Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 865/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1711/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil die nach diesen Vorschriften maßgebliche Beschwerdewertgrenze von 750 Euro überschritten ist. Die von der Antragstellerin begehrten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) belaufen sich auf monatlich über 700 Euro, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2011 mithin auf über 2.800 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Für die Zeit vom 1. bis 31. März 2011 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. März 2011 für diesen Zeitraum nochmals Leistungen bewilligt hat. Diese wurden der Antragstellerin nach Aktenlage am 14. März 2011 ausbezahlt.
Hinsichtlich der Zeit ab dem 1. April 2011 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Zwar ist beim Streit um Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherungsleistungen ein Anordnungsgrund in aller Regel anzunehmen, weil diese gerade dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt und damit ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten (Binder in Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 38). Insoweit ist dem grundrechtlichen Gebot der Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins grundsätzlich der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, nicht "grundlos" Leistungen erbringen zu müssen, die im Rückforderungsfall ggf. uneinbringlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - ZFSH/SGB 2010, 298). Das menschenwürdige Dasein der Antragstellerin ist jedoch vorliegend nicht in Gefahr, weil sie von der Stadt Heidelberg seit dem 1. April 2011 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid der Stadt Heidelberg vom 15. April 2011 für den Monat April 2011 sowie für die Folgezeit aus den im Hinblick auf den Beschluss des SG vom 13. Mai 2011 (S 9 SO 1591/11 ER) ergangenen Bescheiden vom 18. Mai 2011 und vom 27. Juni 2011, wonach der Antragstellerin derzeit darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII gewährt wird. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist damit gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil die nach diesen Vorschriften maßgebliche Beschwerdewertgrenze von 750 Euro überschritten ist. Die von der Antragstellerin begehrten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) belaufen sich auf monatlich über 700 Euro, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2011 mithin auf über 2.800 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Für die Zeit vom 1. bis 31. März 2011 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. März 2011 für diesen Zeitraum nochmals Leistungen bewilligt hat. Diese wurden der Antragstellerin nach Aktenlage am 14. März 2011 ausbezahlt.
Hinsichtlich der Zeit ab dem 1. April 2011 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Zwar ist beim Streit um Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherungsleistungen ein Anordnungsgrund in aller Regel anzunehmen, weil diese gerade dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt und damit ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten (Binder in Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 38). Insoweit ist dem grundrechtlichen Gebot der Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins grundsätzlich der Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, nicht "grundlos" Leistungen erbringen zu müssen, die im Rückforderungsfall ggf. uneinbringlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - ZFSH/SGB 2010, 298). Das menschenwürdige Dasein der Antragstellerin ist jedoch vorliegend nicht in Gefahr, weil sie von der Stadt Heidelberg seit dem 1. April 2011 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid der Stadt Heidelberg vom 15. April 2011 für den Monat April 2011 sowie für die Folgezeit aus den im Hinblick auf den Beschluss des SG vom 13. Mai 2011 (S 9 SO 1591/11 ER) ergangenen Bescheiden vom 18. Mai 2011 und vom 27. Juni 2011, wonach der Antragstellerin derzeit darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII gewährt wird. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist damit gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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