L 1 SF 271/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 271/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Herr MS wird im hiesigen Ablehnungsverfahren als Bevollmächtigter der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können sich die Beteiligten nicht durch jedermann vertreten lassen, sondern nur durch einen der in dieser Vorschrift aufgezählten Angehörigen oder gewisse fachkundige und zur Rechtsberatung zugelassene Personen. Der bisherige Bevollmächtigte der Antragstellerin ist jedoch weder Rechtsanwalt, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, ein volljähriger Familienangehöriger oder eine der anderen in § 73 Abs. 2 SGG genannten Personen.

Nach § 73 Abs. 3 S. 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Absatz zwei des § 73 SGB bevollmächtigt sein können, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
Rechtskraft
Aus
Saved