Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 55/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1906/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das zwischenzeitlich erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 18 AS 55/11 ER zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris), die hier mit der Stellung des Antrags und der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 5. Januar 2011 nebst Anlagen am 11. Januar 2011 eingetreten ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung hatte der am 11. Januar 2011 beim SG eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Der Senat kann offen lassen, ob neben dem vom SG in den Mittelpunkt der Begründung gestellten Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist; jedenfalls bestand kein Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Unerheblich ist insoweit - hierauf bezieht sich im Wesentlichen die ausführliche Beschwerdebegründung -, zu welchem Zeitpunkt ein rechtswirksamer Antrag im Sinne des § 37 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegen hat. Für die Bescheidung des Antrags ist nämlich das Vorliegen sämtlicher für die Prüfung des Anspruchs relevanter Angaben (ggf. nebst beizufügender Belege) erforderlich; denn nur so ist der zuständige Leistungsträger in die Lage versetzt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine solche Prüfung ist auch bei existenzsichernden Leistungen nicht entbehrlich und erfordert eine gewisse Bearbeitungszeit, die allerdings dem besonderen Eilbedürfnis bei der Gewährung solcher Leistungen Rechnung tragen muss. Erst wenn die Leistungsgewährung im normalen Verwaltungsweg binnen einer zumutbaren Frist nicht erreicht werden kann, ist der Weg für eine (zulässige) Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes eröffnet.
Nach diesen Grundsätzen ist im Fall des Antragstellers ein Bedürfnis für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim SG auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller bezog bis 31. Dezember 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er erhielt am 4. Januar 2011 von der Antragsgegnerin die Antragsunterlagen und gab diese ausgefüllt und unterschrieben am 11. Januar 2011, also nur vier Werktage später, bei der Antragsgegnerin wieder ab. Diese hat noch am selben Tag (!) über den Antrag entschieden und dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Januar 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 359,00 EUR monatlich bewilligt. Zwischen dem Ende des Leistungsbezugs nach dem SGB XII und der Bescheidung des Antrags durch die Antragsgegnerin lagen somit lediglich 5 Werktage. Bei dieser Sachlage kann ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dem Antragsteller wäre ein Abwarten der Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht zuzumuten gewesen.
Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, dem Antragsteller eine frühzeitigere Abgabe seiner Antragsunterlagen zu ermöglichen. Vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist der Rechtssuchende nämlich regelmäßig gehalten, sich mit seinem Begehren zunächst an den zuständigen Leistungsträger zu wenden. Ob ausnahmsweise Anderes gilt, wenn ein besonderes Eilbedürfnis gegeben und zudem mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Leistungsträger werde dem (noch nicht geltend gemachten) Begehren nicht entsprechen (vgl. zu dieser Problematik Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rdnr. 26b m.w.N.), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn eine solche Fallkonstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Jedenfalls dem spätestens am 5. Januar 2011 mandatiert gewesenen Prozessbevollmächtigen musste dementsprechend bewusst sein, dass er (zunächst) gehalten war, sich mit dem Begehren auf Entgegennahme der Antragsunterlagen direkt an die Antragsgegnerin zu wenden. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Sicht des Senats - nicht nachzuvollziehen, dass eine derartige Kontaktaufnahme offenbar nicht einmal versucht, sondern bereits am 5. Januar 2011, also am 3. Werktag nach Beendigung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII, zur Vorbereitung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes seitens des Antragstellers eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und schon am 10. Januar 2011, also noch vor Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen beim Antragsgegner, durch den Prozessbevollmächtigten die am nächsten Tag beim SG eingegangene Antragsschrift gefertigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das zwischenzeitlich erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 18 AS 55/11 ER zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris), die hier mit der Stellung des Antrags und der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 5. Januar 2011 nebst Anlagen am 11. Januar 2011 eingetreten ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung hatte der am 11. Januar 2011 beim SG eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Der Senat kann offen lassen, ob neben dem vom SG in den Mittelpunkt der Begründung gestellten Fehlen eines Anordnungsgrundes bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist; jedenfalls bestand kein Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Unerheblich ist insoweit - hierauf bezieht sich im Wesentlichen die ausführliche Beschwerdebegründung -, zu welchem Zeitpunkt ein rechtswirksamer Antrag im Sinne des § 37 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgelegen hat. Für die Bescheidung des Antrags ist nämlich das Vorliegen sämtlicher für die Prüfung des Anspruchs relevanter Angaben (ggf. nebst beizufügender Belege) erforderlich; denn nur so ist der zuständige Leistungsträger in die Lage versetzt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine solche Prüfung ist auch bei existenzsichernden Leistungen nicht entbehrlich und erfordert eine gewisse Bearbeitungszeit, die allerdings dem besonderen Eilbedürfnis bei der Gewährung solcher Leistungen Rechnung tragen muss. Erst wenn die Leistungsgewährung im normalen Verwaltungsweg binnen einer zumutbaren Frist nicht erreicht werden kann, ist der Weg für eine (zulässige) Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes eröffnet.
Nach diesen Grundsätzen ist im Fall des Antragstellers ein Bedürfnis für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim SG auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller bezog bis 31. Dezember 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er erhielt am 4. Januar 2011 von der Antragsgegnerin die Antragsunterlagen und gab diese ausgefüllt und unterschrieben am 11. Januar 2011, also nur vier Werktage später, bei der Antragsgegnerin wieder ab. Diese hat noch am selben Tag (!) über den Antrag entschieden und dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Januar 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 359,00 EUR monatlich bewilligt. Zwischen dem Ende des Leistungsbezugs nach dem SGB XII und der Bescheidung des Antrags durch die Antragsgegnerin lagen somit lediglich 5 Werktage. Bei dieser Sachlage kann ersichtlich nicht davon ausgegangen werden, dem Antragsteller wäre ein Abwarten der Entscheidung im Verwaltungsverfahren nicht zuzumuten gewesen.
Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, dem Antragsteller eine frühzeitigere Abgabe seiner Antragsunterlagen zu ermöglichen. Vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist der Rechtssuchende nämlich regelmäßig gehalten, sich mit seinem Begehren zunächst an den zuständigen Leistungsträger zu wenden. Ob ausnahmsweise Anderes gilt, wenn ein besonderes Eilbedürfnis gegeben und zudem mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Leistungsträger werde dem (noch nicht geltend gemachten) Begehren nicht entsprechen (vgl. zu dieser Problematik Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rdnr. 26b m.w.N.), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn eine solche Fallkonstellation ist hier ersichtlich nicht gegeben. Jedenfalls dem spätestens am 5. Januar 2011 mandatiert gewesenen Prozessbevollmächtigen musste dementsprechend bewusst sein, dass er (zunächst) gehalten war, sich mit dem Begehren auf Entgegennahme der Antragsunterlagen direkt an die Antragsgegnerin zu wenden. Vor diesem Hintergrund ist - auch aus Sicht des Senats - nicht nachzuvollziehen, dass eine derartige Kontaktaufnahme offenbar nicht einmal versucht, sondern bereits am 5. Januar 2011, also am 3. Werktag nach Beendigung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII, zur Vorbereitung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes seitens des Antragstellers eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und schon am 10. Januar 2011, also noch vor Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen beim Antragsgegner, durch den Prozessbevollmächtigten die am nächsten Tag beim SG eingegangene Antragsschrift gefertigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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