Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 16014/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 408/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2011 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer beim SG erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Versagungsbescheid des Beklagten für die Zeit ab 22. Juli 2009 vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2010. Die Leistungsklage ist dabei bereits unzulässig, weil gegen die Versagung einer Sozialleistung, in deren Rahmen über die begehrten Leistungen in der Sache eine Verwaltungsentscheidung gar nicht verlautbart wird, grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 mwN; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).
Die Anfechtungsklage ist indes zulässig und hat auch teilweise Aussicht auf Erfolg, was bereits daraus folgt, dass das SG zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) gestützten Versagungsentscheidung des Beklagten weitergehende Ermittlungen anzustellen haben wird. Dabei hat es zu berücksichtigten, dass die Klägerin bis auf die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung zwischenzeitlich alle von dem Beklagten in dem Schreiben vom 19. November 2009 erbetenen Mitwirkungshandlungen nachgeholt haben dürfte. Indes hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdeschrift unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens des "V z W dBü- und M i D, speziell U e. V." (VBMDU) und eines Fax-Sendeberichts vom 26. November 2009 weitergehend dargelegt, bereits vor Erteilung des Versagungsbescheides die in Rede stehenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen zu haben. Diesem Vorbringen, das sich anhand der vorliegenden kopierten Behelfsakte weder bestätigen noch widerlegen lässt, wird durch entsprechende Amtsermittlungen weiter nachzugehen sein. Schließlich wird das SG auch zu beachten haben, dass die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Freizügigkeitsbescheinigung bislang trotz entsprechender Antragstellung von der zuständigen Behörde nicht ausgestellt worden sei und sie daher deren Nichtvorlage nicht zu vertreten habe. Auch insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, ggf. durch Beiziehung der Ausländerakte. Der Anfechtungsklage kann daher derzeit zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer beim SG erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Versagungsbescheid des Beklagten für die Zeit ab 22. Juli 2009 vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2010. Die Leistungsklage ist dabei bereits unzulässig, weil gegen die Versagung einer Sozialleistung, in deren Rahmen über die begehrten Leistungen in der Sache eine Verwaltungsentscheidung gar nicht verlautbart wird, grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 mwN; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).
Die Anfechtungsklage ist indes zulässig und hat auch teilweise Aussicht auf Erfolg, was bereits daraus folgt, dass das SG zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) gestützten Versagungsentscheidung des Beklagten weitergehende Ermittlungen anzustellen haben wird. Dabei hat es zu berücksichtigten, dass die Klägerin bis auf die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung zwischenzeitlich alle von dem Beklagten in dem Schreiben vom 19. November 2009 erbetenen Mitwirkungshandlungen nachgeholt haben dürfte. Indes hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdeschrift unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens des "V z W dBü- und M i D, speziell U e. V." (VBMDU) und eines Fax-Sendeberichts vom 26. November 2009 weitergehend dargelegt, bereits vor Erteilung des Versagungsbescheides die in Rede stehenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen zu haben. Diesem Vorbringen, das sich anhand der vorliegenden kopierten Behelfsakte weder bestätigen noch widerlegen lässt, wird durch entsprechende Amtsermittlungen weiter nachzugehen sein. Schließlich wird das SG auch zu beachten haben, dass die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Freizügigkeitsbescheinigung bislang trotz entsprechender Antragstellung von der zuständigen Behörde nicht ausgestellt worden sei und sie daher deren Nichtvorlage nicht zu vertreten habe. Auch insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, ggf. durch Beiziehung der Ausländerakte. Der Anfechtungsklage kann daher derzeit zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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