L 18 AS 811/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 38163/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 811/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt; die erhobene Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Abgabe einer Übernahmeerklärung für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) seiner Wohnheimunterbringung zusteht. Diese Klage ist zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Formvorschriften unzulässig. Denn § 92 Abs. 1 Satz 3 bestimmt lediglich, dass die Klage von dem Kläger oder einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein "soll". Die Unterschrift des Klägers ist daher zur Wirksamkeit der Klage nicht erforderlich, zumal hier deutlich erkennbar ist, dass die Klage von dem Kläger stammt (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 90 Rn 5, 5a mwN).

Die Feststellungsklage iSv § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG – andere Fallgestaltungen des § 55 Abs. 1 SGG sind vorliegend nicht einschlägig - ist aber unzulässig, weil es dem Kläger, der mit seinem Begehren letztlich die Auszahlung der KdU-Leistungen unmittelbar an sich erstrebt, unbenommen bleibt, dieses Begehren mit einer Gestaltungs- und/oder Leistungsklage gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, zumal er damit argumentiert, sein Wohnungsgeber habe den Auszahlungsanspruch an ihn abgetreten. Indes kennt das Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Zusicherungen des § 22 Abs. 2, 2a und § SGB II auch gar keinen "Anspruch auf Abgabe einer Übernahmeerklärung" für KdU, sondern nur einen Anspruch des Berechtigten auf Leistung von KdU und unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 einen Auszahlungsanspruch des Vermieters, der nichts an der Anspruchsinhaberschaft des Hilfebedürftigen ändert (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 99).

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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