Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 268/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein zugleich mit einer Anhörungsrüge eingereichtes Befangenheitsgesuch ist unzulässig.
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Al-lerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ableh-nungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, aus-zuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. mit dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt. Dies gilt auch dann, wenn der abgelehnte Richter neben dem Eilverfahren mit einem noch
anhängigen Hauptsacheverfahren befasst ist (Keller in Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer Rdnr. 10 e z. § 60 SGG, BVerwG, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 und 402. 25 § 32 AsylVfG Nr. 4; BFHE 130, 20 (21); VGH München, VerwRspr 29 (1978), 752 (753); OVG Münster, RiA 1974, 98; VGH Kassel, HessVGRspr 1970, 4 (5); KG, NStZ 1983, 44 f.; OLG Koblenz, MDR 1983, 151; OLG Hamm, NJW 1976, 1701 (1702);KG, NStZ 1983, 44, 45; VGH München, VerwRspr 29 (1978), 752 (754). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren in der ersten Instanz durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Mai 2011 erledigt. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers gleichzeitig mit dem Befangenheitsgesuch die Anhörungsrüge erhoben hat. Denn ein zugleich mit einer Anhörungsrüge erhobenes Befangenheitsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Eine Anhörungsrüge soll gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen, ein gleichzeitig gestelltes Befangenheitsgesuch macht dies jedoch unmöglich (so Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2008, § 152 a Rn. 11; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 152 a Rn. 28; aA. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 152a Rn. 19, offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. 5. 2009, 5 PKH 6/09). Der Senat folgt dieser Meinung, weil ein Antragsteller wie hier es sonst in der Hand hätte, ein im Übrigen unzulässiges Befangenheitsgesuch durch eine erkennbar unzulässige Anhörungsrüge zulässig zu machen, weil der abgelehnte Richter damit weiter befasst wäre. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Al-lerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, solange der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtschutzsuchenden aktuell befasst ist. Denn das Ableh-nungsgesuch zielt nach seinem Sinn und Zweck allein darauf ab, den abgelehnten Richter von einem weiteren Tätigwerden in dem konkreten Verfahren, in dem er abgelehnt worden ist, aus-zuschließen. Demgemäß wird der Antrag unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. mit dessen Bearbeitung befasst ist. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt. Dies gilt auch dann, wenn der abgelehnte Richter neben dem Eilverfahren mit einem noch
anhängigen Hauptsacheverfahren befasst ist (Keller in Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer Rdnr. 10 e z. § 60 SGG, BVerwG, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 und 402. 25 § 32 AsylVfG Nr. 4; BFHE 130, 20 (21); VGH München, VerwRspr 29 (1978), 752 (753); OVG Münster, RiA 1974, 98; VGH Kassel, HessVGRspr 1970, 4 (5); KG, NStZ 1983, 44 f.; OLG Koblenz, MDR 1983, 151; OLG Hamm, NJW 1976, 1701 (1702);KG, NStZ 1983, 44, 45; VGH München, VerwRspr 29 (1978), 752 (754). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall ist das Verfahren in der ersten Instanz durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Mai 2011 erledigt. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers gleichzeitig mit dem Befangenheitsgesuch die Anhörungsrüge erhoben hat. Denn ein zugleich mit einer Anhörungsrüge erhobenes Befangenheitsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Eine Anhörungsrüge soll gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen, ein gleichzeitig gestelltes Befangenheitsgesuch macht dies jedoch unmöglich (so Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2008, § 152 a Rn. 11; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 152 a Rn. 28; aA. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 152a Rn. 19, offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28. 5. 2009, 5 PKH 6/09). Der Senat folgt dieser Meinung, weil ein Antragsteller wie hier es sonst in der Hand hätte, ein im Übrigen unzulässiges Befangenheitsgesuch durch eine erkennbar unzulässige Anhörungsrüge zulässig zu machen, weil der abgelehnte Richter damit weiter befasst wäre. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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