Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AY 247/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 7/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 AY 5/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an LSG zurückverwiesen = L 20
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2009 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die im Leistungsfall W S seit dem 01.12.2003 nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Leistungen zu erstatten. Hinsichtlich der bis zum 30.11.2003 an W S erbrachten Leistungen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 17.933,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach der bis zum 30.06.2005 geltenden Vorschrift des § 10b Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Klägerin ist in ihrem Zuständigkeitsbereich Leistungsträgerin nach dem AsylbLG. Als solche erbrachte sie auch solchen Personen Leistungen, die zuvor in Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Landes untergebracht waren und durch landesinterne Verteilungen (Zuweisungen) in kommunale Einrichtungen überführt worden waren. Für diesen Personenkreis erhielt sie vom beklagten Land Pauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Mit Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Kommunen eine Kostenerstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG auch für diejenigen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG verlangen können, die durch länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verteilt worden sind.
Mit Erlass seines Innenministeriums vom 18.10.2004 (16-39.15.01-37-58/04) bestimmte das beklagte Land, dass dieses Urteil des BVerwG nicht nur für länderübergreifende oder landesinterne Umverteilungen aus kommunalen in andere kommunale Einrichtungen gelte, sondern auch für landesinterne Zuweisungen von Asylsuchenden aus Landesaufnahmeeinrichtungen in kommunale Einrichtungen; auch in diesen Fällen handele es sich um ein "Verziehen" i.S.v. § 10b Abs. 3 AsylbLG. Der Erstattungsanspruch bestehe in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sich aus § 10b Abs. 3 AsylbLG ergebenen Betrag und den nach § 4 FlüAG NRW gezahlten Pauschalen. Die Kommunen hätten ihre Ansprüche in jedem Einzelfall unter strikter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des § 10b Abs. 3 AsylbLG sowie der gezahlten Pauschalen nach dem FlüAG NRW konkret nachzuweisen. Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit entstandene Kostenerstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG rückwirkend geltend gemacht werden könnten, werde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf hingewiesen, dass die Kommunen die ihnen in der Vergangenheit entstandenen Kostenerstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG gegenüber dem Land geltend machen könnten, sofern die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG, § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch nicht abgelaufen sei. Die Ausschlussfrist beginne nach § 111 Satz 1 SGBX grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages zu laufen, für den die Leistung erbracht worden sei. § 111 Satz 2 SGB X schränke Satz 1 dahingehend ein, dass der Fristablauf frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs beginne. Das sei der Zeitpunkt, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 AsylbLG erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erlass Bezug genommen.
Mit weiterem Erlass vom 18.11.2004 (16-39.15.01-37-58/04) an die Bezirksregierungen führte das Innenministerium des beklagten Landes aus, bei Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 10b Abs. 3 AsylbLG sei für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 111 SGB X ausschließlich § 111 Satz 1 SGB X maßgeblich. § 111 Satz 2 SGB X habe im Bereich der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe keine Auswirkung, sondern solle lediglich Erstattungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern außerhalb der Sozialhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in den Fällen sichern, in denen sie erst verspätet von einer nachträglich bewilligten, vorrangigen Sozialleistung Kenntnis erlangt hätten.
Die Klägerin beantragte daraufhin mit diversen Schreiben vom 24. und 29.11.2004 an die Bezirksregierung Arnsberg (Eingang dort am 01. bzw. 03.12.2004) jeweils in Form einer gemeinschaftlichen Sammelmeldung sowie einer pro Leistungsempfänger bzw. pro Familie von Leistungsempfängern individualisierten Meldung die Kostenerstattung hinsichtlich solcher Personen, die aus Aufnahmeeinrichtungen des Landes in ihr Gebiet verzogen waren und denen sie Leistungen nach dem AsylbLG erbracht hatte. Sie benannte dabei die betroffenen, insgesamt mehr als 100 Personen sowie den Beginn des Leistungszeitraums, bezifferte aber nicht die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. U.a. meldete die Klägerin mit einem Schreiben vom 29.11.2004 den am 04.10.1974 geborenen W S als Leistungsempfänger nach dem AsylbLG. Dieser habe seit dem 13.10.2003 Leistungen erhalten.
Das beklagte Land bat die Klägerin unter Verwendung eines Serienbriefs mit Schreiben vom 02.12.2004, sofern sie ihren Anspruch noch nicht beziffert habe, möge sie dafür einen beigefügten Vordruck verwenden. Dieser könne als selbstrechnende Excel-Tabelle in den nächsten Tagen aus dem Internetauftritt der Bezirksregierung Arnsberg heruntergeladen werden. Zur Begründetheit des Anspruchs werde sie sich demnächst äußern.
Mit weiterem Erlass vom 01.12.2004 (16-39.15.01-37-58/04) führte das Innenministerium des beklagten Landes unter Hinweis auf Klärungsbedarf zu den Fristen aus, zur bloßen Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X reiche es aus, dass die Kommunen ihren Anspruch gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg ausdrücklich vorbrächten, anführten oder behaupteten, ohne dass eine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich sei. Eine Mitteilung, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG erhoben werde, reiche aus. Die Vorschrift werde voraussichtlich demnächst aufgehoben. Ansprüche der Kommunen in denjenigen Fällen, in denen ein Asylbewerber vor weniger als einem Jahr zugewiesen worden sei, bestünden also nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung, sofern der Jahreszeitraum nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG bis dahin nicht ohnehin abgelaufen sei. Der Erlass führt weiter aus, es seien zwei Fristen zu beachten: Zum einen diejenige in § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, wonach der Erstattungsanspruch längstens für ein Jahr nach dem Aufenthaltswechsel (aus der Landesunterkunft in eine kommunale Unterkunft) bestehe. Daneben bestimme § 111 Satz 1 SGB X die Frist, innerhalb derer der Anspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg geltend zu machen sei; die Norm stelle auf den Ablauf des letzten Tages ab, für den die Leistung nach dem AsylbLG dem Asylbewerber innerhalb des Jahreszeitraums nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG erbracht worden sei. Weiter ist ausgeführt: "Die Zwölfmonatsfrist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt also mit Ablauf des letzten Tages, an dem die Kommune innerhalb eines Jahres nach der Zuweisung Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht hat." Beispielsweise müsse bei einem für den Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2004 bestehenden Erstattungsanspruch dieser "also innerhalb von zwölf Monaten, beginnend mit dem 01.02.2004, geltend gemacht werden"; nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist sei eine Erstattung ausgeschlossen. Ende die Leistungsgewährung durch die Kommune bereits vor Ablauf eines Jahres seit der Zuweisung, so beginne die Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X "bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Kommune dem Leistungsberechtigten letztmalig eine Leistung nach dem AsylbLG gewährt" habe (beispielsweise seien bei letztmaliger Leistungserbringung am 01.09.2003 der Fristbeginn am 02.09.2003 und das Fristende am 01.09.2004, so dass eine Erstattung dann ausgeschlossen wäre). Weiterhin ist in dem Erlass ausgeführt: "Aus alledem folgt, dass Kostenerstattungsansprüche für die Vergangenheit längstens für die letzten zwei Jahre, rückwirkend ab dem Zugang meines Erlasses vom 18.10.2004, geltend gemacht werden können. Dieser Zweijahreszeitraum setzt sich aus der Jahresfrist nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und der sich daran unmittelbar anschließenden zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X zusammen." Bei einer Zuweisung, die bereits mehr als ein Jahr zurückliege, reiche es aus, für die jeweilige Person den gesamten Anspruchszeitraum geltend zu machen; eine Differenzierung nach Monaten sei nicht erforderlich. Gegenzurechnen seien die Pauschalen nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW.
Nach Aufhebung des § 10b Abs. 3 AsylbLG mit Wirkung ab dem 01.07.2005 verfügte das Innenministerium des Beklagten mit Erlass vom 15.07.2005 (16-39.15.01-37-12/05), dass ab dem 01.07.2005 entsprechende Erstattungsanträge nicht mehr positiv beschieden werden könnten. Es sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung zugrunde zu legen. Bei allen Bescheiden nach dem 01.07.2005 müsse beachtet werden, dass § 10b Abs. 3 AsylbLG entfallen sei. Geltend gemachte Ansprüche müssten jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Klageverfahrens noch bestehen; hieran fehle es jetzt.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 lehnte das beklagte Land die Anträge der Klägerin auf Kostenerstattung ab. § 10b Abs. 3 AsylbLG sei mit Wirkung zum 01.07.2005 ersatzlos außer Kraft getreten. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bestehe deshalb nicht mehr. Dass die Erstattung noch zur Zeit der Geltung der Vorschrift geltend gemacht worden sei, sei mangels Übergangsregelung unbeachtlich. Auch dem AsylbLG oder dem SGB X seien keine Grundsätze zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass für bereits gestellte Anträge eine gesonderte Regelung erforderlich sei. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruches zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über den Antrag vorliegen müssten. Dies sei nach der Änderung der Rechtslage nicht mehr der Fall.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Einmal nach § 10b Abs. 3 AsylbLG entstandene Erstattungsansprüche seien nicht durch Außerkrafttreten der Norm untergegangen. Eine anderslautende Regelung sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Die Erstattungsforderung werde sie zu gegebener Zeit beziffern.
Mit Schreiben vom 02.11.2006 konkretisierte und bezifferte die Klägerin ihre Erstattungsansprüche unter Beschränkung der Forderung auf Leistungen für nur mehr 15 Leistungsbezieher und Leistungszeiträume zwischen dem 11.12.2002 und 05.10.2004 auf insgesamt 20.252,28 EUR. Dabei ordnete sie die Einzelbeträge konkreten leistungsberechtigten Personen zu und benannte die genauen Leistungszeiträume. Eine Erstattung wurde jeweils bis längstens zu dem Tag vor demjenigen Datum beantragt, an dem die Zuweisung des Leistungsempfängers zur Beklagten durch die Bezirksregierung Arnsberg sich jährte. Erhaltene Pauschalen nach § 4 FlüAG NRW wurden jeweils in Abzug gebracht.
Für den Leistungsempfänger W S gab die Klägerin dabei an, dieser habe (nur) Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, und zwar im Zeitraum vom 13.10.2003 bis zum 17.12.2003 in einer Gesamthöhe von 609,36 EUR. Eine Pauschale nach § 4 FlüAG NRW sei für ihn nicht gezahlt worden.
Der Widerspruch der Klägerin wurde in der Folgezeit nicht beschieden.
Am 14.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, durch die Aufhebung von § 10b Abs. 3 AsylbLG seien lediglich Ansprüche ab dem 01.07.2005 ausgeschlossen. Zuvor bereits entstandene Ansprüche seien hingegen nicht untergegangen. Eine Übergangsvorschrift gebe es nicht, so dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts maßgeblich seien. Danach sei das Recht maßgeblich, welches zur Zeit der Anspruchsentstehung gegolten habe. Rechtlich unerheblich sei, dass eine Bezifferung des Anspruchs bis zum Außerkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung nicht möglich gewesen sei. In allen Fällen sei die Erstattung auch innerhalb der Frist des § 111 Abs. 1 SGB X geltend gemacht worden.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 20.252,28 EUR zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, das Gesetz sei geändert worden, bevor die Klägerin einen bescheidungsfähigen Antrag vorgelegt gehabt habe. Insbesondere habe sie den zu erstattenden Betrag nicht rechtzeitig beziffert. Allen Kommunen, die ihre Ansprüche bis zum 30.06.2005 beziffert gehabt hätten, seien Erstattungen nach § 10b Abs. 3 AsylbLG (in einem Volumen von insgesamt über 700.000,00 EUR) geleistet worden. Für die Zeit danach seien alle Ansprüche abgelehnt worden. Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber die neue Gesetzeslage für vorzugswürdig gehalten habe. Das Gesetz vom 21.06.2005, welches auch § 10b Abs. 3 AsylbLG aufgehoben habe, habe Bürokratieabbau und Deregulierung bezweckt. Dem habe die Erkenntnis zugrunde gelegen, dass der Verwaltungsaufwand bei geringen Ansprüchen der Kommunen zu hoch gewesen sei. Denn für die Bezifferung eines Erstattungsanspruchs seien zahlreiche Berechnungsschritte erforderlich gewesen. Die Klägerin habe diese Berechnungen in der Zeit von Dezember 2004 bis Juli 2005 nicht vorgenommen und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher scheide auch aus, weil die Klägerin ohnehin gesetzlich verpflichtet gewesen sei, die Leistungen nach dem AsylbLG zu erbringen. Die Neuregelung führe zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Pauschalen nach § 4 FlüAG abschließend seien und eine weitergehende Erstattung nicht erfolge. Dies allein entspreche auch dem Sinn einer Pauschalregelung, die aufwändige Doppelabrechnungen vermeiden solle. Angesichts ihrer Größenordnung sei die streitige Forderung für den Haushalt der Klägerin nicht relevant; auch insoweit scheide ein Vertrauensschutz aus. Bis zur Rechtsänderung sei nicht klar gewesen, ob der Klägerin tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstanden seien. Von ursprünglich 102 angemeldeten Leistungsfällen seien lediglich 15 übrig geblieben, welche jetzt noch den Gegenstand der geltend gemachten Forderung bildeten. Das Land habe den Anspruch zudem weder zurückgewiesen noch seine Erfüllung verzögert; vielmehr sei die Klägerin aufgefordert worden, die Ansprüche zügig zu beziffern. Dass sie sich bis zur Rechtsänderung hierzu nicht in der Lage gesehen habe, wirke sich zu ihren Lasten aus. Die Klägerin sei durch das Ausbleiben einer Erstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG auch nicht rechtlos gestellt, da ihr die Entschädigungspauschalen nach § 4 FlüAG NRW verblieben. Ohnehin sei fraglich, ob § 10b Abs. 3 AsylbLG überhaupt im Verhältnis Kommunen und Land anwendbar sei. Vor dem fraglichen Urteil des BVerwG vom 02.10.2003 seien nur Entscheidungen zwischen Leistungsträgern auf örtlicher Ebene nach § 10b Abs. 3 AsylbLG getroffen worden. Die Landesbeteiligung an den Kosten der Kommunen sei jedoch in § 4 FlüAG NRW abschließend geregelt. Die Bundesnorm des § 10b Abs. 3 AsylLG habe mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz das Verhältnis zwischen einem Bundesland und den angehörigen Kommunen nicht regeln dürfen. Bestehe hierfür nur eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, sei § 10b Abs. 3 AsylbLG einschränkend auszulegen.
Mit Urteil vom 30.11.2009 hat das Sozialgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt:
Mangels Verwaltungsaktskompetenz des beklagten Landes gegenüber der Klägerin gehe der Bescheid vom 25.07.2005 ins Leere; ein abgeschlossenes Vorverfahren sei bei der vorliegenden Leistungsklage nicht nötig, und die Klage sei zulässig.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch stehe der Klägerin nach dem bis zum 30.06.2005 geltenden § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG zu. Die Vorschrift stehe im Zusammenhang mit der Leistungszuständigkeitsvorschrift des § 10a AsylbLG. Zwischen den Beteiligten sei der gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsempfänger zunächst in der Aufnahmeeinrichtung des Landes sowie die Höhe der Leistungen und deren richtige Berechnung durch die Klägerin nicht streitig. Gestritten werde allein, ob § 10b Abs. 3 AsylbLG deshalb nicht anwendbar sei, weil der Bundesgesetzgeber keine entsprechende Regelungskompetenz gehabt habe, bzw. ob einer Erstattung das Außerkrafttreten der Norm ohne Schaffung einer Übergangsregelung entgegenstehe.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei unzweifelhaft. Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes bestehe nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz (GG) für das Aufenthalts- und Niederlassungsrechts sowie nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für die öffentliche Fürsorge. Hiervon erfasst seien auch die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die damit vergleichbaren Leistungen nach dem AsylbLG. Gründe für eine einschränkende Auslegung des damaligen § 10b Abs. 3 AsylbLG dahin, dass Erstattungsansprüche der Kommunen gegen das Land ausschieden, folgten aus den Normen über die Gesetzgebungskompetenz nicht. Gleiches gelte für den Wortlaut des § 10b Abs. 3 AsylbLG. Auch unter sonstigen Auslegungsgesichtspunkten ergebe sich eine solche Einschränkung nicht.
Das Außerkrafttreten des § 10b Abs. 3 AsylbLG zum 01.07.2005 stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Vorschrift sei durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.06.2005 (BGBl. I, S. 1666) aufgehoben worden. Gegenstand der streitigen Erstattung seien jedoch ausschließlich solche Leistungen, welche die Klägerin vor der Gesetzesänderung bereits erbracht gehabt habe. Die Anwendung der seinerzeit noch geltenden Erstattungsnorm folge aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen von Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen sei (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R). Die Beurteilung richte sich insoweit nach dem Recht, welches zur Zeit des Eintritts des anspruchsbegründenden Ereignisses oder der anspruchsbegründenden Umstände (hier der Leistungsgewährung an die Leistungsbezieher nach dem AsylbLG) gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimme. Dies gelte auch für Erstattungsansprüche eines abgeschlossenen Erstattungsverhältnisses. Sei bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch maßgeblicher Umstand der Anfall von Sozialhilfekosten, sei das im Zeitpunkt der Aufwendung dieser Kosten geltende Recht anzuwenden. Im fraglichen Leistungszeitraum sei § 10b Abs. 3 AsylbLG noch in Kraft gewesen, so dass die bereits begründeten Ansprüche nicht durch die Gesetzesänderung untergegangen seien. Entgegenstehende Auffassungen seien nicht ersichtlich. Auch die Verwaltungsgerichte hätten die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts entsprechend interpretiert (BVerwG, Urteile vom 13.05.2004 - 5 C 51/02 und 5 C 47/02). Das BVerwG habe insbesondere ausgeführt, aus der Absicht des Gesetzgebers zur Beseitigung eines misslichen Rechtszustands könne nicht gefolgert werden, dass dies auch für bereits abgeschlossene Sachverhalte gelten solle.
Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin erst nach der Gesetzesänderung sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Auch das beklagte Land habe keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Allein die Behauptung, die fehlende Bezifferung bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hindere die Erstattung, reiche nicht aus.
Die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides vom 25.07.2005 sei selbstverständlich, jedoch im Tenor versehentlich nicht erfolgt. Da auch das beklagte Land nicht an seiner Auffassung festgehalten habe, dass ein Vorverfahren notwendig sei, könne davon ausgegangen werden, dass es den Bescheid selbständig aufhebe.
Gegen das am 28.01.2010 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 01.02.2010 Berufung eingelegt.
Das beklagte Land trägt vor, hinsichtlich der von der Klägerin als erbracht angemeldeten Leistungen bestehe kein Streit. Unbeschadet der Tauglichkeit des früheren § 10b Abs. 3 AsylbLG als Anspruchsnorm sei diese Vorschrift auf das Verhältnis Land - Kommune gar nicht anwendbar. Denn die Erstattung von für Asylbewerber aufgewendeten Kosten sei durch das FlüAG NRW abschließend geregelt. Die bundesgesetzliche Norm habe demgegenüber den Ausgleich zwischen den Kommunen zum Inhalt. Sollte § 10b Abs. 3 AsylbLG grundsätzlich anwendbar sein, so trage die Vorschrift jedenfalls das Begehren der Klägerin nicht. Denn die in Rede stehenden Erstattungsfälle seien noch nicht so weit gereift gewesen, dass sie die Schwelle des Geltungsbereichs des intertemporalen Verwaltungsrechts bereits überschritten gehabt hätten. Mangels Bezifferung des Erstattungsanspruchs habe kein geregelter, abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen, auf den das alte Recht noch habe Anwendung finden können. Es reiche entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht aus, dass die Leistungszeiträume und die Geltendmachung des Anspruches vor dem 01.07.2005 lägen. Denn für eine erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs genüge es nicht, irgendwelche Leistungen geltend zu machen. Die Forderung müsse vielmehr auch erfüllbar sein; das aber setze ihre Konkretisierung durch Bezifferung voraus. Dafür spreche der Wortlaut des § 10b Abs. 3 AsylbLG, wenn er von den "erforderlichen" Leistungen spreche. Demgegenüber regele § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Erstattung "erforderlich werdender" Hilfen. Die Anforderungen an "erforderliche" Leistungen seien insoweit höher als diejenigen an "erforderlich werdende" Leistungen, und § 10b Abs. 3 AsylbLG knüpfe an bereits bezifferte Ansprüche an. Jedenfalls aber seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht begründet. Zwar sei die Höhe der zur Erstattung geltend gemachten Leistungen nicht streitig. § 111 Satz 1 SGB X führe jedoch zu einer teilweisen Verfristung. Leistungen nach dem AsylbLG würden monatsweise bewilligt; die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginne dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, für den die Hilfe gewährt worden sei. Hinsichtlich der betroffenen 15 Leistungsempfänger bedeute dies, dass alle Leistungen, dies bis zum 30.11.2003 erbracht worden seien, nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss den Rechtsstreit hinsichtlich der Erstattungsforderung der Klägerin in zwei Leistungsfällen (betr. B C und L O) aus der Erstattungsforderung der Klägerin verfahrensmäßig zur gesonderten Bearbeitung in einem anderen Verfahren abgetrennt. Im Übrigen haben die Beteiligten im Wege des Teilvergleichs den vorliegenden Rechtsstreit auf die Frage eines Erstattungsanspruchs der Klägerin für den Leistungsfall W S beschränkt und sich hinsichtlich der weiteren Leistungsfälle auf eine ggf. entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Erstattung verständigt.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Sie trägt vor, Anlass zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche unter dem 24. und 29.11.2004 habe der Erlass des beklagten Landes vom 18.10.2004 (16-39.15.01-37-58/04) gegeben. Es sei bemerkenswert, wenn das Land aufgrund dieses Erlasses zunächst Ansprüche von Kommunen nach § 10b Abs. 3 AsylbLG befriedigt habe, im jetzigen Verfahren aber den Standpunkt einnehme, eine rechtliche Grundlage für solche Erstattungen habe wegen einer abschließenden Regelung im FlüAG NRW seit jeher nicht bestanden. Wenn das beklagte Land die Erstattungsfälle als noch nicht ausreichend gereift ansehe, um die Schwelle des intertemporalen Rechts überschritten zu haben, verkenne es diese Rechtsgrundsätze. Die zugrundeliegenden 15 Leistungsfälle reichten bis längstens Oktober 2004, so dass die Erstattungslage nach § 10b Abs. 3 AsylbLG entstanden gewesen sei. Eine Bezifferung bis zum 30.05.2005 sei nicht nötig gewesen; eine Notwendigkeit hierzu ergebe sich insbesondere nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Hintergrund der vom Land im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Verfristung i.S.v. § 111 Satz 1 SGB X seien Ausführungen des Sozialgerichts Köln in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 21.12.2009 - S 21 AY 2/06). Der jetzige Hinweis auf eine Verfristung verfange nicht. Denn zu Recht habe das Innenministerium im Erlass vom 01.12.2004 (16-39.15.01-37-58/04) ausgeführt, für eine Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X sei ausreichend, dass die Kommunen ihren Anspruch gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg ausdrücklich vorbrächten, ohne dass eine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich sei; eine Mitteilung, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG erhoben werde, reiche aus. Diesen Maßgaben habe sie - die Klägerin - entsprochen und bereits im November 2004 einen umfassenden Erstattungsanspruch bei der Bezirksregierung angemeldet, also zeitnah nach dem Erlass vom 18.10.2004, der den Kommunen erstmals die Möglichkeit aufgezeigt habe, in entsprechenden Fällen Erstattungsansprüche anzumelden. Dass sich die mit Schreiben vom 02.11.2006 erfolgte Bezifferung auch auf Zeiträume beziehe, welche länger als ein Jahr zurückgelegen hätten als die erstmalige Geltendmachung, führe nicht zu einem Ausschluss des Erstattungsverlangens. Es sei wegen eines Verstoßes gegen das Verbot eines venire contra factum proprium nicht redlich, wenn das beklagte Land erstmals mit Erlass vom 18.10.2004 die Möglichkeit einer Erstattung einräume, dann jedoch § 111 Satz 1 SGB X heranziehe. Es sei nicht zulässig, die Ausschlussfrist jeweils auf die einzelnen Bewilligungsmonate des geltend gemachten Erstattungszeitraumes zu beziehen. Es sei insoweit von einem Beginn des Fristlaufs erst mit Bekanntgabe des Erlasses auszugehen.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 an die Klägerin hat das beklagte Land den Bescheid vom 25.07.2005 aufgehoben.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin den Leistungsbezug von W S wie folgt konkretisiert: Dieser erhielt vom 14.10. bis 09.12.2003 Leistungen in Form von einzelnen Zahlungen i.H.v. insgesamt 429,26 EUR; davon entfielen zwei Zahlungen von jeweils 46,76 EUR auf den Monat Dezember 2003 (03.12. und 09.12.; insgesamt 93,52 EUR). Als Kosten der Unterkunft fielen von Oktober bis Dezember 2003 insgesamt 298,28 EUR an, davon im Dezember 2003 und im Januar 2004 jeweils 82,56 EUR (insgesamt 165,12 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.05.2011 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2011 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, sie stimmten darin überein, dass Leistungen an den W S so erbracht worden seien wie von der Klägerin dargelegt, jedoch unter Ausnahme der Kosten für Unterkunft für Januar 2005. Ebenso stimmten sie darin überein, dass für diesen Leistungsempfänger eine Pauschale nach dem FlüAG NRW nicht gezahlt worden sei; dies habe seinen Grund darin, dass W S nach einiger Zeit wieder in sein Heimatland Weißrussland zurückgekehrt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (einschließlich der Leistungsakte betr. W S) und der beigezogenen Ausländerakten (der Städte Duisburg und Dortmund) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist nur teilweise im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Einer Regelung des streitigen Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt und dementsprechend der (vollständigen) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es nicht. Denn das beklagte Land besaß insoweit gegenüber der Klägerin mangels Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses keine Verwaltungsaktskompetenz (hoheitliche Entscheidungskompetenz; vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn. 8). Vielmehr leitet sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch (ggf.) unmittelbar aus dem Gesetz her. Der gleichwohl ursprünglich erteilte Bescheid vom 25.07.2005 kann im Anschluss an seine im Berufungsverfahren durch das beklagte Land verfügten Aufhebung von vornherein weder Regelungswirkungen noch deren bloßen Rechtsschein entfalten.
II. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage jedoch nur zum Teil begründet.
1. Anspruchsnorm zugunsten der Klägerin ist die zum 01.07.2005 außer Kraft getretene Regelung des § 10b Abs. 3 AsylbLG. Danach ist, verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf (Satz 1). Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel (Satz 2).
2. Das BVerwG hat zur Auslegung dieser Norm im Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannt, der Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG bestehe auch in Fällen einer (vorliegend nicht betroffenen) länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG. In den Urteilsgründen ist darüber hinaus weiter ausgeführt, der Begriff des "Verziehens" i.S.d. Norm setze nicht voraus, dass am Wegzugsort eine Wohnung i.S. einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestanden habe (Rn. 11). Der Begriff beziehe sich auf den tatsächlichen Vorgang des (dauerhaften) Ortswechsels, bei dem es auf Freiwilligkeit nicht ankomme. So sei es unerheblich, ob dieser Ortswechsel in Vollzug einer ausländer- oder asyl(verfahrens)rechtlichen Rechtspflicht erfolgt sei; Letzteres sei erst durch das weitere Tatbestandsmerkmal ("ohne Verstoß gegen ...") erfasst (Rn. 12). § 10b Abs. 3 AsylbLG führe "einen Belastungsausgleich auf der Ebene der einzelnen, für den Vollzug des AsylbLG zuständigen Behörden herbei, und zwar in Umverteilungsfällen unabhängig davon, ob es sich um eine landesinterne (§ 50 AsylVfG) oder eine länderübergreifende (§ 51 AsylVfG) (Um)Verteilung" handele (Rn. 16).
Um einen Fall des § 50 AsylVfG (landesinterne Verteilung aus der Aufnahmeeinrichtung heraus) geht es gerade im vorliegenden Fall.
Der Senat folgt dieser Auslegung des § 10b Abs. 3 AsylbLG durch das BVerwG. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine Geltung der Norm auch in Fällen der Erstzuweisung an eine landesangehörige Kommune aus der Aufnahmeeinrichtung des betreffenden Landes heraus (§ 50 AsylVfG). Diese Ansicht ist jedenfalls nicht ersichtlich fehlerhaft, sondern stellt eine zulässige Lesart des Gesetzes dar; das beklagte Land hat sich überdies mit Erlass seines Innenministeriums vom 18.10.2004 selbst dieser Lesart des BVerwG angeschlossen und damit nicht nur Anspruchsanmeldungen der Kommunen veranlasst, sondern diese Ansprüche (in anderen Fällen als demjenigen der Klägerin) auch schon in einem Leistungsvolumen von über 700.000,00 EUR befriedigt.
3. Soweit die Klage begründet ist, nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Grundsätze des intertemporalen Rechts, die das Sozialgericht (unter Heranziehung des Urteils des BSG vom 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R zu Rn. 9) zutreffend dargelegt hat. Das beklagte Land sieht diese Ausführungen in seinen Äußerungen im Berufungsverfahren auch selbst als grundsätzlich zutreffend an.
a) Soweit es gleichwohl gegen ein grundsätzliches Entstehen eines Erstattungsanspruchs einwendet, dieser Anspruch hätte durch die Klägerin bereits zur Geltungszeit des § 10b Abs. 3 AsylbLG beziffert werden müssen, ist - wiederum mit dem Sozialgericht - darauf abzustellen, dass der für die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand - nämlich die Erbringung der Leistungen nach dem AsylbLG - schon zu Zeiten der Geltung der Norm eingetreten war. Eine Bezifferung des Anspruchs war deshalb für die Anspruchsentstehung selbst nicht nötig. Denn der Anspruch entsteht nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 3 AsylbLG kraft Gesetzes, ohne dass es eines eines entsprechenden Antrags oder sonstiger Mitwirkungshandlungen des Anspruchsberechtigten bedarf.
Der Hinweis des beklagten Landes auf den Gesetzeswortlaut, der von den "erforderlichen Leistungen" spricht, nicht aber (wie in § 107 Abs. 1 BSHG) von "erforderlich werdenden" Leistungen, ändert daran nichts: Genau in dem Moment, in dem die Leistungen erforderlich waren und erbracht worden sind, entstand der Erstattungsanspruch ohne Weiteres (selbst wenn die spätere Bezifferung der Klägerin verwaltungspraktisch noch Schwierigkeiten bereitet haben mag). Einen Untergang dieses einmal entstandenen Anspruchs mangels Abwicklung bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung sieht das Gesetz nicht vor; es hat vielmehr auf jegliche Übergangsregelung verzichtet und allein (erst) ab dem 01.07.2005 den vormals im Leistungszeitpunkt ipso iure entstehenden Anspruch gänzlich abgeschafft. Ohnehin ergibt sich aus der unterschiedlichen Formulierung von § 10b Abs. 3 AsylbLG und § 107 Abs. 1 BSHG kein Bedeutungsunterschied; denn § 10b AsylbLG wurde ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2746, S. 18) § 107 BSHG nachgebildet. Auch wenn die Vorschriften nicht identisch gefasst sind (Fasselt, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 10b AsylbLG Rn. 1), ergibt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut für den vorliegenden Zusammenhang einer Erstattung bereits erbrachter Leistungen keinerlei entscheidungserheblicher Gesichtspunkt.
Im Übrigen wird auch im Rahmen von § 111 Abs. 1 SGB X eine Bezifferung der zu erstattenden Leistung nicht gefordert (vgl. Roller, in: von Wulffen, a.a.O., § 111 Rn. 13, der unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 25.04.1989 - 4/11a RK 4/87 ausführt, eine Bezifferung des Anspruchs könne auch später - d.h. nach Geltendmachung - erfolgen; vgl. auch Hanseatisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 21.11.2007 - 4 Bf 154/06 Rn. 7).
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das beklagte Land selbst in seinem Erlass vom 01.12.2004 noch - zutreffend - davon ausging, zur Wahrung der Ausschlussfrist reiche eine Mitteilung aus, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG erhoben werde, ohne dass eine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich wäre. Wenn es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon abweichen möchte, obwohl es die betroffenen Kommunen sich (samt an die Hand gereichter selbstrechnender Excel-Tabelle) darauf hat einstellen lassen, so muss dies zumindest verwundern.
b) Gründe für eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin sind von vornherein nicht ersichtlich. Bereits der Zeitraum zwischen Geltendmachung des Anspruches mit Schreiben aus November 2004 und seiner Bezifferung am 02.11.2006 erscheint hierfür zu kurz. Ohnehin hat die Klägerin mit keinerlei Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Forderung verzichten werde; das Gegenteil ist der Fall. Nur der Umstand, dass ein Anspruch wie der bereits entstandene der Klägerin bei Sachverhalten, die sich ab dem 01.07.2005 ereignen, nicht mehr denkbar wäre, kann nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte sich des Anspruchs anscheinend begeben wollen.
c) Soweit das beklagte Land schließlich die pauschale Landeszuweisung nach § 4 FlüAG NRW (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) für eine abschließende Regelung hält, so setzt es sich auch damit in Widerspruch zu seiner eigenen Handhabung laut Erlass des Innenministeriums vom 18.10.2004 (16-39.15.01-37-58/04). Ohnehin könnte eine solche landesgesetzliche Norm weitergehende bundesrechtliche Erstattungsansprüche der Klägerin von vornherein nicht ausschließen (Art. 31 GG).
4. Hinsichtlich der Leistungen, die die Klägerin vor dem 01.12.2003 nach dem AsylbLG erbracht hat, ist ihre Klage jedoch unbegründet.
Denn insoweit ist ihr Erstattungsanspruch nach § 111 Satz 1 SGB X untergegangen. Nach dieser Regelung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
a) Die Vorschrift ist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG auf Erstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG anwendbar. Das Verstreichen der zwölfmonatigen Geltendmachungsfrist ist ein materiell-rechtlicher Ausschlussgrund; der Anspruch ist im Falle eines Fristablaufs untergegangen (Roller, a.a.O. Rn. 16 m.N. der Rspr. des BSG).
b) Eine Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht etwa nach § 111 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Danach beginnt der Lauf der nach Satz 1 bestehenden zwölfmonatigen Geltendmachungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger (Klägerin) von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (beklagtes Land) über seine (= dessen) Leistungspflicht (gegenüber dem Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, also nicht etwa gegenüber der Klägerin) Kenntnis erlangt (vgl. Roller, a.a.O., § 111 Rn. 7, m.N. der Rspr. des BSG).
Wenn jedoch eine materiell-rechtliche Entscheidung des Erstattungspflichtigen über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht (mehr) getroffen werden kann und darf, beginnt nicht etwa die Ausschlussfrist nicht zu laufen; vielmehr gelangt § 111 Satz 2 SGB X von vornherein nicht zur Anwendung (Roller, a.a.O., Rn. 8 m.N. der Rspr. des BSG). Im Falle des beklagten Landes ist es jedoch so, dass dieses überhaupt keine Entscheidung gegenüber den Leistungsberechtigten zu treffen hatte; die Leistungspflicht nach dem AsylbLG lag von Anfang an bei der Klägerin.
Aus diesem Grund ist § 111 Satz 2 SGB X im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die Norm betrifft allein Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte (z.B. wird nach Ende eines zunächst erfolgten Arbeitslosenhilfebezugs rückwirkend für den gleichen Zeitraum eine Versichertenrente aus der Unfallversicherung gewährt). Wenn der zuerst leistende Sozialleistungsträger in einem solchen Fall erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X Kenntnis von der späteren Leistung des zweiten Trägers erhält, wäre er ohne Satz 2 der Regelung von der Erstattung ausgeschlossen. Insofern lässt Satz 2 die Kenntniserlangung maßgeblich sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4375, S. 60). Um einen solchen Fall einer nach Leistungsarten "konkurrierenden" Gewährung geht es jedoch in einer lediglich "lastenverteilenden" Erstattungssituation wie nach § 10b Abs. 3 AsylbLG nicht: Das ggf. erstattungspflichtige Land kann gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die im Rahmen der weiteren Zuweisung von einer Kommune als zuständigem Träger Leistungen erhalten, von vornherein nicht selbst leistungspflichtig gewesen sein. Dann aber ist für die Anwendung von § 111 Satz 2 SGB X kein Raum.
c) Ist damit für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich einschlägig, so führt dies zu einem Ausschluss von Erstattungen für sämtliche von ihr bis zum 30.11.2003 erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG, wohingegen der Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 01.12.2003 noch rechtzeitig innerhalb der zwölfmonatigen Frist geltend gemacht worden ist.
Insofern ist für die (nach §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmende) Berechnung der Zwölfmonatsfrist anerkannt, dass für den Ablauf des Leistungszeitraums i.S.v. § 111 Satz 1 SGB X bei wiederkehrenden Leistungen auf den jeweiligen Teilzeitraum (Bewilligungszeitraum; im Rahmen des AsylbLG regelmäßig ein Monat) abzustellen ist, und dass die Ausschlussfrist damit für jeden Teilzeitraum neu beginnt (Roller, a.a.O. Rn. 6 m.N. der Rspr. des BSG).
Daraus ergibt sich für die im Anschluss an den von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Teilvergleich einzig streitige Erstattung von Leistungen für den Leistungsempfänger W S Folgendes:
Zwar bestehen bei einem Leistungszeitraum (lediglich) vom 13.10 bis 17.12.2004 im Anschluss an seine Zuweisung an die Klägerin am 06.10.2003 keine Bedenken hinsichtlich der in § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG vorgesehenen Begrenzung der Erstattung auf spätestens ein Jahr seit dem Aufenthaltswechsel. Angesichts des Zugangs der Erstattungsmeldung der Klägerin beim beklagten Land am 03.12.2004 ist die Jahresfrist zur Geltendmachung nach § 111 Satz 1 SGB X jedoch nur für Leistungen ab dem 01.12.2003 gewahrt:
Denn für die im Oktober 2003 erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG war Fristbeginn (nach § 187 Abs. 1 BGB) der 01.11.2003 und Fristende (nach § 188 Abs. 1 BGB) der 31.10.2004; bei Geltendmachung am 03.12.2004 war der Erstattungsanspruch insoweit bereits untergegangen. Für die im November 2003 erbrachten Leistungen war Fristbeginn der 01.12.2003 und Fristende der 30.11.2004; bei Geltendmachung am 03.12.2004 war auch hier der Erstattungsanspruch bereits untergegangen. Lediglich für die im Dezember 2003 erbrachten Leistungen war wegen Fristbeginns am 01.01.2004 und Fristendes am 31.01.2005 der Erstattungsanspruch bei Geltendmachung am 03.12.2004 noch nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, und das beklagte Land ist insoweit zu einer Erstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG verpflichtet.
d) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der Erlass des Innenministeriums des beklagten Landes vom 01.12.2004 insoweit fehlerhafte Ausführungen enthält. Er legt dar, es seien zwei Fristen zu beachten: Zum einen diejenige in § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, wonach der Erstattungsanspruch längstens für ein Jahr nach dem Aufenthaltswechsel (aus der Landesunterkunft in eine kommunale Unterkunft) bestehe. Daneben bestimme § 111 Satz 1 SGB X die Frist, innerhalb derer der Anspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg geltend zu machen sei; die Norm stelle auf den Ablauf des letzten Tages ab, für den die Leistung nach dem AsylbLG dem Asylbewerber innerhalb des Jahreszeitraums nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG erbracht worden sei. Weiter ist ausgeführt: "Die Zwölfmonatsfrist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt also mit Ablauf des letzten Tages, an dem die Kommune innerhalb eines Jahres nach der Zuweisung Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht hat." Beispielsweise müsse bei einem für den Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2004 bestehenden Erstattungsanspruch dieser "also innerhalb von zwölf Monaten, beginnend mit dem 01.02.2004, geltend gemacht werden"; nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist sei eine Erstattung ausgeschlossen. Ende die Leistungsgewährung durch die Kommune bereits vor Ablauf eines Jahres seit der Zuweisung, so beginne die Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X "bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Kommune dem Leistungsberechtigten letztmalig eine Leistung nach dem AsylbLG gewährt" habe (beispielsweise seien bei letztmaliger Leistungserbringung am 01.09.2003 Fristbeginn am 02.09.2003 und Fristende am 01.09.2004, so dass eine Erstattung dann ausgeschlossen wäre). Weiterhin führt der Erlass aus: "Aus alledem folgt, dass Kostenerstattungsansprüche für die Vergangenheit längstens für die letzten zwei Jahre, rückwirkend ab dem Zugang meines Erlasses vom 18.10.2004, geltend gemacht werden können. Dieser Zweijahreszeitraum setzt sich aus der Jahresfrist nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und der sich daran unmittelbar anschließenden zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X zusammen." Bei einer Zuweisung, die bereits mehr als ein Jahr zurückliege, reiche es aus, für die jeweilige Person den gesamten Anspruchszeitraum geltenden zu machen; eine Differenzierung nach Monaten sei nicht erforderlich. Gegenzurechnen seien die Pauschalen nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW.
Der Erlass stellt damit letztlich - bei fehlerhafter Auffassung von § 111 Satz 1 SGB X - nicht auf den Ablauf des jeweils einzelnen Bewilligungsmonats ab, sondern auf den Endzeitpunkt der gesamten innerhalb der Jahresfrist des § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG nach dem AsylbLG an einen Leistungsempfänger erbrachten Leistungen. Dies würde hinsichtlich der Leistungserbringung an W S zur Folge haben, dass die gesamten Leistungen doch zur Erstattung gefordert werden könnten. Denn der Erlass verquickt die Fristen nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und § 111 Satz 1 SGB X zu einer faktischen Zweijahresfrist, weil er den mit Rücksicht auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt monatsweise eintretenden Fristablauf vernachlässigt.
Daraus kann jedoch zugunsten der Klägerin keine Rechtsanwendung folgen, die nicht im Einklang mit § 111 Satz 1 SGB X steht. Ohnehin erscheint bereits fraglich, ob eine in unvertretbarer Weise fehlerhafte Rechtssicht in einem Erlass das beklagte Land (etwa nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf eine zumindest einheitlich beabsichtigte Erstattung gegenüber allen betroffenen Kommunen und mit Rücksicht auf ein in die Richtigkeit des Erlasses erwachsenes Vertrauen) überhaupt binden kann. Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn die Klägerin kann bei Fertigung ihrer Erstattungsmeldungen mit Schreiben vom 24. und 29.11.2004 auf die Richtigkeit des erst später ergangenen Erlasses vom 01.12.2004 noch gar nicht vertraut haben.
Nichts anderes ergibt sich mit Rücksicht darauf, dass auch schon der Ausgangserlass vom 18.10.2004 Ausführungen zur Ausschlussfrist enthält: Sie beginne nach § 111 Satz 1 SGBX grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages zu laufen, für den die Leistung erbracht worden sei. § 111 Satz 2 SGB X schränke Satz 1 dahingehend ein, dass der Fristablauf frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs beginne. Das sei der Zeitpunkt, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 AsylbLG erfüllt seien. Diesem Erlass lässt sich jedoch noch nicht das Missverständnis des beklagten Landes hinsichtlich der monatsweisen, am Bewilligungszeitraum orientierten Fristberechnung bei § 111 Satz 1 SGB X entnehmen; die hier angesprochenen Leistungen konnten also durchaus - zutreffend - als die für einen monatlichen Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen verstanden werden.
Auch wenn die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch die Klägerin erst nach dem Erlass vom 18.10.2004 (und gerade erst durch ihn veranlasst) erfolgte, käme im Übrigen ein (mit welchen Rechtsfolgen auch immer einhergehender) Vertrauensschutz der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die Leistungen nach dem AsylbLG als zuständiger Leistungsträger sämtlich zuvor bereits erbracht hatte. Allein ein etwa fehlerhaftes Inaussichtstellen eines (zeitlich zu weit bemessenen) Erstattungsanspruchs durch den Erlass vom 18.10.2004 kann (etwa nach Treu und Glauben) nicht dazu führen, dass dieser Irrtum bei der Berechnung der konkreten Erstattungszahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage teilweise unterlegen ist, sind die Verfahrenskosten auch insoweit dem beklagten Land aufzugeben. Denn es hat durch die fehlerhaften Ausführungen im Erlass vom 01.12.2004 der Klägerin Veranlassung gegeben, einen Erstattungsanspruch auch für bis zum 30.11.2003 erbrachte Leistungen geltend zu machen.
IV. Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass bei der Bezirksregierung Arnsberg eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zur weiteren Bearbeitung nach Maßgabe des rechtskräftigen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ansteht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach der bis zum 30.06.2005 geltenden Vorschrift des § 10b Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Klägerin ist in ihrem Zuständigkeitsbereich Leistungsträgerin nach dem AsylbLG. Als solche erbrachte sie auch solchen Personen Leistungen, die zuvor in Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Landes untergebracht waren und durch landesinterne Verteilungen (Zuweisungen) in kommunale Einrichtungen überführt worden waren. Für diesen Personenkreis erhielt sie vom beklagten Land Pauschalen nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Mit Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Kommunen eine Kostenerstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG auch für diejenigen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG verlangen können, die durch länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verteilt worden sind.
Mit Erlass seines Innenministeriums vom 18.10.2004 (16-39.15.01-37-58/04) bestimmte das beklagte Land, dass dieses Urteil des BVerwG nicht nur für länderübergreifende oder landesinterne Umverteilungen aus kommunalen in andere kommunale Einrichtungen gelte, sondern auch für landesinterne Zuweisungen von Asylsuchenden aus Landesaufnahmeeinrichtungen in kommunale Einrichtungen; auch in diesen Fällen handele es sich um ein "Verziehen" i.S.v. § 10b Abs. 3 AsylbLG. Der Erstattungsanspruch bestehe in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem sich aus § 10b Abs. 3 AsylbLG ergebenen Betrag und den nach § 4 FlüAG NRW gezahlten Pauschalen. Die Kommunen hätten ihre Ansprüche in jedem Einzelfall unter strikter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des § 10b Abs. 3 AsylbLG sowie der gezahlten Pauschalen nach dem FlüAG NRW konkret nachzuweisen. Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit entstandene Kostenerstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG rückwirkend geltend gemacht werden könnten, werde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium darauf hingewiesen, dass die Kommunen die ihnen in der Vergangenheit entstandenen Kostenerstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG gegenüber dem Land geltend machen könnten, sofern die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG, § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch nicht abgelaufen sei. Die Ausschlussfrist beginne nach § 111 Satz 1 SGBX grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages zu laufen, für den die Leistung erbracht worden sei. § 111 Satz 2 SGB X schränke Satz 1 dahingehend ein, dass der Fristablauf frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs beginne. Das sei der Zeitpunkt, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 AsylbLG erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erlass Bezug genommen.
Mit weiterem Erlass vom 18.11.2004 (16-39.15.01-37-58/04) an die Bezirksregierungen führte das Innenministerium des beklagten Landes aus, bei Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 10b Abs. 3 AsylbLG sei für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 111 SGB X ausschließlich § 111 Satz 1 SGB X maßgeblich. § 111 Satz 2 SGB X habe im Bereich der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe keine Auswirkung, sondern solle lediglich Erstattungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern außerhalb der Sozialhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in den Fällen sichern, in denen sie erst verspätet von einer nachträglich bewilligten, vorrangigen Sozialleistung Kenntnis erlangt hätten.
Die Klägerin beantragte daraufhin mit diversen Schreiben vom 24. und 29.11.2004 an die Bezirksregierung Arnsberg (Eingang dort am 01. bzw. 03.12.2004) jeweils in Form einer gemeinschaftlichen Sammelmeldung sowie einer pro Leistungsempfänger bzw. pro Familie von Leistungsempfängern individualisierten Meldung die Kostenerstattung hinsichtlich solcher Personen, die aus Aufnahmeeinrichtungen des Landes in ihr Gebiet verzogen waren und denen sie Leistungen nach dem AsylbLG erbracht hatte. Sie benannte dabei die betroffenen, insgesamt mehr als 100 Personen sowie den Beginn des Leistungszeitraums, bezifferte aber nicht die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. U.a. meldete die Klägerin mit einem Schreiben vom 29.11.2004 den am 04.10.1974 geborenen W S als Leistungsempfänger nach dem AsylbLG. Dieser habe seit dem 13.10.2003 Leistungen erhalten.
Das beklagte Land bat die Klägerin unter Verwendung eines Serienbriefs mit Schreiben vom 02.12.2004, sofern sie ihren Anspruch noch nicht beziffert habe, möge sie dafür einen beigefügten Vordruck verwenden. Dieser könne als selbstrechnende Excel-Tabelle in den nächsten Tagen aus dem Internetauftritt der Bezirksregierung Arnsberg heruntergeladen werden. Zur Begründetheit des Anspruchs werde sie sich demnächst äußern.
Mit weiterem Erlass vom 01.12.2004 (16-39.15.01-37-58/04) führte das Innenministerium des beklagten Landes unter Hinweis auf Klärungsbedarf zu den Fristen aus, zur bloßen Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X reiche es aus, dass die Kommunen ihren Anspruch gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg ausdrücklich vorbrächten, anführten oder behaupteten, ohne dass eine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich sei. Eine Mitteilung, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG erhoben werde, reiche aus. Die Vorschrift werde voraussichtlich demnächst aufgehoben. Ansprüche der Kommunen in denjenigen Fällen, in denen ein Asylbewerber vor weniger als einem Jahr zugewiesen worden sei, bestünden also nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung, sofern der Jahreszeitraum nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG bis dahin nicht ohnehin abgelaufen sei. Der Erlass führt weiter aus, es seien zwei Fristen zu beachten: Zum einen diejenige in § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, wonach der Erstattungsanspruch längstens für ein Jahr nach dem Aufenthaltswechsel (aus der Landesunterkunft in eine kommunale Unterkunft) bestehe. Daneben bestimme § 111 Satz 1 SGB X die Frist, innerhalb derer der Anspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg geltend zu machen sei; die Norm stelle auf den Ablauf des letzten Tages ab, für den die Leistung nach dem AsylbLG dem Asylbewerber innerhalb des Jahreszeitraums nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG erbracht worden sei. Weiter ist ausgeführt: "Die Zwölfmonatsfrist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt also mit Ablauf des letzten Tages, an dem die Kommune innerhalb eines Jahres nach der Zuweisung Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht hat." Beispielsweise müsse bei einem für den Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2004 bestehenden Erstattungsanspruch dieser "also innerhalb von zwölf Monaten, beginnend mit dem 01.02.2004, geltend gemacht werden"; nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist sei eine Erstattung ausgeschlossen. Ende die Leistungsgewährung durch die Kommune bereits vor Ablauf eines Jahres seit der Zuweisung, so beginne die Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X "bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Kommune dem Leistungsberechtigten letztmalig eine Leistung nach dem AsylbLG gewährt" habe (beispielsweise seien bei letztmaliger Leistungserbringung am 01.09.2003 der Fristbeginn am 02.09.2003 und das Fristende am 01.09.2004, so dass eine Erstattung dann ausgeschlossen wäre). Weiterhin ist in dem Erlass ausgeführt: "Aus alledem folgt, dass Kostenerstattungsansprüche für die Vergangenheit längstens für die letzten zwei Jahre, rückwirkend ab dem Zugang meines Erlasses vom 18.10.2004, geltend gemacht werden können. Dieser Zweijahreszeitraum setzt sich aus der Jahresfrist nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und der sich daran unmittelbar anschließenden zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X zusammen." Bei einer Zuweisung, die bereits mehr als ein Jahr zurückliege, reiche es aus, für die jeweilige Person den gesamten Anspruchszeitraum geltend zu machen; eine Differenzierung nach Monaten sei nicht erforderlich. Gegenzurechnen seien die Pauschalen nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW.
Nach Aufhebung des § 10b Abs. 3 AsylbLG mit Wirkung ab dem 01.07.2005 verfügte das Innenministerium des Beklagten mit Erlass vom 15.07.2005 (16-39.15.01-37-12/05), dass ab dem 01.07.2005 entsprechende Erstattungsanträge nicht mehr positiv beschieden werden könnten. Es sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung zugrunde zu legen. Bei allen Bescheiden nach dem 01.07.2005 müsse beachtet werden, dass § 10b Abs. 3 AsylbLG entfallen sei. Geltend gemachte Ansprüche müssten jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Klageverfahrens noch bestehen; hieran fehle es jetzt.
Mit Bescheid vom 25.07.2005 lehnte das beklagte Land die Anträge der Klägerin auf Kostenerstattung ab. § 10b Abs. 3 AsylbLG sei mit Wirkung zum 01.07.2005 ersatzlos außer Kraft getreten. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bestehe deshalb nicht mehr. Dass die Erstattung noch zur Zeit der Geltung der Vorschrift geltend gemacht worden sei, sei mangels Übergangsregelung unbeachtlich. Auch dem AsylbLG oder dem SGB X seien keine Grundsätze zu entnehmen, die darauf schließen ließen, dass für bereits gestellte Anträge eine gesonderte Regelung erforderlich sei. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruches zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über den Antrag vorliegen müssten. Dies sei nach der Änderung der Rechtslage nicht mehr der Fall.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Einmal nach § 10b Abs. 3 AsylbLG entstandene Erstattungsansprüche seien nicht durch Außerkrafttreten der Norm untergegangen. Eine anderslautende Regelung sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Die Erstattungsforderung werde sie zu gegebener Zeit beziffern.
Mit Schreiben vom 02.11.2006 konkretisierte und bezifferte die Klägerin ihre Erstattungsansprüche unter Beschränkung der Forderung auf Leistungen für nur mehr 15 Leistungsbezieher und Leistungszeiträume zwischen dem 11.12.2002 und 05.10.2004 auf insgesamt 20.252,28 EUR. Dabei ordnete sie die Einzelbeträge konkreten leistungsberechtigten Personen zu und benannte die genauen Leistungszeiträume. Eine Erstattung wurde jeweils bis längstens zu dem Tag vor demjenigen Datum beantragt, an dem die Zuweisung des Leistungsempfängers zur Beklagten durch die Bezirksregierung Arnsberg sich jährte. Erhaltene Pauschalen nach § 4 FlüAG NRW wurden jeweils in Abzug gebracht.
Für den Leistungsempfänger W S gab die Klägerin dabei an, dieser habe (nur) Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, und zwar im Zeitraum vom 13.10.2003 bis zum 17.12.2003 in einer Gesamthöhe von 609,36 EUR. Eine Pauschale nach § 4 FlüAG NRW sei für ihn nicht gezahlt worden.
Der Widerspruch der Klägerin wurde in der Folgezeit nicht beschieden.
Am 14.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, durch die Aufhebung von § 10b Abs. 3 AsylbLG seien lediglich Ansprüche ab dem 01.07.2005 ausgeschlossen. Zuvor bereits entstandene Ansprüche seien hingegen nicht untergegangen. Eine Übergangsvorschrift gebe es nicht, so dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts maßgeblich seien. Danach sei das Recht maßgeblich, welches zur Zeit der Anspruchsentstehung gegolten habe. Rechtlich unerheblich sei, dass eine Bezifferung des Anspruchs bis zum Außerkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung nicht möglich gewesen sei. In allen Fällen sei die Erstattung auch innerhalb der Frist des § 111 Abs. 1 SGB X geltend gemacht worden.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 20.252,28 EUR zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, das Gesetz sei geändert worden, bevor die Klägerin einen bescheidungsfähigen Antrag vorgelegt gehabt habe. Insbesondere habe sie den zu erstattenden Betrag nicht rechtzeitig beziffert. Allen Kommunen, die ihre Ansprüche bis zum 30.06.2005 beziffert gehabt hätten, seien Erstattungen nach § 10b Abs. 3 AsylbLG (in einem Volumen von insgesamt über 700.000,00 EUR) geleistet worden. Für die Zeit danach seien alle Ansprüche abgelehnt worden. Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber die neue Gesetzeslage für vorzugswürdig gehalten habe. Das Gesetz vom 21.06.2005, welches auch § 10b Abs. 3 AsylbLG aufgehoben habe, habe Bürokratieabbau und Deregulierung bezweckt. Dem habe die Erkenntnis zugrunde gelegen, dass der Verwaltungsaufwand bei geringen Ansprüchen der Kommunen zu hoch gewesen sei. Denn für die Bezifferung eines Erstattungsanspruchs seien zahlreiche Berechnungsschritte erforderlich gewesen. Die Klägerin habe diese Berechnungen in der Zeit von Dezember 2004 bis Juli 2005 nicht vorgenommen und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher scheide auch aus, weil die Klägerin ohnehin gesetzlich verpflichtet gewesen sei, die Leistungen nach dem AsylbLG zu erbringen. Die Neuregelung führe zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Pauschalen nach § 4 FlüAG abschließend seien und eine weitergehende Erstattung nicht erfolge. Dies allein entspreche auch dem Sinn einer Pauschalregelung, die aufwändige Doppelabrechnungen vermeiden solle. Angesichts ihrer Größenordnung sei die streitige Forderung für den Haushalt der Klägerin nicht relevant; auch insoweit scheide ein Vertrauensschutz aus. Bis zur Rechtsänderung sei nicht klar gewesen, ob der Klägerin tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstanden seien. Von ursprünglich 102 angemeldeten Leistungsfällen seien lediglich 15 übrig geblieben, welche jetzt noch den Gegenstand der geltend gemachten Forderung bildeten. Das Land habe den Anspruch zudem weder zurückgewiesen noch seine Erfüllung verzögert; vielmehr sei die Klägerin aufgefordert worden, die Ansprüche zügig zu beziffern. Dass sie sich bis zur Rechtsänderung hierzu nicht in der Lage gesehen habe, wirke sich zu ihren Lasten aus. Die Klägerin sei durch das Ausbleiben einer Erstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG auch nicht rechtlos gestellt, da ihr die Entschädigungspauschalen nach § 4 FlüAG NRW verblieben. Ohnehin sei fraglich, ob § 10b Abs. 3 AsylbLG überhaupt im Verhältnis Kommunen und Land anwendbar sei. Vor dem fraglichen Urteil des BVerwG vom 02.10.2003 seien nur Entscheidungen zwischen Leistungsträgern auf örtlicher Ebene nach § 10b Abs. 3 AsylbLG getroffen worden. Die Landesbeteiligung an den Kosten der Kommunen sei jedoch in § 4 FlüAG NRW abschließend geregelt. Die Bundesnorm des § 10b Abs. 3 AsylLG habe mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz das Verhältnis zwischen einem Bundesland und den angehörigen Kommunen nicht regeln dürfen. Bestehe hierfür nur eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, sei § 10b Abs. 3 AsylbLG einschränkend auszulegen.
Mit Urteil vom 30.11.2009 hat das Sozialgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt:
Mangels Verwaltungsaktskompetenz des beklagten Landes gegenüber der Klägerin gehe der Bescheid vom 25.07.2005 ins Leere; ein abgeschlossenes Vorverfahren sei bei der vorliegenden Leistungsklage nicht nötig, und die Klage sei zulässig.
Der geltend gemachte Erstattungsanspruch stehe der Klägerin nach dem bis zum 30.06.2005 geltenden § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG zu. Die Vorschrift stehe im Zusammenhang mit der Leistungszuständigkeitsvorschrift des § 10a AsylbLG. Zwischen den Beteiligten sei der gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsempfänger zunächst in der Aufnahmeeinrichtung des Landes sowie die Höhe der Leistungen und deren richtige Berechnung durch die Klägerin nicht streitig. Gestritten werde allein, ob § 10b Abs. 3 AsylbLG deshalb nicht anwendbar sei, weil der Bundesgesetzgeber keine entsprechende Regelungskompetenz gehabt habe, bzw. ob einer Erstattung das Außerkrafttreten der Norm ohne Schaffung einer Übergangsregelung entgegenstehe.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei unzweifelhaft. Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes bestehe nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz (GG) für das Aufenthalts- und Niederlassungsrechts sowie nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für die öffentliche Fürsorge. Hiervon erfasst seien auch die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die damit vergleichbaren Leistungen nach dem AsylbLG. Gründe für eine einschränkende Auslegung des damaligen § 10b Abs. 3 AsylbLG dahin, dass Erstattungsansprüche der Kommunen gegen das Land ausschieden, folgten aus den Normen über die Gesetzgebungskompetenz nicht. Gleiches gelte für den Wortlaut des § 10b Abs. 3 AsylbLG. Auch unter sonstigen Auslegungsgesichtspunkten ergebe sich eine solche Einschränkung nicht.
Das Außerkrafttreten des § 10b Abs. 3 AsylbLG zum 01.07.2005 stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Vorschrift sei durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.06.2005 (BGBl. I, S. 1666) aufgehoben worden. Gegenstand der streitigen Erstattung seien jedoch ausschließlich solche Leistungen, welche die Klägerin vor der Gesetzesänderung bereits erbracht gehabt habe. Die Anwendung der seinerzeit noch geltenden Erstattungsnorm folge aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen von Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen sei (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R). Die Beurteilung richte sich insoweit nach dem Recht, welches zur Zeit des Eintritts des anspruchsbegründenden Ereignisses oder der anspruchsbegründenden Umstände (hier der Leistungsgewährung an die Leistungsbezieher nach dem AsylbLG) gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimme. Dies gelte auch für Erstattungsansprüche eines abgeschlossenen Erstattungsverhältnisses. Sei bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch maßgeblicher Umstand der Anfall von Sozialhilfekosten, sei das im Zeitpunkt der Aufwendung dieser Kosten geltende Recht anzuwenden. Im fraglichen Leistungszeitraum sei § 10b Abs. 3 AsylbLG noch in Kraft gewesen, so dass die bereits begründeten Ansprüche nicht durch die Gesetzesänderung untergegangen seien. Entgegenstehende Auffassungen seien nicht ersichtlich. Auch die Verwaltungsgerichte hätten die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts entsprechend interpretiert (BVerwG, Urteile vom 13.05.2004 - 5 C 51/02 und 5 C 47/02). Das BVerwG habe insbesondere ausgeführt, aus der Absicht des Gesetzgebers zur Beseitigung eines misslichen Rechtszustands könne nicht gefolgert werden, dass dies auch für bereits abgeschlossene Sachverhalte gelten solle.
Die Bezifferung des Erstattungsanspruchs durch die Klägerin erst nach der Gesetzesänderung sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Auch das beklagte Land habe keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Allein die Behauptung, die fehlende Bezifferung bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hindere die Erstattung, reiche nicht aus.
Die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides vom 25.07.2005 sei selbstverständlich, jedoch im Tenor versehentlich nicht erfolgt. Da auch das beklagte Land nicht an seiner Auffassung festgehalten habe, dass ein Vorverfahren notwendig sei, könne davon ausgegangen werden, dass es den Bescheid selbständig aufhebe.
Gegen das am 28.01.2010 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 01.02.2010 Berufung eingelegt.
Das beklagte Land trägt vor, hinsichtlich der von der Klägerin als erbracht angemeldeten Leistungen bestehe kein Streit. Unbeschadet der Tauglichkeit des früheren § 10b Abs. 3 AsylbLG als Anspruchsnorm sei diese Vorschrift auf das Verhältnis Land - Kommune gar nicht anwendbar. Denn die Erstattung von für Asylbewerber aufgewendeten Kosten sei durch das FlüAG NRW abschließend geregelt. Die bundesgesetzliche Norm habe demgegenüber den Ausgleich zwischen den Kommunen zum Inhalt. Sollte § 10b Abs. 3 AsylbLG grundsätzlich anwendbar sein, so trage die Vorschrift jedenfalls das Begehren der Klägerin nicht. Denn die in Rede stehenden Erstattungsfälle seien noch nicht so weit gereift gewesen, dass sie die Schwelle des Geltungsbereichs des intertemporalen Verwaltungsrechts bereits überschritten gehabt hätten. Mangels Bezifferung des Erstattungsanspruchs habe kein geregelter, abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen, auf den das alte Recht noch habe Anwendung finden können. Es reiche entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nicht aus, dass die Leistungszeiträume und die Geltendmachung des Anspruches vor dem 01.07.2005 lägen. Denn für eine erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs genüge es nicht, irgendwelche Leistungen geltend zu machen. Die Forderung müsse vielmehr auch erfüllbar sein; das aber setze ihre Konkretisierung durch Bezifferung voraus. Dafür spreche der Wortlaut des § 10b Abs. 3 AsylbLG, wenn er von den "erforderlichen" Leistungen spreche. Demgegenüber regele § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Erstattung "erforderlich werdender" Hilfen. Die Anforderungen an "erforderliche" Leistungen seien insoweit höher als diejenigen an "erforderlich werdende" Leistungen, und § 10b Abs. 3 AsylbLG knüpfe an bereits bezifferte Ansprüche an. Jedenfalls aber seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht begründet. Zwar sei die Höhe der zur Erstattung geltend gemachten Leistungen nicht streitig. § 111 Satz 1 SGB X führe jedoch zu einer teilweisen Verfristung. Leistungen nach dem AsylbLG würden monatsweise bewilligt; die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X beginne dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, für den die Hilfe gewährt worden sei. Hinsichtlich der betroffenen 15 Leistungsempfänger bedeute dies, dass alle Leistungen, dies bis zum 30.11.2003 erbracht worden seien, nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss den Rechtsstreit hinsichtlich der Erstattungsforderung der Klägerin in zwei Leistungsfällen (betr. B C und L O) aus der Erstattungsforderung der Klägerin verfahrensmäßig zur gesonderten Bearbeitung in einem anderen Verfahren abgetrennt. Im Übrigen haben die Beteiligten im Wege des Teilvergleichs den vorliegenden Rechtsstreit auf die Frage eines Erstattungsanspruchs der Klägerin für den Leistungsfall W S beschränkt und sich hinsichtlich der weiteren Leistungsfälle auf eine ggf. entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Erstattung verständigt.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Sie trägt vor, Anlass zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche unter dem 24. und 29.11.2004 habe der Erlass des beklagten Landes vom 18.10.2004 (16-39.15.01-37-58/04) gegeben. Es sei bemerkenswert, wenn das Land aufgrund dieses Erlasses zunächst Ansprüche von Kommunen nach § 10b Abs. 3 AsylbLG befriedigt habe, im jetzigen Verfahren aber den Standpunkt einnehme, eine rechtliche Grundlage für solche Erstattungen habe wegen einer abschließenden Regelung im FlüAG NRW seit jeher nicht bestanden. Wenn das beklagte Land die Erstattungsfälle als noch nicht ausreichend gereift ansehe, um die Schwelle des intertemporalen Rechts überschritten zu haben, verkenne es diese Rechtsgrundsätze. Die zugrundeliegenden 15 Leistungsfälle reichten bis längstens Oktober 2004, so dass die Erstattungslage nach § 10b Abs. 3 AsylbLG entstanden gewesen sei. Eine Bezifferung bis zum 30.05.2005 sei nicht nötig gewesen; eine Notwendigkeit hierzu ergebe sich insbesondere nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Hintergrund der vom Land im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Verfristung i.S.v. § 111 Satz 1 SGB X seien Ausführungen des Sozialgerichts Köln in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 21.12.2009 - S 21 AY 2/06). Der jetzige Hinweis auf eine Verfristung verfange nicht. Denn zu Recht habe das Innenministerium im Erlass vom 01.12.2004 (16-39.15.01-37-58/04) ausgeführt, für eine Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X sei ausreichend, dass die Kommunen ihren Anspruch gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg ausdrücklich vorbrächten, ohne dass eine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich sei; eine Mitteilung, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG erhoben werde, reiche aus. Diesen Maßgaben habe sie - die Klägerin - entsprochen und bereits im November 2004 einen umfassenden Erstattungsanspruch bei der Bezirksregierung angemeldet, also zeitnah nach dem Erlass vom 18.10.2004, der den Kommunen erstmals die Möglichkeit aufgezeigt habe, in entsprechenden Fällen Erstattungsansprüche anzumelden. Dass sich die mit Schreiben vom 02.11.2006 erfolgte Bezifferung auch auf Zeiträume beziehe, welche länger als ein Jahr zurückgelegen hätten als die erstmalige Geltendmachung, führe nicht zu einem Ausschluss des Erstattungsverlangens. Es sei wegen eines Verstoßes gegen das Verbot eines venire contra factum proprium nicht redlich, wenn das beklagte Land erstmals mit Erlass vom 18.10.2004 die Möglichkeit einer Erstattung einräume, dann jedoch § 111 Satz 1 SGB X heranziehe. Es sei nicht zulässig, die Ausschlussfrist jeweils auf die einzelnen Bewilligungsmonate des geltend gemachten Erstattungszeitraumes zu beziehen. Es sei insoweit von einem Beginn des Fristlaufs erst mit Bekanntgabe des Erlasses auszugehen.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 an die Klägerin hat das beklagte Land den Bescheid vom 25.07.2005 aufgehoben.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin den Leistungsbezug von W S wie folgt konkretisiert: Dieser erhielt vom 14.10. bis 09.12.2003 Leistungen in Form von einzelnen Zahlungen i.H.v. insgesamt 429,26 EUR; davon entfielen zwei Zahlungen von jeweils 46,76 EUR auf den Monat Dezember 2003 (03.12. und 09.12.; insgesamt 93,52 EUR). Als Kosten der Unterkunft fielen von Oktober bis Dezember 2003 insgesamt 298,28 EUR an, davon im Dezember 2003 und im Januar 2004 jeweils 82,56 EUR (insgesamt 165,12 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.05.2011 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2011 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, sie stimmten darin überein, dass Leistungen an den W S so erbracht worden seien wie von der Klägerin dargelegt, jedoch unter Ausnahme der Kosten für Unterkunft für Januar 2005. Ebenso stimmten sie darin überein, dass für diesen Leistungsempfänger eine Pauschale nach dem FlüAG NRW nicht gezahlt worden sei; dies habe seinen Grund darin, dass W S nach einiger Zeit wieder in sein Heimatland Weißrussland zurückgekehrt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (einschließlich der Leistungsakte betr. W S) und der beigezogenen Ausländerakten (der Städte Duisburg und Dortmund) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist nur teilweise im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Einer Regelung des streitigen Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt und dementsprechend der (vollständigen) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es nicht. Denn das beklagte Land besaß insoweit gegenüber der Klägerin mangels Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses keine Verwaltungsaktskompetenz (hoheitliche Entscheidungskompetenz; vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 31 Rn. 8). Vielmehr leitet sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch (ggf.) unmittelbar aus dem Gesetz her. Der gleichwohl ursprünglich erteilte Bescheid vom 25.07.2005 kann im Anschluss an seine im Berufungsverfahren durch das beklagte Land verfügten Aufhebung von vornherein weder Regelungswirkungen noch deren bloßen Rechtsschein entfalten.
II. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage jedoch nur zum Teil begründet.
1. Anspruchsnorm zugunsten der Klägerin ist die zum 01.07.2005 außer Kraft getretene Regelung des § 10b Abs. 3 AsylbLG. Danach ist, verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf (Satz 1). Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel (Satz 2).
2. Das BVerwG hat zur Auslegung dieser Norm im Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannt, der Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG bestehe auch in Fällen einer (vorliegend nicht betroffenen) länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG. In den Urteilsgründen ist darüber hinaus weiter ausgeführt, der Begriff des "Verziehens" i.S.d. Norm setze nicht voraus, dass am Wegzugsort eine Wohnung i.S. einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestanden habe (Rn. 11). Der Begriff beziehe sich auf den tatsächlichen Vorgang des (dauerhaften) Ortswechsels, bei dem es auf Freiwilligkeit nicht ankomme. So sei es unerheblich, ob dieser Ortswechsel in Vollzug einer ausländer- oder asyl(verfahrens)rechtlichen Rechtspflicht erfolgt sei; Letzteres sei erst durch das weitere Tatbestandsmerkmal ("ohne Verstoß gegen ...") erfasst (Rn. 12). § 10b Abs. 3 AsylbLG führe "einen Belastungsausgleich auf der Ebene der einzelnen, für den Vollzug des AsylbLG zuständigen Behörden herbei, und zwar in Umverteilungsfällen unabhängig davon, ob es sich um eine landesinterne (§ 50 AsylVfG) oder eine länderübergreifende (§ 51 AsylVfG) (Um)Verteilung" handele (Rn. 16).
Um einen Fall des § 50 AsylVfG (landesinterne Verteilung aus der Aufnahmeeinrichtung heraus) geht es gerade im vorliegenden Fall.
Der Senat folgt dieser Auslegung des § 10b Abs. 3 AsylbLG durch das BVerwG. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine Geltung der Norm auch in Fällen der Erstzuweisung an eine landesangehörige Kommune aus der Aufnahmeeinrichtung des betreffenden Landes heraus (§ 50 AsylVfG). Diese Ansicht ist jedenfalls nicht ersichtlich fehlerhaft, sondern stellt eine zulässige Lesart des Gesetzes dar; das beklagte Land hat sich überdies mit Erlass seines Innenministeriums vom 18.10.2004 selbst dieser Lesart des BVerwG angeschlossen und damit nicht nur Anspruchsanmeldungen der Kommunen veranlasst, sondern diese Ansprüche (in anderen Fällen als demjenigen der Klägerin) auch schon in einem Leistungsvolumen von über 700.000,00 EUR befriedigt.
3. Soweit die Klage begründet ist, nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Grundsätze des intertemporalen Rechts, die das Sozialgericht (unter Heranziehung des Urteils des BSG vom 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R zu Rn. 9) zutreffend dargelegt hat. Das beklagte Land sieht diese Ausführungen in seinen Äußerungen im Berufungsverfahren auch selbst als grundsätzlich zutreffend an.
a) Soweit es gleichwohl gegen ein grundsätzliches Entstehen eines Erstattungsanspruchs einwendet, dieser Anspruch hätte durch die Klägerin bereits zur Geltungszeit des § 10b Abs. 3 AsylbLG beziffert werden müssen, ist - wiederum mit dem Sozialgericht - darauf abzustellen, dass der für die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand - nämlich die Erbringung der Leistungen nach dem AsylbLG - schon zu Zeiten der Geltung der Norm eingetreten war. Eine Bezifferung des Anspruchs war deshalb für die Anspruchsentstehung selbst nicht nötig. Denn der Anspruch entsteht nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 3 AsylbLG kraft Gesetzes, ohne dass es eines eines entsprechenden Antrags oder sonstiger Mitwirkungshandlungen des Anspruchsberechtigten bedarf.
Der Hinweis des beklagten Landes auf den Gesetzeswortlaut, der von den "erforderlichen Leistungen" spricht, nicht aber (wie in § 107 Abs. 1 BSHG) von "erforderlich werdenden" Leistungen, ändert daran nichts: Genau in dem Moment, in dem die Leistungen erforderlich waren und erbracht worden sind, entstand der Erstattungsanspruch ohne Weiteres (selbst wenn die spätere Bezifferung der Klägerin verwaltungspraktisch noch Schwierigkeiten bereitet haben mag). Einen Untergang dieses einmal entstandenen Anspruchs mangels Abwicklung bis zum Zeitpunkt der Rechtsänderung sieht das Gesetz nicht vor; es hat vielmehr auf jegliche Übergangsregelung verzichtet und allein (erst) ab dem 01.07.2005 den vormals im Leistungszeitpunkt ipso iure entstehenden Anspruch gänzlich abgeschafft. Ohnehin ergibt sich aus der unterschiedlichen Formulierung von § 10b Abs. 3 AsylbLG und § 107 Abs. 1 BSHG kein Bedeutungsunterschied; denn § 10b AsylbLG wurde ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2746, S. 18) § 107 BSHG nachgebildet. Auch wenn die Vorschriften nicht identisch gefasst sind (Fasselt, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 10b AsylbLG Rn. 1), ergibt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut für den vorliegenden Zusammenhang einer Erstattung bereits erbrachter Leistungen keinerlei entscheidungserheblicher Gesichtspunkt.
Im Übrigen wird auch im Rahmen von § 111 Abs. 1 SGB X eine Bezifferung der zu erstattenden Leistung nicht gefordert (vgl. Roller, in: von Wulffen, a.a.O., § 111 Rn. 13, der unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 25.04.1989 - 4/11a RK 4/87 ausführt, eine Bezifferung des Anspruchs könne auch später - d.h. nach Geltendmachung - erfolgen; vgl. auch Hanseatisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 21.11.2007 - 4 Bf 154/06 Rn. 7).
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das beklagte Land selbst in seinem Erlass vom 01.12.2004 noch - zutreffend - davon ausging, zur Wahrung der Ausschlussfrist reiche eine Mitteilung aus, aus der deutlich werde, dass für einen Leistungsberechtigten ein Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG erhoben werde, ohne dass eine Darlegung in allen Einzelheiten erforderlich wäre. Wenn es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon abweichen möchte, obwohl es die betroffenen Kommunen sich (samt an die Hand gereichter selbstrechnender Excel-Tabelle) darauf hat einstellen lassen, so muss dies zumindest verwundern.
b) Gründe für eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin sind von vornherein nicht ersichtlich. Bereits der Zeitraum zwischen Geltendmachung des Anspruches mit Schreiben aus November 2004 und seiner Bezifferung am 02.11.2006 erscheint hierfür zu kurz. Ohnehin hat die Klägerin mit keinerlei Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Forderung verzichten werde; das Gegenteil ist der Fall. Nur der Umstand, dass ein Anspruch wie der bereits entstandene der Klägerin bei Sachverhalten, die sich ab dem 01.07.2005 ereignen, nicht mehr denkbar wäre, kann nicht die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte sich des Anspruchs anscheinend begeben wollen.
c) Soweit das beklagte Land schließlich die pauschale Landeszuweisung nach § 4 FlüAG NRW (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) für eine abschließende Regelung hält, so setzt es sich auch damit in Widerspruch zu seiner eigenen Handhabung laut Erlass des Innenministeriums vom 18.10.2004 (16-39.15.01-37-58/04). Ohnehin könnte eine solche landesgesetzliche Norm weitergehende bundesrechtliche Erstattungsansprüche der Klägerin von vornherein nicht ausschließen (Art. 31 GG).
4. Hinsichtlich der Leistungen, die die Klägerin vor dem 01.12.2003 nach dem AsylbLG erbracht hat, ist ihre Klage jedoch unbegründet.
Denn insoweit ist ihr Erstattungsanspruch nach § 111 Satz 1 SGB X untergegangen. Nach dieser Regelung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
a) Die Vorschrift ist nach § 9 Abs. 3 AsylbLG auf Erstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG anwendbar. Das Verstreichen der zwölfmonatigen Geltendmachungsfrist ist ein materiell-rechtlicher Ausschlussgrund; der Anspruch ist im Falle eines Fristablaufs untergegangen (Roller, a.a.O. Rn. 16 m.N. der Rspr. des BSG).
b) Eine Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X ist im vorliegenden Fall nicht etwa nach § 111 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Danach beginnt der Lauf der nach Satz 1 bestehenden zwölfmonatigen Geltendmachungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger (Klägerin) von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (beklagtes Land) über seine (= dessen) Leistungspflicht (gegenüber dem Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, also nicht etwa gegenüber der Klägerin) Kenntnis erlangt (vgl. Roller, a.a.O., § 111 Rn. 7, m.N. der Rspr. des BSG).
Wenn jedoch eine materiell-rechtliche Entscheidung des Erstattungspflichtigen über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht (mehr) getroffen werden kann und darf, beginnt nicht etwa die Ausschlussfrist nicht zu laufen; vielmehr gelangt § 111 Satz 2 SGB X von vornherein nicht zur Anwendung (Roller, a.a.O., Rn. 8 m.N. der Rspr. des BSG). Im Falle des beklagten Landes ist es jedoch so, dass dieses überhaupt keine Entscheidung gegenüber den Leistungsberechtigten zu treffen hatte; die Leistungspflicht nach dem AsylbLG lag von Anfang an bei der Klägerin.
Aus diesem Grund ist § 111 Satz 2 SGB X im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn die Norm betrifft allein Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte (z.B. wird nach Ende eines zunächst erfolgten Arbeitslosenhilfebezugs rückwirkend für den gleichen Zeitraum eine Versichertenrente aus der Unfallversicherung gewährt). Wenn der zuerst leistende Sozialleistungsträger in einem solchen Fall erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X Kenntnis von der späteren Leistung des zweiten Trägers erhält, wäre er ohne Satz 2 der Regelung von der Erstattung ausgeschlossen. Insofern lässt Satz 2 die Kenntniserlangung maßgeblich sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4375, S. 60). Um einen solchen Fall einer nach Leistungsarten "konkurrierenden" Gewährung geht es jedoch in einer lediglich "lastenverteilenden" Erstattungssituation wie nach § 10b Abs. 3 AsylbLG nicht: Das ggf. erstattungspflichtige Land kann gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die im Rahmen der weiteren Zuweisung von einer Kommune als zuständigem Träger Leistungen erhalten, von vornherein nicht selbst leistungspflichtig gewesen sein. Dann aber ist für die Anwendung von § 111 Satz 2 SGB X kein Raum.
c) Ist damit für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich einschlägig, so führt dies zu einem Ausschluss von Erstattungen für sämtliche von ihr bis zum 30.11.2003 erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG, wohingegen der Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 01.12.2003 noch rechtzeitig innerhalb der zwölfmonatigen Frist geltend gemacht worden ist.
Insofern ist für die (nach §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmende) Berechnung der Zwölfmonatsfrist anerkannt, dass für den Ablauf des Leistungszeitraums i.S.v. § 111 Satz 1 SGB X bei wiederkehrenden Leistungen auf den jeweiligen Teilzeitraum (Bewilligungszeitraum; im Rahmen des AsylbLG regelmäßig ein Monat) abzustellen ist, und dass die Ausschlussfrist damit für jeden Teilzeitraum neu beginnt (Roller, a.a.O. Rn. 6 m.N. der Rspr. des BSG).
Daraus ergibt sich für die im Anschluss an den von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Teilvergleich einzig streitige Erstattung von Leistungen für den Leistungsempfänger W S Folgendes:
Zwar bestehen bei einem Leistungszeitraum (lediglich) vom 13.10 bis 17.12.2004 im Anschluss an seine Zuweisung an die Klägerin am 06.10.2003 keine Bedenken hinsichtlich der in § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG vorgesehenen Begrenzung der Erstattung auf spätestens ein Jahr seit dem Aufenthaltswechsel. Angesichts des Zugangs der Erstattungsmeldung der Klägerin beim beklagten Land am 03.12.2004 ist die Jahresfrist zur Geltendmachung nach § 111 Satz 1 SGB X jedoch nur für Leistungen ab dem 01.12.2003 gewahrt:
Denn für die im Oktober 2003 erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG war Fristbeginn (nach § 187 Abs. 1 BGB) der 01.11.2003 und Fristende (nach § 188 Abs. 1 BGB) der 31.10.2004; bei Geltendmachung am 03.12.2004 war der Erstattungsanspruch insoweit bereits untergegangen. Für die im November 2003 erbrachten Leistungen war Fristbeginn der 01.12.2003 und Fristende der 30.11.2004; bei Geltendmachung am 03.12.2004 war auch hier der Erstattungsanspruch bereits untergegangen. Lediglich für die im Dezember 2003 erbrachten Leistungen war wegen Fristbeginns am 01.01.2004 und Fristendes am 31.01.2005 der Erstattungsanspruch bei Geltendmachung am 03.12.2004 noch nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, und das beklagte Land ist insoweit zu einer Erstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG verpflichtet.
d) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der Erlass des Innenministeriums des beklagten Landes vom 01.12.2004 insoweit fehlerhafte Ausführungen enthält. Er legt dar, es seien zwei Fristen zu beachten: Zum einen diejenige in § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, wonach der Erstattungsanspruch längstens für ein Jahr nach dem Aufenthaltswechsel (aus der Landesunterkunft in eine kommunale Unterkunft) bestehe. Daneben bestimme § 111 Satz 1 SGB X die Frist, innerhalb derer der Anspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg geltend zu machen sei; die Norm stelle auf den Ablauf des letzten Tages ab, für den die Leistung nach dem AsylbLG dem Asylbewerber innerhalb des Jahreszeitraums nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG erbracht worden sei. Weiter ist ausgeführt: "Die Zwölfmonatsfrist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt also mit Ablauf des letzten Tages, an dem die Kommune innerhalb eines Jahres nach der Zuweisung Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht hat." Beispielsweise müsse bei einem für den Zeitraum vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2004 bestehenden Erstattungsanspruch dieser "also innerhalb von zwölf Monaten, beginnend mit dem 01.02.2004, geltend gemacht werden"; nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist sei eine Erstattung ausgeschlossen. Ende die Leistungsgewährung durch die Kommune bereits vor Ablauf eines Jahres seit der Zuweisung, so beginne die Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X "bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Kommune dem Leistungsberechtigten letztmalig eine Leistung nach dem AsylbLG gewährt" habe (beispielsweise seien bei letztmaliger Leistungserbringung am 01.09.2003 Fristbeginn am 02.09.2003 und Fristende am 01.09.2004, so dass eine Erstattung dann ausgeschlossen wäre). Weiterhin führt der Erlass aus: "Aus alledem folgt, dass Kostenerstattungsansprüche für die Vergangenheit längstens für die letzten zwei Jahre, rückwirkend ab dem Zugang meines Erlasses vom 18.10.2004, geltend gemacht werden können. Dieser Zweijahreszeitraum setzt sich aus der Jahresfrist nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und der sich daran unmittelbar anschließenden zwölfmonatigen Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X zusammen." Bei einer Zuweisung, die bereits mehr als ein Jahr zurückliege, reiche es aus, für die jeweilige Person den gesamten Anspruchszeitraum geltenden zu machen; eine Differenzierung nach Monaten sei nicht erforderlich. Gegenzurechnen seien die Pauschalen nach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW.
Der Erlass stellt damit letztlich - bei fehlerhafter Auffassung von § 111 Satz 1 SGB X - nicht auf den Ablauf des jeweils einzelnen Bewilligungsmonats ab, sondern auf den Endzeitpunkt der gesamten innerhalb der Jahresfrist des § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG nach dem AsylbLG an einen Leistungsempfänger erbrachten Leistungen. Dies würde hinsichtlich der Leistungserbringung an W S zur Folge haben, dass die gesamten Leistungen doch zur Erstattung gefordert werden könnten. Denn der Erlass verquickt die Fristen nach § 10b Abs. 3 Satz 2 AsylbLG und § 111 Satz 1 SGB X zu einer faktischen Zweijahresfrist, weil er den mit Rücksicht auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt monatsweise eintretenden Fristablauf vernachlässigt.
Daraus kann jedoch zugunsten der Klägerin keine Rechtsanwendung folgen, die nicht im Einklang mit § 111 Satz 1 SGB X steht. Ohnehin erscheint bereits fraglich, ob eine in unvertretbarer Weise fehlerhafte Rechtssicht in einem Erlass das beklagte Land (etwa nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf eine zumindest einheitlich beabsichtigte Erstattung gegenüber allen betroffenen Kommunen und mit Rücksicht auf ein in die Richtigkeit des Erlasses erwachsenes Vertrauen) überhaupt binden kann. Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn die Klägerin kann bei Fertigung ihrer Erstattungsmeldungen mit Schreiben vom 24. und 29.11.2004 auf die Richtigkeit des erst später ergangenen Erlasses vom 01.12.2004 noch gar nicht vertraut haben.
Nichts anderes ergibt sich mit Rücksicht darauf, dass auch schon der Ausgangserlass vom 18.10.2004 Ausführungen zur Ausschlussfrist enthält: Sie beginne nach § 111 Satz 1 SGBX grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages zu laufen, für den die Leistung erbracht worden sei. § 111 Satz 2 SGB X schränke Satz 1 dahingehend ein, dass der Fristablauf frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs beginne. Das sei der Zeitpunkt, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 AsylbLG erfüllt seien. Diesem Erlass lässt sich jedoch noch nicht das Missverständnis des beklagten Landes hinsichtlich der monatsweisen, am Bewilligungszeitraum orientierten Fristberechnung bei § 111 Satz 1 SGB X entnehmen; die hier angesprochenen Leistungen konnten also durchaus - zutreffend - als die für einen monatlichen Bewilligungszeitraum gewährten Leistungen verstanden werden.
Auch wenn die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch die Klägerin erst nach dem Erlass vom 18.10.2004 (und gerade erst durch ihn veranlasst) erfolgte, käme im Übrigen ein (mit welchen Rechtsfolgen auch immer einhergehender) Vertrauensschutz der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die Leistungen nach dem AsylbLG als zuständiger Leistungsträger sämtlich zuvor bereits erbracht hatte. Allein ein etwa fehlerhaftes Inaussichtstellen eines (zeitlich zu weit bemessenen) Erstattungsanspruchs durch den Erlass vom 18.10.2004 kann (etwa nach Treu und Glauben) nicht dazu führen, dass dieser Irrtum bei der Berechnung der konkreten Erstattungszahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage teilweise unterlegen ist, sind die Verfahrenskosten auch insoweit dem beklagten Land aufzugeben. Denn es hat durch die fehlerhaften Ausführungen im Erlass vom 01.12.2004 der Klägerin Veranlassung gegeben, einen Erstattungsanspruch auch für bis zum 30.11.2003 erbrachte Leistungen geltend zu machen.
IV. Der Senat lässt die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass bei der Bezirksregierung Arnsberg eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zur weiteren Bearbeitung nach Maßgabe des rechtskräftigen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ansteht.
Rechtskraft
Aus
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