L 10 R 4485/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2391/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4485/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Beklagte ein Anerkenntnis über eine teilweise Kostenerstattung abgegeben und der Kläger dieses, seinen Vorstellungen entsprechende Anerkenntnis angenommen sowie den Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.


L 10 R 4485/10

S 3 R 2391/98

Beschluss

Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 10.06.2011 für Recht erkannt:
Landessozialgericht Baden-Württemberg

L 10 R 4485/10

S 3 R 2391/98

Beschluss

Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 10.06.2011 für Recht erkannt:

Der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Höhe einer auf auch in R. zurückgelegten Zeiten beruhenden, seit 01.07.1998 gewährten Altersrente, konkret die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG). Dabei erging während des Rechtsstreits seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Unterfranken ein Änderungsbescheid auf der Grundlage der im Hinblick auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlassenen Übergangsregelung (Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) mit einem Nachzahlungsbetrag von 768,41 EUR. Nachdem diese Übergangsregelung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen worden war, rief die ursprünglich beklagte DRV Baden-Württemberg das ruhende Berufungsverfahren wieder an und erwartete die Rücknahme der Berufung. Die DRV Nordbayern - Rechtsnachfolgerin der DRV Unterfranken - erklärte sich im Hinblick auf die Teilabhilfe bereit, ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen (Schriftsatz vom 27.12.2010). Dieser wiederum war "für eine einvernehmliche Beendigung nebst 1/3- bis 1/2-Kostenerstattung - wie immer" (Telefax vom 13.01.2011). Auf den gerichtlichen Hinweis u.a. darauf, dass bereits ein Drittel Kostenübernahme angeboten worden sei, erklärte der Kläger "im Hinblick auf die 1/3-Kostenzusage der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern" den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Schriftsatz vom 19.01.2011). Im Mai 2011 hat er "eine Entscheidung des Gerichts über die Kostenerstattung durch die Beklagte in einer den angebotenen Bruchteil von 1/3 übersteigenden Höhe, nämlich 1/2" beantragt.

II.

Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Senatsvorsitzenden zu treffenden Entscheidung, ob bzw. inwieweit dem Kläger nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind, ist § 193 SGG. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung), wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird.

Der vom Kläger gestellte Antrag ist unzulässig. Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürftnis für die beantragte Kostengrundentscheidung. Denn die Frage, ob und in welcher Höhe außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist durch das vom Kläger angenommene Kostenanerkenntnis der Beklagten geklärt.

Eine Kostengrundentscheidung durch das Gericht, um die es hier allein geht, ist entsprechend dem Grundgedanken des § 101 Abs. 2 SGG entbehrlich und ein entsprechender Antrag eines Beteiligten mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Beklagte die Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt und der Kläger dieses Kostenanerkenntnis angenommen hat (BSG, Beschluss vom 26.03.1992, 7 RAr 104/90 in SozR 3-1500 § 193 Nr. 4). Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf Antrag schon auf Grund eines solchen angenommenen Kostenanerkenntnisses gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen (BSG, a.a.O.).

Hier gab die DRV Nordbayern mit ihrer Erklärung, dass sie die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu einem Drittel übernehme, ein solches Kostenanerkenntnis ab. Es genügt insoweit, dass die Anerkenntniserklärung in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form, d.h. der Form eines bestimmenden Schriftsatzes gegenüber dem Gericht, erklärt wurde; eine Protokollierung des Anerkenntnisses ist nicht erforderlich (BSG, a.a.O.). Dass in dem Schriftsatz der Beklagten das Wort "Anerkenntnis" nicht vorkommt, ist unerheblich (BSG, a.a.O.). Dieses Kostenanerkenntnis nahm der Kläger auch an. Denn er erklärte mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2011 "im Hinblick auf die 1/3-Kostenzusage" den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dies sollte entgegen seiner jetzigen Darstellung nicht nur sicherstellen, dass eine Kostenentscheidung mindestens in dieser Höhe erfolgen werde. Denn der Kläger hatte eine Erledigungserklärung in der Hauptsache zuvor gerade davon abhängig gemacht, dass eine "1/3- bis 1/2-Kostenerstattung" erfolge. Damit war er zu einer Erledigungserklärung in der Hauptsache nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass ihm seine außergerichtlichen Kosten zu einem Teil - zwischen einem Drittel und der Hälfte - durch die Beklagte erstattet werden. Er selbst wollte somit die Kostenfrage geklärt wissen, bevor er die Hauptsache für erledigt erklärt. Wenn dann im Hinblick auf das in diesem Rahmen, nämlich über ein Drittel, abgegebene Kostenanerkenntnis die Erledigung der Hauptsache erklärt wurde, konnte dies seitens des Senats und von der DRV Nordbayern nicht anders verstanden werden, als dass nunmehr auch die Kostenfrage abschließend, und zwar im Sinne des Klägers, geregelt war. Damit ist für eine Entscheidung des Gerichts über die Kostenfrage kein Raum mehr.

Die DRV Nordbayern konnte eine solche Prozesserklärung auch abgeben. Denn sie war Beteiligte des Rechtsstreits, weil sie im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten DRV Baden-Württemberg getreten war, was zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel im Prozess geführt hatte (BSG, Urteil vom 12.02.2009, B 5 R 39/06 R in SozR 4-5050 § 15 Nr. 6). Sie ist für den Kläger mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (Abk. Rumänien SozSich) vom 8.4.2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 01.06.2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die DRV Unterfranken, Würzburg, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt wurden oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die DRV Unterfranken wiederum schloss sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 01.01.2008 mit der DRV Ober- und Mittelfranken zur DRV Nordbayern zusammen (vgl. zu alledem BSG, a.a.O.). Eine anderslautende Erklärung zur in Anspruch genommenen Beklagten (s. hierzu Urteil des Senats vom 25.01.2007, L 10 R 739/04) gab der Kläger im Rechtsstreit nicht ab, sondern erklärte, ihm sei egal, wer richtige Beklagte sei; damit verblieb es beim gesetzlichen Beteiligtenwechsel.

Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend vom Streitgegenstand (dauerhaft höhere Rente ab 01.07.1998 ohne Kürzung um 40%) der Erfolg des Rechtsstreits (gestaffelt höhere Rente für zwei Jahre, insgesamt 708,83 EUR) eine weiter gehende Kostenerstattung, als von der Beklagten angeboten, keinesfalls in Betracht gekommen wäre.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved