nicht vollziehbar gewesen sei, ist ohne Relevanz. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – jedenfalls die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lässt. Dasselbe dürfte für die rechtliche Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gelten, wobei lediglich vorübergehend eine konkrete Abschiebung tatsächlich nicht vollzogen werden dürfte. Diesen Umstand hat das BSG in der o.g. Rechtsprechung bereits dahingehend berücksichtigt, dass allein die Stellung eines (Asyl)¬Folge¬antrages kein rechtsmissbräuchliches Verhalten mit den damit verbundenen leistungsrechtlichen Folgen darstellt. Allerdings führt die Stellung eines solchen (Asylfolge-)Antrages nicht zu einem geänderten Aufenthaltsstatus: der Antragsteller bleibt nach wie vor nur im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 07.02.2005 ist nach bestandskräftiger Entscheidung über den jüngsten Asylfolgeantrag auch weiterhin vollziehbar (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Das auf die Aufenthaltsverlängerung zielende vorsätzliche sozialwidrige Verhalten des Antragstellers liegt in der von ihm verweigerten Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente. Zwar hat er bei der ursprünglichen Asylantragstellung seinen damaligen iranischen Personalausweis vorgelegt. Dessen Gültigkeit ist aber inzwischen abgelaufen, so dass zur Neuausstellung von gültigen Reisedokumenten zwingend seine Mitwirkung erforderlich ist. Er lehnt – soweit ersichtlich – jegliche Angaben und eine Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates, um einen Reisepass oder Passersatzpapiere zu beantragen, ab, nicht nur die Abgabe einer von den iranischen Behörden geforderten sog. Freiwilligkeitserklärung. Dieses Verhalten des Antragstellers, das auf seiner eigenen bewussten Entscheidung beruht, ist objektiv geeignet, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu verlängern, obwohl ihm kein Aufenthaltsrecht zusteht. Da keine rechtfertigenden Gründe für dieses Verhalten ersichtlich sind und auch nicht vorgetragen wurden, verhält sich der Antragsteller rechtsmissbräuchlich.
Dass der Antragsteller auch aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu (über)prüfen, ob die hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG bestehen. Diese Prüfung obliegt allein den hierfür zuständigen Behörden, also dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, und den Verwaltungsgerichten (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG) und zwar mit Bindungswirkung auch für die Ausländerbehörden. Die Tatbestandswirkung der entsprechenden Bescheide bzw. gerichtlichen Entscheidungen ist auch im Leistungsrecht zu beachten. Denn ob der Antragsteller wegen ihm vermeintlich im Iran drohender Todesstrafe aufgrund des geltend gemachten Abfalls vom Islam nicht dorthin abgeschoben werden kann, ist gerade Gegenstand der Prüfung im Asylverfahren bzw. in einem auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten (Asyl)Folge¬ver¬fahren. Dies bedeutet, dass Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 AufenthG solange nicht bestehen, solange diese nicht (bestandskräftig) festgestellt worden sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es erfordern würden, dass den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Prüfungsbefugnisse zugestanden werden müssten, die selbst den Ausländerbehörden nicht zustehen, die für den Vollzug einer eigentlichen Abschiebung des Ausländers selbst zuständig sind. Insoweit gehen die Ausführungen des Sozialgerichts Chemnitz zur Behandlung von Apostaten im Iran ins Leere. Die rechtliche Bewertung und Überprüfung dieses Sachverhalts ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten.
Zu prüfen war lediglich, ob außer der hier vorliegenden selbst verschuldeten Passlosigkeit andere rechtliche und tatsächliche Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG oder sonstige Ausreisehindernisse vorliegen, die die Abschiebung unmöglich machen und die nicht von dem Antragsteller rechtsmissbräuchlich beeinflusst werden oder wurden, also nicht in seinem Einflussbereich liegen. In Betracht kommen hier nur in der Person des Ausländers liegende Abschiebungshindernisse wie z.B. Reiseunfähigkeit oder allgemeine Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60a Abs. 1 AufenthG. Auch dürfte insoweit von einem Gleichklang der leistungsrechtlichen Regelung in § 2 Asylb¬LG mit § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen sein. Dem Ausländer, dem gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, können – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 AsylbLG – auch sog. Analogleistungen bewilligt werden. Ein Aufenthaltsstatus, der gegenüber der Duldung nach § 60a AufenthG eine größere Sicherheit für den Ausländer bedeutet, rechtfertigt auch seine weitergehenden Leistungsansprüche (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 R AS 41/07 R, RdNr. 12).
Ein Anspruch auf sog. Analogleistungen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der nach dem AsylbLG gewährten Leistungen im Hinblick auf das zu gewährende Existenzminimum bestehen könnten (vgl. LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 26.07.2010 – L 20 AY 13/09). Abgesehen davon, dass der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit nicht vollständig teilt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 04.01.2011 – L 7 SO 28/10 B ER – RdNr. 31; auch ThürLSG, Beschluss vom 03.08.2006 – L 8 AY 493/06 ER), sind höhere Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu gewähren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen aus den o.g. Gründen nicht glaubhaft gemacht wurden und die entsprechenden Vorschriften nach wie vor geltendes Recht sind (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 – L 20 AY 178/10 B ER, RdNr. 12).
Da das Begehren des Antragstellers auf die Gewährung höherer Leistungen als die derzeit gewährten richtet ist, ist auch darüber zu befinden, ob der Antragsteller die vollen Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen kann, weil ihm seit 01.07.2006 nur noch abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt werden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kürzungsentscheidung im (bestandskräftigen) Bescheid des Antragsgegners vom 26.06.2006.
Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19.01.2011 (L 7 AY 6/09 B ER) entschieden, dass eine Leistungskürzung auf das unabweisbar Gebotene gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG nur vorübergehend und für eine beschränkte Zeit als Anreiz für ein bestimmtes Verhalten erfolgen kann, das aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert. Nach § 1a AsylbLG zu "sanktionieren" ist nur, wenn der betreffende Ausländer eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Daher kommt die Beschränkung auf das unabweisbar Gebotene nur in Betracht, wenn die Behörde dem Antragsteller eine konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlung aufgibt, die dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt. Denn nur wenn eine konkrete Mitwirkungshandlung gefordert wird, die für jedermann erkennbar sachdienlich ist und die tatsächlich befolgt und vernünftigerweise gefordert werden kann, wie z.B. das Aufsuchen der Botschaft oder konkrete Angaben (Elternnamen, Wohnort, Geburtsdaten, zuständige Polizeidienststelle im Heimatland u.v.a.m.), ist es gerechtfertigt, der Pflichtenerfüllung leistungsrechtlich Nachdruck zu verleihen.
So verhält es sich hier: der Antragsteller wurde schon mit Bescheid der ZAB vom 21.11.2005 und mit Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30.05.2006 aufgefordert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, u.a. in dem er die zuständige iranische Auslandsvertretung aufsucht. Mit Hinweis vom 11.08.2009 wurde ihm dies noch mal verdeutlicht. Dieser konkreten, zumutbaren und ohne Weiteres erfüllbaren Verpflichtung, auch aus den o.g. Bescheiden ist der Antragsteller ohne Angabe von Gründen bis heute nicht nachgekommen, ebenso wenig wie der dahinter stehenden Aufforderung, gültige Reisedokumente vorzulegen. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Leistungskürzung auch dann noch gerechtfertigt wäre, wenn der Antragsteller nur eine der in den o.g. Schreiben genannten unterschiedlichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hätte. Offenbar zieht es der Antragsteller seit Jahren vor, Leistungskürzungen in Kauf zunehmen (die er u.U. durch eine kleinen Hinzuverdienst bei der Obsternte abmildert) und keine gültigen Reisepapiere zu besitzen, anstatt bei seiner zuständigen Auslandsvertretung vorzusprechen und die erforderlichen Anträge zu stellen. Mit diesem Verhalten vereitelt er fortgesetzt die Ausstellung von Passersatzpapieren und verhindert somit vorsätzlich Maßnahmen, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu beenden.
Im Übrigen ist die Aufforderung an den Antragsteller, bei der Passbeantragung in der iranischen Vertretung die geforderte Freiwilligkeitserklärung abzugeben, nicht unzumutbar. Der Senat schließt sich der inzwischen herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08; OVG NRW, Urteil vom 29.06.2010 – 18 A 1425/09; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.2008 – L 7 AY 5149/08 ER-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2007 – L 8 B 11/06 AY ER) aus eigener Überzeugung an. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich nach bindender Feststellung der für diese Rechtsfragen zuständigen Behörden und Gerichte auf keine Aufenthaltsrecht als politisch Verfolgter oder Flüchtling berufen kann und dem kein Abschiebungsschutz zusteht, die Abgabe der von seinem Heimatstaat – hier: dem Iran – verlangten Freiwilligkeitserklärung nicht zuzumuten sein soll. Der Umstand, dass der ausreisepflichtige Ausländer – aus welchem Grund auch immer – nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte, sondern in Deutschland bleiben will, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Denn von einem nicht bleibeberechtigten Ausländer kann und darf erwartet werden, dass er sich der geltenden bundesdeutscher Rechtslage entsprechend verhält. Kann der Ausländer nun einerseits auch nicht gezwungen werden, eine solche Erklärung gegen seinen Willen abzugeben, und lehnt die zuständige Auslandsvertretung deswegen die Ausstellung gültiger Reisepapiere ab, so hat dies zur Folge, dass eine Beendigung des Aufenthalts auch durch eine ggf. zwangsweise Rückführung des Ausländers in sein Heimatland, die die deutsche Rechtsordnung ebenfalls vorsieht, unmöglich gemacht wird. Dieser Umstand hat andererseits nach dem Willen des Gesetzgebers leistungsrechtliche Konsequenzen. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Wagner Richterin am LSG
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1977 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehöriger (Farsi). Am 25.03.2001 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 02.04.2001 als Asylbewerber. Bei der Asylantragstellung übergab er das Original seiner Geburtsurkunde und eine Kopie seiner Wehrdiebstbescheinigung und gab er an, er sei schiitischer Religionszugehöriger; sein Reisepass, der 2000/2001 ausgestellt worden sei, habe ihm der Schlepper abgenommen. Seinen Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit Bescheid vom 05.11.2001 ab. Die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz war erfolglos. Die Abschiebungsandrohung ist seit 08.03.2005 vollziehbar. Seither wurden dem Antragsteller fortlaufend Duldungen erteilt.
Zunächst hielt sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung Ch auf. Nach Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des damaligen Landkreises M (seit 01.07.2008: Landkreis M ; im Folgenden: Antragsgegner) wohnte er ab 27.06.2001 im Wohnheim K Straße 50 in F. Auf seinen Antrag hin erhielt er ab 29.06.2001 vom Antragsgegner Grundleistungen nach § 3 Asylb¬LG und während des laufenden Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Chemnitz ab 01.04.2004 Leistungen nach § 2 AsylbLG. Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden mit Änderungsbescheid vom 29.03.2005 ab 01.04.2005 wiederum nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt.
Am 07.04.2005 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und gab nun an, konfessionslos zu sein. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14.04.2005 ab; die dagegen gerichtete Klage hatte er mit Schreiben vom 31.05.2005 auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt und im Übrigen die Klage zurückgenommen.
Die ZAB forderte den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 21.11.2005 auf, die zuständige diplomatische Vertretung aufzusuchen, die Ausstellung eines Passes zu beantragen und sich die Vorsprache bei der Vertretung bescheinigen zulassen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller bisher ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Die Erklärung zu Personalien und Passbesitz sei nicht ausgefüllt worden. Entsprechende Mitteilung erging am 16.05.2006 an den Antragsgegner.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller sodann mit Schreiben vom 30.05.2006 auf, eine gültigen Pass oder Passersatz der Islamischen Republik Iran oder eine Bescheinigung der zuständigen iranischen Auslandsvertretung darüber, dass er einen Pass oder Passersatz beantragt und dabei erklärt habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, beim Antragsgegner vorzulegen. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, sei beabsichtigt, die gewährten Leistungen beginnend ab 01.07.2006 bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der o.g. Mitwirkungspflicht nach § 1a AsylbLG abzusenken, nämlich das Taschengeld vorerst ab 01.07.2006 auf monatlich 20,00 EUR und, falls er auch bis 23.07.2006 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, ab 01.08.2006 auf 10,00 EUR monatlich und Umstellung der Bekleidung auf die bedarfsweise Inanspruchnahme von Kleiderkammern. eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht. Der entsprechende Absenkungsbescheid erging am 26.06.2006 (siehe auch Mitteilung vom 06.12.2007).
Am 21.01.2008 bat der Antragsteller um Hochstufung der derzeitigen Leistungen nach § 1a AsylbLG, weil er bei der ZAB einen iranischen Ausweis hinterlegt habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Darauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.04.2008 mit, der vorgelegte iranische Ausweis genüge den Anforderungen an ein Reisedokument nicht.
Am 05.06.2009 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens, weil er den Islam ablehne; dies sei schon im Iran so gewesen und deswegen habe er einen Monat länger Militärdienst leisten müssen.
Mit seit 15.09.2009 rechtskräftigen Urteil vom 12.08.2009 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die auf Abänderung der Entscheidung zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG beschränkte Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.2005 zum ersten Folgeantrag des Antragstellers ab.
Am 11.08.2009 wurde der Antragsteller von der Ausländerbehörde des Antragsgegners auf seine Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG hingewiesen, u.a. über seine Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers mitzuwirken, belehrt, was er durch seine Unterschrift bestätigte. Nach Schließung des Wohnheims in F erhielt er die Auflage seinen Wohnsitz im Wohnheim F 14a in D zu nehmen. Die Bitte des Antragstellers um Gutscheine für Kleidung und Schuhe vom 10.09.2009 wurde bei einer Vorsprache mündlich unter Verweis auf die Kleiderkammern abgelehnt.
Den Antrag des Antragstellers vom 04.09.2008 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde des Antragsgegners mit Bescheid vom 07.01.2009 ab. Den Widerspruch dagegen wies die ZAB mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 zurück. In der Begründung heißt es u.a., es sei fraglich, ob aufgrund des nach anhängigen Asylfolgeverfahrens eine vollziehbare Ausreisepflicht im engeren Sinne überhaupt bestehe, weil die Abschiebungsabdrohung in Ermangelung einer Mitteilung des Bundesamtes bzgl. § 51 Abs. 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) derzeit nicht vollziehbar sei. Klage wurde dagegen - soweit ersichtlich - nicht erhoben.
Nach erfolgter Akteneinsicht forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner am 15.03.2010 auf, den Antrag vom 21.01.2008 zu bescheiden und dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Es liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil der Antragsteller Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Sein Asylfolgeantrag und sein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels würden voraussichtlich Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts werde im Falle des Antragstellers ein Abschiebeverbot anzunehmen sein, weil im Iran die Apostasie mit der Todesstrafe bedroht sei.
Mit Schreiben vom 23.04.2010 teilte die ZAB dem Antragsgegner mit, die Duldung erfolge nach Aktenlage nur wegen des fehlenden Rückreisedokumentes.
Am 18.05.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, zu Gunsten des Antragstellers Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Der Antragsteller habe über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und seinen Aufenthalt auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine etwaige Ausreisepflicht hätte beim Antragsteller unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können, weil in seinem Fall ein Abschiebeverbot anzunehmen sei, da im Iran die Apostasie mit der Todesstrafe bedroht sei. Auf die Problematik der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung komme es folglich nicht an. Dem Antragsteller stehe wegen der verfassungswidrig geringen Leistungen nach dem AsylbLG auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Auf das Vorbringen des Antragsgegners hat er erwidert, dass der Antragsgegner dem Antragsteller als rechtmissbräuchliches Verhalten vorwerfe, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten im Jahr 2006 nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten sei erst seit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.11.2009 rechtsmissbräuchlich; davor sei die Rechtsprechung uneinheitlich gewesen. Beim Antragsteller liege jedoch eine Ausnahme vor, weil die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gegeben seien.
Dem Antrag ist der Antragsgegner entgegengetreten: zwar habe der Antragsteller 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, er habe jedoch den Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Den Aufforderungen u.a. der ZAB habe er nicht Folge geleistet. Auch den Aufforderungen des Antragsgegners zur Mitwirkung gemäß § 48 Aufenthaltsgesetz – AufenthG sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten habe objektiv zur Verlängerung seines Aufenthalts geführt; somit besteh kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG.
Mit Bescheid vom 10.06.2010 hat das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und seinen Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 05.11.2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes abgelehnt und kein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Einer neue Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht, weil die des Erstverfahrens weiterhin gültig und vollziehbar sei. Bestandskraft des Bescheides ist am 03.07.2010 eingetreten.
Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch hinsichtlich § 2 AsylbLG nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe sich unstreitig nicht bei der Botschaft um ein Reisedokument bemüht und damit ein Verhalten gezeigt, das die Aufenthaltsdauer typischerweise verlängern könne. Dass beim Antragsteller seit 2006 durchgehend ein Abschiebungshindernis bestanden habe, erscheine äußerst zweifelhaft. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Antragsteller seit 2006 Atheist sei, dürfte ihm im Iran im Jahr 2006 keine Verfolgung gedroht haben, was unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Auskünfte zur Lage der Apostaten im Iran näher ausgeführt wird. Wenn man schon die Abschiebung öffentlich praktizierender Konvertiten bis 2008 für zulässig gehalten habe, werde dies wohl erst recht für den Antragsteller gelten, der als Atheist schon nach seinem Vorbringen nicht werbend an die Öffentlichkeit getreten sei. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG lägen vor. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Die Verweigerung der "Freiwilligkeitserklärung" gegenüber den iranischen Behörden stelle nach einhelliger Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländers dar. Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergäben sich daraus, dass der Antragsteller nunmehr bereits seit annähernd vier Jahren mit gekürzten Leistungen ausgekommen sei, ohne Rechtsbehelfe einzulegen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sachlage sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Gegen den ihm am 05.07.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.07.2010 beim Sozialgericht erhobene Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, die vom Gericht gefundene Folgenabwägung sei nicht mit den Grundrechten in Einklang zu bringen. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien so gering, dass ein menschenwürdiges Dasein offensichtlich nicht möglich sei. Daher gingen auch andere Gerichte von einer Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen aus. Aus der Pflicht der Gerichte, sich schützend vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen, folge, dass im Rahmen der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Höhe, wie sie im SGB XII normiert seien, zu gewähren seien. Dadurch werde die Hauptsache nicht vorweg genommen, weil die Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der ZAB vom 31.03.2010 führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass die ursprüngliche Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar sei, solange das Bundesamt über den Asylfolgeantrag nicht entschieden habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 30.06.2010 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und sei hinsichtlich der zu gewährenden Grundleistungen an die aktuelle Rechtslage gebunden. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht
Auf den richterlichen Hinweis, dass im Eilverfahren ein aktueller Nachholbedarf glaubhaft zu machen sei, trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor, dass ein fortbestehender Bedarf wegen der dauerhaften Vorenthaltung von Leistungen bestehe. Da die Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen unstreitig sei, sei auch eine höhere Leistungsgewährung im Eilverfahren - ggf. unter Berücksichtigung eines Abschlags – möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die beigezogene Leistungsakte (1 Heftung Bl. 1-88) und Ausländerakte (1 Heftung Bl. 1-177) des Antragsgegners sowie die Verwaltungsakten der ZAB bei der Landesdirektion Ch (1 Heftung Bl. 1-339) verwiesen.
II.
Gemäß § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RdNr. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 86b RdNr. 42). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 2005, RdNr. 154-156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller, a.a.O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich des Begehrens, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil der Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Nach jener Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten sog. Grundleistungen nach § 3 Asylb¬LG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Offen bleiben kann, ob die sog. Vorbezugszeit von Grundleistungen ununterbrochen 48 Monate angedauert haben muss (vgl. insoweit z.B. Bundessozialgericht BSG –, Urteil vom 24.03.2009 – B 8 AY 10/07 R, zitiert nach Juris, RdNr. 13) oder ob der Bezug von sog. Analogleistungen innerhalb dieses Zeitraums – hier: in der Zeit von 01.04.2004 bis 31.03.2005 – zu keiner relevanten Unterbrechung führt. Denn auch wenn man die Vorbezugszeit als erfüllt betrachtet – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen –, kann der Antragsteller nach der hier vorzunehmenden Prüfung keine Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen.
Nach der neueren Rechsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R, RdNr. 12f m.w.N.) handelt ein Leistungsempfänger nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn er nicht freiwillig ausreist und hierfür kein anerkennenswerter Grund vorliegt, sondern es wird ein über das bloße Verbleiben und Stellen eines Asyl- bzw. Asylfolgeantrags hinausgehendes vorsätzliches Verhalten gefordert. Ob das vorwerfbare Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat, ist unter Berücksichtigung der gesamten Zeit zu beurteilen, die nach dem maßgeblichen Fehlverhalten verstrichen ist. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt nach der o.g. Rechtsprechung des BSG dabei schon dann vor, wenn bei generell abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können.
Als abgelehnter Asylbewerber ist der Antragsteller derzeit im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war sein (auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes beschränkter) Asylfolgeantrag vom Bundesamt bereits bestandskräftig abgelehnt. Seine Ausreisepflicht ist daher nach wie vor vollziehbar. Ob auch die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren (vgl. Bescheid vom 07.02.2005) – wie die ZAB meinte – bis zur Entscheidung des Bundesamtes, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, nicht vollziehbar gewesen sei, ist ohne Relevanz. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – jedenfalls die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lässt. Dasselbe dürfte für die rechtliche Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gelten, wobei lediglich vorübergehend eine konkrete Abschiebung tatsächlich nicht vollzogen werden dürfte. Diesen Umstand hat das BSG in der o.g. Rechtsprechung bereits dahingehend berücksichtigt, dass allein die Stellung eines (Asyl)¬Folge¬antrages kein rechtsmissbräuchliches Verhalten mit den damit verbundenen leistungsrechtlichen Folgen darstellt. Allerdings führt die Stellung eines solchen (Asylfolge-)Antrages nicht zu einem geänderten Aufenthaltsstatus: der Antragsteller bleibt nach wie vor nur im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 07.02.2005 ist nach bestandskräftiger Entscheidung über den jüngsten Asylfolgeantrag auch weiterhin vollziehbar (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Das auf die Aufenthaltsverlängerung zielende vorsätzliche sozialwidrige Verhalten des Antragstellers liegt in der von ihm verweigerten Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente. Zwar hat er bei der ursprünglichen Asylantragstellung seinen damaligen iranischen Personalausweis vorgelegt. Dessen Gültigkeit ist aber inzwischen abgelaufen, so dass zur Neuausstellung von gültigen Reisedokumenten zwingend seine Mitwirkung erforderlich ist. Er lehnt – soweit ersichtlich – jegliche Angaben und eine Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates, um einen Reisepass oder Passersatzpapiere zu beantragen, ab, nicht nur die Abgabe einer von den iranischen Behörden geforderten sog. Freiwilligkeitserklärung. Dieses Verhalten des Antragstellers, das auf seiner eigenen bewussten Entscheidung beruht, ist objektiv geeignet, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu verlängern, obwohl ihm kein Aufenthaltsrecht zusteht. Da keine rechtfertigenden Gründe für dieses Verhalten ersichtlich sind und auch nicht vorgetragen wurden, verhält sich der Antragsteller rechtsmissbräuchlich.
Dass der Antragsteller auch aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung von Leistungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu (über)prüfen, ob die hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG bestehen. Diese Prüfung obliegt allein den hierfür zuständigen Behörden, also dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, und den Verwaltungsgerichten (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG) und zwar mit Bindungswirkung auch für die Ausländerbehörden. Die Tatbestandswirkung der entsprechenden Bescheide bzw. gerichtlichen Entscheidungen ist auch im Leistungsrecht zu beachten. Denn ob der Antragsteller wegen ihm vermeintlich im Iran drohender Todesstrafe aufgrund des geltend gemachten Abfalls vom Islam nicht dorthin abgeschoben werden kann, ist gerade Gegenstand der Prüfung im Asylverfahren bzw. in einem auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten (Asyl)Folge¬ver¬fahren. Dies bedeutet, dass Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 AufenthG solange nicht bestehen, solange diese nicht (bestandskräftig) festgestellt worden sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es erfordern würden, dass den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Prüfungsbefugnisse zugestanden werden müssten, die selbst den Ausländerbehörden nicht zustehen, die für den Vollzug einer eigentlichen Abschiebung des Ausländers selbst zuständig sind. Insoweit gehen die Ausführungen des Sozialgerichts Chemnitz zur Behandlung von Apostaten im Iran ins Leere. Die rechtliche Bewertung und Überprüfung dieses Sachverhalts ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten.
Zu prüfen war lediglich, ob außer der hier vorliegenden selbst verschuldeten Passlosigkeit andere rechtliche und tatsächliche Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG oder sonstige Ausreisehindernisse vorliegen, die die Abschiebung unmöglich machen und die nicht von dem Antragsteller rechtsmissbräuchlich beeinflusst werden oder wurden, also nicht in seinem Einflussbereich liegen. In Betracht kommen hier nur in der Person des Ausländers liegende Abschiebungshindernisse wie z.B. Reiseunfähigkeit oder allgemeine Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60a Abs. 1 AufenthG. Auch dürfte insoweit von einem Gleichklang der leistungsrechtlichen Regelung in § 2 Asylb¬LG mit § 25 Abs. 5 AufenthG auszugehen sein. Dem Ausländer, dem gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, können – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 AsylbLG – auch sog. Analogleistungen bewilligt werden. Ein Aufenthaltsstatus, der gegenüber der Duldung nach § 60a AufenthG eine größere Sicherheit für den Ausländer bedeutet, rechtfertigt auch seine weitergehenden Leistungsansprüche (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 R AS 41/07 R, RdNr. 12).
Ein Anspruch auf sog. Analogleistungen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der nach dem AsylbLG gewährten Leistungen im Hinblick auf das zu gewährende Existenzminimum bestehen könnten (vgl. LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 26.07.2010 – L 20 AY 13/09). Abgesehen davon, dass der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit nicht vollständig teilt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 04.01.2011 – L 7 SO 28/10 B ER – RdNr. 31; auch ThürLSG, Beschluss vom 03.08.2006 – L 8 AY 493/06 ER), sind höhere Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu gewähren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen aus den o.g. Gründen nicht glaubhaft gemacht wurden und die entsprechenden Vorschriften nach wie vor geltendes Recht sind (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 – L 20 AY 178/10 B ER, RdNr. 12).
Da das Begehren des Antragstellers auf die Gewährung höherer Leistungen als die derzeit gewährten richtet ist, ist auch darüber zu befinden, ob der Antragsteller die vollen Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen kann, weil ihm seit 01.07.2006 nur noch abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt werden. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kürzungsentscheidung im (bestandskräftigen) Bescheid des Antragsgegners vom 26.06.2006.
Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19.01.2011 (L 7 AY 6/09 B ER) entschieden, dass eine Leistungskürzung auf das unabweisbar Gebotene gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG nur vorübergehend und für eine beschränkte Zeit als Anreiz für ein bestimmtes Verhalten erfolgen kann, das aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert. Nach § 1a AsylbLG zu "sanktionieren" ist nur, wenn der betreffende Ausländer eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Daher kommt die Beschränkung auf das unabweisbar Gebotene nur in Betracht, wenn die Behörde dem Antragsteller eine konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlung aufgibt, die dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt. Denn nur wenn eine konkrete Mitwirkungshandlung gefordert wird, die für jedermann erkennbar sachdienlich ist und die tatsächlich befolgt und vernünftigerweise gefordert werden kann, wie z.B. das Aufsuchen der Botschaft oder konkrete Angaben (Elternnamen, Wohnort, Geburtsdaten, zuständige Polizeidienststelle im Heimatland u.v.a.m.), ist es gerechtfertigt, der Pflichtenerfüllung leistungsrechtlich Nachdruck zu verleihen.
So verhält es sich hier: der Antragsteller wurde schon mit Bescheid der ZAB vom 21.11.2005 und mit Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 30.05.2006 aufgefordert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, u.a. in dem er die zuständige iranische Auslandsvertretung aufsucht. Mit Hinweis vom 11.08.2009 wurde ihm dies noch mal verdeutlicht. Dieser konkreten, zumutbaren und ohne Weiteres erfüllbaren Verpflichtung, auch aus den o.g. Bescheiden ist der Antragsteller ohne Angabe von Gründen bis heute nicht nachgekommen, ebenso wenig wie der dahinter stehenden Aufforderung, gültige Reisedokumente vorzulegen. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Leistungskürzung auch dann noch gerechtfertigt wäre, wenn der Antragsteller nur eine der in den o.g. Schreiben genannten unterschiedlichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hätte. Offenbar zieht es der Antragsteller seit Jahren vor, Leistungskürzungen in Kauf zunehmen (die er u.U. durch eine kleinen Hinzuverdienst bei der Obsternte abmildert) und keine gültigen Reisepapiere zu besitzen, anstatt bei seiner zuständigen Auslandsvertretung vorzusprechen und die erforderlichen Anträge zu stellen. Mit diesem Verhalten vereitelt er fortgesetzt die Ausstellung von Passersatzpapieren und verhindert somit vorsätzlich Maßnahmen, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu beenden.
Im Übrigen ist die Aufforderung an den Antragsteller, bei der Passbeantragung in der iranischen Vertretung die geforderte Freiwilligkeitserklärung abzugeben, nicht unzumutbar. Der Senat schließt sich der inzwischen herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08; OVG NRW, Urteil vom 29.06.2010 – 18 A 1425/09; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.2008 – L 7 AY 5149/08 ER-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2007 – L 8 B 11/06 AY ER) aus eigener Überzeugung an. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich nach bindender Feststellung der für diese Rechtsfragen zuständigen Behörden und Gerichte auf keine Aufenthaltsrecht als politisch Verfolgter oder Flüchtling berufen kann und dem kein Abschiebungsschutz zusteht, die Abgabe der von seinem Heimatstaat – hier: dem Iran – verlangten Freiwilligkeitserklärung nicht zuzumuten sein soll. Der Umstand, dass der ausreisepflichtige Ausländer – aus welchem Grund auch immer – nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte, sondern in Deutschland bleiben will, führt nicht zur Unzumutbarkeit. Denn von einem nicht bleibeberechtigten Ausländer kann und darf erwartet werden, dass er sich der geltenden bundesdeutscher Rechtslage entsprechend verhält. Kann der Ausländer nun einerseits auch nicht gezwungen werden, eine solche Erklärung gegen seinen Willen abzugeben, und lehnt die zuständige Auslandsvertretung deswegen die Ausstellung gültiger Reisepapiere ab, so hat dies zur Folge, dass eine Beendigung des Aufenthalts auch durch eine ggf. zwangsweise Rückführung des Ausländers in sein Heimatland, die die deutsche Rechtsordnung ebenfalls vorsieht, unmöglich gemacht wird. Dieser Umstand hat andererseits nach dem Willen des Gesetzgebers leistungsrechtliche Konsequenzen. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Wagner Richterin am LSG
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