Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5013/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 554/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil die nach diesen Vorschriften maßgebliche Beschwerdewertgrenze von 750 Euro überschritten ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (beide juris)).
Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. April 2011 mit Beschluss vom heutigen Tag abgetrennt und an das SG verwiesen worden ist (L 7 AS 2697/11 ER), sind hier nur noch Leistungen für die Zeit vom 26. November 2010 bis zum 31. März 2011 streitgegenständlich.
Vorliegend kann offen bleiben, ob es für die Zeit vom 9. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Bescheid vom 5. Januar 2011, mit dem der Leistungsantrag der Antragsteller vom 9. Dezember 2010 abgelehnt wurde, von diesen nicht mit Widerspruch angefochten und damit bestandskräftig geworden ist. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend ist zwar am 14. Januar 2011 bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Antragstellers zu 1. vom 12. Januar 2011 eingegangen, in dem dieser mitteilt, dass die Antragsteller "Widerspruch gegen die Ablehnung des Weiterbewilligungsantrag(s) vom 02.06.2010" einlegen; das Vermögen und die Grundfreibeträge seien nicht richtig berechnet worden. Das Schreiben enthält weiter den Zusatz, dass man dabei "jetzt noch den Weiterbewilligungsantrag vom 09.12.2010 bearbeiten" solle. Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob das Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2011 ausgelegt werden kann, mit dem dieser Weiterbewilligungsantrag abgelehnt wurde. In dem Vermerk über die persönliche Vorsprache des Klägers am 22. Februar 2011 ist vom Sachbearbeiter zwar vermerkt, dass der "Kunde bzgl. der WBA Ablehnung für die Zeit ab Januar 2011 bereits WS eingelegt hat" und insoweit die Entscheidung der Widerspruchsstelle abzuwarten sei. Dies ist aber - wie gezeigt - fraglich und wird von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren verneint. Ein am 22. Februar 2011 eingelegter Widerspruch wäre jedenfalls verfristet. Dies bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst im Falle einer rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Januar 2011 jedenfalls unbegründet wäre.
Im hier maßgeblichen Zeitraum dürfte den Antragstellern mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zugestanden haben. Das SG ist aller Voraussicht nach zutreffend davon ausgegangen, dass mehr dafür spricht, dass die Antragsteller Vermögen besitzen, das für ihren Lebensunterhalt einzusetzen ist. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere dürfte das SG zu Recht auch den Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro als Vermögen der Antragsteller berücksichtigt haben, den der Antragsteller zu 1. am 26. Juli 2007 an Frau Anna Ma. R. (im Folgenden: Frau R.) überwiesen hat. Denn Frau R. hat im Erörterungstermin vor dem SG am 6. Oktober 2009 im Verfahren S 11 AS 4151/07 glaubhaft erklärt, dass der Antragsteller zu 1. sie um einen Gefallen gebeten und ihr erklärt habe, das Geld müsse von seinem Konto weg. Zwei oder drei Tage nach der Überweisung habe sie ihm das Geld absprachegemäß wieder zurückgegeben. Sie habe damals nicht genau gewusst, worum es gehe; die "Geschichte mit dem Arbeitsamt" habe ihr der Antragsteller zu 1. erst später erzählt, nachdem sie zu ihrer Überraschung als Zeugin geladen worden sei. Vor Gericht wolle sie aber keine Falschaussage machen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist das SG somit nicht vom Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs gegen Frau R. ausgegangen. Vielmehr hat das SG zugrundegelegt, dass der Antragsteller zu 1. die zuvor überwiesenen 10.000 Euro wenige Tage später wieder zurückerhalten hat. Auch bei einer früheren Leistungsablehnung berücksichtigtes Vermögen kann dabei einem neu gestellten Anspruch entgegenstehen, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 106, 105; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, FEVS 48, 178; ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 34). Da die Antragsteller eine Verwertung dieses Betrages nicht dargelegt haben, dürfte der Hilfegewährung jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum ihr Vermögen entgegenstehen, das nach den zutreffenden Ausführungen des SG den Freibetrag überschreitet.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob den Antragstellern darüber hinaus auch Einkommen zur Verfügung gestanden hat. Insbesondere kann dahin stehen, ob die von der Schwiegermutter des Antragstellers zu 1. überlassenen Beträge tatsächlich - wie von den Antragstellern behauptet - als Darlehen anzusehen sind, die zurückzuzahlen sind und damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen darstellen. Hierbei sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (vgl. hierzu Bundessozialgericht, BSGE 106, 185).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil die nach diesen Vorschriften maßgebliche Beschwerdewertgrenze von 750 Euro überschritten ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - (beide juris)).
Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. April 2011 mit Beschluss vom heutigen Tag abgetrennt und an das SG verwiesen worden ist (L 7 AS 2697/11 ER), sind hier nur noch Leistungen für die Zeit vom 26. November 2010 bis zum 31. März 2011 streitgegenständlich.
Vorliegend kann offen bleiben, ob es für die Zeit vom 9. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Bescheid vom 5. Januar 2011, mit dem der Leistungsantrag der Antragsteller vom 9. Dezember 2010 abgelehnt wurde, von diesen nicht mit Widerspruch angefochten und damit bestandskräftig geworden ist. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend ist zwar am 14. Januar 2011 bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Antragstellers zu 1. vom 12. Januar 2011 eingegangen, in dem dieser mitteilt, dass die Antragsteller "Widerspruch gegen die Ablehnung des Weiterbewilligungsantrag(s) vom 02.06.2010" einlegen; das Vermögen und die Grundfreibeträge seien nicht richtig berechnet worden. Das Schreiben enthält weiter den Zusatz, dass man dabei "jetzt noch den Weiterbewilligungsantrag vom 09.12.2010 bearbeiten" solle. Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob das Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2011 ausgelegt werden kann, mit dem dieser Weiterbewilligungsantrag abgelehnt wurde. In dem Vermerk über die persönliche Vorsprache des Klägers am 22. Februar 2011 ist vom Sachbearbeiter zwar vermerkt, dass der "Kunde bzgl. der WBA Ablehnung für die Zeit ab Januar 2011 bereits WS eingelegt hat" und insoweit die Entscheidung der Widerspruchsstelle abzuwarten sei. Dies ist aber - wie gezeigt - fraglich und wird von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren verneint. Ein am 22. Februar 2011 eingelegter Widerspruch wäre jedenfalls verfristet. Dies bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst im Falle einer rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Januar 2011 jedenfalls unbegründet wäre.
Im hier maßgeblichen Zeitraum dürfte den Antragstellern mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zugestanden haben. Das SG ist aller Voraussicht nach zutreffend davon ausgegangen, dass mehr dafür spricht, dass die Antragsteller Vermögen besitzen, das für ihren Lebensunterhalt einzusetzen ist. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere dürfte das SG zu Recht auch den Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro als Vermögen der Antragsteller berücksichtigt haben, den der Antragsteller zu 1. am 26. Juli 2007 an Frau Anna Ma. R. (im Folgenden: Frau R.) überwiesen hat. Denn Frau R. hat im Erörterungstermin vor dem SG am 6. Oktober 2009 im Verfahren S 11 AS 4151/07 glaubhaft erklärt, dass der Antragsteller zu 1. sie um einen Gefallen gebeten und ihr erklärt habe, das Geld müsse von seinem Konto weg. Zwei oder drei Tage nach der Überweisung habe sie ihm das Geld absprachegemäß wieder zurückgegeben. Sie habe damals nicht genau gewusst, worum es gehe; die "Geschichte mit dem Arbeitsamt" habe ihr der Antragsteller zu 1. erst später erzählt, nachdem sie zu ihrer Überraschung als Zeugin geladen worden sei. Vor Gericht wolle sie aber keine Falschaussage machen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist das SG somit nicht vom Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs gegen Frau R. ausgegangen. Vielmehr hat das SG zugrundegelegt, dass der Antragsteller zu 1. die zuvor überwiesenen 10.000 Euro wenige Tage später wieder zurückerhalten hat. Auch bei einer früheren Leistungsablehnung berücksichtigtes Vermögen kann dabei einem neu gestellten Anspruch entgegenstehen, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet wurde (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 106, 105; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, FEVS 48, 178; ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 34). Da die Antragsteller eine Verwertung dieses Betrages nicht dargelegt haben, dürfte der Hilfegewährung jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum ihr Vermögen entgegenstehen, das nach den zutreffenden Ausführungen des SG den Freibetrag überschreitet.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob den Antragstellern darüber hinaus auch Einkommen zur Verfügung gestanden hat. Insbesondere kann dahin stehen, ob die von der Schwiegermutter des Antragstellers zu 1. überlassenen Beträge tatsächlich - wie von den Antragstellern behauptet - als Darlehen anzusehen sind, die zurückzuzahlen sind und damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen darstellen. Hierbei sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (vgl. hierzu Bundessozialgericht, BSGE 106, 185).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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