L 28 AS 2268/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 2660/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 2268/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. August 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Monate Februar und März 2009 unter Bereinigung des angerechneten Einkommens um eine weitere Versicherungspauschale.

Die 1946 geborene Klägerin steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten. Ihr im Februar 1945 geborener Ehemann bezieht seit dem 01. August 2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Der monatliche Zahlbetrag belief sich ab dem 01. Juli 2008 auf 590,86 EUR.

Ab dem 01. Februar 2009 hatten die Klägerin und ihr Ehemann für ihre Wohnung eine monatliche Miete in Höhe von 405,72 EUR (243,25 EUR Nettokaltmiete, 0,85 EUR Mietergarten, 107,23 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 54,39 EUR Heizkostenvorschuss) zu leisten.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. März 2009 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von insgesamt 449,76 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin am 12. Januar 2009 Widerspruch mit der Begründung ein, dass auf ihre Regelleistung zu Unrecht Einkommen in Höhe von 63,11 EUR angerechnet werde. Die Rente ihres Ehemannes in Höhe von 590,86 EUR stelle kein anrechenbares Einkommen dar. Im Übrigen sei die Ermittlung des angerechneten Betrages nicht nachvollziehbar.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. Januar 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin daraufhin für die Monate Februar und März 2009 Leistungen in Höhe von 268,01 EUR für den Lebensunterhalt und von 196,87 EUR für die Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei setzte er auf der Bedarfsseite neben dem Regelsatz in Höhe von 316,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung 196,87 EUR, mithin insgesamt 512,87 EUR an. Diesem Betrag stellte er Einkommen nunmehr in Höhe von 47,99 EUR gegenüber, das er auf den Regelbedarf anrechnete.

Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2009 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von den tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung nur 393,78 EUR berücksichtigungsfähig seien, da die Heizkosten um monatlich 11,94 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung zu kürzen seien. Das Einkommen des Ehemannes in Höhe von 590,86 EUR stehe nur insoweit zur Anrechnung zur Verfügung, wie sein eigener Bedarf in Höhe von 316,00 EUR (Regelleistung) zzgl. 196,87 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung), mithin insgesamt von 512,87 EUR gedeckt sei. Der daraus resultierende Betrag in Höhe von 77,99 EUR (590,86 EUR abzgl. 512,87 EUR) sei um die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigen. Es ergebe sich damit der auf den Bedarf der Klägerin anrechenbare Betrag von 47,99 EUR.

Am 29. Januar 2009 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 23. Dezember 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2009, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 zu verurteilen, ihr ab dem 01. Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 298,01 EUR zu bewilligen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass das bei ihr angerechnete Einkommen in Höhe von 47,99 EUR um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigen sei.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. August 2010 stattgegeben. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der für die Deckung des Bedarfs des Ehemannes der Klägerin nicht benötigte Zahlbetrag aus der Rente dem Grunde nach als sonstiges Einkommen auf ihren Bedarf anzurechnen sei. Allerdings sei ein Abzug einer (weiteren) Versicherungspauschale vorzunehmen. Die Anrechnung erfolge als "sonstiges Einkommen". § 11 SGB II differenziere jedoch nicht danach, wer das Einkommen ursprünglich erzielt habe, es komme nur darauf an, dass Einkommen vorhanden sei.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der meint, es sei keine weitere Einkommensbereinigung vorzunehmen, hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2010 die Berufung wegen Divergenz zugelassen.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, ihre vom Sozialgericht Berlin bestätigte Rechtsauffassung finde eine Stütze in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2009 (B 4 AS 39/08 R). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei in jeder Beziehung mit dem hiesigen vergleichbar. Beim Bundessozialgericht würden widersprüchliche Auffassungen vertreten, sodass der Senat mit einer abweichenden Entscheidung ebenfalls von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 145 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2009, letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 ist – soweit er mit der Klage angefochten ist – im Wesentlichen rechtmäßig.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. März 2009 unstreitig Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte zwar das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Unstreitig war sie auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, d.h. nicht ausreichend in der Lage, ihren Lebensunterhalt und ihre Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, zu sichern und die erforderliche Hilfe von anderen zu erhalten. Nicht war sie allerdings in dem von ihr geltend gemachten und vom Sozialgericht angenommenen Umfang hilfebedürftig.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Klägerin, die - wie ihr in der Klageschrift formulierter Antrag zeigt - allein die Höhe der ihr zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen, nicht hingegen die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung angefochten hat, auf der Bedarfsseite den Regelsatz in Höhe von 316,00 EUR (§ 20 Abs. 3 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung nach § 20 Abs. 4 SGB II vom 26.06.2008 – BGBl. I S. 1102 -) angesetzt. Denn die Klägerin bildete im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem wegen des Bezuges einer Altersrente selbst nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht leistungsberechtigten Ehemann eine so genannte gemischte Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R – zitiert nach juris, Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass ihr Mehr- oder Sonderbedarfe zugestanden haben könnten, sind nicht ersichtlich.

Ob der Beklagte die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung mit 196,87 EUR zutreffend angesetzt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn der sich auf die Höhe der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen beziehende Verfügungssatz, der isoliert anzufechten ist (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 10, 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – Rn. 11, 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R- Rn. 17, jeweils zitiert nach juris), ist bestandskräftig geworden.

Dem Regelbedarf in Höhe von 316,00 EUR steht weder Vermögen noch eigenes Einkommen der Klägerin im Sinne der §§ 11, 12 SGB II sowie der auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) gegenüber. Zu Recht aber ist der Beklagte davon ausgegangen, dass nach § 9 Abs. 2 SGB II auf den Bedarf der Klägerin das Einkommen ihres Ehemannes angerechnet werden kann, soweit es nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt wird. Denn zwar ist innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich selbst derjenige, dessen individueller Bedarf durch Einkommen gedeckt ist, wie ein Hilfebedürftiger zu behandeln und ihm ein anteiliger individueller Anspruch zuzugestehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – Rn. 13, vgl. auch 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R – Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, zugleich aber auch keinen Anspruch nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hätte, da nach § 19 SGB XII sein Einkommen zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet würde, eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschrift. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II findet in diesen Fällen mithin nur auf die leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anwendung, und nur das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Anteil ihres individuellen Bedarfs am Gesamtbedarf zu verteilen (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris, Rn. 47-49). Dabei hat für die Berechnung des Leistungsanspruchs der einzelnen, nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft die Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs auch des "ausgeschlossenen" Mitglieds allein nach den §§ 19 ff. SGB II zu erfolgen (BSG, Urteil vom 29.03.2007 – B 7b AS 2/06 R – zitiert nach juris, Rn. 16). Auf die Vorschriften des SGB XII kommt es insoweit ebenso wenig an, wie auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des "ausgeschlossenen" Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris, Rn. 39-40). Anderes folgt insbesondere nicht aus § 33 SGB II (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R – zitiert nach juris, Rn. 19). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich vielmehr, dass zur Überwindung einer Notlage zunächst der Partner einer ehelichen oder vergleichbaren Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen wird, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Daraus rechtfertigt sich, dass für den Partner nur das in seinem Fall existenziell Notwendige als sein Bedarf anzusetzen ist (BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R – zitiert nach juris, Rn. 20).

Dem ist der Beklagte dem Grunde nach gefolgt, indem er die als Einkommen anrechenbare Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit des Ehemannes der Klägerin (vgl. für Altersrenten wegen Schwerbehinderung: BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – Rn. 35; für Renten wegen Berufsunfähigkeit: BSG, Urteile vom 05.09.2008 – B 11b AS 51/06 R – Rn. 15 ff., vom 07.05.2009 – B 14 AS 35/08 R – Rn. 16; für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit: BSG, Urteile vom 19.09.2008 – B 14/7b AS 10/07 R – Rn. 23, vom 21.12.2009 – B 14 AS 42/08 R – Rn. 28 sowie vom 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R – Rn. 12, alle zitiert nach juris) zum einen um die auch für den vom Leistungsbezug ausgeschlossenen Ehemann maßgebliche Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-V (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris, Rn. 46, wonach für einen vom Leistungsbezug nach § 7 Abs. 4 SGB II Ausgeschlossenen bzgl. der Versicherungspauschale nicht auf § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zurückzugreifen ist) sowie um dessen fiktiven Bedarf nach dem SGB II bereinigt hat. Soweit er den fiktiven Betrag allerdings mit 512,87 EUR angesetzt hat, vermag der Senat ihm nicht zu folgen.

Richtig ist zwar, dass auch bei ihm neben dem Regelsatz in Höhe von 316,00 EUR die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Unterkunft und Heizung anzusetzen sind. Denn die Kosten der Unterkunft und Heizung sind auch in den Fällen, in denen die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, nach Kopfanteilen aufzuteilen (BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R – zitiert nach juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte diese Kosten jedoch auf 196,87 EUR beziffert hat, ist dies nicht ganz zutreffend. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Klägerin und ihren Ehemann von den Heizkosten nicht ein Betrag in Höhe von insgesamt 11,94 EUR, d.h. pro Person von 5,97 EUR abzuziehen, sondern pro Person nur von 5,70 EUR (vgl. zu eben diesem Betrag kommend: SG Gießen, Beschluss vom 20.03.2009 – S 29 AS 3/09 ER, zitiert nach juris, Rn. 33). Das Bundessozialgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 dargelegt, in welchem Umfang im Regelsatz Leistungen für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind und damit in Abzug gebracht werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – zitiert nach juris, Rn. 22 ff., bestätigend für die Zeit bis zum 30. Juni 2008: BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R - , zitiert nach juris, Rn. 28 ff.). Schon daraus ergab sich, dass der nunmehr vom Beklagten als maßgeblich angesehene Betrag von 5,97 EUR nur von einem Regelsatz in Höhe von 331,00 EUR in Abzug gebracht werden darf. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2008 – und damit den hier maßgeblichen Regelsatz – ist zur Überzeugung des Senats die Berechnung des Bundessozialgerichts fortzuführen, wonach sich für den Regelsatz in Höhe von 316,00 EUR ein auf die Warmwasseraufbereitung entfallender Anteil in Höhe von 5,70 EUR errechnet. Nicht hingegen können die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der einzelnen Rechnungsposten der EVS 2003 zu einer anderen Einschätzung führen. Diese haben nicht zu einer Regelleistungserhöhung geführt. Diese ist vielmehr erst zum 01. Juli 2007 durch die Bekanntmachung vom 18. Juni 2007 auf der Grundlage des § 20 Abs. 4 SGB II, also zur Anpassung an den aktuellen Rentenwert erfolgt. Sie hatte damit keine Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrages, der den SGB II-Leistungsempfängern tatsächlich zur Verfügung gestanden hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R – , zitiert nach juris, Rn. 38). Für die Erhöhung zum 01. Juli 2008 gilt nichts anderes. Dem entsprechend erstreckt sich der fiktive Bedarf des Ehemannes der Klägerin für die Kosten der Heizung und Unterkunft auf 197,16 EUR und – mangels etwaiger Anhaltspunkte für zu berücksichtigende Mehrbedarfe – insgesamt auf 513,16 EUR.

Sein seinen eigenen Bedarf überschreitendes und um die Versicherungspauschale bereinigtes Einkommen ist in vollem Umfang, d.h. in Höhe von 47,70 EUR (= 590,86 EUR - 513,16 EUR - 30,00 EUR) auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Entgegen ihrer Auffassung und der des Sozialgerichts hat hingegen keine erneute Bereinigung um eine Versicherungspauschale zu erfolgen.

§ 3 (Abs. 1) Nr. 1 Alg II-V a.F. und im Folgenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-V sahen bis zum 31. Juli 2009 – und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - den Abzug der Versicherungspauschale vor für Einkommen - volljähriger Hilfebedürftiger und - minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.

Nachdem das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris, Rn. 32) ausgeführt hatte, dass der Abzug einer Versicherungspauschale nicht in Betracht komme, wenn jemand kein eigenes Einkommen habe, hat es in der Folgezeit wiederholt deutlich gemacht, dass Anknüpfungspunkt für den Abzug einer Versicherungspauschale allein das tatsächlich zufließende Einkommen, nicht hingegen das im Wege der nach § 9 SGB II vorzunehmenden Verteilung "als (sonstiges) Einkommen" angerechnete ist (vgl. Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 32 für die Anrechnung der Altersrente wegen Schwerbehinderung bei einer Person, die kein eigenes Einkommen hat; Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R -, zitiert nach juris, Rn. 28 bzgl. der Anrechnung der vom Ehegatten bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; vgl. zu letzterem auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 51/09 R – Rn. 4, 13). Ausdrücklich hat es insbesondere in seinem Urteil vom 21.12.2009 (B 14 AS 42/08 R , zitiert nach juris, Rn. 28) klargestellt, dass der Abzug der Versicherungspauschale sowohl für den Rentenbezieher selbst als auch für dessen Lebenspartner fehlerhaft sei, und dargelegt, dass der pauschale Abzug von Versicherungsbeiträgen an den Zufluss von Einkommen anknüpfe und damit lediglich einmal vom jeweiligen Einkommen abzusetzen sei. Dies sei auch sachgerecht, da in einem Haushalt üblicherweise nur jeweils eine der Versicherungen bestehe, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und ggf. haushaltsangehörige (minderjährige) Kinder erfasse (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – Rn. 27, Beschluss vom 15.04.2008 – B 14/11b AS 41/07 B – Rn. 5, zitiert jeweils nach juris).

Soweit die Klägerin meint, ihre Rechtsauffassung werde durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2009 (B 4 AS 39/08 R) gestützt, verkennt sie, dass der dortigen Entscheidung tatsächlich wie rechtlich gänzlich andere Fragen als im hier zu entscheidenden Fall zu Grunde liegen. Während es im vorliegenden Fall um die Frage der Anrechnung einer - einem vom Leistungsbezug Ausgeschlossenen zufließenden - Rente auf dessen Ehepartner geht, mit dem er eine gemischte Bedarfsgemeinschaft bildet, betrifft die genannte Entscheidung die Konstellation, dass minderjährige, mit einem Elternteil in einem Haushalt lebende Kinder Einkommen u.a. in Form von Kindergeld beziehen, das nicht vollständig zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigt wird. In dieser Fallkonstellation entstehen bereits im Hinblick auf die Bewertung von Kindergeld im System des SGB II Besonderheiten. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist Kindergeld primär als Einkommen des Kindes zu bewerten und stellt damit für das Kind - anders als im vorliegenden Fall die Rente ihres Ehemannes für die Klägerin – "eigenes" und gerade nicht "fremdes" Einkommen dar. Weiter wird das Kindergeld, soweit es zur Bedarfsdeckung beim Kind nicht benötigt wird, - anders als eine Rente des Ehepartners - nicht nur im Wege der Einkommensverteilung nach § 9 SGB II angerechnet, sondern nunmehr kraft gesetzlicher Regelung zum (eigenen) Einkommen des Kindergeldberechtigten. In diesem (überschießenden) Umfang stellt das Kindergeld mithin für den Berechtigten – anders als für die Klägerin die Rente ihres Ehemannes - nicht "fremdes" Einkommen dar. Mit dieser Fallkonstellation einher geht schließlich die Besonderheit, dass das Kind, das seinen Bedarf durch eigenes Einkommen decken kann, mit seinen Eltern keine Bedarfsgemeinschaft mehr bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), während es im Verhältnis von Eheleuten untereinander gerade auch in den Fällen, in denen einer der beiden seinen individuellen Bedarf durch eigenes Einkommen decken könnte, beim Bestehen der Bedarfsgemeinschaft bleibt. Schließlich betraf die Entscheidung Fragen des Abzuges der Versicherungspauschale bei Minderjährigen, auf die es im vorliegenden Fall ersichtlich nicht ankommt. Der doppelte Abzug einer Versicherungspauschale kann damit nicht auf die in der genannten Entscheidung maßgeblichen Erwägungen gestützt werden.

Auf den Bedarf der Klägerin für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 316,00 EUR ist vielmehr die Rente ihres Ehemannes in Höhe von 47,70 EUR anzurechnen, sodass ein Anspruch eigentlich in Höhe von monatlich 268,30 EUR statt – wie vom Beklagten angenommen – von 268,01 EUR bestand. Unter Berücksichtigung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II ergibt sich daraus jedoch kein höherer Leistungsanspruch der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weder die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der hier maßgeblichen Frage widersprüchlich noch weicht der Senat von dieser Rechtsprechung ab.
Rechtskraft
Aus
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