L 1 KR 138/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 62/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 138/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) verwiesen.

Das SG hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor:

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Entscheidungen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Hier fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zur Zeit sowohl an einem Anordnungsanspruch, als auch an einem Anordnungsgrund.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Unabhängig von der Frage, ob hier ein Anspruch auf Haushaltshilfe aus § 38 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch aufgrund von Erkrankungen besteht oder aus §§ 195 Nr. 5, 199 Reichsversicherungsordnung wegen der Schwangerschaft, ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Umfang der Haushaltshilfe mehr als die bewilligten fünf Stunden werktäglich Montag bis Freitag umfassen muss. Dass eine Hilfe benötigt wird, um morgens die Zeit zu überbrücken, in der der Ehemann der Antragstellerin das Haus bereits verlassen hat (7.00 Uhr) und dem etwas späteren, an welchem die Töchter zur Schule gehen müssen (Schulbeginn laut Angaben der Antragstellerin: 7.30 Uhr), ist nicht ersichtlich. Die Kinder sind nicht mehr "ganz klein", sondern 11 bzw. acht Jahre alt. Die bewilligten fünf Stunden können die Zeit nachmittags abdecken, worauf bereits das SG hingewiesen hat, zumal die jüngere Tochter im Hort angemeldet sein muss (vgl. Ausgabenaufstellung als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2011), in dem sie sich nach Schulschluss aufhalten kann. Medizinische Gründe, wonach der Familienhaushalt nicht durch den Ehemann, die Kinder sowie die Haushaltshilfe im bewilligten Umfang bewältigt werden kann sind auch nach dem Vortrag der Antragstellerin selbst nach wie vor nicht dargetan, selbst wenn also für wahr unterstellt wird, dass diese selbst überhaupt nichts dazu beitragen kann.

Es fehlt auch an der Eilbedürftigkeit, welche sich - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nur auf die Kosten für künftige Zeit beziehen könnte. Nach den Angaben der Antragstellerin und der eingereichten Aufstellung gibt es derzeit keine Deckungslücke, weil aktuell die Schwiegermutter die Kosten (500 EUR von 1.050 EUR, vgl. Blatt 4 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2011) vorstreckt, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich ist, dass es sich nur um eine einmalige Hilfe handelt.

Da der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich nicht zu steht, gelangte auch eine reine Folgenabwägung nicht zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin zur Vermeidung unbilliger Härten die Kosten für eine Haushaltshilfe im nicht erforderlichen Umfang vorstrecken muss.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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